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Urteil

3 K 676/18

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2019:0211.3K676.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden  Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der am 6. November 1996 geborene Kläger begehrt die Weitergewährung einer Halbwaisenrente. Er ist der Sohn der am 31. Januar 2001 verstorbenen Apothekerin N. T. , die Mitglied des beklagten Versorgungswerkes war. Seit dem 1. Februar 2001 bewilligte das beklagte Versorgungswerk dem Kläger eine monatliche Halbwaisenrente und zahlte sie mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 über das 18. Lebensjahr hinaus, nachdem der Kläger nach Vollendung seines 18. Lebensjahres seinen Schulbesuch bis Juli 2015 nachgewiesen hatte. Auf die Vorlage eines Berufsausbildungsvertrags mit der W2. -Bank C. eG vom 17. Juni 2014 über eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann vom 1. August 2015 bis zum 31. Januar 2018 setzte das beklagte Versorgungswerk die Zahlung der Halbwaisenrente fort, zuletzt in Höhe von 522,98 €. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 forderte das beklagte Versorgungswerk den Kläger auf, zur Weiterzahlung der Halbwaisenrente über den 31. Januar 2018 hinaus eine neue Bescheinigung über eine Schul- oder Berufsausbildung vorzulegen. Der Kläger übersandte dem beklagten Versorgungswerk daraufhin eine Bescheinigung der W2. -Bank C. eG vom 15. Januar 2018, wonach er nach dem erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann ab dem 17. Januar 2018 in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis übernommen worden sei und ab März 2018 ein berufsbegleitendes Studium zum Bachelor of Management und Finance mit einer voraussichtlichen Dauer von sechs Semestern aufnehmen werde. Daraufhin stellte das beklagte Versorgungswerk die Zahlung der Halbwaisenrente mit Bescheid vom 23. Januar 2018 zum 31. Januar 2018 ein und führte zur Begründung an, dass mit Abschluss der Berufsausbildung zum Bankkaufmann die Voraussetzungen zum Bezug der Halbwaisenrente nach § 26 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerks der B. X. -M. vom 7. Dezember 1994 in der ab dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung (im Folgenden: „Satzung“) entfallen seien. Hiergegen hat der Kläger am 23. Februar 2018 Klage erhoben. Er trägt vor: Er befinde sich nach Aufnahme seines Projekt-Kompetenz-Studiums, Bachelor of Arts, Business Administration, an der T1. -Hochschule C1. zum 1. November 2018 weiterhin in einer Berufsausbildung im Sinne der Satzung des beklagten Versorgungswerks. Das Studium stelle keine Fortbildung dar, sondern versetze ihn in die Lage, spezifische Berufe im Finanzsektor z. B. im Controlling oder als Wirtschaftsprüfer auszuüben, die er als gelernter Bankkaufmann nicht ausüben könne. Der Begriff der Berufsausbildung werde in der Satzung weder definiert noch eingeschränkt und sei deshalb weitest möglich zu verstehen. Der Wortlaut des § 26 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Satzung setze im Gegensatz zu Nr. 2 der Vorschrift eine Bedürftigkeit des Auszubildenden nicht voraus. Vielmehr genüge eine Schul- oder Berufsausbildung, solange das 27. Lebensjahr nicht vollendet sei. Zwischen einer Erst- und einer Zweitausbildung differenziere die Satzung nicht. Ihrer Natur nach sei eine Rente auch nicht mit einer Grundsicherung zu vergleichen, weil sie regelmäßig unabhängig von sonstigen Vermögensverhältnissen gewährt werde. Soweit das beklagte Versorgungswerk auf § 26 Abs. 7 a. F. der ersten Satzung vom 25. Mai 1977 und den dortigen Begriff der Unterhaltspflicht verweise, führe dies vorliegend nicht weiter, weil sich diese Vorschrift nur auf uneheliche Kinder eines männlichen Mitglieds beziehe. Wie sich aus der Rechtsprechung der Sozialgerichte ergebe, finde sich in den wortlautgleichen Regelungen zur Zahlung einer Waisenrente gemäß § 67 Abs. 3 SGB VII (Recht der gesetzlichen Unfallversicherung) – anders als bei der Witwen-/Witwerrente nach § 66 SGB VII – kein Bezug auf die zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche, weshalb die dortigen Kriterien zur Begrenzung der Rentenzahlung bis zum Abschluss der Erstausbildung nicht heranzuziehen seien. § 67 Abs. 3 SGB VII differenziere nicht zwischen Erst- und Zweitausbildung und setze nicht voraus, dass die Halbwaise noch keine abgeschlossene Berufsausbildung habe. Aufgrund der mit der Satzung des beklagten Versorgungswerk deckungsgleichen Voraussetzungen könne vorliegend nichts anderes gelten. Ein Bezug zu zivilrechtlichen Unterhaltsvorschriften finde sich auch in der Satzung lediglich bei den Regelungen zur Witwen-/Witwerrente in § 26 Abs. 4 und nicht bei den Regelungen zur Halbwaisenrente in § 26 Abs. 3. Hätte der Satzungsgeber die Bedürftigkeit mit der Berufsausbildung verknüpfen wollen, hätte er eine entsprechende Regelung getroffen, zumal die Thematik aus dem Sozialrecht bekannt sei. Selbst wenn das zivilrechtliche Unterhaltsrecht entgegen dem Wortlaut der Satzung zu berücksichtigten sei, führe dies nicht zu einer anderen Bewertung. Denn der Grundsatz der Begrenzung auf die Erstausbildung werde nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung dort durchbrochen, wo zwischen Erst- und Zweitausbildung ein enger sachlicher Zusammenhang bestehe und – wie hier – von vornherein eine Weiterbildung geplant gewesen sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich – sinngemäß –, den Bescheid des beklagten Versorgungswerks vom 23. Januar 2018 aufzuheben und das beklagte Versorgungswerk zu verpflichten, ihm über den 31. Januar 2018 hinaus bis zum Abschluss seines Bachelorstudiums (längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem er sein 27. Lebensjahr vollendet) eine Halbwaisenrente in satzungsgemäßer Höhe zu zahlen. Das beklagte Versorgungswerk beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Es macht zusätzlich geltend: Mit Abschluss der Berufsausbildung und der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als ausgebildeter Bankkaufmann mit einem diesem Berufsfeld entsprechenden vollwertigen Gehalt seien die Voraussetzungen zum Bezug der Halbwaisenrente nach § 26 Abs. 3 der Satzung entfallen. Das berufsbegleitende Aufbaustudium des Klägers sei nicht Bestandteil einer Erstausbildung im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Satzung, sondern eine vom Arbeitgeber finanzierte und geförderte Fortbildung. Die Halbwaisenrente im Sinne des § 26 Abs. 3 der Satzung habe eine Unterhaltsersatzfunktion und sei ein Substitut der elterlichen Unterhaltspflicht aus § 1610 Abs. 2 BGB, so dass die im Familienrecht vorgesehenen Unterhaltsregelungen bei der Beurteilung analog heranzuziehen seien. Ziel der Halbwaisenrente sei nämlich die finanzielle Unterstützung der vom Todesfall eines Elternteils betroffenen Hinterbliebenen bei der Beendigung ihrer Schul- und Berufsausbildung. Eine teleologische Auslegung der genannten Vorschrift ergebe, dass über das 18. Lebensjahr hinaus nur dann eine Halbwaisenrente gezahlt werde, wenn der Kläger das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, sich noch in einer Berufsausbildung befinde und deswegen nicht in der Lage sei, selbstständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Das aus der Schul- und Berufsausbildung resultierende Fehlen eines regelmäßigen auskömmlichen Einkommens aus eigener Erwerbsarbeit sei dabei ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Dementsprechend sei der Satzungsgeber davon ausgegangen, dass Schüler und Studenten über das 18. Lebensjahr nur dann finanziert würden, wenn sie über keine eigenen und ausreichenden Einkünfte verfügten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Kläger sei nach Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann nicht mehr unterhaltsbedürftig, weil er sich aus seinen eigenen Einkünften selbst unterhalten könne. Der Kläger erwirtschafte aus seinem unbefristeten Anstellungsverhältnis auskömmliche Einkünfte, die den im Sinne des Unterhaltsrechts angemessenen Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden überragten. Auch aus § 26 Abs. 7 lit. e a. F. der ersten Satzung des beklagten Versorgungswerks aus dem Jahr 1977 folge, dass das Recht auf die Waisenrente mit der Unterhaltspflicht des verstorbenen Mitglieds korrespondiere. Der Berichterstatter hat am 12. Dezember 2018 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dessen Rahmen die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Versorgungswerks Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 bzw. § 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 23. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte Versorgungswerk auf Gewährung einer Halbwaisenrente über den 31. Januar 2018 hinaus. Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Halbwaisenrente ist § 26 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Satzung. Nach Satz 1 der Vorschrift erhalten nach dem Tode des Mitgliedes die Kinder des Mitgliedes bis zum Ablauf des Monats ihres Ablebens, jedoch längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet, eine Waisenrente. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Waisenrente nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift bis zum Ablauf des Monats ihres Ablebens, jedoch längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind sein 27. Lebensjahr vollendet, für dasjenige Kind gewährt, das sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar ist der Kläger grundsätzlich anspruchsberechtigt, weil seine verstorbene Mutter Mitglied des beklagten Versorgungswerks war und der Kläger sein 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 26 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Satzung begründet für den Kläger nach Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann am 16. Januar 2018 gleichwohl keinen Anspruch auf Weitergewährung der Halbwaisenrente. Eine umfassende Auslegung der genannten Satzungsregelung ergibt, dass der Anspruch auf Waisenrente bei Absolvierung einer Berufsausbildung bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres erlischt, sobald eine Ausbildung für einen anerkannten Beruf abgeschlossen ist. § 26 Abs. 3 der Satzung gewährt damit nur dann einen Anspruch auf Waisenrente, wenn die Waise gehindert ist, ihren Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Ein solcher Erwerbshinderungsgrund entfällt für den Fall der Schul- und Berufsausbildung, wenn der erste auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Abschluss erreicht ist. Die Aufnahme einer Zweitausbildung, die nach Erreichen eines vollwertigen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses aufgenommen wird, lässt den Anspruch auf Waisenrente nicht erneut entstehen. Die Satzungsbestimmung des § 26 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ist auslegungsbedürftig und -fähig. Für die Auslegung der vorliegenden Satzungsregelung, einem Gesetz im materiellen Sinne, gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung. Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist nach ständiger Rechtsprechung aber nicht die subjektive Vorstellung eines am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten, sondern der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 C 10/14 -, juris, Rn. 18. Hiervon ausgehend führt der Wortlaut des § 26 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Satzung („einer Schul- oder Berufsausbildung“) nicht weiter, weil er nicht eindeutig ist. Unter einer „Berufsausbildung“ kann sowohl die erste Berufsausbildung als auch eine Zweitausbildung verstanden werden. Für das angenommene Verständnis einer einschränkenden Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung auf die Erstausbildung streitet jedoch der Sinn und Zweck des § 26 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Satzung. Denn nach dem Abschluss einer Erstausbildung ist die Waise grundsätzlich nicht mehr unterhaltsbedürftig im Sinne der Regelungen zur Unterhaltspflicht im bürgerlichen Recht (§§ 1601 ff. BGB). Zweck der Regelung der Waisenrente ist aber gerade die Funktion als Unterhaltsersatz. Die Waisenrente soll nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen den Unterhalt für die hinterbliebenen Kinder sicherstellen und den durch den Tod des Elternteils weggefallenen Unterhaltsanspruch ersetzen. Auf diese Weise soll finanziell sichergestellt werden, dass die Waise seine Schul- und Berufsausbildung trotz des Todes eines Elternteils beenden kann. Nach der Wertung des § 26 Abs. 3 Satz 1 der Satzung ist die Waise stets bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres daran gehindert, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Die Gewährung einer Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs setzt dagegen voraus, dass in diesem Zeitraum die Schul- oder Berufsausbildung einen Erwerbshinderungsgrund darstellt. Die Berufsausbildung verhindert dabei aber nur so lange die Ausübung einer eigenständigen Erwerbstätigkeit, bis noch kein auf dem Arbeitsmarkt verwertbarer Abschluss erreicht ist. Die Waise hat mit Abschluss einer solchen Berufsausbildung die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlernt, so dass sie ohne weitere Zusatz- oder Ergänzungsausbildung den erlernten Beruf ausüben kann. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich auch kein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1601 ff. BGB mehr. Denn gemäß § 1610 Abs. 2 BGB besteht kein Anspruch auf die Finanzierung einer Zweitausbildung durch die Eltern, wenn sie ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung gewährt haben. Das Kind ist dann im Sinne von § 1602 Abs. 1 BGB nicht mehr außerstande, sich selbst zu unterhalten. Vgl. Klinkhammer, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2018, § 1610 Rn. 117 ff. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Auslegung der Satzung dahingehend, mit § 26 Abs. 3 der Satzung einen nicht bestehenden zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegen das verstorbene Mitglied durch die Zahlung einer Halbwaisenrente zu kompensieren. Sinn und Zweck der Regelung liegt vielmehr im Ausgleich des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs (§§ 1601 ff. BGB) gegen das verstorbene Mitglied. Dass das beklagte Versorgungswerk überobligatorische Leistungen erbringen wollte, ist nicht ersichtlich. Bestätigt wird diese Auslegung durch die Stellungnahme von Herrn T2. , der als ehemaliger Geschäftsführer der B. X. -M. und des beklagten Versorgungswerks Gründungsmitglied des Versorgungswerks war und in dieser Funktion bei der Ausarbeitung der ersten Satzung vom 25. Mai 1977 beteiligt war. Materialien zur Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Norm hingegen existieren weder zur ersten Satzung des beklagten Versorgungswerks noch zu den im Folgenden durchgeführten Änderungen der Satzung. Die erfolgten Änderungen der Satzung betrafen zudem allein die Höhe der Waisenrente und können dementsprechend keinen Aufschluss über die Motive des Satzungsgebers geben. Herr T2. berichtete im Erörterungstermin nachvollziehbar, dass eine Waise nach dem Willen des Satzungsgebers nur bis zum Abschluss der Erstausbildung für einen anerkannten Beruf abgesichert sein sollte; eine Zweitausbildung sollte nicht finanziert werden. Dies sei zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Satzung Konsens unter den Versorgungswerken in N. gewesen und auch bei internen Sitzungen dementsprechend besprochen worden. Eine ausdrückliche Regelung bzw. eine Klarstellung dahingehend, dass die Waisenrente mit der Unterhaltspflicht des verstorbenen Mitglieds korrespondiert und der Waisenrentenanspruch mit Abschluss einer Erstausbildung entfällt, sei für den Satzungsgeber auch bei späteren Änderungen der Satzung nicht erforderlich gewesen, weil dieser von dem genannten Normverständnis ausgegangen sei. Hiermit korrespondiert, dass der Satzungsgeber trotz einer ähnlichen Problematik im Sozialrecht auch im Laufe der Jahre keine Klarstellung in die Satzung aufgenommen hat. Da vorliegend § 26 Abs. 3 der Satzung originärer Anknüpfungspunkt der Auslegung ist und nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass und inwiefern der Satzungsgeber sich bei der Einführung der Satzung bzw. bei den nachfolgenden Änderungen an den Regelungen aus dem Sozialrecht und dessen Waisenrentenansprüchen gemäß § 48 SGB VI (Recht der gesetzlichen Rentenversicherung) bzw. § 67 SGB VII (Recht der gesetzlichen Unfallversicherung) orientiert hat, führt der Verweis des Klägers auf die –uneinheitliche – sozialgerichtliche Rechtsprechung zu den genannten Vorschriften nicht weiter. Vgl. zur Frage, ob die Unterhaltsbedürftigkeit bei einem Anspruch auf eine Waisenrente im Sozialrecht maßgebend ist: bejahend BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 37/02 -, juris, Rn. 23 (zu § 48 SGB VI); LSG C1. -Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 - L 3 U 208/08 -, juris, Rn. 34, 37 (zu § 67 SGB VII); verneinend Bayerisches LSG, Urteil vom 13. März 2014 - L 17 U 269/13 -, juris, Rn. 28 f. (zu § 67 SGB VII); Hessisches LSG, Urteil vom 12. Juni 2017 - L 9 U 168/16 -, juris, Rn. 38 f. (zu § 67 SGB VII); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Oktober 2017 - L 6 U 2014/17 -, juris, Rn. 25 (zu § 67 SGB VII). Zur Auslegung von § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a SGB VII sind derzeit zwei Verfahren beim BSG anhängig: B 2 U 27/17 R und B 2 U 30/17 R. Der systematische Kontext der Norm steht ebenfalls nicht im Widerspruch zu der o. g. Auslegung. Zwar findet sich in § 26 Abs. 4 der Satzung für den Rentenanspruch eines früheren Ehegatten ein expliziter Bezug zur zivilrechtlichen Unterhaltspflicht des verstorbenen Mitglieds diesem gegenüber. Daraus kann allerdings nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch für die Gewährung einer Waisenrente gemäß § 26 Abs. 3 der Satzung gerade keine Anspruchsvoraussetzung ist. Vielmehr findet sich auch in § 26 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 der Satzung ein Bezug zu den Regelungen der zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche. Nach dieser Vorschrift gelten als Kinder nämlich u. a. die unehelichen Kinder eines männlichen Mitgliedes, wenn dessen Unterhaltspflicht nach vorangegangener Anerkennung der Vaterschaft oder durch gerichtliche Entscheidung rechtswirksam festgestellt ist. Da Satz 4 der genannten Vorschrift das Tatbestandsmerkmal des Kindes des Mitglieds für den gesamten § 26 Abs. 3 der Satzung definiert und damit den Kreis der Anspruchsberechtigten einer Waisenrente umgrenzt, kann hieraus in sprachlich-grammatischer Hinsicht abgeleitet werden, dass die Unterhaltspflicht als einschränkendes Tatbestandsmerkmal an dieser Stelle des § 26 Abs. 3 der Satzung eine ausdrückliche gesetzliche Stütze findet. Hierfür streitet auch die historische Auslegung, denn schon die erste Satzung des beklagten Versorgungswerks vom 25. Mai 1977 enthielt eine mit der aktuellen Satzung wortgleiche Aufzählung der Bezugsberechtigten für die Waisenrente. § 26 Abs. 7 lit. e a. F. ist identisch mit der in § 26 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 der aktuellen Satzung genannten Definition des Kindes. Dass die Unterhaltspflicht sich stets auf den gesamten jetzigen § 26 Abs. 3 der Satzung beziehen sollte, lässt sich zudem daraus herleiten, dass § 26 Abs. 6 a. F. seinerzeit allein das Tatbestandsmerkmal der Schul- und Berufsausbildung für einen verlängerten Bezug bis damals zur Vollendung des 25. Lebensjahrs kannte. Der jetzige § 26 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Satzung, welcher den Bezugszeitraum bei körperlicher oder geistiger Behinderung verlängert und explizit auf die Unterhaltspflicht abstellt, ist hingegen erst später hinzugefügt worden. Gegen die genannte Auslegung spricht schließlich auch nicht, dass das beklagte Versorgungswerk im Erörterungstermin angekündigt hat, in der Satzung für die Zukunft entsprechend neuer Regelungen anderer Versorgungswerke ausdrücklich zu regeln, dass allein die Erstausbildung umfasst sein soll. Denn diese Änderung der Satzung soll nur klarstellend erfolgen. Nach diesen Maßgaben ist der Anspruch des Klägers auf Halbwaisenrente gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Satzung mit Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann entfallen, weil mit diesem Zeitpunkt kein Erwerbshinderungsgrund mehr besteht. Der Kläger hat seitdem nicht nur einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Berufsabschluss, sondern ist darüber hinaus seit dem 17. Januar 2018 auch in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis bei der W2. -Bank C. eG übernommen worden, aus dem er ein monatliches Einkommen bezieht. Der Anspruch des Klägers auf Weitergewährung der Halbwaisenrente ist durch die Aufnahme eines berufsbegleitenden Studiums darüber hinaus nicht neu entstanden. Ein neuer Erwerbshinderungsgrund liegt nicht vor. Denn es handelt sich bei dem Studium um eine Zweitausbildung und nicht um eine bloße Weiterbildung. Eine Zweitausbildung ist eine Ausbildung, die nach Erreichen eines vollwertigen (angemessenen) berufsqualifizierenden Ausbildungs-abschlusses aufgenommen wird. Um eine bloße Weiterbildung handelt es sich hingegen, wenn innerhalb desselben Ausbildungsganges eine höhere Qualifikation angestrebt wird. Vgl. Klinkhammer, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2018, § 1610 Rn. 124 Der Kläger hat das Studium Business Administration zum Bachelor of Arts nach Erreichen des vollwertigen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses als Bankkaufmann berufsbegleitend aufgenommen. Er strebt nicht innerhalb desselben Ausbildungsganges eine höhere Qualifikation an, weil er – wie er im Übrigen selbst vorträgt – durch den Abschluss des Studiums Berufe wie Controller oder Wirtschaftsprüfer ergreifen kann, die ihm als Bankkaufmann nicht offen stehen. Aus welchem Grund der Kläger sein Studium erst am 1. November 2018 begonnen hat und dieses nach der vorgelegten Studienbescheinigung gleichen Datums – für einen in der Regel sechs Semester andauernden Bachelorstudiengang – erst zum 31. Oktober 2023 enden soll, erschließt sich nicht. Auch hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren hierzu nicht Stellung genommen. Der Kläger hat darüber hinaus nach den zivilrechtlichen Unterhaltsregelungen gemäß §§ 1601 ff. BGB keinen Unterhaltsanspruch mehr. Seine monatlichen Einkünfte aus der Tätigkeit als Bankkaufmann heben seine Bedürftigkeit gemäß § 1602 Abs. 1 BGB auf, denn sie übersteigen den angemessenen Gesamtunterhaltsbedarfs eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt. Etwas anderes hat der Kläger im Verfahren auch nicht substantiiert vorgetragen. Mangels Bedürftigkeit kommt es auf die vom Kläger weiter geltend gemachte Frage, ob das Studium von vornherein nach dem Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann beabsichtigt war, nicht an. Ungeachtet dessen dürfte es an einem zeitlichen Zusammenhang im Sinne der angesprochenen zivilrechtlichen Rechtsprechung, vgl. Klinkhammer, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2018, § 1610 Rn. 120 f. m. w. N., fehlen, weil der Kläger seine Ausbildung bereits am 16. Januar 2018 beendet, sein Studium jedoch erst am 1. November 2018 begonnen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.