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Urteil

9 K 3106/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:0824.9K3106.16.00
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Leitsätze

Eine bloß angemietete Briefkastenadresse stellt von vornherein keinen tauglichen Betriebssitz für ein stehendes Gewerbe (hier: Taxiunternehmen) dar, § 14 Abs. 1 GewO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine bloß angemietete Briefkastenadresse stellt von vornherein keinen tauglichen Betriebssitz für ein stehendes Gewerbe (hier: Taxiunternehmen) dar, § 14 Abs. 1 GewO. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2016, durch den dem Kläger die Gewerbeabmeldung von Amts wegen mitgeteilt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt deshalb keine Rechte des Klägers, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO kann die Abmeldung eines zuvor angezeigten selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes von Amts wegen erfolgen, wenn die Aufgabe des Betriebes eindeutig feststeht und die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums vom Gewerbetreibenden selbst erfolgt ist. Die Beklagte hat von dieser Ermächtigung fehlerfrei Gebrauch gemacht. Die Beklagte ist von dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm, nämlich der eindeutigen Aufgabe des vom Kläger unter dem 29. Oktober 2015 bei ihr gem. § 14 Abs. 1 GewO angezeigten Betriebes, eines Kraftdroschkenbetriebes (Taxi) unter Ausnutzung der Taxengenehmigung ON 235, deren Verpachtung durch Herrn H. an den Kläger unter eben diesem 29. Oktober 2015 vom Beklagten gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG genehmigt worden war und der von der angegebenen Betriebsstätte/Hauptniederlassung „K-Weg X in Münster“ aus durchgeführt werden sollte, zutreffend ausgegangen. Eine Abmeldung durch den Kläger selbst, wozu er unter dem 1. Juni 2016 ausdrücklich mit Fristsetzung bis zum 1. Juli 2016, nachgehend auch unter Hinweis auf eine sonst beabsichtigten Abmeldung von Amts wegen, aufgefordert worden war, ist nicht erfolgt. Die sodann am 7. Juli 2016 erfolgte und in dem angefochtenen Bescheid auch hinreichend zum Ausdruck gebrachte Ermessensentscheidung der Beklagten, von der gesetzlichen Ermächtigung durch eine Abmeldung von Amts wegen sodann Gebrauch zu machen, lässt gleichfalls keine Rechtsfehler erkennen. Die Aufgabe des vom Kläger unter dem 29. Oktober 2015 angezeigten Betriebes eines Taxiunternehmens in der dort erklärten Ausprägung stand zum 7. Juli 2016 eindeutig fest. Das folgt nicht nur dadurch, dass der Kläger - wie in der mündlichen Verhandlung von ihm auch bestätigt worden ist - jedenfalls seit dem 31. März 2016 nicht mehr über die in der Gewerbeanmeldung vom 29. Oktober 2015 in Bezug genommene Taxenkonzession der Stadt Münster ON 235, die er zuvor von einem Herrn H. gepachtet hatte und deren Ausnutzungsberechtigung durch Kündigung eben zum 31. März 2016 erloschen war, nicht mehr verfügte und er nach diesem Zeitpunkt, der mehr als drei Monate vor dem behördlichen Tätigwerden lag, auch keine andere auf die Stadt Münster bezogene Taxenkonzession (vgl. § 26 Nr. 2 PBefG) erworben hatte. Der Kläger hatte auch noch am 1. Juli 2016 telefonisch bei der Beklagten klargestellt, dass er - ungeachtet seiner perspektivischen Absicht, eine Konzession erneut zu pachten - jedenfalls zu diesem Zeitpunkt mit keinem in Betracht kommenden Verpächter in konkreten Verhandlungen stehe. Das Gericht ergänzt hierzu, dass - ohne dass es hierauf allerdings rechtlich ankommt - der Kläger auch in der Folgezeit bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht im Besitz einer auf die Stadt Münster als Betriebssitz bezogenen Taxenkonzession ist. Die eindeutige Aufgabe des Betriebes im Verständnis des § 14 Abs. 1 Satz 5 GewO folgt zudem daraus, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt die von ihm selbst mit der Gewerbeanmeldung angegebene Betriebsstätte „K-Weg X in Münster“, dem Sitz der Taxi-Zentrale Münster e.G., innehatte. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und dieser Gesellschaft bestand zu keinem Zeitpunkt seit dem als Betriebsbeginn angegebenen 1. November 2015, was ebenfalls aktenkundig belegt und zudem unstreitig ist. Soweit der Kläger bei der Beklagten am 5. Februar 2016 im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Anhörung zu einen beabsichtigten Widerruf der Übertragungsgenehmigung der Taxenkonzession, bei der der Kläger als seinen Betriebssitz ebenfalls die Adresse „K-Weg X“ angegeben habe, der Beklagten die Kopie einer Nutzungsvereinbarung vom 4. Februar 2016 zwischen ihm und dem Unternehmen „Büro am Z.“, Z-Platz XX 40, Münster eingereicht hatte, folgt hieraus nichts Gegenteiliges in Bezug auf eine eindeutige Betriebsaufgabe im Verständnis des § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO. Dabei kann offenbleiben, ob diese bloße Vorlage der Vereinbarung, ohne diese allerdings zum Gegenstand einer förmlichen Gewerbeummeldung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks gem. § 14 Abs. 4 GewO zu machen, überhaupt geeignet gewesen ist, ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel einer Änderung des ursprünglich am 29. Oktober 2015 selbst angezeigten Betriebes mit der Betriebsstätte „K-Weg X in Münster“ auszulösen. Denn jedenfalls ist das in dieser Vereinbarung dem Kläger eröffnete Recht, gegen Entgelt die Anschrift „Büro am Z., Z.-Platz XX in Münster“ als seine „Firmenadresse“ nutzen zu können mit dem konkreten Inhalt, dass die dort für ihn eingehende Post sodann dort gelagert und zur Abholung bereitgehalten (gegen Zusatzgebühr auch an ihn weitergeleitet) wird, schon im Ansatz nicht geeignet, eine vom Kläger innegehaltene reale Betriebsstätte bzw. Niederlassung im gewerberechtlichen und erst recht personenbeförderungsrechtlichen Sinne begründen zu können. Dabei bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, welche Merkmale ein Betriebssitz nach diesen Vorschriften bezogen auf ein Taxiunternehmen im Einzelnen aufzuweisen hat. Jedenfalls muss es sich aber um einen realen Ort handeln, von dem aus als gewerblicher Mittelpunkt der Betrieb erkennbar betrieben wird. Vgl. statt Vieler: BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 22 ZB 07.102 -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 6 L 3815/15 -, VG Bayreuth, Urteil vom 23. November 2006 - B 2 K 06.840 -, jeweils mit zahlreichen Nachweisen, juris. Eine bloße Briefkastenadresse, an welche die für den Gewerbetreibende bestimmte Post adressiert werden kann und dort für ihn zur Abholung gelagert oder ihm - gegen Zusatzentgelt - an seine wahre (Privat-)Anschrift nachgeschickt wird, hat mit einem realen Betriebsmittelpunkt nichts zu tun. Hierauf ist die Serviceleistung des Unternehmens „Büro am Z.“ auch - jedenfalls in dem Umfang, den der Kläger dort entgeltpflichtig verabredet hat, auch nicht angelegt. Sie bezieht sich allein auf die Verwendung einer - nach dem werbenden Auftritt des Inhabers - „repräsentativen Adresse“ an einem in Münster hervorgehobenen Ort, da „die Adresse eines Unternehmens dessen Erfolg repräsentiere, Seriosität, Liquidität und Erfolg verspreche“. Vgl. Abgesehen von diesem offenbar das Geschäftsmodell ausmachenden „Prominenzaspekt“ der Adresse unterscheidet sich dieser Service auch nicht wesentlich von Serviceleistungen, die etwa die Deutsche Post AG in Gestalt von Postschließfächern oder einem Postlager-Service anbietet. Dass derartige bloße Postadressen keine Betriebsstätte des Gewerbetreibenden darstellen können, liegt auf der Hand. Unerheblich für die zu entscheidenden Streitsache, ist es, dass das Unternehmen „Büro am Z.“ gegen weitere Entgelte auch andere Dienstleistungen anbieten mag, etwa die Nutzung von dortigen Räumlichkeiten oder einen Büroservice. Solche Leistungen hat der Kläger nicht vereinbart und auch nicht erhalten. Dass er die Möglichkeit hierzu gehabt haben will, betrifft eine gedachte Situation. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, sodann die Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen, ist beanstandungsfrei. Der Kläger, der der Abmeldung selbst innerhalb der angemessen gesetzten Frist nicht nachgekommen war, hatte der Beklagten gegenüber keine rechtserheblichen Belange oder auch nur Gesichtspunkte mitgeteilt, die einer Abmeldung von Amts wegen überhaupt oder jedenfalls zu dem gegebenen Zeitpunkt entgegengestanden hätten. Seine verlautbarte Vorstellung, später - allerdings ohne hierzu konkrete Verhandlungen oder sonstige Umsetzungsschritte aufgezeigt zu haben – wieder einen Taxenbetrieb mit einer anderen Konzession führen zu wollen, musste die Beklagte nicht ermessenserheblich berücksichtigen. Von einer Abmeldung zur Unzeit kann keinesfalls gesprochen werden. Schließlich geht auch der Vortrag des Klägers fehl, die Beklagte habe allein in der Entgegennahme der Nutzungsvereinbarung einen Vertrauenstatbestand gesetzt, diese Postlageradresse als gewerberechtlich in Betracht kommende Betriebsstätte zu akzeptieren. Verwaltungsverfahrensrechtlich beachtliche schriftliche oder auch nur mündliche Erklärungen in diese Richtung sind von der Beklagten nicht abgegeben worden, was der Aktenlage entspricht und der Kläger in seinem Schreiben an das Gericht vom 16. August 2018 auch selbst bekräftigt hat. Hierfür bestand nach dem Ende der Pacht der Taxikonzession, aber auch zuvor keinerlei Veranlassung und ist auch nicht geschehen. Von einer „aktiven Duldung“ dieser Adresse kann ohnehin nicht die Rede sein. Dass die Beklagte angesichts der eindeutig erklärten Weigerung des Klägers, das angezeigte Gewerbe selbst abzumelden, im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung gehalten gewesen wäre, dem Kläger zunächst die eigene Abmeldung durch Verwaltungsakt aufzugeben, kann gleichfalls wegen evidenter Untauglichkeit eines solchen Vorgehens nicht angenommen werden. Sonstige Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidungen im Übrigen auf § 176 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.