Beschluss
1 L 1300/18
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einvernehmen nach § 2 Abs. 3 S. 3 UKVO ist erforderlich, wenn eine Entscheidung des Universitätsklinikums Forschung und Lehre des Fachbereichs auch nur berühren und beeinträchtigen kann.
• Die Erteilung des Einvernehmens verletzt die Wissenschaftsfreiheit des betroffenen Hochschullehrers, wenn sie ohne zuständiges Organ, ohne ordnungsgemäße Anhörung und ohne dokumentierte Abwägung erfolgt oder die Maßnahme die für Forschung und Lehre erforderliche Mindestausstattung in Frage stellt.
• Das Einvernehmen ist actus contrarius zurückzunehmen, wenn Vertrauensschutz nicht entgegensteht und durch die Einvernehmenserteilung die geschützte wissenschaftliche Betätigung konkret gefährdet wird.
• Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann eine einstweilige Anordnung die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen, wenn eine hohe Erfolgsaussicht besteht und irreversible Nachteile drohen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Rücknahme eines fehlerhaft erteilten Einvernehmens wegen Verletzung von Art.5 Abs.3 GG • Ein Einvernehmen nach § 2 Abs. 3 S. 3 UKVO ist erforderlich, wenn eine Entscheidung des Universitätsklinikums Forschung und Lehre des Fachbereichs auch nur berühren und beeinträchtigen kann. • Die Erteilung des Einvernehmens verletzt die Wissenschaftsfreiheit des betroffenen Hochschullehrers, wenn sie ohne zuständiges Organ, ohne ordnungsgemäße Anhörung und ohne dokumentierte Abwägung erfolgt oder die Maßnahme die für Forschung und Lehre erforderliche Mindestausstattung in Frage stellt. • Das Einvernehmen ist actus contrarius zurückzunehmen, wenn Vertrauensschutz nicht entgegensteht und durch die Einvernehmenserteilung die geschützte wissenschaftliche Betätigung konkret gefährdet wird. • Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann eine einstweilige Anordnung die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen, wenn eine hohe Erfolgsaussicht besteht und irreversible Nachteile drohen. Der Direktor des Instituts für Klinische Radiologie (Antragsteller) begehrt einstweilige Anordnung gegen die Medizinische Fakultät (Antragsgegnerin) wegen Erteilung des Einvernehmens zum Vorstandsbeschluss der Universitätsklinik (Beigeladener zu 2) vom 5.12.2018 zur Gründung eines selbstständigen Instituts für Neuroradiologie (IfN). Der Antragsteller macht geltend, das IfN beeinträchtige die bisherige Krankenversorgung, Forschung und Lehre seines IKR und gefährde seine notwendige Einbindung in Klinikbetrieb und Patientenversorgung. Die Antragsgegnerin hatte das Einvernehmen zunächst durch Eilkompetenz des Dekans und später durch Dekanat beschlossen; das Verfahren sei ohne ordnungsgemäße Anhörung und ohne ausreichende Dokumentation der Abwägung erfolgt. Die Begründung des Vorstands ist unklar hinsichtlich der Aufgabenzuordnung zwischen IfN und IKR; eine faktische Verlagerung neuroradiologischer Eingriffe auf das IfN erscheint wahrscheinlich. Der Antragsteller sieht dadurch eine Verletzung seiner Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG und beantragt die vorläufige Zurücknahme des Einvernehmens bis zur Hauptsacheentscheidung. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 123 VwGO i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO ist statthaft, weil in der Hauptsache eine allgemeine Leistungsklage auf Zurücknahme des Einvernehmens zu führen ist. • Anordnungsanspruch: Das Einvernehmen war nach § 2 Abs.3 S.3 UKVO erforderlich, weil der Vorstandsbeschluss Forschung und Lehre im Bereich Neuroradiologie berührt; die möglichen Folgen für das IKR machten eine Beteiligung des Fachbereichs erforderlich. • Verletzung der Wissenschaftsfreiheit: Die Art und Weise der Erteilung des Einvernehmens verstößt gegen Art.5 Abs.3 GG, weil (a) die zuständige Entscheidung nicht beim fachbereichlich legitimierten Fachbereichsrat sondern faktisch durch das Dekanat/den Dekan getroffen wurde, (b) der betroffene Hochschullehrer nicht ordnungsgemäß angehört wurde und (c) keine hinreichende, dokumentierte Abwägung aller relevanten Belange vorlag. • Schutzzweck des Verfahrens: Bei grundrechtsrelevanten Entscheidungen ist der beschlossene Vorstandsbeschluss so konkret und bestimmbar vorzulegen, dass Fachbereich und Betroffener eine effektive Abwägung und gerichtliche Überprüfung ermöglichen; dies war hier nicht erfüllt. • Inhaltliche Rechtsverletzung: Die Gründung des IfN gefährdet die für die freie wissenschaftliche Tätigkeit erforderliche Mindestausstattung des Antragstellers, insbesondere seine Einbindung in Klinikbetrieb und Patientenversorgung in der Neuroradiologie, sodass sein Grundrecht aus Art.5 Abs.3 GG verletzt ist. • Vertrauensschutz: Es liegen keine schutzwürdigen Vertrauensinteressen der Antragsgegnerin, des Beigeladenen oder des kommissarischen IfN-Leiters in der Beständigkeit der Institutsgründung vor, sodass Vertrauensschutz einer Zurücknahme nicht entgegensteht. • Eilbedürftigkeit und Vorwegnahme der Hauptsache: Es drohten irreversible Nachteile für Forschung, laufende Vorhaben und die verbleibende Dienstzeit des Antragstellers; daher ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und wegen hoher Erfolgsaussicht die einstweilige Anordnung gerechtfertigt. Die Kammer ordnete an, dass die Antragsgegnerin das erteilte Einvernehmen zum Vorstandsbeschluss vom 5.12.2018 bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zurückzunehmen hat. Begründet wurde dies damit, dass das Einvernehmen fehlerhaft erteilt wurde (unzureichende Zuständigkeit, fehlende Anhörung, unzureichende Dokumentation der Abwägung) und dadurch die Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers konkret gefährdet ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Beständigkeit der Institutsgründung liegt nicht vor, sodass ein actus contrarius möglich ist. Die einstweilige Anordnung ist erforderlich, um irreversible Nachteile für Forschung, Lehre und die verbleibende Amtszeit des Antragstellers zu verhindern; die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten.