Beschluss
10 L 278/19
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2019:0430.10L278.19.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Anträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 818/19 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000 wiederherzustellen, und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, den vom Antragsteller an den Antragsgegner abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller zurückzugeben, haben keinen Erfolg. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes einstweilen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Durchsetzung des Bescheides fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Verfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000 als rechtmäßig. Dem Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe ohne hinreichende Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Blick auf die erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis vorgenommen, kann nicht gefolgt werden. Die in dem angegriffenen Bescheid enthaltenen Erwägungen zeigen, dass der Antragsgegner die Einzelheiten des konkreten Sachverhaltes gewürdigt hat und sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Insoweit hat er die Abwehr einer besonderen Gefährdung für die Sicherheit des Straßenverkehrs im Rahmen seiner Abwägung als vorrangig angesehen. Im Übrigen handelt es sich bei dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO (nur) um eine formelle Voraussetzung. Es ist - abgesehen von Fällen in denen sich das besondere Vollzugsinteresse bereits aus der einzelfallbezogenen Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes selbst ergibt - etwa dann verletzt, wenn die Begründung nicht auf den konkreten Fall abstellt, sondern sich in formelhaften Wendungen, wie der abstrakten Wiederholung des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder der bloßen Wiedergabe der Ermächtigungsnorm des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes, erschöpft. Letzteres trifft auf die hier gegebene Begründung, welche auf die durch nichtgeeignete Kraftfahrzeugführer entstehenden erheblichen Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer abhebt und demgegenüber ausdrücklich die privaten Interessen des Antragstellers als nachrangig ansieht, nicht zu. Rechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 FeV. Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller wegen der Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Betäubungsmitteln im Mischkonsum mit Alkohol zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach dem polizeilich festgestellten Geschehen am 00.00.0000 führte der Antragsteller einen PKW unter Einfluss von Cannabis. Gutachterlich festgestellt wurden folgende Befunde im Blutserum des Antragstellers: 1,6 ng/ml THC, 0,6 ng/ml 11-OH-THC und 10 ng/ml THC-COOH. Die festgestellten Werte und der Vortrag des Antragstellers zum zeitlichen Hergang des Konsums belegen hinreichend einen zumindest gelegentlichen Konsum von Cannabisprodukten. Insoweit fällt ferner als Indiz zu Lasten des Antragstellers ins Gewicht, dass die Polizeibeamten in seinem PKW einen Grinder mit Cannabisanhaftungen gefunden haben. Darüber hinaus hat der Antragsteller anlässlich der Verkehrskontrolle den zusätzlichen Konsum von Alkohol (Wein und Jägermeister) selbst ausdrücklich eingeräumt. Mit Blick auf die im Zusammenhang mit der Führung des Kraftfahrzeuges festgestellten Blutwerte und den zugegebenen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol ist die Bewertung des Antragsgegners, dass der Antragsteller derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (vgl. Anl. 4, Nr. 9.2.2 zur FeV), nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht gehalten, zunächst gegenüber dem Antragssteller die Beibringung eines Eignungsgutachtens anzuordnen. Dies gilt nach summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat in verschiedenen Urteilen vom 11.04.2019 zwar offenbar die Annahme der Ungeeignetheit ohne weitere Sachverhaltsaufklärung (Gutachtenanforderung) in bestimmten Fällen für rechtlich unzulässig befunden. Das Bundesverwaltungsreicht dürfte damit - allerdings unter Bestätigung des auch vom OVG NRW angenommenen Grenzwertes von 1,0 ng THC - der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gefolgt sein, wonach in solchen Fällen die Fahrerlaubnis nicht ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zu entziehen ist. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 25.04.2017 - 11 BV 17.33 -, juris. Eine genauere Auswertung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die bisher noch nicht veröffentlicht ist und nur aus der entsprechenden Pressemitteilung bekannt ist, muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden. Derzeit deutet jedenfalls Vieles darauf hin, dass die vorbezeichnete Rechtsprechung den vorliegenden Fall nicht erfasst. Denn nach summarischer Prüfung sprechen die besonderen Umstände des Einzelfalles - hier namentlich der vom Antragsteller eingeräumte Mischkonsum von Cannabis und Alkohol - dafür, dass beim Antragsteller die Ungeeignetheit auch ohne die Einholung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens angenommen werden durfte. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann nach Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV die Eignung nämlich allenfalls dann bejaht werden, wenn eine Trennung(sfähigkeit) von Konsum und Fahren bestätigt werden kann und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol gegeben ist. Mit Blick auf die dargestellte Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis liegen auch die Voraussetzungen für die beantragte einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.