Leitsatz: Kein Anspruch auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit. Die zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führende Gefahr eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs mit Waffen besteht unter anderem bei Personen, die leicht erregbar (reizbar) sind, unbeherrscht auf Provokationen reagieren, zu jähzornigen oder zu Affekthandlungen oder zur Aggression neigen, in der Vergangenheit in Stresssituationen unangemessen reagiert oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt haben. Derartige Persönlichkeitszüge können in vielfältiger Weise zutage treten und müssen keinesfalls in waffenrechtlich spezifischer Weise aufgetreten sein. Auch wenn keine Verurteilung des Antragstellers erfolgt ist, kann zumindest die mehrmalige Auffälligkeit in Ermittlungsverfahren den Schluss auf eine aggressive Grundeinstellung und ein mangelndes Konfliktvermeidungspotential rechtfertigen. In diesen Fällen muss davon ausgegangen werden, dass sich die in der Person des Antragstellers liegenden Persönlichkeitsmerkmale gleichermaßen auf den Umgang mit Waffen auswirken. Einzelfallentscheidung hinsichtlich einer Person, die nach den Feststellungen des Gerichts leicht reizbar ist, zu Unbeherrschtheit und Jähzorn neigt, von einer aggressiven Grundeinstellung geprägt ist sowie meint, selbst darüber entscheiden zu können, wer im Recht oder Unrecht ist, und das empfundene Recht gegebenenfalls auch eigenmächtig durchsetzen zu dürfen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein). Der Kläger ist in den letzten Jahren in zahlreichen Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten. So leitete die Staatsanwaltschaft Münster Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung (Az. 45 Js 326/12), versuchter Erpressung (Az. 61 Js 1863/13), Verleumdung (Az. 62 Js 141/14) und falscher Verdächtigung (Az. 72 Js 8323/14) sowie deren Zweigstelle Bocholt Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs (Az. 91 Js 2217/12, 92 Js 157/14), Nötigung (Az. 92 Js 946/13), Nötigung und Hausfriedensbruchs (Az. 92 Js 4081/13), Körperverletzung (Az. 92 Js 1118/13), Betruges (92 Js 1132/13), Beleidigung (Az. 92 Js 3864/13, 92 Js 1365/15), falscher Verdächtigung und uneidlicher Falschaussage (Az. 91 Js 2520/14) und Dulden des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Az. 92 Js 3234/15) ein. In dem u.a. wegen versuchter Erpressung geführten Verfahren 61 Js 1863/13 wurde der Kläger zwar erstinstanzlich verurteilt, auf seine Berufung aber freigesprochen. Alle weiteren Verfahren wurden nach § 153 Abs. 1 bzw. 2 StPO, § 153a Abs. 1 StPO und § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, wobei die Einstellung durchweg nicht wegen eines fehlenden Anfangsverdachts oder wegen erwiesener Unschuld erfolgte, sondern – teilweise unter ausdrücklich vermerktem Fortbestehen des Tatverdachts – i.d.R. weil die Strafverfolgung nicht im öffentlichen Interesse gelegen habe, es sich um rein private Streitigkeiten handele, an deren Aufklärung und Aburteilung die Öffentlichkeit kein Interesse habe, Belange der Öffentlichkeit nicht durchgreifend berührt würden, die Angelegenheit nur die unmittelbar Beteiligten betreffe sowie der Kläger unbestraft sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Strafakten Bezug genommen. Nach vorheriger Anhörung lehnte der Landrat als Kreispolizeibehörde Borken mit am 24. Februar 2016 zugestelltem Bescheid vom 23. Februar 2016 den Antrag des Klägers auf Erteilung eines „Kleinen Waffenscheines“ ab und erhob für die Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 41,25 Euro. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger besitze nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Es seien mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt worden. Dies lasse darauf schließen, dass dieser nicht das besondere Vertrauen verdiene, das der Gesetzgeber vom Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis verlange. Die Strafverfahren belegten die mangelhafte Einstellung des Klägers zur zuverlässigen Einhaltung der Rechtsordnung, auch wenn die Mehrzahl der Strafverfahren nicht zu Verurteilungen geführt habe, sondern eingestellt worden sei. Der Kläger hat am 23. März 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe einen Anspruch auf Erteilung eines kleinen Waffenscheines, weil er sämtliche Voraussetzungen hierfür erfülle. Insbesondere sei er zuverlässig im Sinne des § 5 WaffG. Sämtliche gegen ihn geführte Verfahren seien eingestellt worden. Er habe keine Straftaten verübt. Es gelte die Unschuldsvermutung. Die staatlichen Ermittlungsbehörden hätten festgestellt, dass sein Verhalten gesetzeskonform gewesen sei. Hieraus könne nicht der Schluss gezogen werden, er sei unzuverlässig. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landrats als Kreispolizeibehörde Borken vom 23. Februar 2016 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein) zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden werde. Aus der Anzahl der gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren ergebe sich ein Gesamtbild der Persönlichkeit, das auf eine mangelnde Zuverlässigkeit hindeute. In einer telefonischen Einlassung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags habe sich der Kläger uneinsichtig und unbeherrscht gezeigt. Das Landgericht Münster habe in dem Urteil vom 27. April 2015 ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger leicht reizbar sei und zu eigenen Entscheidungen über Recht und Unrecht neige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie der beigezogenen Strafakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde Borken vom 23. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO), die erhobene Gebühr ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein). Die Erteilung der vom Kläger begehrten Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Der Kläger besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, NVwZ-RR 2010, 225 = juris, Rn. 11, nicht. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG besitzen Personen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. 1. Die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2008 ‑ 6 B 4.08 -, juris, Rn. 5, und vom 12. Oktober 1998 ‑ 1 B 245.97 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr 83 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 20 A 419/11 -, juris, Rn. 28. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2008 ‑ 6 B 4.08 -, juris, Rn. 5, und vom 2. November 1994 - 1 B 215.93 -, DVBl 1995, 356 = juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 20 A 419/11 -, juris, Rn. 30 f. m.w.N. Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2013 ‑ 20 A 419/11 -, juris, Rn. 32 f. m.w.N. 2. Hiernach ist die an Tatsachen anknüpfende Prognose des Beklagten, der Kläger werde Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, nicht zu beanstanden. a) Die Gefahr eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs mit Waffen besteht, wenn auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, der Antragsteller werde Waffen oder Munition zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebrauchen. Vgl. Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 5 Rn. 11; Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 WaffG Rn. 9 m.w.N. Die Befürchtung eines solchen Umgangs mit Waffen oder Munition besteht unter anderem bei Personen, die leicht erregbar (reizbar) sind, unbeherrscht auf Provokationen reagieren, zu jähzornigen oder zu Affekthandlungen oder zur Aggression neigen, in der Vergangenheit in Stresssituationen unangemessen reagiert oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt haben. Derartige Persönlichkeitszüge können in vielfältiger Weise zutage treten und müssen keinesfalls in waffenrechtlich spezifischer Weise aufgetreten sein. Vgl. Bushart, in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2: Waffengesetz, 3. Aufl. 2004, § 5 Rn. 13 f.; Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 5 Rn. 11; Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 WaffG Rn. 9 m.w.N. Auch wenn keine Verurteilung des Antragstellers erfolgt ist, kann zumindest die mehrmalige Auffälligkeit in Ermittlungsverfahren den Schluss auf eine aggressive Grundeinstellung und ein mangelndes Konfliktvermeidungspotential rechtfertigen. In diesen Fällen muss davon ausgegangen werden, dass sich die in der Person des Antragstellers liegenden Persönlichkeitsmerkmale gleichermaßen auf den Umgang mit Waffen auswirken. Vgl. Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 5 Rn. 11; siehe auch Bushart, in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2: Waffengesetz, 3. Aufl. 2004, § 5 Rn. 9 f., 13 f. Die hiernach vorzunehmende Würdigung erfordert grundsätzlich nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Das Gericht bewegt sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 1998 - 6 B 94.98 -, NordÖR 1999, 73 = juris, Rn. 3, und vom 9. Januar 1990 - 1 B 1.90 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr 55 = juris, Rn. 3. b) Nach diesem Maßstab muss auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden, der Kläger werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebrauchen. Das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit hat Persönlichkeitsmerkmale zutage treten lassen, die diese Besorgnis begründen. Es lässt erkennen, dass der Kläger eine Person ist, die leicht reizbar ist, zu Unbeherrschtheit und Jähzorn neigt und von einer aggressiven Grundeinstellung geprägt ist. Darüber hinaus ergibt sich das Bild eines Menschen, der meint, selbst darüber entscheiden zu können, wer im Recht oder Unrecht ist, und das empfundene Recht gegebenenfalls auch eigenmächtig durchsetzen zu dürfen. (aa) Die Neigung des Klägers, selbst über Recht und Unrecht zu entscheiden und dies gegebenenfalls auch eigenmächtig jenseits der hierfür vorgesehenen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren durchzusetzen, ist erkennbar an seinem Verhalten, das Anlass zu der Einleitung verschiedener strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gab. Nach einem wiederkehrenden Muster wurde der Kläger mehrfach in Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter bzw. Verpächter und Pächter – teilweise selbst betroffen als Vermieter, teilweise in beruflichen Zusammenhängen mit seiner Tätigkeit als A. - auffällig. So wurde ihm in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwalt Münster – Zweigstelle Bocholt – vorgeworfen, im Winter die Heizungsanlage mit der Folge der Auskühlung der Wohnung nicht mehr aufgefüllt und die Kellerräume des Geschädigten durch ein Steckschloss verschlossen (Az. 92 Js 1118/13) bzw. den Austausch von Türschlössern an einem Restaurant veranlasst zu haben (Az. 92 Js 946/13), die Heizung (vgl. die Angaben der Anzeigenerstatterin zu den Hintergründen der Auseinandersetzung in dem formal wegen Beleidigung eingeleiteten Verfahren Az. 92 Js 3864/13) oder den Strom abgestellt zu haben (Az. 92 Js 4081/13) und gegen den Willen der Betroffenen in deren Räumlichkeiten eingedrungen zu sein (Az. 92 Js 4081/13, 92 Js 157/14, 91 Js 2217/12). Der Tathergang in den angeführten Ermittlungsverfahren macht jedenfalls in einer Gesamtschau deutlich, dass der Kläger dazu neigt, Konflikte nicht bzw. nicht ausschließlich unter Inanspruchnahme der zu deren Lösung vorgesehenen (hier: zivilrechtlichen) Möglichkeiten (etwa in Form von Kündigung, Räumungsklage usw.) zu bewältigen, sondern das Recht selbst in die Hand zu nehmen und zu versuchen, ihm oder Dritten tatsächlich oder vermeintlich zustehende Positionen außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung etwa in Form verbotener Selbsthilfe durchzusetzen. Insoweit spielt es im Übrigen keine Rolle, ob der Kläger – wie er selbst in der mündlichen Verhandlung betont hat – möglicherweise (auch) von altruistischen Motiven geleitet sein mag, weil dies jene aus dem Tathergang ersichtlichen Persönlichkeitsmerkmale, die für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers relevant sind, nicht berührt. Dass die vorgenannten Ermittlungsverfahren jeweils nach § 153 Abs. 1 StPO bzw. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, hindert die Berücksichtigung des dortigen Verhaltens des Klägers nicht, weil nicht nur strafrechtlich relevantes Verhalten in der Vergangenheit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers nach sich ziehen kann und überdies die Einstellung eines Strafverfahrens weder die Verwaltungsbehörde noch im Streitfall das Gericht hinsichtlich der waffenrechtlichen Bewertung der Vorgänge aus ordnungsrechtlicher Sicht bindet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, BVerwGE 101, 24 = juris, Rn. 24; BayVGH, Beschluss vom 8. September 2011 - 21 ZB 11.1286 -, juris, Rn. 10 f. Die Einstellung der Verfahren erfolgte hier durchweg nicht wegen eines fehlenden Anfangsverdachts oder wegen erwiesener Unschuld, sondern – teilweise unter ausdrücklich vermerktem Fortbestehen des Tatverdachts – allein weil die Strafverfolgung nicht im öffentlichen Interesse gelegen habe, es sich um rein private Streitigkeiten handele, an deren Aufklärung und Aburteilung die Öffentlichkeit kein Interesse habe, Belange der Öffentlichkeit nicht durchgreifend berührt würden, die Angelegenheit nur die unmittelbar Beteiligten betreffe sowie der Kläger unbestraft sei. In sämtlichen Verfahren bestehen weiterhin – wie sich aus der Auswertung des Inhalts der beigezogenen Strafakten ergibt – mindestens verbleibende Verdachtsmomente gegen den Kläger, zumal dieser das ihm jeweils vorgeworfene tatsächliche Verhalten nicht in Abrede gestellt hat und die Verfahren nach einem wiederkehrenden Muster auf Auseinandersetzungen des Klägers mit Mietern oder Pächtern zurückgehen. (bb) Losgelöst davon erweist sich die Prognose des Beklagten bereits deshalb als beanstandungsfrei, weil der Kläger als Person leicht reizbar ist, zu Unbeherrschtheit und Jähzorn neigt und von einer aggressiven Grundeinstellung geprägt ist. Die so beschriebenen Charakterzüge des Klägers ergeben sich zur Überzeugung des Gerichts zunächst aus dem Verhalten des Klägers, das Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwalt Münster – Zweigstelle Bocholt – 92 Js 1365/15 und 92 Js 3864/13 war. Im erstgenannten Verfahren beantwortete der Kläger im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als A. die E-Mail eines Mieters eines Ladenlokals, der die Erfüllung von (angeblich oder tatsächlich gegebenen) Zusagen anmahnte, ohne jegliche inhaltliche Befassung mit dem sachlich vorgetragenen Anliegen unter Verwendung von Begriffen wie „Dumpfbacken, ungehobelte Proleten und Lügnern“ und kündigte an, die vermeintlich „unqualifizierte E-Mail“ des Mieters „unter ‚L‘ wie Lachnummer“ im „Kuriositäten-Ordner“ abzuheften. Im zweitgenannten Verfahren stand der Vorwurf im Raum, dass der Kläger als Vermieter vor dem Hintergrund einer Auseinandersetzung mit einer Mieterin, in deren Zusammenhang diese nach eigenen Angaben die Miete teilweise einbehalten habe, weil der Kläger zuvor die Heizung abgestellt hätte, bei dieser erschienen sei, an ein Fenster geklopft und so laut, dass alle hätten mithören können, geschrien habe: „Die muss raus, die muss raus. Die zahlt keine Miete.“ Auch hieran wird erkennbar, dass der Kläger schnell aufbrausend ist und zu unsachgemäßen Äußerungen und Verhaltensweisen neigt. Der Einstellung der Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO kommt hier nach dem oben Gesagten keine durchgreifende Bedeutung zu, da diese jeweils allein deswegen erfolgte, weil die Strafverfolgung nicht im öffentlichen Interesse gelegen habe, es sich um rein private Streitigkeiten handele, an deren Aufklärung und Aburteilung die Öffentlichkeit kein Interesse habe, die Angelegenheit nur die unmittelbar Beteiligten betreffe sowie der Kläger unbestraft sei und mindestens verbleibende Verdachtsmomente gegen den Kläger bestehen. Zudem ist das tatsächliche Verhalten des Klägers im Verfahren 92 Js 1365/15 durch Ausdrucke der entsprechenden E-Mails in der Strafakte dokumentiert. Eindrucksvoll zum Vorschein kommt die vorbeschriebene Persönlichkeit des Klägers auch in mehreren von ihm verfassten Schreiben. So bezeichnete er etwa in einem an die Staatsanwaltschaft Münster – Zweigstelle Bocholt – im Verfahren 92 Js 946/13 gerichteten Schreiben vom 20. März 2013 (Bl. 30 ff. der Strafakte) den dortigen Anzeigenerstatter mehrfach als „Lügner und Betrüger“ und in einem im Rahmen des Verfahrens 61 Js 1863/13 an das Amtsgericht Münster adressierten Schreiben vom 7. Dezember 2013 (Bl. 45 f. der Strafakte) die Zulassung der Anklage als „unfassbare Lächerlichkeit“. Auch den für das hier in Rede stehende Verfahren auf Seiten des Beklagten zuständigen Sachbearbeiter bezichtigte der Kläger als Reaktion auf die Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines Waffenscheines in einem Schreiben vom 24. Februar 2016 (Bl. 19 des Verwaltungsvorgangs) der „Verleumdung“, „üble[n] Nachrede“ und „Lüge“ und kündigte an, er werde „[d]iese unverschämte ehrverletzende Tatsache […] nicht dulden“. Ebenso hat das in der Strafakte 61 Js 1863/13 dokumentierte Verhalten des Klägers seine vorgenannten Persönlichkeitsmerkmale offen zutage treten lassen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sich der Kläger, wie das Amtsgericht Münster in den Gründen seines Urteils vom 4. November 2014 ‑ 119 Ds-61 Js 1863/13-396/13 - festhält, „ersichtlich aufgebracht“ geäußert, er sei „aufbrausend und offensichtlich nicht mehr in der Lage [gewesen], den Fragen der anderen Verfahrensbeteiligten zu folgen und inhaltlich sinnentsprechend zu antworten“, und habe „sichtlich immer wieder mit seiner Fassung kämpfen“ müssen. Zudem habe er unzählige Male den Vorsitzenden in seinen Fragestellungen unterbrochen (vgl. die Dienstliche Stellungnahme von RAG O. vom 9. Oktober 2014, Bl. 139 der Strafakte). Anlass, an diesen Feststellungen des Strafgerichts zu zweifeln, besteht nicht, zumal der Kläger in einem Schreiben an das Amtsgericht Münster vom 7. Oktober 2014 (Bl. 120 ff. der Strafakte) selbst einräumte, in der Hauptverhandlung u.a. „deutlich und dynamisch“ bzw. „sehr dynamisch“ aufgetreten zu sein und eine „dynamische und intensive Äußerung“ getätigt zu haben. In dieses Bild fügt sich nahtlos die Einschätzung des Landgerichts Münster ein, das den Kläger auf dessen Berufung mit Urteil vom 27. April 2015 - 13 Ns-61 Js 1863/13-70/14 - zwar freigesprochen, aber zugleich ausgeführt hat: „Der Angeklagte neigt [...] dazu, selbst zu entscheiden, wer im Recht und wer im Unrecht ist. Außerdem ist er leicht reizbar. Dies hat sich auch in der Hauptverhandlung gezeigt.“ (cc) Wiederum unabhängig vom Vorstehenden ergibt sich bereits aufgrund der Vielzahl der gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in denen durchweg weder fehlender Anfangsverdacht noch erwiesene Unschuld zu einer Einstellung oder einem Freispruch geführt haben und in denen weiterhin – wie sich aus der Auswertung des Inhalts der beigezogenen Strafakten ergibt – (mindestens) verbleibende Verdachtsmomente bestehen, das stimmige Gesamtbild einer Persönlichkeit, die eine aggressive Grundeinstellung aufweist, ein mangelndes Konfliktvermeidungspotential besitzt und letztlich gezeigt hat, dass er nicht in der Lage ist, ein Leben zu führen, ohne immer wieder in Konflikt mit der Rechtsordnung zu geraten. Angesichts der Vielzahl der gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren fiele es auch nicht maßgeblich ins Gewicht, wenn der Kläger tatsächlich – wie von ihm in der mündlichen Verhandlung behauptet – seit zwei bis drei Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sein sollte. Anhaltspunkte für eine nachhaltige Zäsur in der Persönlichkeitsentwicklung des Klägers bestehen jedenfalls derzeit nicht. II. Rechtliche Bedenken gegen die mit Ziffer II. des Bescheides auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) sowie Tarifstelle 26.13 Buchstabe c) des Anhangs zu dieser Gebührenordnung i.V.m. § 15 Abs. 2 GebG NRW festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 41,25 Euro hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 7.541,25 Euro festgesetzt. Das Gericht setzt im Hinblick auf die begehrte Erteilung eines (kleinen) Waffenscheines gemäß § 52 Abs. 1 GKG entsprechend Ziffer 50.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 7.500 Euro an. Im Hinblick auf die Gebührenentscheidung beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (hier: 41,25 Euro).