Urteil
6 K 3765/17
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2019:0319.6K3765.17.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Zahlung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018. Die Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2011/2012 Rechtswissenschaften. Ihr Studium hat sie an der Universität C. begonnen. Bereits seit Beginn des Studiums erhielt sie Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Seit dem 1. Februar 2014 nimmt sie zudem einen Studienkredit der L. in Anspruch. Aufgrund einer psychischen Erkrankung gewährte ihr das Studentenwerk C. die Verlängerung der Vorlagefrist über das Bestehen der Zwischenprüfung nach § 48 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG bis zum Ende des fünften Fachsemesters (Wintersemester 2013/2014). Nachdem sie zum Sommersemester 2014 die Universität von C. nach N. gewechselt hatte, beantragte sie am 11. März 2014 Ausbildungsförderung beim Beklagten. Dieser gewährte ihr mit Bescheid vom 12. Juni 2014 die beantragte Förderung. Mit Bescheid vom 14. April 2015 wurde die Förderung bis einschließlich März 2016 verlängert. Am 20. Januar 2016 stellte sie für den Bewilligungszeitraum von April 2016 bis März 2017 einen Antrag auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, da sie die Förderungshöchstdauer im März 2016 erreichen würde. In einem Schreiben an den Beklagten vom 16. Februar 2016 erklärte sie, dass sie den Beginn ihrer universitären Schwerpunktbereichsausbildung für das Sommersemester 2016 und den Abschluss dieses Ausbildungsteils für das Wintersemester 2016/2017 anstrebe. Mit Bescheid vom 26. Februar 2016 wurde ihr das Nichtbestehen des staatlichen Teils der Ersten Juristischen Prüfung mitgeteilt. Aufgrund dessen ließ sie sich vom Fakultätsprüfungsamt der Universität N. zum weiteren Vorgehen hinsichtlich ihres Studienabschlusses beraten. Die Leiterin des Fakultätsprüfungsamtes empfahl ihr, eine längere Vorbereitungsphase von einem Jahr vor dem Wiederholungsversuch einzuplanen, um die Defizite, die sich im Freiversuch gezeigt hätten, abzubauen. Die Klägerin hätte frühestens im März 2016 an einer erneuten Prüfung teilnehmen können. Sie entschied sich jedoch dazu, den zweiten Versuch erst im April 2017 zu unternehmen. Endgültig würde sie ihr Studium im Falle eines erfolgreichen Wiederholungsversuches nach eigenen Angaben mit der mündlichen Prüfung im September 2017 abschließen. Mit Bescheid vom 30. März 2016 gewährte der Beklagte der Klägerin daraufhin für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung. Am 23. Februar 2017 beantragte die Klägerin erneut eine Förderung für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich im zwölften Fachsemester. Mit Bescheid vom 15. März 2017 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Die Klägerin erhob hiergegen am 7. April 2017 Widerspruch. Diesen begründete sie damit, dass sie auf die Empfehlung der Leiterin des Fakultätsprüfungsamtes, sich ein volles Jahr auf den nächsten Versuch vorzubereiten, habe vertrauen dürfen. Zudem sei der Zeitraum angemessen, da das Repetitorium an der Universität N. zwölf Monate dauere. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 2. Mai 2017 zurück. Dies begründete er damit, dass nach den Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföG VwV) der Zeitraum für die Prüfungsvorbereitung ausdrücklich festgeschrieben werden müsse. Eine solche Regelung sei in der Studienordnung nicht getroffen worden. Es gebe nur eine verwaltungsinterne Einigung, nach der für den erstmaligen Examensversuch eine Vorbereitungszeit von maximal einem Jahr ausreiche, da bereits während des Studiums genügend Zeit zur Vorbereitung gegeben sei. Bei einem zweiten Prüfungsversuch sei die erstmalige Prüfungsvorbereitung auf die erneute Vorbereitungszeit anzurechnen. Die Klägerin hat am 30. Mai 2017 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: In der Studienordnung finde sich eine Regelung über die Dauer einer angemessenen erneuten Vorbereitung. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Studienordnung betrage diese zwei Semester. Nach einem Freiversuch sei die zweite Anmeldung zur Prüfung wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln, da der erste Versuch als nicht unternommen gelte. Der Wortlaut der Vorschrift sei insoweit widersprüchlich. In keiner Prüfungsordnung finde sich eine Regelung über eine erneute Vorbereitung. Da sich durch das Nichtbestehen des Freiversuches gezeigt habe, dass ihre Vorbereitung defizitär gewesen sei, sei eine weitere Vorbereitungszeit von wiederum zwei Semestern erforderlich, auch wenn die bereits durchgeführte Vorbereitung auf den Freiversuch nicht völlig unbrauchbar sei. Würde hingegen die sofortige Teilnahme an einem erneuten Versuch gefordert, führe dies dazu, dass von der Teilnahme an einem Freiversuch, aufgrund des zu hohen Risikos später die Studienförderung zu verlieren, abzuraten sei. Es entstehe auch kein unangemessener Vorteil gegenüber anderen Prüflingen. Die Klägerin habe sich zum Ende des siebten Fachsemesters zur Prüfung im Freiversuch angemeldet. Da diese Anmeldung sonst erst zum Ende des neunten Fachsemesters erfolge, stehe den anderen Absolventen somit eine um ein Jahr längere Vorbereitungszeit zur Verfügung. Da das Fakultätsprüfungsamt den Vorbereitungszeitraum mit einem Jahr bemessen habe und sich daran noch die Prüfungszeit anschließe, müsse hier eine weitere Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden. Bislang würde diese vom Beklagten nur für die Vorbereitungszeit, nicht aber auch für den Prüfungszeitraum, der naturgemäß lange dauere, geleistet. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2017 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend: Die BAföG VwV träfen nur eine Regelung für die Vorbereitung auf eine reguläre Prüfung, nicht aber für die Vorbereitungszeit auf eine Wiederholungsprüfung. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sollten nur die Nachteile beseitigt werden, die sich daraus ergäben, dass der Prüfling sich sonst für die nächstmögliche Prüfung anmelden müsse. So würde vermieden, dass es durch die Wahrnehmung des Freiversuchs zu einem Nachteil gegenüber regulären Prüfungskandidaten komme. Es solle aber nicht die volle – und damit zugleich die doppelte – Vorbereitungszeit gewährt werden. Die Einschätzung des Fakultätsprüfungsamtes sei ferner nicht maßgeblich. Die fachlichen Defizite der Klägerin seien nicht erst durch das Nichtbestehen des Freiversuchs entstanden, sondern hätten bereits zuvor vorgelegen, sodass kein Kausalzusammenhang zwischen den fachlichen Defiziten der Klägerin und dem Scheitern in der Prüfung bestehe. Auch wenn der Freiversuch prüfungsrechtlich als nicht unternommen gelte, sei er förderungsrechtlich wirksam. Die Bindungswirkung an die Entscheidung des Studentenwerks C. im Rahmen des § 48 Abs. 2 BAföG vom 29. November 2013 sei entfallen, da die Klägerin mit der Meldung zum Examen zu erkennen gegeben habe, dass sie alle Voraussetzungen hierfür erfülle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, soweit sie Gegenstand des Verfahrens geworden sind. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der beantragten Ausbildungsförderung durch den Beklagten mit Bescheid vom 15. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2017 für die Zeit vom 1. April 2017 bis zum 30. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf weitere Ausbildungsförderung über die bereits bewilligte Verlängerung der Leistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) wird Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für einen angemessenen Zeitraum geleistet, wenn sie infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung überschritten worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, die Klägerin hat ihre Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden. Der Klägerin ist jedoch keine weitere Ausbildungsförderung über die von dem Beklagten bereits nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG bewilligten Leistungen hinaus zu gewähren. Der Anspruch der Klägerin ist bereits dadurch erfüllt worden, dass der Beklagte mit Bescheid vom 30. März 2016 Ausbildungsförderung für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 bewilligt hat. Diese Bewilligung von zwei weiteren Semestern war angemessen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG. Die von der Klägerin darüber hinaus beantragte Bewilligung von Ausbildungsförderung für zwei weitere Semester, also insgesamt eine Bewilligung von vier Semestern über die Förderungshöchstdauer hinaus, ist demgegenüber nicht mehr angemessen. Welche Förderungsdauer über die Förderungshöchstdauer hinaus angemessen ist, bemisst sich nach der Dauer der Prüfungsvorbereitung und des Ablegens der letzten Prüfungsleistung, die der Auszubildende im Rahmen der nächstmöglichen Abschlussprüfung – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Zeit, die die zuständige Prüfungsstelle bis zur Wiederholung der Prüfung verbindlich vorgeschrieben hat – aufzuwenden hat. Im Falle eines nicht bestandenen Freiversuchs regelt Ziff. 15.3.1 S. 3 und 4 der BAföG VwV, dass als angemessener Verlängerungszeitraum der gleiche Zeitraum gilt, der nach der jeweiligen Studienordnung auch im regulären Prüfungsverfahren als Vorbereitungszeitraum vor einer erneuten Meldung zur Abschlussprüfung vorgesehen ist. Dabei wird nicht nur die Vorbereitungszeit, sondern auch die Prüfungszeit von der Ausbildungsförderung mitumfasst. Vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 41. Lieferung, September 2016, § 15 Rn. 24.1; Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 15 Rn. 31. Gleichzeitig ist zu beachten, dass durch die erfolglose Teilnahme am Freiversuch die Förderungshöchstdauer aufgrund der sich an den Freiversuch anschließenden Vorbereitung auf einen Wiederholungsversuch überschritten wird, den Auszubildenden hierdurch jedoch keine Nachteile entstehen sollen. Daher kann die erneute Prüfung für einen angemessenen Zeitraum hinausgeschoben werden, ohne den Anspruch auf die Ausbildungsförderungsleistungen zu verlieren. Es kann von den Auszubildenden nicht verlangt werden, sich bereits zum nächstmöglichen Examenstermin zu melden. Ihnen soll die realistische Möglichkeit gewährt werden, zur Examensreife zu gelangen, um das Studium erfolgreich abschließen zu können. Auf der anderen Seite soll ihnen aber auch nicht unbegrenzt Zeit gewährt werden, um sich auf den Wiederholungsversuch vorzubereiten. Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2006 – 8 E 1085/06 -, juris Rn. 6 ff; Fischer in Blanke/Rothe, BAföG, 5. Aufl., 41. Lfg., September 2016, § 15 Rn. 24.1. Aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Bemessung eines angemessenen Zeitraums. Dasselbe gilt für Ziff. 15.3.1 BAföG VwV. Die dortige Regelung bezieht sich zwar auf die erneute Meldung zur Abschlussprüfung, entgegen der Ansicht der Klägerin ist ihr jedoch keine verbindliche Vorgabe für einen angemessenen weiteren Vorbereitungszeitraum zu entnehmen. Stattdessen verweist diese Vorschrift auf die jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen. Es finden sich jedoch weder in der Studienordnung der Universität N. , den Studienordnungen anderer deutscher Universitäten noch im Juristenausbildungsgesetzes NRW (JAG NRW) Regelungen über die angemessene Dauer der Vorbereitungszeit auf einen Wiederholungsversuch im Jurastudium. In § 13 Abs. 1 Nr. 3 der Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften der X. X1. -Universität N. ist lediglich normiert, dass für die Vorbereitung auf den Erstversuch eine Vorbereitungszeit von zwei Semestern vorgesehen ist. Folglich können aus den Studien- bzw. Prüfungsordnungen sowie aus den Verwaltungsvorschriften zum BAföG nur insofern Rückschlüsse auf eine angemessene Vorbereitungszeit für einen Wiederholungsversuch gezogen werden, als die erneute Vorbereitungszeit jedenfalls nicht länger sein darf, als das für die erstmalige Vorbereitung gewährte Jahr zur Vorbereitung auf den Erstversuch (bzw. die gewährten zwei Semester). Weiterhin ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der Zeit, für die Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer gewährt werden soll, zu beachten, dass der Wiederholungsversuch mit einem Erstversuch insofern nicht vergleichbar ist. Der Auszubildende konnte sich in diesen Fällen bereits, wie auch die Klägerin selbst vorträgt, in der Zeit vor seinem Freiversuch erstmalig auf die Abschlussprüfung vorbereiten. Auch wenn diese Vorbereitung sich als im Ergebnis nicht erfolgreich herausgestellt hat, war sie doch nicht völlig unbrauchbar. Für die Prüfung erforderliches Wissen ist – zumindest in Teilen – bereits vorhanden. Der Auszubildende kann auf dieses bereits erworbene Wissen in der weiteren Vorbereitung zurückgreifen und muss es nur weiter vertiefen. Es ist nicht erforderlich, mit der Vorbereitung ganz von vorne zu beginnen. Dieser Vorteil darf bei der Beurteilung der Angemessenheit der weiteren Vorbereitungszeit nicht unberücksichtigt bleiben. Zudem erscheint es zweckmäßig, dass sich der Beklagte – ausweislich der Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung – an der bundesweiten Einigung der Förderungsämter, die auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg, getroffen wurde, orientiert hat. Demnach „ist in Fällen der hier vorliegenden Art – keine Auflage von Wiederholungszeiten durch das Prüfungsamt wegen „Freischusses“ – nach der Auffassung der Kammer zu fingieren, dass dem Studierenden die Wiederholungszeit auferlegt worden ist, die ihm das Prüfungsamt nach der üblichen Praxis auferlegt hätte, wenn er nicht im Rahmen eines Freischusses, sondern unter normalen Umständen gescheitert wäre.“ Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2006 – 8 E 1085/06 -, juris Rn. 8. Anders als im Bezirk des Prüfungsamtes I. , zu dem auch der Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität N. gehört, legt das Prüfungsamt Hamburg den Studenten nach dem erstmaligen Nichtbestehen des staatlichen Teils der Ersten juristischen Prüfung eine Sperrzeit von sechs Monaten, also einem Semester, auf. In dieser Zeit ist eine erneute Prüfung nicht möglich, damit die Studenten sich auf einen erneuten Versuch ausreichend vorbereiten können. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ausbildungsförderungsämter, die an dieser bundesweiten Einigung beteiligt waren, in ihre Erwägungen die Belange der Studenten – und hier vor allem deren Interesse, sich auf die erneute Prüfung gründlich vorbereiten zu können – nicht ausreichend einbezogen haben. Auch im Übrigen sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass anstelle eines halben Jahres zum Beispiel eine Zeit von neun Monaten zu fördern wäre. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, dass andere Förderungsämter sich nicht mehr an dieser Sperrfrist orientieren und eine längere Vorbereitungszeit als erforderlich ansehen. Insofern ist die Überlegung des Beklagten, die er seiner Förderung zugrunde gelegt hat, nachvollziehbar. Legt man diese Erwägungen zu Grunde, liegt es nahe, die angemessene Vorbereitungszeit hier mit der Hälfte der für die Vorbereitung auf den Erstversuch benötigten Zeit, also mit einem Semester zu bemessen. Zuzüglich der unstreitig nach Ziff. 15.3.1 BAföG VwV zu fördernden Prüfungszeit von einem weiteren Semester ist demnach insgesamt Ausbildungsförderung für den Zeitraum von zwei weiteren Semestern zu leisten. Diese Förderung wurde der Klägerin von der Beklagten bereits mit Bescheid vom 30. März 2016 gewährt. Damit geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, den nächstmöglichen Wiederholungsversuch in Angriff zu nehmen. Sie musste sich also nicht sehenden Auges unvorbereitet einem neuen Versuch stellen. Auch das konkrete Vorbringen der Klägerin führt nicht zu einer weiteren Bewilligung der Ausbildungsförderung über die bereits gewährten zwei Semester hinaus. Die Klägerin kann mit ihrem Vorbringen, dass durch § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG die Nachteile ausgeglichen werden sollten, die durch die verkürzte Vorbereitungszeit im Wege des Freiversuchs entstehen, nicht durchdringen. Es ergeben sich für die Klägerin keine Nachteile daraus, dass der Freiversuch förderungsrechtlich – anders als prüfungsrechtlich – als unternommen gilt. Wäre dies nicht der Fall, würden Studenten, die den Freiversuch für sich in Anspruch nehmen tatsächlich sogar schlechter gestellt, weil ihnen dann eine Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG gänzlich versagt würde. Da sie dann nicht an der Abschlussprüfung erstmalig gescheitert wären, würden sie bei einem zweiten Examensversuch die Förderungshöchstdauer von neun Semestern überschreiten, ohne dass sie einen Anspruch auf Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG geltend machen könnten, da sie sich dann so behandeln lassen müssten, als hätte dieser Versuch nie stattgefunden. Zwar sollte die Einführung des Freiversuches und die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG einen Anreiz dafür schaffen, das Studium schneller abzuschließen, es sollten aber keine Vorteile gegenüber einer regulären Studienplanung entstehen. Die Klägerin kann mit ihrem Vorbringen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg, vgl. VG Hamburg, a.a.O, auf dem die Einigung der Förderungsämter beruht, durch die spätere Einführung der Freiversuchsregelung in Ziff. 15.3.1 S. 3 BAföG VwV überholt ist, kein Gehör finden. Entgegen ihrer Auffassung ist die angemessene Zeit zur Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung nach einem gescheiterten Freiversuch bis heute nicht vollständig geregelt. Dies zeigt sich gerade daran, dass die Verwaltungsvorschrift hier auf die Studien- und Prüfungsordnungen zur Bestimmung der angemessenen Zeit verweist, sich in diesen jedoch wie oben ausgeführt keine Regelungen zur Vorbereitung auf einen Wiederholungsversuch finden. Es ist nicht ersichtlich, warum nach der Einführung der Freiversuchsregelung eine längere Vorbereitungszeit erforderlich sein sollte, denn die Anmeldung zum Freiversuch muss nach § 25 JAG NRW bis zum Abschluss des achten Fachsemesters erfolgen, sodass sich allein aus der Teilnahme an einem Freiversuch noch keine verkürzte Vorbereitungszeit ergibt, die gegebenenfalls durch eine umso längere Förderungsdauer nach dem Nichtbestehen des Freiversuchs auszugleichen wäre. Die verkürzte Vorbereitungszeit für einen Teil der Klausuren ergab sich vorliegend erst daraus, dass die Klägerin sich dazu entschlossen hatte, einen Teil der Klausuren bereits nach der Anmeldung im siebten Fachsemester im Rahmen des sogenannten „Abschichtens“ zu schreiben. Dieses Risiko ist sie jedoch bewusst eingegangen. Zudem wird in diesem Fall die verkürzte Vorbereitungszeit durch das nunmehr für die Vorbereitung auf den Wiederholungsversuch zusätzlich gewährte Semester ausgeglichen. Auch der Verweis der Klägerin auf die Bescheinigung der Leiterin des Fakultätsprüfungsamtes der Universität N. führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Bescheinigung handelt es sich um einen bloßen Rat im Einzelfall der Klägerin. Dieser ist schon nach dem natürlichen Sprachgebrauch unverbindlich. Zwar wird der Klägerin hier empfohlen, sich erst ein weiteres volles Jahr auf einen erneuten Versuch vorzubereiten, dies ist aber keine nach Ziff. 15.3.1 S. 2 BAföG VwV von einer zuständigen Stelle vorgeschriebene Zeit für die Vorbereitung zur Wiederholungsprüfung. Es liegt nahe, dass das Prüfungsamt ihr zu einer längeren Vorbereitungszeit rät, um die bestehenden Defizite auszugleichen. Eine längere Vorbereitungszeit ist zumindest vordergründig hierfür immer dienlich. Ferner wird darauf hingewiesen, dass nach § 15 Abs. 3 a BAföG die Möglichkeit besteht, Studienabschlusshilfe in Form eines Kredites zu beantragen, so dass die Klägerin, wenn sie mehr Zeit als die bereits von der Förderung umfasste zur Vorbereitung in Anspruch nehmen möchte, nicht ohne jede Förderung auskommen müsste und der erfolgreiche Studienabschluss gefährdet würde. Diese Studienabschlusshilfe ist vor dem Hintergrund, dass viele Studenten ihr Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit abschließen, geschaffen worden, also für die Fälle, in denen die Studierenden für den Abschluss des Studiums und damit auch für die Vorbereitung auf die Abschlussprüfung ihrer Meinung nach mehr Zeit benötigen. Vgl. Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 15 Rn. 36. § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG bietet auch keinen Raum für die Berücksichtigung individueller Schwierigkeiten der Klägerin über das Scheitern an der Abschlussprüfung hinaus. Auch wenn ihr Studium durch psychische Probleme und andere Krankheiten beeinträchtigt wurde, kann dies nicht dazu führen, dass ihr eine längere Vorbereitungszeit nach dem Scheitern im Freiversuch zugebilligt werden muss. Wenn sie sich durch die Krankheiten zurückgeworfen gefühlt hätte, hätte sie diesen Freiversuch nicht in Anspruch nehmen müssen. Da sie dennoch an dem Freiversuch teilgenommen hat und diesen nicht bestanden hat, ist es ihr nunmehr verwehrt, sich auf den Tatbestand des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG zu berufen. Durch die Meldung zum Examen im Freiversuch und hier insbesondere in der Variante des „Abschichtens“, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie durch die Erkrankung, die noch zur Zeit der Zwischenprüfung vorgelegen hat, nicht länger beeinträchtigt war. Auch wenn sich nun im Nachhinein herausstellte, dass sie den Freiversuch nicht bestanden hat, kann dieser Grund nicht wieder aufleben. Stattdessen ist nunmehr nur noch eine Förderung über die Förderungshöchstdauer wegen des erstmaligen Nichtbestehens in der Abschlussprüfung hinaus auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG möglich. Diese ist ihr bereits für die Dauer von zwei Semestern bewilligt worden. Die unterlegene Klägerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 188 S. 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.