Urteil
10 K 7393/17
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Genehmigung von zwei Windenergieanlagen verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiven Abwehrrechten; Klage abgewiesen.
• Vorbringen zu Gesundheitsgefahren durch Infraschall, Körperschall oder eine erdrückende Wirkung genügte nicht, um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu Fall zu bringen.
• Verfahrens- und immissionsschutzrechtliche Prüfungen einschließlich UVP-Vorprüfung sowie die Anwendung einschlägiger Richtwerte sind bei summarischer Überprüfung nicht beanstandet worden.
Entscheidungsgründe
Genehmigung von Windenergieanlagen trägt zulässigen Immissionsschutzanforderungen Rechnung • Die Genehmigung von zwei Windenergieanlagen verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiven Abwehrrechten; Klage abgewiesen. • Vorbringen zu Gesundheitsgefahren durch Infraschall, Körperschall oder eine erdrückende Wirkung genügte nicht, um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu Fall zu bringen. • Verfahrens- und immissionsschutzrechtliche Prüfungen einschließlich UVP-Vorprüfung sowie die Anwendung einschlägiger Richtwerte sind bei summarischer Überprüfung nicht beanstandet worden. Die Kläger richteten sich gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen des Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb zweier Enercon E-115-Windenergieanlagen (Nabenhöhe ca.149 m). Antragstellerin war ursprünglich die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Betreiberin; die Genehmigungen wurden nach förmlichem Verfahren mit integrierter UVP erteilt. Die Kläger sind Eigentümerin eines Wohngrundstücks in 675 m bzw. 954 m Entfernung zu den Anlagen und rügten unzumutbare Lärm- und Gesundheitsbelastungen, unzureichende Immissionsprognosen, fehlerhafte Anwendung von Richtwerten (insbesondere nachts 40 statt 45 dB(A)), unzureichende Berücksichtigung von Vorbelastungen, Körperschall, Infraschall sowie eine optisch erdrückende Wirkung. Der Beklagte und die Beigeladene hielten die Prüfungen und die eingehaltenen Grenzwerte für zutreffend. Vorprozessual und im Verfahren wurden Änderungsbescheide erlassen; die Kläger beantragten erfolglos vorläufigen Rechtsschutz. • Die Klage ist unbegründet: Die Genehmigung verletzt keine rügefähigen subjektiven Abwehrrechte der Kläger. • Verfahrensfragen, einschließlich der Wirksamkeit von Raumordnungs- oder Bauleitplänen und der durchgeführten UVP-Vorprüfung, sind nicht geeignet, die Genehmigung zu beanstanden; das Verwaltungsgericht stützt sich insoweit auf vorangegangene Entscheidungen und die ausführlichen Erwiderungen des Beklagten. • Schalltechnische Bewertung: Die vom Beklagten vorgelegten Immissionsprognosen und die angewandten Bewertungsmaßstäbe (maßgeblicher Nachtwert, Bodenreflexionen etc.) genügen den Anforderungen; eine berücksichtigungswürdige Vorbelastung wurde nicht nachgewiesen. • Behauptungen zu Gesundheitsgefährdungen durch Infraschall und Körperschall wurden nicht ausreichend substantiiert; konkrete, durch das Verfahren belegte Immissionen, die zu einer Rechtswidrigkeit der Genehmigung führten, sind nicht dargetan. • Die von den Klägern gerügten optischen Wirkungen und die als erdrückend bezeichnete Wirkung der Anlagen sind unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung nicht geeignet, die Genehmigung zu verhindern. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit sind nach VwGO und ZPO zu treffen; die Beigeladene kann ihre außergerichtlichen Kosten erstattet verlangen. Die Klage wird abgewiesen. Die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der Gestalt der Änderungsgenehmigung ist nicht rechtswidrig im Hinblick auf die geltend gemachten Lärm-, Infraschall-, Körperschall- oder optischen Beeinträchtigungen und verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiven Abwehrrechten. Die Darlegungen der Kläger genügten nicht, um die schalltechnischen Prognosen, die Anwendung der maßgeblichen Bewertungsmaßstäbe oder die Ergebnislage der UVP-Vorprüfung zu erschüttern. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für Vollstreckungsmaßregeln gelten die in der Entscheidung genannten Sicherheitsleistungen.