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Urteil

10 K 2229/17

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2019:0321.10K2229.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Beklagten mit dem dieser festgestellt hat, dass der Kläger nicht berechtigt sei, von seiner im Jahre 2008 in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, sowie um seinen geltend gemachten Anspruch auf Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. 3 Der am 00.00.0000 geborenen Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Nach einer in der mündlichen Verhandlung von dem Vertreter des Beklagten gemachten Aussage, der der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht widersprochen hat, ist er Alkoholiker. Ihm ist aufgrund einer am 24. August 2003 erfolgten Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden. Vom 30. Oktober 2001 zum 26. November 2011 war er ununterbrochen unter der Anschrift N. T. .., J. , gemeldet. Nach seinem Vortrag hielt er sich jedoch vom 4. Dezember 2007 bis 13. November 2008 unter der Anschrift M. , L. ….., in Tschechien auf. Unter dieser Anschrift existiert ein Hotelkomplexes, in dem zur selben Zeit mindestens drei andere Personen gemeldet waren, für die ähnliche wie das vorliegende Verfahren (vgl. z.B. das Verfahren 10 K 1511/15) gegen den Beklagten geführt wurden. Über den angeblichen Aufenthalt verhält sich eine am 30. Januar 2017 erstellte Bürgerkarte/ein Karteikartenauszug des Einwohnermeldeamtes von M. . Am 2. September 2008 wurde ihm ein zehn Jahre gültiger Führerschein, der als Aussteller die tschechische Republik nennt, erteilt. Unter dem 25. Mai 2016 beantragte der Kläger beim Beklagten die Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis in einen deutschen Kartenführerschein. Auf eine Anfrage des Beklagten hin erklärte das tschechische Transportministerium, ein mindestens 185-tägiger Aufenthalt und die näheren Umstände und Gründe des Aufenthalts des Klägers seien unbekannt („unknown“). Unter dem 29. November 2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, eine Umschreibung könne nicht erfolgen, weil nach Mitteilung der tschechischen Behörden die tschechische Fahrerlaubnis nicht das Recht entfalte, Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Es sei ein Antrag auf Neuerteilung erforderlich. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Dezember 2016 widersprach der Kläger der Ansicht des Beklagten. Er sei aufgrund der tschechischen Fahrerlaubnis berechtigt, ein Kraftfahrzeug zu führen. 4 Mit Ordnungsverfügung vom 15. März 2017 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, von der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Er ordnete die sofortige Vollziehung der Feststellung an. 5 Am 29. März 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 6 Ferner beantragte er Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ordnungsverfügung vom 15. März 2017 (VG Münster, 10 L 583/17). Mit Beschluss vom 21. April 2017 lehnte das Verwaltungsgericht Münster den Antrag ab. Mit Beschluss vom 9. Januar 2018 änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den Beschluss des Verwaltungsgerichts ab und gab dem Antrag - nach ergebnisoffener Abwägung der Rechts- und Tatsachenfragen - aufgrund einer allgemeinen Interessenabwägung statt (16 B 534/17). 7 Zur Begründung seiner Klage behauptet der Kläger, seinerzeit in Tschechien gewohnt zu haben. Er verweist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und ergänzt und vertieft die in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom OVG NRW vertretene Rechtsauffassung zur so genannten Zweiten Führerscheinrichtlinie. Mit Blick auf sein Begehren auf Umschreibung seines Führerscheins macht er geltend: Bereits am 25. Mai 2016 habe er die Umschreibung seines tschechischen Führerscheins in einen deutschen Kartenführerschein beantragt. Bislang habe der Beklagte nicht über die Umschreibung entschieden. Vielmehr sei der Beklagte damals rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Kläger einen Neuerteilungsantrag stellen müsse. Der von ihm, dem Kläger, seinerzeit gestellte Antrag sei bis heute unbearbeitet geblieben. 8 Der Kläger beantragt, 9 1. die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. März 2017 aufzuheben und 10 2. den Beklagten zu verpflichten, den Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er hält an seiner Rechtsauffassung fest, es könne und müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht in dem erforderlichen zeitlichen Umfang in Tschechien gewohnt habe. 14 Das Amtsgericht Tecklenburg teilte unter dem 7. März 2019 dem erkennenden Gericht mit, dem Kläger/Angeklagten werde vorgeworfen, sich in dem Zeitraum zwischen dem 2. Mai 2017 und dem 8. Januar 2018 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 10 Fällen strafbar gemacht zu haben. Die Fahrten lägen zeitlich zwischen dem Feststellungsbescheid vom 15. März 2017 und dem Beschluss des OVG NRW vom 9. Januar 2018. Der Kläger/Angeklagte berufe sich darauf, dass durch den Beschluss des OVG NRW die aufschiebende Wirkung der Klage ex tunc eingetreten sei und demnach eine Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfallen sei. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage hat mit keinem ihrer Anträge Erfolg. 18 I. Die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. März 2017 ist zulässig, aber nicht begründet. 19 1. Der Zulässigkeit der Klage mit dem Aufhebungsantrag steht nicht entgegen, dass mit Ablauf des 1. September 2008 der auf den Kläger lautende tschechische Führerschein ungültig geworden ist. Denn damit ist nur der Führerschein, also das Ausweispapier, ungültig geworden. Das dem Führerschein zugrundeliegende – vermeintliche – Recht, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen, also die eigentliche Fahrerlaubnis, ist damit nicht untergegangen; vielmehr wurde sie unbefristet erteilt und gilt fort – oder eben nicht. Folgerichtig hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf Anregung des Einzelrichters seinen unter dem 22. Oktober 2018 anders formulierten Antrag umgestellt. Damit hatte er noch im Hinblick auf das Auslaufen des Führerscheins den Antrag angekündigt, das Gericht möge feststellen, dass der Kläger berechtigt war, auf der Basis seines tschechischen Führerscheins bis zum 2. September 2018 Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen. Dieser Antrag machte, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht erkannt hat, aus den genannten Gründen keinen Sinn. Eine Sinnhaftigkeit folgt auch nicht aus einem etwaigen Feststellungsinteresse mit Blick auf die zehn Strafverfahren, die gegen den Kläger eingeleitet worden sind. Denn für die Strafverfahren wird nicht die Frage von Bedeutung sein, ob der Führerschein noch gültig war - dies hätte allenfalls in einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit eine Rolle spielen können, um das es aber nicht geht -, sondern ob eine Fahrerlaubnis bestand, also um die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG). Die Antwort auf diese Frage ergibt sich nicht aus dem Führerschein, sondern aus der – mit diesem Urteil beantworteten – Frage nach der Gültigkeit der dem Kläger am 2. September 2008 erteilten Fahrerlaubnis. 20 2. Der Klageantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Bescheid des Beklagten vom 15. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid mit der Feststellung, der Kläger sei nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, rechtmäßig erlassen (§ 29 Abs. 3 S. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung. Er hat insbesondere seiner Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht zutreffend die Auffassung zu Grunde gelegt, dass die vom Kläger in Tschechien erhaltene Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt, weil sie unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworben wurde. Das Gericht teilt diese Einschätzung. Dabei entscheidet der Einzelrichter, so wie es § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO vorsieht, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In diese Überzeugung fließen zum einen die Rechtslage nach der Fahrerlaubnis-Verordnung und der so genannten Zweiten Führerscheinrichtlinie unter Einbeziehung der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs, des OVG NRW sowie anderer Obergerichte ein. Ausgehend von und fußend auf die hierdurch begründete Rechtslage nimmt der Einzelrichter zum anderen in tatsächlicher Hinsicht eine Bewertung der für das vorliegende Verfahren bestehenden Erkenntnisse und Erkenntnismöglichkeiten vor. Auf dieser Grundlage ist der Einzelrichter, ohne dass für ihn irgendwelche Zweifel daran bestehen, davon überzeugt, dass der Kläger nicht, jedenfalls aber nicht für einen ausreichend langen Zeitpunkt, in Tschechien gewohnt hat, um daran anschließend in rechtmäßiger Weise die Voraussetzungen für eine gültige tschechische Fahrerlaubnis erworben zu haben. Auf welche Weise er dort die Erlangung einer – rechtlich unwirksamen – Fahrerlaubnis erlangt und wie er in den Besitz des eine solche Fahrerlaubnis zu Unrecht behauptenden Führerscheins gekommen ist, braucht das Gericht nicht zu klären, weil es darauf nicht ankommt. 22 a) Die Rechtsprechung des EuGH 23 Urteil vom 26. Juni 2008 ‑ Rs. C‑329/06 und C‑343/06 (Wiedemann/Funk) ‑, (juris) Rn. 53, Beschluss vom 9. Juli 2009 ‑ Rs. C‑445/08 (Wierer) ‑, NJW 2010, 217 24 gebietet nicht die Bewertung, dass Gericht müsse von dem Bestehen der tschechischen Fahrerlaubnis ausgehen. Diese Rechtsprechung zu Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen hat sich im Nachgang zum Urteil vom 29. April 2004, C-476/02 (Kapper) fortlaufend weiter entwickelt. Dabei ist die nach europäischem Recht gebotene Einhaltung des Wohnsitzprinzips, das heißt die Notwendigkeit des Innehabens eines Wohnsitzes im Ausstellerstaat des Führerscheines, hervorgehoben worden. Ferner sind vom EuGH das Ziel der Bekämpfung des Führerscheintourismus sowie das Gemeinwohlziel, durch sachgerechte Gefahrenabwehr die Verkehrssicherheit zu erhöhen, stets betont worden (vgl. zuletzt Urteil vom 23. April 2015, C-260/13 (Aykul), juris Rdnr. 69, 70). Bezüglich der Einhaltung des Wohnsitzprinzips hat der EuGH in dem o.g. Urteil vom 26. Juni 2008 angeführt, ein Mitgliedstaat müsse die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Fahrberechtigung nicht anerkennen, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe. Diese Vorgabe des EuGH ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Ziele „Bekämpfung des Führerscheintourismus“ sowie „Erhöhung der Verkehrssicherheit“ zu verstehen. 25 Das Gericht teilt bezüglich der Frage, unter welchen Maßgaben „vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen“ anzunehmen sind, welche gegen die Einhaltung des Wohnsitzprinzips sprechen, die Ansicht des OVG Rheinland-Pfalz in dessen Beschluss vom 15. Januar 2016 – 10 B 11099/15 – (juris). Dort wird ausgeführt: 26 „Die Gerichte haben auf dieser Grundlage die Befugnis und die Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls darauf hin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie unbestreitbar sind und ob sie belegen, dass der Führerscheininhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 73 f.; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 15). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht auf die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen beschränkt, sondern ihre Prüfung hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 75, und Urteil vom 26. April 2012 – C-419/10 –, juris, Rn. 90; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 14). Die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen bilden dabei also den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 29). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann das Gericht bei seiner Prüfung insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 75). Hinsichtlich der Frage des Beweiswerts der vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen für das Nichtbestehen eines dortigen ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung ist es damit unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ausreichend, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen worden sein muss. Es genügt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses zukommt bzw. wenn diese Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen (vgl. zu alldem BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 28 ff. und Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 12 ff., jeweils mit Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 75 in den unterschiedlichen Sprachfassungen).“ 27 Diese Rechtsauffassung entspricht im Übrigen der Rechtsprechung der Kammer (Vgl. auch das - rechtskräftige - Urteil vom 10. Juni 2016 in dem Verfahren 10 K 1511/15; dieses Verfahren betraf eine der im Tatbestand erwähnten Personen, die unter derselben Adresse wie der Kläger in Tschechien gemeldet waren.). Soweit das OVG NRW im Rahmen des Begehrens des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in seinem Beschluss vom 9. Januar 2008 in dem Verfahren 16 B 534/17 eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, überzeugen die Ausführungen den Einzelrichter im Hinblick auf die besseren Argumente des OVG Rheinland-Pfalz nicht; er ist auch nicht verfahrensrechtlich an diese Auffassung gebunden. 28 b) Gemessen daran geht das Gericht im Rahmen einer Gesamtschau davon aus, dass der Kläger seine Fahrerlaubnis unter Missachtung des Wohnsitzprinzips in Tschechien erworben hat. Der einzige Anhalt dafür, dass der Kläger in Tschechien gewohnt haben könnte, ist der Umstand, dass er in dortigen Karteien gemeldet war, was die zuständigen Behörden bestätigt haben. Diesem Umstand kann allerdings kein besonderes Gewicht beigemessen werden. Denn ihm steht der Umstand entgegen, dass genau dasselbe mit Blick auf die deutschen Behörden gilt. Der Kläger war nämlich zu einem weit vor der angeblichen tschechischen Wohnsitznahme liegenden Zeitpunkt in J. gemeldet, und der gemeldete Zeitraum endete erst weit nach der vermeintlichen Rückkehr aus Tschechien. Eine Indizwirkung oder auch nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den tatsächlichen Aufenthalt ergibt sich mithin aus den Eintragungen in Registern nicht. Es steht sozusagen Eintragung gegen Eintragung, wobei jedenfalls kein Grund besteht, der tschechischen mehr zu glauben als der deutschen. 29 Kommt es mithin auf andere Erkenntnismittel an, ist der Kläger den überzeugenden Beweis seiner ausreichend langen Wohnsitznahme in Tschechien schuldig geblieben. Er hat nicht nur keinen Beweis geführt, er hat es nicht einmal versucht. Es fehlt an jeglicher schlüssiger Darlegung, aus welchen Gründen und unter welchen Umständen der Kläger sich seinerzeit in Tschechien aufgehalten haben soll. Vielmehr ist, worauf der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zurecht hingewiesen hat, nachvollziehbar, dass der Kläger, nachdem ihm wegen Alkoholproblemen die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden war und er wegen seiner Alkoholerkrankung keine Aussicht hatte, in Deutschland eine solche zu erlangen, dies auf weitaus leichterem Wege, nämlich auf dem Wege des so genannten Führerscheintourismus, zu erreichen. Sollte entgegen der Vermutung ein ausreichend langer Aufenthalt in Tschechien tatsächlich stattgefunden haben, wäre es, trotz der mittlerweile weit zurückliegenden Zeit, für ihn ohne Zweifel möglich, etwaige Arbeitgeber oder sonstige Personen, mit denen er seinerzeit zusammengekommen ist, zu benennen oder Papiere darüber vorzulegen. Er hat jedoch nicht einmal das getan. Damit hat er es dem Gericht auch nicht ermöglicht, die Richtigkeit seiner Behauptung nachzuvollziehen, dies obwohl nach menschlichen Ermessen allein er die Möglichkeit dazu hat. Das Gericht sieht sich auch nicht veranlasst, von Amts wegen eigene Nachforschungen anzustellen. Einen solchen Anlass sieht es insbesondere deshalb nicht, weil, wie dargestellt, der Kläger keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben hat, auf welche Weise die konkret maßgebliche Frage des längerfristigen Aufenthalts geklärt werden könnte. Der Einzelrichter sieht sich zu weitergehenden, der Aufklärung dienenden Maßnahmen auch nicht veranlasst durch die Hinweise des OVG NRW auf Bl. 8 dessen Beschlusses vom 9. Januar 2018 in dem zugehörigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 16 B 534/17. Darin führt das OVG NRW aus, die Fahrerlaubnisbehörde bzw. das Gericht der Hauptsache seien berechtigt, „noch nähere Kenntnisse durch Anfragen an Behörden des Ausstellermitgliedstaates einzuholen, wobei vorliegend etwa an eine Klärung der Frage zu denken wäre, wie die Unkenntnis des Transportministeriums der Tschechischen Republik über die Aufenthaltsverhältnisse des Antragstellers zu verstehen ist. Es kommt insoweit sowohl in Betracht, dass dem Ministerium, etwa wegen des Zeitablaufs, keine Erkenntnismöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen, als auch, dass dem Ministerium ein realer Aufenthalt oder jedenfalls eine ordnungsgemäße Meldung des Antragstellers in Tschechien bekannt wäre, wenn es diese gegeben hätte, so dass aus der Unkenntnis auf einen fehlenden Aufenthalt des Antragstellers geschlossen werden könnte. Weiter könnte, wie dies auch der Senat in Einzelfällen weiterhin tut, eine Anfrage an das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei‑ und Zollzusammenarbeit Q. -T1. gerichtet werden, das sich nach den bestehenden Erfahrungen seinerseits an tschechische Behörden wenden würde.“ Abgesehen davon, dass das Gericht - zu Recht – lediglich die „Berechtigung“ beschreibt, fehlt nach Überzeugung des Gerichts für solche Maßnahmen eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Mehr als ein Verweis auf den Akteninhalt waren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Eine Vernehmung von Zeugen oder eine sonstige Beweisaufnahme durch das gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit gehört nicht zu dessen Aufgaben und ist auch praktisch nicht durchführbar, solange der Kläger keinerlei weiterführende Angaben zu seinem Aufenthalt und dem Zweck des Aufenthalts macht und alle Beteiligten auch mit Blick auf soziale Kontakte im Dunkeln lässt. Jegliche in diese Richtung gehende Aktivität des Gerichts wäre eine Ausforschung ins Blaue hinein, die sich mit einer geordneten Beweisaufnahme nicht vereinbaren ließe. 30 Auch die Übrigen im angegriffenen Bescheid getroffenen Regelungen erweisen sich als rechtmäßig. Sie stehen mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang. 31 II. Vor dem vorstehenden Hintergrund hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 32 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.