Urteil
2 K 1921/17
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2018:0905.2K1921.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung für den Austausch eines Sauerstofftanks. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks H. T. 00 in J. , Gemarkung J. , Flur 000, Flurstücke 000,000,000, 000, 000. Dieses ist mit einem Mehrfamilienhaus, einem Wohn- und Geschäftshaus sowie einem Geschäftshaus bebaut. Es befindet sich direkt nordwestlich angrenzend an das T1. . F. -I. und westlich angrenzend an das zu dem I. gehörende Parkhaus. Im Süden schließt sich das Grundstück der Beigeladenen mit der Gemarkung J. , Flur 000, Flurstück 000 an. Sämtliche Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 000 b "H. T. – T1. . F. -I. ". Unter dem 27. September 2016 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten eine Baugenehmigung für den Austausch eines Sauerstofftanks auf dem Grundstück Gemarkung J. , Flurstück 000, Flur 000. Die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorgelegte Betriebsbeschreibung weist eine Betriebszeit von 6:00 bis 22:00 Uhr aus. Angaben zu Immissionen enthält diese Betriebsbeschreibung nicht. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 9. November 2016 eine Baugenehmigung für den Austausch des sich auf dem Grundstück, Gemarkung J. , Flur 000, Flurstück 000 befindlichen Sauerstofftanks. Unter dem 17. März 2017 hat die Klägerin Klage gegen die Baugenehmigung vom 9. November 2016 Klage erhoben (Az. 2 K 1921/17) und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen (Az. 2 L 1003/17). Zur Begründung führt sie aus: Die Baugenehmigung sei zu unbestimmt und verstoße damit gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, da sie keinerlei Betriebsbeschreibung für den Sauerstofftank und keinerlei Angaben zu den durch den Sauerstofftank entstehenden Immissionen enthalte. Mangels konkreter Angaben könne auch nicht geprüft werden, ob die Sicherheitshinweise zur Aufstellung von Tankanlagen eingehalten worden seien. Des Weiteren befinde sich der Sauerstofftank außerhalb der durch den Bebauungsplan Nr. 000 b festgesetzten Baugrenzen. Dementsprechend hätte es eines Befreiungsbescheides bedurft, bei dessen Erlass auch nachbarliche Interessen hätten mitberücksichtigt werden müssen. Mit Beschluss vom 4. August 2017 (Az. 2 L 1003/17) lehnte das Gericht den Eilantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es aus: Das mit der Baugenehmigung vom 9. November 2016 zugelassene Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße nicht gegen Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt seien. Das Vorhaben der Beigeladenen habe keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurft. Auch liege kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung vor. Denn die Klägerin habe weder durch die Belieferung und Befüllung noch durch den Betrieb des Sauerstofftanks konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten. Soweit der Sauerstofftank außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen genehmigt und errichtet worden sei, könne sich die Klägerin hierauf nicht berufen, da den Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche im Regelfall – und so auch hier – keine nachbarschützende Wirkung zukomme. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes, der Planbegründung oder aus den übrigen Umständen der Planaufstellung. Auch sei das Vorhaben im Einklang mit den Sicherheitshinweisen zur Aufstellung von Tankanlagen des J1. e.V. genehmigt und errichtet worden. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Gerichts vom 4. August 2017 wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 (Az. 10 B 1047/17) zurück. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus: Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten habe. Auch unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin im Beschwerdeverfahren ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Ausnutzung der Baugenehmigung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegen und sie deshalb in ihren Rechten verletzt werden könnte. Gleichwohl spreche Einiges dafür, dass die Baugenehmigung mangels näherer Angaben in der Betriebsbeschreibung unbestimmt sei. Unter dem 16. Januar 2018 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid zur Ergänzung der Betriebsbeschreibung der Baugenehmigung vom 9. November 2016 (Az. 01192-16-02). Aus der grüngestempelten Betriebsbeschreibung ergibt sich eine Betriebszeit von 0:00 Uhr bis 23:59 Uhr. Unter 7.2 der Betriebsbeschreibung wird ausgeführt, dass der Sauerstofftank in Abhängigkeit von der Sauerstoffabnahme in der Regel alle zehn bis 14 Tage zu den normalen Dienstzeiten der technischen Abteilung zwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr aufgefüllt werde. Der Füllvorgang erfolge bei laufendem Motor des Lkw und dauere je nach Füllmenge in der Regel ca. 30 Minuten. Nach der Anlage Nr. 1 der Betriebsbeschreibung finde die Lieferung und Lagerung des Sauerstoffes in flüssiger Form in Edelstahlbehältern statt. Zu Benutzung am Patienten werde der flüssige Sauerstoff im Inneren der Anlage verdampft und dann gasförmig in das Rohrleitungsnetz des Klinikums eingespeist. Die Tankanlage bilde mit dem Verdampfer und dem Rohrleitungsnetz ein geschlossenes System ohne Pumpe. Zur Verdampfung werde lediglich der Umgebung Wärmeenergie entzogen. Im Radius von fünf Metern befänden sich keine offenen Schächte, Kanaldeckel oder andere tieferliegende Öffnungen. Ebenfalls steige das Grundstück zur nachbarlichen Grenze um ca. 40 cm an, sodass flüssiger Sauerstoff nicht in diese Richtung fließen könne. Der Tank sei fest umzäunt, verschlossen, mit den notwendigen Warnhinweisen versehen und verfüge über Poller als Anfahrschutz. Laut Anlage Nr. 2 der Betriebsbeschreibung wurde das Fundament des Sauerstofftanks gem. statischer Berechnungen hergestellt. Nach Anlage Nr. 3 der Betriebsbeschreibung – dem Bericht für die Prüfung der Aufstellung einer Druckbehälteranlage nach § 15 BetrSichV vom 9. Mai 2017 – ergab die Prüfung keine Beanstandungen. Der Inbetriebnahme stünden keine sicherheitstechnischen Bedenken entgegen. Unter dem 14. Juni 2017 nahm das Umwelt- und Planungsamt Immissionsschutz des Kreises Steinfurt zu dem Vorhaben Stellung: Anlieferungen seien ausschließlich innerhalb der Tagzeit genehmigt und zulässig. Weitere Lärmimmissionen seien im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit der umliegenden Wohnbebauung nicht relevant. Aus Sicht des Immissionsschutzes bestünden daher keine Bedenken gegen die Erteilung der Genehmigung. Die Klägerin hat am 27. Januar 2018 Klage gegen den Änderungsbescheid vom 16. Januar 2018 erhoben (Az. 2 K 363/18). Zur Begründung führt sie aus: Die Einwendungen betreffend die Baugenehmigung vom 9. November 2016 würden durch den Änderungsbescheid nicht behoben. Der Abstand zwischen dem Sauerstofftank und dem Hofeinlauf auf dem Grundstück der Klägerin betrage lediglich 5,70 m. Vor diesem Hintergrund bestünden weiterhin Sicherheitsbedenken. Ferner seien die Unterlagen im Rahmen des Abänderungsbescheides nicht aufeinander abgestimmt. Während die Betriebszeit von 0:00 bis 23:59 Uhr angegeben werde, beruhe die Stellungnahme des Umwelt- und Planungsamtes noch auf der Annahme, dass eine Betriebszeit der Anlage von 06:00 bis 22:00 Uhr beantragt worden sei. Mit Beschluss vom 20. Juli 2018 hat das Gericht die Verfahren 2 K 1921/17 und 2 K 363/18 verbunden. Die Klägerin beantragt, die Baugenehmigung vom 9. November 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Januar 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Bereits die Baugenehmigung vom 9. November 2016 sei nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt. Soweit die Klägerin geltend mache, dass der Standort des Sauerstofftank sich außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen befinde, folge hieraus keine Verletzung in ihren Rechten, da den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu den überbaubaren Grundstücksflächen regelmäßig keine drittschützende Wirkung zukomme. Die von der Klägerin angeführten Sicherheitshinweise zur Aufstellung von Tankanlagen seien ausweislich des Berichtes für die Prüfung der Aufstellung einer Behälteranlage vom 9. Mai 2017 eingehalten worden. Auch die Standsicherheit sei geprüft worden. Die Anlage sei durch einen lückenlosen Zaun gegen Zutrittsmöglichkeiten abgesichert. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei nicht erforderlich gewesen. Der nach den Sicherheitshinweisen zur Aufstellung von Tankanlagen erforderliche Mindestsicherheitsabstand von fünf Metern gegenüber offenen Kanälen bzw. Schächten würde eingehalten. Unabhängig davon diene die Einhaltung des Abstandes dem Schutz des öffentlichen Kanals vor Verunreinigungen und damit dem Schutz der Allgemeinheit und nicht der Nachbarn. Da nach der durch Grünstempel zum Teil der Baugenehmigung gewordenen Betriebsbeschreibung eine Anlieferung und Befüllung lediglich alle 10-14 Tage während der normalen Dienstzeiten der technischen Abteilung zwischen 7:00 und 17:00 Uhr erfolge und der Betrieb im Übrigen keine Geräusche verursache, stehe die Stellungnahme des Umwelt- und Planungsamtes mit der Betriebsbeschreibung im Einklang. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung schließt sie sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakte in dem Verfahren 2 L 1003/17 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 9. November 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung haben Nachbarn wie die Klägerin nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung (nur) objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung darüber hinaus voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in eigenen (Nachbar-)Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die durch die Erteilung der Baugenehmigung verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, d.h. nachbarschützende Wirkung hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 ‑ 4 C 14/87 -, BVerwGE 82, 343. Eine solche Verletzung drittschützender Normen liegt nicht vor. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung ist nicht gegeben. Die Baugenehmigung vom 9. November 2016 ist jedenfalls in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Januar 2018 hinreichend bestimmt. Aus der durch Grünstempel zum Teil der Baugenehmigung gewordenen Betriebsbeschreibung ergeben sich zum einen die Betriebszeiten des Sauerstofftanks und zum anderen die von diesem ausgehenden Geräusche. Angesichts dessen kann die Klägerin die von dem Vorhaben ausgehenden Immissionen ohne weiteres beurteilen und erkennen, dass von dem Vorhaben keine für sie unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgehen. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass die Baugenehmigung auch mit Blick auf den Änderungsbescheid vom 16. Januar 2018 noch unbestimmt sei, folgt das Gericht dem nicht. Ihr insofern ins Feld geführtes Argument, die Unterlagen im Rahmen des Abänderungsbescheides seien nicht aufeinander abgestimmt, weil die Stellungnahme des Umwelt- und Planungsamtes sich auf eine Betriebszeit von 6:00 bis 22:00 Uhr beziehe, wohingegen in der Betriebsbeschreibung eine Betriebszeit von 0.00 Uhr bis 23.59 angegeben sei, greift nicht durch. Genau wie die Betriebsbeschreibung vom 4. Januar 2018 geht die Stellungnahme des Umwelt- und Planungsamtes vom 14. Juni 2017 davon aus, dass immissionsrelevante Anlieferungen nur zwischen 6:00 und 22:00 Uhr erfolgen. Im Übrigen gingen von dem Betrieb der Anlage keine relevanten Lärmemissionen aus. Davon unabhängig liegt bereits deshalb kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor, weil die Klägerin weder durch die Belieferung und Befüllung noch durch den Betrieb des Sauerstofftanks im Sinne der Verdampfung des flüssigen Sauerstoffes und seine anschließende Abgabe in das Leitungsnetz des von der Beigeladenen betriebenen T1. . F. L. konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 4. August 2017 sowie auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts NRW in der Beschwerdeentscheidung vom 17. Oktober 2017 Bezug. Ferner ist – unabhängig von der Frage der drittschützenden Wirkung – kein Verstoß gegen die Sicherheitshinweise zur Aufstellung von Tankanlagen des J1. e.V. (Sicherheitshinweise) gegeben. Insbesondere wird der dort geforderte Abstand zu offenen Kanälen, Kanaleinläufen und offenen Schächten von fünf Metern eingehalten. Denn der Abstand zwischen dem Sauerstofftank und dem Hofeinlauf auf dem Grundstück der Klägerin beträgt unstreitig 5,7 m. Hinzu kommt, dass das Gelände in Richtung des Grundstücks der Klägerin ca. 40 cm ansteigt, sodass flüssiger Sauerstoff nicht in diese Richtung fließen kann. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen hat, ob der Abstand nicht vielmehr von dem Verdampfer aus zu messen sei, ist dies mit Blick auf den Wortlaut der Ziffer 2.3 der Sicherheitshinweise, wonach „bei Lagerbehältern“ für tiefkalte Gase im Umkreis von fünf Metern keine betriebsbedingten Austrittsstellen vorhanden sein dürfen, zu verneinen. Denn Bezugspunkt ist danach der Lagerbehälter und nicht der Verdampfer, in dem keine Lagerung stattfindet. Auch musste die Beigeladene nicht gem. Ziffer 2.1 der Sicherheitshinweise die Genehmigung ihres Nachbarn einholen, da das Vorhaben nicht an der Grundstücksgrenze, sondern mehr als drei Meter von ihr entfernt liegt. Mit Blick darauf, dass der von einer gem. § 2 Abs. 6 BetrSichV befähigten Person erstellte Bericht für die Prüfung der Aufstellung einer Druckbehälteranlage vom 9. Mai 2017 keine Beanstandungen ergab, führen die insoweit pauschalen Sicherheitsbedenken der Klägerin nicht weiter. Dieser Bericht ist auch tragfähig. Insbesondere war es – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht erforderlich, nach endgültiger Fertigstellung des Vorhabens eine erneute Prüfung vorzunehmen. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben nicht entsprechend der Planung fertiggestellt wurde. Auch der Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, der Prüfbericht könne nicht herangezogen werden, weil er nicht die aktuelle TRGS (TRGS 746) in Bezug nimmt, greift nicht durch. Denn es ist mit Blick auf die nicht abschließende Aufzählung der beachteten Regelungen („insbesondere“) nicht ersichtlich, dass die TRGS 746 keine Berücksichtigung gefunden hat. Davon unabhängig hat die Klägerin weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass sich aus der TRGS 746 gegenüber der ausdrücklich in dem Prüfbericht genannten TRGS 726 weitergehende, sie schützende Vorschriften ergeben, die bei der Aufstellung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht eingehalten wurden. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Gerichts in seinem Beschluss vom 4. August 2017 sowie auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts NRW in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2017 verwiesen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, dass die in dem hier maßgeblichen Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen deswegen drittschützend seien, weil das Vorhaben besonders gefährlich sei, folgt das Gericht dem nicht. Zum einen hat das Gericht mit Blick auf die Ausführungen von Brandrat S. in der mündlichen Verhandlung, wonach Sauerstoff zwar brandfördernd, jedoch weder brennbar noch explosionsfähig ist, bereits Zweifel an der von der Klägerin ins Feld geführten besonderen Gefährlichkeit des Vorhabens. Zum anderen kommt es für die Frage der drittschützenden Wirkung einer Festsetzung nach § 23 BauGB nicht auf die Art des Vorhabens an, sondern ob die Gemeinde als Planungsgeber einer Festsetzung drittschützende Wirkung verleihen wollte. Dies war hier – wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 4. August 2017 (2 L 1003/17) ausgeführt hat – jedoch nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.