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Urteil

7 K 5191/16.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:0622.7K5191.16A.00
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Leitsätze

Zur Erschütterung der Beweiskraft eines Postzustellungsvermerks im Rahmen der Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG ("Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln")

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Erschütterung der Beweiskraft eines Postzustellungsvermerks im Rahmen der Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG ("Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln") Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger, nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger, reiste im September 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30. September 2014 einen Asylantrag. Die Beklagte führte daraufhin ein Asylverfahren durch. Die Ladung zur Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wurde an die damalige Anschrift des Klägers „Zimmer 1, O.---------straße 30b, N. “, die von der Ausländerbehörde dem Bundesamt mitgeteilt worden war, versandt und dort laut Postzustellungsurkunde vom Postzusteller an den Leiter der Einrichtung, Herrn K. L. , übergeben. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 24. August 2016 gab der Kläger an, seine Mutter sei bei einer politischen Veranstaltung in Lahore im Jahr 2014 getötet worden. Der Politiker S. T. habe anschließend auf die Familie des Klägers eingewirkt, um zu erreichen, dass sie keine Anzeige gegen die Partei erstatteten. Als man zur Polizei gegangen sei, um Anzeige zu erstatten, sei diese aber nicht aufgenommen worden. Die Anhänger des S. T. hätten ihn, den Kläger, daraufhin mit dem Leben bedroht. Mit Bescheid vom 6. September 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde unter Abschiebungsandrohung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid sollte dem Kläger zugestellt werden. Der Zusteller vermerkte auf der Urkunde, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift „Zimmer 1, O.---------straße 30b, 0000 N. “ nicht zu ermitteln sei. Die Urkunde trägt das Datum des 9. September 2016. Der Kläger hat am 22. November 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass eine Zustellung des Bescheids nicht stattgefunden habe. Der Kläger habe sich im Zeitpunkt des vermeintlichen Zustellungsversuchs tatsächlich an der angegebenen Anschrift aufgehalten. Er habe unter der Anschrift keinen eigenen Briefkasten, es gebe nur einen Sammelbriefkasten, den jeder dort lebende Bewohner aufschließen und Posteingang entnehmen könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 6. T1. 000 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 6. T1. 0000 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 6. T1. 0000 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Pakistans besteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten am 27. Februar 2018 durch Gerichtsbescheid entschieden und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen rechtzeitig einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte über die Klage trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausblieben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung am 22. November 2016 die Klagefrist noch gar nicht zu laufen begonnen hatte und somit keine Verfristung vorlag, zulässig. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 6. T1. 2016 ist dem Kläger gegenüber nicht wirksam bekanntgegeben worden (vgl. §§ 43, 41 Abs. 1, Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG, wonach die Entscheidung des Bundesamtes zwingend zuzustellen ist). Der Bescheid sollte gemäß § 3 VwZG durch die Post an die dem Bundesamt durch die Ausländerbehörde der Stadt N. am 9. Oktober 2014 mitgeteilte Anschrift „O.---------straße 30 B, Zimmer 1, 0000 N. “ an den Kläger zugestellt werden. Eine Zustellung i.S.d. Vorschriften des VwZG ist jedoch nicht erfolgt. Vielmehr ist die Postsendung mit dem auf der Zustellungsurkunde angekreuzten Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" an das Bundesamt zurückgelangt. Der Bescheid gilt auch nicht aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG als zugestellt. Die Vorschrift sieht vor, dass die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt, wenn die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Voraussetzung für den Eintritt dieser Fiktionswirkung ist jedoch, dass der erfolglose Zustellversuch ordnungsgemäß erfolgt ist, was unter anderem dann nicht der Fall ist, wenn an der letzten bekannten Anschrift nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes hätte ordnungsgemäß zugestellt werden können, dieses aber zu Unrecht unterblieben ist. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 13 L 3079/14.A –, juris Rdnr. 7-10 m.w.N. Hiervon ausgehend greift die Zustellungsfiktion vorliegend nicht ein, weil der Kläger im Zeitpunkt des erfolglosen Zustellungsversuchs am 9. T1. 0000 unter der Anschrift, an die zugestellt werden sollte („O.---------straße 30b, 0000 N. “), wohnhaft war, eine ordnungsgemäße Zustellung also hätte erfolgen können. Etwas anderes folgt nicht aus der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde, §§ 173 Satz 1 VwGO, 418 Abs. 1 ZPO. Zwar ist die Postzustellungsurkunde – auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost – eine öffentliche Urkunde mit der sich aus § 418 Abs. 1 ZPO ergebenden vollen Beweiskraft. Diese Beweiskraft erstreckt sich dabei auch darauf, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war oder unbekannt verzogen ist. Gemäß § 418 Abs. 2 ZPO ist aber der Beweis der Unrichtigkeit der mit der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen zulässig. Dieser Gegenbeweis erfordert, dass Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, die den beurkundeten Sachverhalt widerlegen. Er ist durch qualifiziertes Bestreiten zu führen, indem die in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen nicht nur in Abrede gestellt werden, sondern ihre Unrichtigkeit substantiiert und schlüssig dargelegt wird. Vgl. VG N. , Urteil vom 16. Mai 2018 – 7 K 5824/16.A –, Entscheidungsabdruck Seite 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2015, a.a.O., juris Rdnr. 14 f. m.w.N. Nach diesen Maßstäben ist zur Überzeugung des Gerichts die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erschüttert. Der Inhalt der Urkunde gibt eine unzutreffende Tatsache wieder, soweit es in ihr heißt, der Kläger sei am 9. T1. 0000, dem Tag des Zustellungsversuchs, unter der Anschrift „Zimmer 1, O.---------straße 30b, 0000 N. “ nicht zu ermitteln gewesen . Es ist gerichtsbekannt, dass der Kläger – wie er selbst auch vorgetragen hat – zum damaligen Zeitpunkt noch unter dieser Anschrift wohnhaft war (vgl. Telefonvermerk vom 14. Juni 2018, Gerichtsakte Blatt 37). Ein formgerechter Zustellungsversuch wurde nicht, auch nicht in Form einer Ersatzzustellung, unternommen; dieser Zustellungsmangel wurde nicht geheilt. Vorrangig muss der Postzusteller versuchen, den Empfänger in seiner Wohnung (hier damals: Zimmer 1) persönlich anzutreffen. Ist dies nach den Gegebenheiten nicht möglich, etwa weil kein Namensschild an der Tür, der Klingel oder am Briefkasten angebracht ist bzw. bei einem möglichen Klingeln nicht geöffnet wurde, besteht die Möglichkeit der Ersatzzustellung an den Leiter der Gemeinschaftseinrichtung bzw. dessen Vertreter (vgl. § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Sollte auch diese Möglichkeit nicht realisierbar sein, kommt eine Ersatzzustellung durch Niederlegung in den Gemeinschaftsbriefkasten in Betracht (vgl. § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 181 ZPO). Vgl. ausführlich zu den Zustellmöglichkeiten in Gemeinschaftseinrichtungen: Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, 115. Ergänzungslieferung, März 2018, Band 2, § 10, Rdnr. 126, 128, 136, 146 ff. Die Flüchtlingsunterkunft, in welcher der Kläger lebt, verfügt lediglich über einen Gemeinschaftsbriefkasten. Die Mitarbeiter der Stadt N. teilten auf fernmündliche Nachfrage des Gerichts und nach Rücksprache mit der Betreuerin der Einrichtung mit, dass sich auf diesem keine Namen befänden und die Post von einem Bediensteten der Stadt aus dem Briefkasten entnommen und zu bestimmten Zeiten an die Bewohner ausgehändigt werde (vgl. Telefonvermerk vom 14. Juni 2018). Bei diesem Sachverhalt hätte jedenfalls eine Ersatzzustellung an den Kläger erfolgen können bzw. müssen. Wurde demnach schon kein Schriftstück in den Briefkasten eingeworfen, ist auch kein wirksamer Zustellungsversuch unternommen worden. Lässt sich der formgerechte Zustellungsversuch eines Dokuments nicht nachweisen, gilt es gemäß § 8 VwZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs heilt den Zustellungsmangel, fingiert eine wirksame Zustellung und löst den Lauf der Klage- bzw. Antragsfrist aus. Zu den Empfangsberechtigten gehört auch der Bevollmächtigte, § 7 VwZG. Vgl. Sadler, in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 8 Rdnr. 7. Da § 8 VwZG für den Lauf etwaiger Fristen zumindest den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks fordert, dies jedoch vorliegend nicht vor Klageerhebung am 22. November 2016 erfolgt ist, ist – unabhängig davon, ob die Beklagte möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt noch Zustellungswillen hatte – jedenfalls für die Annahme einer Verfristung kein Raum. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 6. T1. 0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AsylG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (1.), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (2.), Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (3.) oder Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Pakistan (4.). Auch die Abschiebungsandrohung (5.) und die Befristungsentscheidung (6.) sind rechtmäßig. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Dies ergibt sich aus Art. 16a Abs. 2 des Grundgesetzes i.V.m. § 26a AsylG. Alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland sind entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Union oder auf Grund der Anlage I zu § 26a AsylG sichere Drittstaaten, sodass jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger, der nach eigenen Angaben auf dem Landweg eingereist ist, vor. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 bis 3e AsylG), weil er nicht verfolgt bzw. nicht bedroht ist wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmtem sozialen Gruppe. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rdnr. 19; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10.A -, juris, Rdnr. 37; siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rdnr. 22. Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten der Antragsteller folgt, dass es Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rdnr. 77; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, juris, Rdnr. 8. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 – 9 C 32.87 –, juris Rdnr. 9. Ausgehend von diesen Grundsätzen und in Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens des Klägers beim Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vermag das Gericht selbst bei Wahrunterstellung des Klägervortrags nicht festzustellen, dass der Kläger in seinem Heimatland Verfolgung im Sinne von §§ 3, 3 c Nr. 3 AsylG durch einen nicht-staatlichen Akteur erlitten hat, diese ihm dort unmittelbar bevorstand oder ihm im Falle seiner Rückkehr droht. Zwar hat der Kläger vorgetragen, in Pakistan um sein Leben gefürchtet zu haben, weil er von Anhängern des Politikers S. T. geschlagen und mit dem Tode bedroht worden sei, jedoch liegt kein hinreichender Anhaltspunkt dafür vor, dass es sich dabei um eine individualisierte und personenbezogene Verfolgung gehandelt hat, die an eines der in § 3 AsylG aufgeführten Merkmale anknüpft. In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger auf konkrete Nachfrage des Gerichts aufgeführt, dass er selbst auch nicht wisse, was diese Leute von ihm wollten. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei Wahrunterstellung seiner Angaben ausschließlich um kriminelles Unrecht. 3. Die Ablehnung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 AsylG. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. An einem solchen substantiierten Vorbringen fehlt es unter Berücksichtigung der unter Ziffer 1 dargelegten Grundsätze. Zwar nimmt das Gericht dem Kläger ab, dass er als Anhänger von U. -V. -R. Teilnehmer auf einer politischen Kundgebung am 17. Juni 2014 in Lahore, Stadtteil Model Town war, die von der Polizei gewaltsam aufgelöst wurde; überdies mag es auch sein, dass die Mutter des Klägers dabei gewaltsam zu Tode kam. Der Kläger hat jedoch im Hinblick auf die sich angeblich anschließende Verfolgung seiner Person keinen in sich stimmigen Sachverhalt geschildert, der das Gericht davon hätte überzeugen können, dass es sich dabei um tatsächlich Erlebtes handelt. Vielmehr ist sein Vortrag von wenig Substanz und von diversen Widersprüchen gerade im Kerngeschehen geprägt und enthält einen in wesentlichen Teilen komplett neuen Vortrag. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, den Politiker S. T. gar nicht gekannt zu haben, wohingegen er gegenüber dem Bundesamt noch berichtet hatte, dass dieser auf der Beerdigung seiner Mutter gewesen sei und ihn und seine Familie habe dazu bewegen wollen, keine Anzeige gegen seine Partei zu stellen. Ferner hatte der Kläger beim Bundesamt ausführlich von einer angeblichen Entführung von sich und seinem Vater berichtet, wo er auch von S. T2. selbst erpresst worden sei. Dieser damals aus ausreiseauslösend angegebene Vortrag fehlt in der mündlichen Verhandlung in Gänze. Vom Gericht zum genauen Grund seiner Ausreise befragt, gab der Kläger an, dass die Anhänger des Politikers ihn auf der Straße auf dem Weg zum Einkaufen versucht hätten umzubringen, woraufhin er gesagt habe „Bitte bring mich nicht um, ich verschwinde von hier“. Dieser Vortrag ist gegenüber den Einlassungen beim Bundesamt völlig neu. Auch die sonstigen Schilderungen sind nicht deckungsgleich. So sind die Schilderungen der angeblichen Anzeigenerstattung nicht einheitlich; ferner enthalten die Einlassungen in der mündlichen Verhandlung deutliche Steigerungstendenzen gegenüber dem Vortrag beim Bundesamt. Ausgehend hiervon geht das Gericht nicht davon aus, dass der Kläger Pakistan vorverfolgt verlassen hat und somit erst Recht keinerlei Verfolgung bei seiner Rückkehr zu erwarten hätte. Unabhängig hiervon besteht für den Kläger eine interne Schutzmöglichkeit, vgl. § 3e AsylG. In den Städten, vor allem in den Großstädten, leben potentiell verfolgte Personen sicherer als auf dem Land. Sogar wegen Mordes von der Polizei gesuchte Personen können in den weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegenden Städten unbehelligt leben. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 20. Oktober 2017 (Stand: August 2017), Seite 20. Das Gericht ist überzeugt, dass für den Kläger als erwachsenen jungen Mann ohne Kinder die Möglichkeit bestanden hätte, sich in einem der anderen Landesteile, insbesondere in einer der weiter von seiner Heimat entfernten Großstädte, niederzulassen und dort zu leben. Etwas Greifbares dafür, warum dies nicht möglich gewesen sein sollte, hat der Kläger nicht substantiiert vorgebracht und es ist auch nicht erkennbar. 4. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenso wenig ersichtlich. Insbesondere ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit erheblicher konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erkennbar. Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rdnr. 250 f. m. w. N. Eine den Kläger betreffende erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ist nach diesen Maßstäben nicht ersichtlich. Es kann insoweit auf die Ausführungen unter 3. verwiesen werden. Ebenso wenig führen weder die allgemeine Gefahr, in Pakistan Opfer eines Übergriffs durch Private zu werden, noch die schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn hierbei handelt es sich jeweils um allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die grundsätzlich nur im Rahmen von Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Anhaltspunkte für die Annahme einer extremen Gefahrenlage für den Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan, die eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Einzelfall erforderte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rdnr. 252 f. m. w. N., sind nicht erkennbar, weil der Kläger aufgrund der obigen Ausführungen nicht sehenden Auges in den sicheren Tod geschickt wird. 5. Die Abschiebungsandrohung rechtfertigt sich aus § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG; die Ausreisfrist folgt aus § 38 Abs. 1 AsylG. 6. Die sinngemäß auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO, gerichtet auf die Setzung einer kürzeren Frist, zulässig, aber unbegründet. Die Regelung in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen ist, liegen vor. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (Abs. 3 Satz 1). Ein entsprechender Anspruch des Klägers ist durch die ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bundesamts untergegangen. Das Bundesamt war sich ausweislich der Erwägungen im angefochtenen Bescheid (vgl. Seite 10 des Bescheides) dessen bewusst, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen war. Die in die Entscheidung eingestellten Erwägungen sind ermessensgerecht. Insbesondere hat das Bundesamt schutzwürdige Belange des Klägers nicht unberücksichtigt gelassen; der Kläger hat solche weder geltend gemacht noch sind in seiner Person solche Umstände erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf §§ 83b, 83c AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.