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Urteil

10 K 4940/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:0712.10K4940.16.00
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Leitsätze

Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung des Beklagten darf die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung des Beklagten darf die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA 1 und WEA 2) in C. , Gemarkung C1. , Flur --, Flurstück --, sowie Flur --, Flurstück 2----. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung U. -- in C. , welches unter anderem mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Wohnhaus befindet sich in einem Abstand zu der nächst gelegenen der beiden Windenergieanlagen, der WEA 1, von etwa 610 m. Am 27.04.2015 stellte die Beigeladene beim Beklagten einen Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen, Typ Nordex N 131 mit einer Nennleistung von jeweils 3 Megawatt und Gesamthöhen für die WEA 1 von 179,9 m und die WEA 2 von 199,9 m. Der Antragstellung waren Gespräche zwischen der Beigeladenen und den beteiligten Behörden vorausgegangen, in denen die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt worden war und der Beigeladenen der Inhalt und Umfang der erforderlichen Unterlagen benannt worden war. Nach einer Vorprüfung und Vervollständigung der Antragsunterlagen stellte der Beklagte am 01.07.2015 die vorläufige Vollständigkeit des Antrages fest und leitete das Verfahren zur Beteiligung der betroffenen Behörden ein. Aufgrund der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung führte der Beklagte das Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Er machte am 00.00.0000 das Vorhaben im Amtsblatt des Kreises D. Nr. 15/2015 amtlich bekannt und legte die Antragsunterlagen bei der Stadtverwaltung C. sowie bei der Kreisverwaltung D. in der Zeit vom 23.07. bis 24.8.2015 zur Einsichtnahme aus. Gleichzeitig wies er am 00.00.0000 in der örtlichen Tageszeitung am Anlagenstandort auf die amtliche Bekanntmachung hin. Innerhalb der Einwendungsfrist vom 23.07.2015 bis einschließlich 07.09.2015 wurden keine Einwendungen erhoben. Den für den 01.10.2015 vorgesehene Erörterungstermin sagte der Beklagte vor diesem Hintergrund mittels amtlicher Bekanntmachung am 00.00.0000im Amtsblatt des Kreises D. Nr. 20/2015 und in der örtlichen Tageszeitung am 17.09.2015 ab. In der Folgezeit erhielten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Akteneinsicht in die Genehmigungsunterlagen und wandten sich in einer Stellungnahme gegen das beantragte Vorhaben. Zugleich wiesen sie darauf hin, dass etwaige in Betracht zu ziehende Präklusionsvorschriften nicht wirksam seien. Durch Bescheid vom 26.09.2016 erteilte der Beklagte die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der zwei Windenergieanlagen. Der Bescheid wurde detailliert begründet und mit einer zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen versehen. Die amtliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 00.00.0000 im Amtsblatt des Kreises D. Nr. 24/2016 und mit entsprechendem Hinweis darauf in der örtlichen Tageszeitung am 00.00.0000. Die Auslegung der Genehmigungsunterlagen zur Einsichtnahme erfolgte bei der Stadtverwaltung C. und beim Kreis D. in der Zeit vom 18.10. bis 31.10.2016. Die Klägerin hat am 11.11.2016 gegen den Genehmigungsbescheid Klage erhoben. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete der Beklagte daraufhin mit Blick auf den durch die Klage eingetretenen Suspensiveffekt die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht Münster durch Beschluss vom 29.06.2017 (10 L 69/17) ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 20.02.2018 (8 B 883/17) zurück. Durch Änderungsbescheid vom 30.05.2017 modifizierte der Beklagte die in den Bedingungen des Genehmigungsbescheides vom 26.09.2016 festgelegten CEF- und FCS-Maßnahmen zu Gunsten der Vogelarten Rohrweihe und Feldlerche, indem er auf Antrag der Beigeladenen andere Grundstücksflächen für die Realisierung des Maßnahmenpaketes festlegte. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen folgendes aus: Eine subjektive Rechtsverletzung ergebe sich aufgrund des Umstandes, dass durch die Errichtung und insbesondere den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Klägerin hervorgerufen werden könnten. Zudem stelle sich die Errichtung und der Betrieb der Anlagen im Hinblick auf schutzwürdige Belange der Klägerin als rücksichtslos gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dar. Durch die Bestimmungen des Genehmigungsbescheides sei zunächst nicht hinreichend sichergestellt, dass keine unzulässigen Lärmimmissionen auf die Klägerin einwirkten. Der Genehmigungsbescheid sei bereits deswegen rechtswidrig, weil er sich an die Vorgaben des Windenergieerlasses NRW vom 03.11.2015 gehalten habe und der Beklagte sich insoweit gebunden fühlte. Dieser Erlass sei unwirksam, weil er ohne die nach Europarecht erforderliche Umweltprüfung erlassen worden sei. Zudem seien die im Genehmigungsbescheid festgelegten maximalen Schallleistungspegel überhöht. Würden die im Genehmigungsbescheid genannten Schallleistungspegel angesetzt und würden sich die Prognoserisiken realisieren, deren Abfederung der im Gutachten genannte Sicherheitszuschlag diene, würde es an den Immissionspunkten zu überhöhten Einwirkungspegeln kommen. Darüber hinaus sei das für die Immissionsprognose herangezogene alternative Verfahren nicht sachgerecht. Nach dem Ergebnis der so genannten „Uppenkampstudie“ führe das Verfahren nach der DIN ISO 9613-2 zu einer Überbewertung der Bodendämpfung. Zu Unrecht sei der Beklagte ferner davon ausgegangen, dass für die Klägerin ein Lärmrichtwert von 45 dB(A) gelte. Ein derartiger Richtwert dürfe in einem Landschaftsschutzgebiet nicht angesetzt werden. Vielmehr sei hier der für ein reines Wohngebiet geltende Richtwert maßgeblich. Darüber hinaus sei bei der Lärmprognose die Beeinträchtigung durch tieffrequenten Schall nicht ermittelt worden. Insbesondere der von den Anlagen ausgehende Infraschall führe zu einer erheblichen Belästigung im Sinne des § 5 BImschG. Außerdem gehe von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen eine optisch bedrängende Wirkung auf das Wohngrundstück der Klägerin aus. Die wesentlichen Wohn- und Aufenthaltsräume seien auf die Windenergieanlagen ausgerichtet. Die optisch bedrängende Wirkung ergebe sich vorliegend erst recht unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Vorbelastungen durch die Bestandsanlagen. Bildeten die durch diese Anlagen verursachten Störungen bislang nur einen im Hintergrund wirkenden, unterschwelligen Faktor, so werde die Störwirkung durch die hier streitgegenständlichen Anlagen nun in ununterbrochener Weise bis in den Nahbereich der Wohnnutzung der Klägerin hineingetragen. Schließlich sei die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht nachvollziehbar und damit fehlerhaft. Die Prüfung leide an einer Verkennung des anzuwendenden Rechts, weil trotz des Bestehens eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für vier windsensible Vogelarten von einer umweltrechtlichen Vertretbarkeit des Vorhabens ausgegangen sei. Der Vorhabenträger habe sich auf die Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 7 BNatSchG berufen, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung nicht vorlägen. Es komme nicht darauf an, dass die von dem Eingriffsverbot betroffenen Vogelarten nach dem nordrhein-westfälischen Windenergieerlass nicht als windenergiesensible Vogelarten eingestuft würden. Nach dem neuen „Helgoländer Papier“ oder der sogenannten „Progress-Studie“ seien auch der Mäusebussard, der Turmfalke und die Waldohreule als windenergiesensibel einzustufen. Die Steinfurter Aa stelle ein überragend wichtiges Habitat für zahlreiche windenergiesensible Vogelarten dar. Dieses dürfe unter keinen Umständen zerstört werden. Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen seien bereits deshalb nicht wirksam, weil auch die Umgebung der Anlagenstandorte durch eine intensive Windenergienutzung geprägt sei. Für die gefährdeten Vogelarten stünden keine ausreichenden Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung. Nach alldem hätte die Umweltverträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass von dem Vorhaben schädliche Umweltauswirkungen ausgehen werden. Die Zulassung des Vorhabens hätte daher versagt werden müssen. Die Klägerin beantragt, den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid des Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen in C. , Gemarkung C1. (Flur --, Flurstück -- und Flur --, Flurstück ---) vom 26.09.2016 (Az.: 70.1-2015/0408-0004970) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.05.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt im Wesentlichen zur Begründung aus: Die Lärmrichtwerte am Wohnhaus der Klägerin würden bei einer Realisierung des Vorhabens eingehalten. Dies ergebe sich aus den der Genehmigung zu Grunde liegenden Prognosegutachten. Die Prognose sei während des gerichtlichen Verfahrens durch eine gutachterliche Stellungnahme ergänzt worden. Danach sei prognostisch auch von einer Einhaltung der Lärmrichtwerte bei Anwendung des so genannten Interimsverfahrens auszugehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch zutreffend ein Lärmrichtwert von 45 db(A) angesetzt worden. Die Lage des Grundstücks in einem Landschaftsschutzgebiet führen nicht zu einer anderen Bewertung. Auch unter Berücksichtigung des von den Anlagen ausgehenden Infraschalls sei nicht von einer Verletzung der Rechte der Klägerin auszugehen. Die Wirkungsforschung habe bisher keine negativen Wirkungen von Infraschall im Bereich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle feststellen können. Ab einer Entfernung von ca. 300 m beeinflussten Windenergieanlagen den Geräuschpegel im Infraschallbereich nicht mehr. Von den Anlagen gehe auch keine optisch bedrängende Wirkung für die Klägerin aus. Der Abstand zwischen Wohnhaus und nächstgelegener Anlage gehe deutlich über das Dreifache der Anlagenhöhe hinaus. Unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Vorbelastung sei keine erhebliche zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung erkennbar. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei weder inhaltlich fehlerhaft noch liege ein Verfahrensfehler vor. Gemäß dem angewandten Leitfaden sei im Sinne einer Regelfallvermutung davon auszugehen, dass der Betrieb von Windenergieanlagen für die Arten Feldlerche, Turmfalke, Mäusebussard und Waldohreule grundsätzlich zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos führe. Unabhängig von dieser Regelvermutung sei eine Ausnahme aufgrund der überzeugenden gutachterlichen Stellungnahme in der artenschutzrechtlichen Prüfung erteilt worden. Nach Abwägung der Risiken mit den öffentlichen Interessen an dem Ausbau erneuerbarer Energien in Form der beantragten Windenergieanlagen seien unter Beachtung des vorgesehenen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmenkonzeptes und der gutachterlich festgestellten geringen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der fraglichen Arten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfüllt. Für die in NRW als nicht windenergieempfindlich geltenden Arten Feldlerche, Mäusebussard, Turmfalke und Waldohreule sei seitens des Gutachters ebenfalls ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht ausgeschlossen worden. Für die Arten Mäusebussard, Turmfalke und Waldohreule gehe der Gutachter jedoch von einem günstigen Erhaltungszustand der lokalen Population aus, so dass es auch bei dem Verlust einzelner Individuen zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes kommen werde. Die Feldlerche weise dagegen einen ungünstigen Erhaltungszustand der lokalen Population aus. Entsprechend seien in der Genehmigung Maßnahmen festgesetzt worden, die sicherstellten, dass eine Neubesiedlung von Flächen durch die Feldlerche erfolgen könne und sich entsprechend der Zustand der lokalen Population der Art nicht verschlechtern werde. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung sowie auf die Ausführungen im vorangegangenen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum Klageverfahren, der Gerichtsakte zum Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. A) Die Klage ist fristgerecht erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verfahren ist als öffentliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt worden. Die Zustellung der Genehmigung kann in diesem Fall an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 10 Abs. 8 Satz 1 BImSchG). Sie wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden (§ 10 Absatz 8 Satz 2 BImSchG). Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides ist vom Tag der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen (§ 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG). Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG). Die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides erfolgte am 17. und 18.10.2016, die Genehmigungsunterlagen lagen in der Zeit vom 18.10.2016 bis 31.10.2016 zur Einsichtnahme aus. Die am 11.11.2016 erhobene Klage wahrte damit die Klagefrist. Die Klage war auch ohne vorherige Durchführung des regelmäßig nach § 68 Abs. 1 VwGO erforderlichen Widerspruchsverfahrens zulässig. Die Ausnahmeregelung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW greift zwar gemäß § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW nicht für im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Die Klägerin ist aber keine „nicht beteiligte Dritte“ im Sinne der genannten Regelung. Da ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG durchgeführt wurde, ist von einer Beteiligung der Klägerin im Verwaltungsverfahren im Sinne von § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW auszugehen. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschlüsse vom 20.07.2017 - 8 B 140/17 - und vom 05.10.2010 - 8 B 817/10 -, juris Rn. 14 ff. Das Gericht lässt offen, ob die Klage aufgrund eines fehlenden Rechtsschutzinteresses der Klägerin unzulässig ist. Es bestehen erhebliche Zweifel am Rechtsschutzinteresse der Klägerin, weil sie zumindest bezüglich der ihrem Grundstück am nächsten gelegenen Windenergieanlage 1 für deren Errichtung und Betrieb ein dingliches Recht für eine Zuwegung über ihre eigenen Grundflächen gegen ein Entgelt eingeräumt hat. Dem Einwand des Beklagten und der Beigeladenen, wonach sich die Klägerin mit der Einräumung der Dienstbarkeit mit dem Vorhaben einverstanden erklärt habe und ihr deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis fehle, braucht das Gericht allerdings nicht weiter nachzugehen, weil die Klage jedenfalls in der Sache unbegründet ist. B) Die Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 26.09.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.05.2017 verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven bzw. rügefähigen (Abwehr-)Rechten. Die Genehmigung ist mit Blick auf den unter dem 30.05.2017 erlassenen Änderungsbescheid und die damit verbundene Frage nach der Umsetzbarkeit von Ausgleichsmaßnahmen auf den dafür vorgesehenen Flächen weder nichtig, noch verletzt sie subjektive Rechte der Klägerin (dazu I.). Die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes geltenden immissionsschutzrechtlichen Vorgaben zum Nachbarschutz werden durch die Genehmigung gewahrt (dazu II.). Auch findet eine unzumutbare Beeinträchtigung durch den von den Anlagen ausgehenden Infraschall – namentlich unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft – nicht statt. (dazu III.) Die durch die Genehmigung erlaubte Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen führen ebenfalls im Hinblick auf die auf dem Grundstück der Klägerin stattfindende Wohnnutzung nicht zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung (dazu IV.). Schließlich ist auch keine erhebliche Verletzung von Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung feststellbar, wegen derer die Klägerin die Aufhebung der streitigen Genehmigungen beanspruchen könnte (dazu V.). I. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die streitbefangene Genehmigung nicht nichtig. Namentlich leidet sie mit Blick auf den unter dem 30.05.2017 erlassenen Änderungsbescheid und die damit verbundene Frage nach der Umsetzbarkeit von Ausgleichsmaßnehmen nicht an einem besonders schwerwiegenden Rechtsfehler, der offenkundig wäre (vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG). Die in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides vom 26.09.2016 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten der Vogelarten Rohrweihe und Feldlerche waren nicht von vornherein objektiv unrealisierbar. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten hat die Beigeladene erst nach Erteilung der Genehmigung erfahren, dass sich die zur Nutzung der vereinbarten Flächen erforderliche Änderung eines bestehenden Bebauungsplanes unvorhergesehen verzögern würde. Hiermit einhergehende Unsicherheiten insbesondere aufgrund der Dauer eines Abänderungsverfahrens nach dem BauGB hätten eine erhebliche zeitliche Verzögerung für die Realisierung des Genehmigungsgegenstandes bedeutet. Vor diesem Hintergrund hatte die Beigeladene die entsprechende Änderung des CEF- und FCS-Maßnahmenkonzeptes auf zeitnah verfügbare Flächen beantragt und dementsprechend einen Änderungsbescheid vom 30.05.2017 erhalten. Diese Änderung von Nebenbestimmungen zur Sicherung der natur- und artenschutzrechtlichen Vorgaben greift im Übrigen nicht in subjektive rügefähige Rechte der Klägerin ein. Die artenschutzrechtlichen Regelungen und ihre Einhaltung dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem Schutz von Individualinteressen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.03.2017 - 8 A 2915/15 -, juris Rn. 45-49 (m.w.N.). II. Sie erteilte Genehmigung führt gegenüber der Klägerin mit Blick auf das Gebot der Rücksichtnahme nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte, soweit es um die von den genehmigten Anlagen ausgehenden Lärmimmissionen auf dem Wohngrundstück der Klägerin geht. Zu Lasten der Klägerin sind insoweit keine relevanten schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) zu erwarten. Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BimSchG und einer auf Grund des § 7 BimSchG erlassenen Verordnung ergebenden Pflichten erfüllt sind und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BimSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BimSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz konkretisiert das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und bemisst die Schutzwürdigkeit danach, was in dem jeweiligen Gebiet planungsrechtlich zulässig ist. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen schädlich im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BimSchG sind, wird durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) bestimmt. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Das Wohnhaus der Klägerin befindet sich offensichtlich im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB, sodass Lärm-Richtwerte nach der TA Lärm von 60 dB(A) bei Tag und von 45 dB(A) bei Nacht im Rahmen der Prüfung anzusetzen sind. Nach der einhelligen Rechtsprechung können Bewohner des Außenbereichs nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach Abschnitt 6.1 c) der TA Lärm einschlägigen vorgenannten Werte. 1. Ein erhöhter Schutzanspruch mit etwaig niedriger anzusetzenden Immissionsrichtwerten ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht daraus, dass die beiden Windenergieanlagen in einem Landschaftsschutzgebiet verwirklicht werden sollen. Abstrakt begünstigt die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes einen dort Wohnenden allenfalls faktisch durch das grundsätzliche Bauverbot in der Umgebung. Ein schützender Regelungsgehalt im Sinne eines subjektiven Abwehranspruchs gegen Lärmimmissionen kommt der Schutzgebietsausweisung jedoch regelmäßig nicht zu. Vielmehr liegen die Schutzzwecke einer derartigen Festsetzung im öffentlichen Interesse (vgl. § 26 BnatSchG) und nicht im Interesse dort vorhandener Wohnbebauung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. 01.2012 ‑ 8 A 1710/10 -, juris Rn. 13 (zum Landschaftsschutzgebiet); und vom 10.05.2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 27 (zum Naturschutz- und FFH-Gebiet). Auch aus der konkreten Ausweisung des hier in Rede stehenden räumlichen Bereiches als Landschaftsschutzgebiet „Kentrup-U. “ lassen sich keine den Rechten der Klägerin dienenden Belange bezüglich eines besonderen Schutzes vor Lärmimmissionen herleiten. Dies hat der Beklagte unter Hinweis auf die für den Bereich des Landschaftsplanes Baumberge Nord geltenden Schutzzwecke überzeugend dargestellt. Das bezeichnete Landschaftsschutzgebiet dient nach der Festsetzung unter Nr. 2.2.06 im Landschaftsplan „Baumberge-Nord“ vom 15.10.2015 (S. 103) in erster Linie der Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zur Sicherung der natürlichen Ertragsfähigkeit der besonders schutzwürdigen Böden, sowie des Weiteren der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsraumes und der Sicherung und Entwicklung von Kern- und Verbindungsflächen des Biotopverbundes. Nach Nr. 2.2.06 B/C i. V. m. Nr. 2.2 B des Landschaftsplans ist die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb von Konzentrationszonen gemäß dem Flächennutzungsplan sogar ausdrücklich vom generellen Bauverbot ausgenommen. Daher müssen etwaige Bewohner gerade in dem hier in Rede stehenden Landschaftsschutzgebiet mit der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen rechnen. Abgesehen davon ist die Schutzwürdigkeit der Bewohner eines Landschaftsschutzgebietes auch im Hinblick auf zumutbare Lärmpegel mit jener der Bewohner eines reinen Wohngebietes nicht vergleichbar, weil ein Landschaftsschutzgebiet schon nicht hauptsächlich Wohnzwecken dient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2018 ‑ 8 B 838/17 -, juris Rn. 68. Die von der Klägerin zudem vertretene Ansicht, der Windenergieerlass des Landes NRW sei unwirksam, weshalb auch dort die vorgegebenen Lärmrichtwerte bzw. die vorgeschriebenen Ermittlungsmethoden nicht gelten könnten, führt nicht weiter. Erstens prüft das Gericht unter dem hier relevanten Gesichtspunkt der unzumutbaren Lärmimmissionen selbst die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach den Vorgaben der TA Lärm und ist dabei nicht an den Windenergieerlass des Landes NRW gebunden. Zweitens hat der Beklagte bezüglich der Lärmimmissionen nicht eine Entscheidung getroffen, bei welcher der Windenergieerlass des Landes NRW einen (fehlerhaft gesetzten) Beurteilungsspielraum eröffnet hätte. Vielmehr beruhte die immissionsrechtliche Bewertung bezüglich des Lärms im Ergebnis auf den Vorgaben der TA Lärm, verbunden mit einer nach dem Stand der Wissenschaft und Technik aussagekräftigen Berechnung, und führte auf eine insoweit gebundene Entscheidung. 2. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Betrieb der beiden streitbefangenen Windenergieanlagen vom Typ Nordex N 131 (WEA 1 mit Nabenhöhe von 114 m und Rotordurchmesser von 131 m; WEA 2 mit Nabenhöhe von 134 m und Rotordurchmesser von 131 m) keine unzumutbaren akustischen Beeinträchtigungen für die Klägerin auf deren Grundstück, welches sich ca. --- m vom dem Standort der nächstgelegenen genehmigten Windenergieanlage (WEA 1) befindet, erwarten lässt. Die Genehmigung des Beklagten stellt insbesondere sicher, dass der Betrieb der zwei Windenergieanlagen auch unter Berücksichtigung bestehender Vorbelastungen in der Gesamtbelastung nicht zu einer Überschreitung der genannten Immissionsrichtwerte führt. Die geltenden Richtwerte von 60 dB(A) bei Tag und von 45 dB(A) bei Nacht werden nach den Berechnungsergebnissen der Schallimmissionsprognose der Kötter GmbH & Co. KG aus Rheine im Schalltechnischen Bericht (Nr. ---------.--) vom 00.00.0000in der aktuellen Fassung des Nachtrags vom 00.00.0000 voraussichtlich eingehalten. Zur Sicherstellung der Einhaltung des für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) hatte zunächst beigetragen, dass durch die Auflage IV.4.1 vorläufig der Nachtbetrieb vorsorglich untersagt worden war, bis eine entsprechende Vermessung des Anlagentypes belegt worden war, diese Vermessung durch den Beklagten geprüft worden war und sich keine Beanstandungen ergeben hatten. Nach den unwidersprochenen Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung liegt der Genehmigungsbehörde der Bericht über die Vermessung der Anlage seit langem vor. Dieser sei zwischenzeitlich geprüft worden und lasse einen bedenkenfreien Betrieb der Windenergieanlagen zur Nachtzeit zu. Die vorgenannte Schallimmissionsprognose ist entgegen der Ansicht der Klägerin in der aktuellen Fassung des Nachtrags vom 24.10.2017 auch nicht fehlerhaft, weil die Bodendämpfung in den Berechnungen überschätzt und die Schallimmissionen von Windenergieanlagen mit der hier in Rede stehenden Gesamthöhe in größerer Entfernung unterschätzt würden. Es kann offen bleiben, ob die Aussagekraft der TA Lärm bzw. der von ihr in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 für die Ermittlung von Schallimmissionen bei Windenergieanlagen in Frage zu stellen ist, weil die darin enthaltenen sachverständigen Aussagen durch neuere Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt wären. Denn die Berechnungen im Nachtrag zum schalltechnischen Bericht vom 24.10.2017 erfolgten gemäß der „Dokumentation zur Schallausbreitung. Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen“ in der Fassung 2015-05.1 und aufgrund der LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen in der überarbeiteten Fassung vom 23.06.2016 (Stand: 30.06.2016) nach den Vorgaben des sogenannten Interimsverfahrens. Nach dieser den Bedenken der Klägerin Rechnung tragenden Prognosemethode werden die Richtwerte eingehalten. Anders als die Klägerin meint, musste auch nicht bereits in der Genehmigung festgelegt werden, dass eine Immissionsmessung zwingend durchzuführen ist. Die Nebenbestimmung Nr. IV.4.8 des angefochtenen Bescheides sieht vor, dass die Einhaltung des Immissionsrichtwertes (auch) am Grundstück der Klägerin (IP-30) durch Messungen nachzuweisen ist; die Art der Messungen (etwa Immissions- oder Emissionsmessung) ist danach mit der Immissionsschutzbehörde des Beklagten abzustimmen. Das Gebot zur Einhaltung der geltenden Immissionsrichtwerte ist schließlich in der Nebenbestimmung IV.4.3 zur Genehmigung vom 26.09.2016 - namentlich auch bezüglich des Grundstücks der Klägerin - festgelegt. Insgesamt ist damit ausreichend sichergestellt, dass am Wohnhaus der Klägerin keine Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte erfolgt. III. Der Einwand der Klägerin, die Schallimmissionsprognose habe die Auswirkungen tieffrequenter Schallimmissionen nicht ausreichend berücksichtigt, greift nicht durch. Der durch Windenergieanlagen erzeugte Infraschall liegt im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren. Als Infraschall wird der Luftschall unterhalb der Frequenz von 20 Hertz, als tieffrequenter Schall unterhalb der Frequenz von 100 Hertz definiert. Letzterer umfasst damit den Infraschall und die für Menschen gerade noch hörbaren tiefen Töne. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft sowie der einhelligen Rechtsprechung zu dieser Frage spricht alles dafür, dass wegen der erheblichen Entfernung von ca. --- m zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und dem nächstgelegenen Anlagenstandort eine rechtlich erhebliche Belastung nicht zu erwarten ist. Namentlich mit Blick auf die Auswirkungen von Infraschall - als Teilbereich des tieffrequenten Schalls - geht das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aktuell in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Schwelle zu schädlichen Umwelteinwirkungen jedenfalls dann an einem Wohnhaus nicht erreicht wird, sofern der Abstand zwischen Windenergieanlage und Wohnhaus mehr als 500 m beträgt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.06.2017 – 8 B 1016/15 -, juris Rdnr. 50 und vom 30.01.2018 - 8 B 1060/17 -, juris Rn. 38. Dieser Standpunkt wird bisher in der Rechtsprechung einhellig geteilt. Vgl. bereits bei Abständen von mehr als 300 m: VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2017 – 28 L 3406/16 -, juris Rdnr. 56 ff.; ferner: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.12.2016 ‑ 12 ME 85/16 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 49; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.09.2017 - 22 CS 17.1506 -, juris Rn. 25 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 17.01. 2017 - 4 B 1863/16 -, juris Rn. 8. Das Gericht schließt sich in Ergebnis und Begründung der vorzitierten Rechtsprechung an. Aufgrund der bisher vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, die durch Messungen im Umfeld von Windenergieanlagen belegt sind, ist davon auszugehen, dass im Nahbereich von Windenergieanlagen zwar Infraschallpegel auftreten, sie aber ab einem Abstand von 300 m den Geräuschpegel im Infraschallbereich nicht mehr beeinflussen. Sie liegen jedenfalls ab einem Bereich von 500 m unterhalb der menschlichen Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle. Vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt und Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, „Windenergieanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“, Publikation in der aktualisierten Fassung von August 2016; Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft des Freistaates Sachsen, „Windenergie und Infraschall – Tieffrequenz Geräusche durch Windenergieanlagen“, Publikation mit Redaktionsschluss September 2016. Dementsprechend gelangt auch der Sechste Monitoring-Bericht der Bundesregierung (erstellt gemäß § 63 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes i.V.m. § 98 des EEG) vom 29.06.2018 (Bundestagsdrucksache 19/3040, dort Seite 147, 148) zu folgendem Ergebnis: „Der technische Standard von Windenergieanlagen hat sich in den letzten Jahren jedoch stark verbessert. Folglich sind diese nicht nur leistungsfähiger geworden, sondern wurden auch mit Blick auf ihre Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit verbessert. Für die Belastung mit Infraschall kann nach heutigem Stand der Forschung davon ausgegangen werden, dass diese im Vergleich mit anderen Quellen sehr gering und ohne negative Auswirkungen auf die Gesundheit ist. Andere dezentrale Energieanlagen (z.B. Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke) können indessen durch tieffrequente Geräusche und Infraschall erhebliche Lärmprobleme hervorrufen, insbesondere wenn sie nicht fachgerecht errichtet wurden.“ Die von der Klägerin im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zum Aspekt Infraschall benannten Studien lassen schon nicht erkennen, dass die dortigen Ergebnisse auch noch in Entfernungen von mehr als 600 m – wie in ihrem Fall – einschlägig wären. Die Studien sind Teil des wissenschaftlichen Diskurses; sie ergeben derzeit keinen hinreichend begründeten Ansatz für die Annahme gesundheitlich relevanter tieffrequenter Immissionen durch die streitbefangenen Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2018 – 8 B 838/17 -, juris Rn. 75. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass über die Umweltauswirkungen von Windenergieanlagen seit längerem intensiv geforscht wird. Dies geschieht auch mit Fördermitteln der öffentlichen Hand. So bündeln etwa im Windenergieforschungscluster „WindForS“ die Universitäten Stuttgart und Tübingen, die Technische Universität München, das Karlsruher Institut für Technologie, die Hochschulen Aalen und Esslingen sowie das Zentrum für Sonnenenergie- und Wasserstoffforschung Baden-Württemberg in diesem Netzwerk ihre Kompetenzen auf dem Gebiet der Windenergieforschung. Durch die einander ergänzende Expertise von 23 Instituten und Lehrstühlen der vorgenannten Einrichtungen werden die Gebiete Meteorologie, Landschaftsarchitektur, Bodenmechanik und Grundbau, Rotoraerodynamik und Lärmreduktion, Auslegung und Berechnung der Strukturen und Tragwerke, Werkstoffe, Bauweisen und Fertigungstechnik, Prüf- und Messtechnik, Qualitätssicherung und Wartung sowie Betriebsführung, Speichertechnologien, Netzanbindung und -integration abgedeckt. Bereits seit Februar 2016 werden namentlich in dem Forschungsvorhaben „TremAc“ objektive Kriterien zu Erschütterung und Schallimmissionen durch Windenergieanlagen im Binnenland erforscht. Dabei sollen beispielsweise Prognose- und Simulationsmodelle für die Emission und Ausbreitung von Luftschall (insbesondere Infraschall) sowie von Erschütterungen (Körperschall) in Wechselwirkung mit Bauwerken für verschiedene Umgebungsarten und verschiedene Untergrundfestigkeiten ermittelt werden. Zudem sollen Argumentationsgrundlagen mit Blick auf umweltmedizinische und umweltpsychologische Aspekte zur Versachlichung potentieller gesundheitlicher Risiken von Windenergieanlagen geschaffen werden. Vgl. zu den Einzelheiten des Netzwerkes und der Forschungsvorhaben die Darstellungen auf der website: www.windfors.de Ergänzend weist das Gericht in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: Sollte sich vor dem Hintergrund der noch nicht vollständig abgeschlossenen Forschung in der Zukunft durch neue wissenschaftlich belegte Erkenntnisse herausstellen, dass – vor Ort messtechnisch belegt – von den genehmigten Anlagen für das Wohngrundstück der Klägerin tatsächlich relevante beeinträchtigende Infraschallimmissionen auftreten, kommt nach entsprechender Überprüfung der Anlagen im Rahmen der Überwachung ggf. die Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 17 BimSchG gegenüber der Beigeladenen in Betracht. IV. Das Gericht hält auch nach nicht nur summarischer Prüfung an seiner im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dargestellten Bewertung fest, wonach nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass von den streitbefangenen Anlagen eine optisch bedrängende Wirkung für das Wohngrundstück der Klägerin ausgeht. Ein Verstoß gegen das auch für den Außenbereich als öffentlicher Belang allgemein geltende Gebot der Rücksichtnahme ist auch insoweit mit Blick auf das Wohngrundstück der Klägerin auszuschließen. Bei der Prüfung, ob eine Windenergieanlage sich in einer optisch bedrängenden und damit bauplanungsrechtlich unzumutbaren Weise auf eine benachbarte Wohnnutzung auswirkt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen regelmäßig eine Bewertung des konkreten Einzelfalles vorzunehmen. Das erkennende Gericht folgt dieser Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der hiergegen gerichteten Rüge der Klägerin, mit der sie geltend macht, die dortigen Vorgaben seien nur für kleinere Anlagen entwickelt worden. Vielmehr ist ein abweichender Maßstab mit Blick auf die konkrete Gesamthöhe der Anlagen (WEA 1 mit einer Höhe von 179,50 m und WEA 2 mit einer Höhe von 199,50 m) nicht geboten. Die vorzunehmende Bewertung darf sich auch für Anlagen der hier in Rede stehenden Höhe nach dem Inhalt der Rechtsprechung im Ausgangspunkt an den folgenden groben Anhaltswerten orientieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser), dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der benachbarten Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windenergieanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, Rdnr. 29 – 33, m.w.N. (betreffend eine WEA mit einer Gesamthöhe von 182,63 m). Gemessen daran spricht mit Blick auf die hier zu beurteilenden Örtlichkeiten nichts dafür, dass von den genehmigten Anlagen eine optisch bedrängende Wirkung für das Wohngrundstück der Klägerin ausgeht. Das Wohnhaus befindet sich in einer Entfernung von --- m zur nächstgelegenen Windenergieanlage 1, was etwa dem 3,39-fachen der Gesamthöhe dieser Anlage entspricht. Anders als die Klägerin meint, lässt sich eine Verletzung subjektiver Rechte auch nicht daraus ableiten, dass die genehmigten Windenergieanlagen gemeinsam mit den bereits vorhandenen Anlagen zu einer optisch bedrängende Wirkung führen. Die Wahrung einer Aussicht in die freie Landschaft stellt zunächst für sich genommen schon kein drittschützendes subjektives öffentliches Recht dar, welches die Klägerin gegen die streitbefangene Genehmigung anführen kann. Siehe im vergleichbaren Fall ebenso: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.01.2017 – 8 L 689/16 -, juris Rdnr. 135 f (m.w.N.); vgl. auch: Schulte Beerbühl, Öffentliches Baunachbarrecht, 1. Aufl. 2017, Rdnr. 489, m.w.N. Es kommt hinzu, dass sowohl die genehmigten Anlagen, wie auch die bestehenden Anlagen im Wesentlichen in nordöstlicher, östlicher und südöstlicher Richtung vom Grundstück der Klägerin gelegen sind. Damit befinden sich die vorhandenen Anlagen zumindest teilweise in einer Sichtachse mit den nunmehr genehmigten beiden Anlagen. Außerdem wird das Grundstück der Klägerin an seiner Ostseite zur K72 hin durch größere Gehölze abgeschirmt. Auch vor diesem Hintergrund ist eine unzumutbare optische Belastung für die Klägerin nicht anzunehmen. V. Die Kägerin kann eine Aufhebung der Genehmigung nicht gemäß § 4 UmwRG verlangen. Ein durch die Klägerin rügefähiger Fehler im Rahmen der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erkennbar. Das Gericht hält auch insoweit nach erneuter (nicht nur summarischer) Prüfung an der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgenommenen Bewertung fest. Diese Bewertung ist im Beschwerdeverfahren vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 20.02.2018 (8 B 838/17, juris) mit ausführlicher Begründung geteilt worden. Dabei sind sämtliche Rügen der Klägerin überzeugend entkräftet worden. Das Gericht schließt sich den Ausführungen in dem vorgenannten Beschluss, welcher der Klägerin bekannt ist, an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Die Klägerin ist den Ausführungen in diesem Beschluss im Übrigen auch nicht mehr entgegengetreten. Der Umstand, dass die Rüge der Klägerin zur Unionsrechtswidrigkeit des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BnatschG im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus prozessualen Gründen nicht geprüft wurde, führt nicht weiter. Im Beschwerdeverfahren ist dieser Aspekt nach Ablauf der Begründungsfrist benannt worden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Das Gericht teilt indes nicht den Einwand der Klägerin, dass die in der genannten Vorschrift enthaltene Voraussetzung für eine Ausnahme vom Tötungsverbot „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ wegen eines Widerspruches zu Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Abl. EU L 20/17, sogenannte Vogelschutzrichtlinie) unionsrechtswidrig sei. Denn bei sachgerechter Auslegung ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die vorbeschriebene Ausnahme auch als ungeschriebener Rechtfertigungsgrund im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie heranzuziehen. Vgl. ebenso: VG Neustadt, Beschluss vom 09.02.2017 - 3 L 121/17.NW - , juris Rn 65, 66 m.w.N. Dem Richtliniengeber kann nicht unterstellt werden, dass er Wertungswidersprüche namentlich zur FFH-Richtlinie und Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorschrift mit Gehalten des Primärrechts hinnehmen wollte. Bei wortgetreuer Anwendung ermöglichte die Vogelschutzrichtlinie unter Umständen eine als Freizeitbeschäftigung betriebene Jagd auf europäische Vögel oder den Fang und die Haltung von Vögeln zu Liebhaberzwecken, nicht aber die Verwirklichung wirtschaftlich bedeutender Infrastrukturvorhaben unter dem Blickwinkel überwiegender öffentlicher Interessen. Da solche Folgen nicht das Ergebnis einer sachgerechten und den Aussagen des Art. 2 der Vogelschutzrichtlinie Rechnung tragenden Interpretation sein dürfen, muss Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie um einen ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund angereichert werden, der es ermöglicht, wichtigen Belangen des gemeinen Wohls unter Überwindung der artenschutzrechtlichen Verbote zur Durchsetzung zu verhelfen. Vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblattkommentar, Stand Dezember 2017, § 45 BnatschG Rn. 24 (m.w.N.); Gellermann/Schreiber, Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren, Seite 80, 81. C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene mit der Stellung eines eigenen Antrages ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.