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Beschluss

6 L 1257/18

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:1220.6L1257.18.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtkosten gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtkosten gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben werden. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose des Landes Nordrhein-Westfalen zu erbringen, hat keinen Erfolg. Denn es ist entgegen der Auffassung des Antragsstellers bereits offenkundig kein Anordnungsanspruch ersichtlich. Ein solcher liegt nur vor, wenn schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die nicht anders als durch den Erlass der einstweiligen Anordnung abgewendet und durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden können, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002 -1 BvR 1586/02 -, NJW 2003, 1236 m.w.N. Es fehlt bereits an einem nachvollziehbaren und substantiierten Vortrag betreffend der drohenden schweren und unzumutbaren Nachteile, die nicht anders als durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewendet werden könnten. Der Antragsteller trägt vor, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Bereich des Unionsrecht möglich sei; außerdem sei sein Anspruch auf Achtung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein verletzt, da seine Nachteile durch die Blindheit aktuell nicht durch Zahlung von Blindengeld kompensiert würden und seine monatliche Rente nach Abzug der Kosten nur 315,69 € betrage. Dies allerdings reicht nicht aus, um drohende schwere und unzumutbare Nachteile nachvollziehbar und substantiiert zu begründen. Es ist nicht dargelegt, warum die behaupteten Einkünfte des Antragstellers nunmehr nicht mehr ausreichen sollen, zumal die Augenerkrankung und die damit einhergehende behauptete Erblindung bereits im Juli 2017 festgestellt wurde und der Antragsteller eine zeitnahe Notwendigkeit für Hilfebeantragung offenbar nicht gesehen hat. Eine Eilbedürftigkeit der Sache rund 1 ½ Jahre nach Diagnose der behaupteten Blindheit ist nicht erkennbar, zumal der Kläger selbst den Antrag auf Blindengeld erst im September 2018 gestellt hat. Es fehlt damit an der Glaubhaftmachung, dass ein nicht anders als durch Erlass der begehrten Regelungsanordnung abwendbarer Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist nur gegeben, wenn bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren nicht mehr korrigierbare, irreparable Schäden drohen, vgl. BverfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. September 2017 – 1 BvR 1719/17 zu den Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BverfGG. Dies ist wie oben dargelegt nicht der Fall. Da bereits ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde, kann vorliegend dahinstehen, ob der Antragsteller von Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen ist oder nicht. Dies ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.