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Beschluss

22 K 988/18.PVL

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2019:0502.22K988.18PVL.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Antrags auf Höhergruppierung der Beschäftigten G.    N.       I.         gemäß § 29b TVÜ-VKA dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW unterliegt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Antrags auf Höhergruppierung der Beschäftigten G. N. I. gemäß § 29b TVÜ-VKA dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW unterliegt. G r ü n d e I. Die beim beteiligten T. beschäftigte G. N. I. wurde bis zum Jahr 2016 aufgrund ihrer Tätigkeit in der Informations- und Kommunikationstechnik und der Arbeitsplatzbeschreibung vom 13. Dezember 2012 in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 2 Teil II B der Anlage 1 a zum BAT/10 TVöD eingruppiert. Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 trat die neue Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) in Kraft. Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) sah die Überleitung in die neue Entgeltordnung grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe vor, eröffnete den Beschäftigten allerdings die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2017 einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen (§ 29a, b TVÜ-VKA). Dementsprechend erfolgte die Überleitung von G. I. in die Entgeltgruppe 10 TVöD. Mit Schreiben vom 10. März 2017, eingegangen bei dem beteiligten T. am 29. März 2017, machte der Antragsteller sein Mitbestimmungsrecht geltend, weil es sich nach seiner Prüfung bei der Überleitung der Beschäftigten um Eingruppierungen im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW handele. Mit Schreiben vom 7. April 2017 teilte das beteiligte T. mit, ein Beteiligungsrecht des Antragstellers bestehe im Rahmen der Höhergruppierung auf Antrag nach § 29b TVÜ-VKA, sowie bei der automatischen Überleitung aus der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 9a oder 9b. Hingegen sei beim unveränderten Verbleib in der bisherigen Entgeltgruppe ein Beteiligungsrecht nicht gegeben. Zur Begründung führte es aus, einem Mitbestimmungsrecht außerhalb der Fallgruppen des § 29c TVÜ-VKA stehe bereits entgegen, dass keine Maßnahme im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes vorliege. Denn die Überleitung erfordere kein Tätigwerden des Arbeitgebers; § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA verweise ausdrücklich darauf, dass eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung aufgrund der Überleitung nicht stattfinde. Ferner handele es sich bei der Überleitung nicht um eine Eingruppierung; eine Höhergruppierung liege in den Überleitungsfällen, in denen sich die Entgeltgruppe nicht ändere, ebenfalls nicht vor. Ebenso wenig handele es sich bei der Überleitung um eine Umgruppierung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Mit Schreiben vom 30. August 2017 beantragte G. I. bei dem beteiligten T. gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVöD rückwirkend ab dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung, weil in der Entgeltordnung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände das ihrer Eingruppierung zugrundeliegende Tätigkeitsmerkmal nunmehr der höheren Entgeltgruppe 12 TVöD zugeordnet sei. Das beteiligte T. lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 24. Januar 2018 ohne Beteiligung des Antragstellers ab und führte zur Begründung an, dass eine tarifgerechte Eingruppierung erfolgt sei und aufgrund der ausgeübten Tätigkeit keine Höhergruppierung erfolgen könne. Die in der Entgeltgruppe 11 Teil A Nr. II.2 TVöD geforderten zusätzlichen Leistungen seien ebenso wenig festzustellen wie die für die Entgeltgruppe 12 Teil A Nr. II.2 TVöD darüber hinaus beispielsweise erforderlichen Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung im tariflichen Sinne oder Leitungsfunktionen. Im Januar und Februar 2018 wandte sich der Antragsteller erneut an das beteiligte T. und machte geltend, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht bei der Prüfung und Ablehnung eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b TVÜ-VKA zu. Zur Begründung führte er aus, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Entscheidung aufgrund eines Antrags auf Höhergruppierung gemäß § 29b TVÜ-VKA eine der Mitbestimmung unterliegende Eingruppierung. Das beteiligte T. trat dem mit Schreiben vom 25. Januar und 1. März 2018 unter Hinweis darauf entgegen, dass die Ablehnung eines Höhergruppierungsantrags nicht als Neueinreihung in ein Entgeltschema und damit nicht als Eingruppierung zu verstehen sei; im Übrigen liege keine Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts vor. Am 20. März 2018 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er macht geltend, dass ihm gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW ein Beteiligungsrecht zustehe. Bei der Ablehnung der Höhergruppierung von G. I. handele es sich um eine Eingruppierung im Sinne der genannten Vorschrift. Die Beschäftigte habe mit Einführung der neuen Entgeltordnung bis zum 31. Dezember 2017 einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA für den Fall der Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe stellen können. Da das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der Eingruppierung in seiner Rechtsprechung erweitert habe, sei auch ein solcher Antrag davon umfasst. Diese Bewertung folge zudem darauf, dass die Dienststelle auf Antrag der Beschäftigten eine vergleichende Betrachtung habe vornehmen und prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung vorlägen oder nicht. Da eine formale Entscheidung erforderlich sei, handele es sich um eine Maßnahme der Dienststelle. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags auf Höhergruppierung der Beschäftigten G. N. I. gemäß § 29 b TVÜ-VKA dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW unterliegt. Das beteiligte T. beantragt, den Antrag abzulehnen. Es trägt vor, die Ablehnung eines Antrags auf Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA unterliege nicht der Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW. Denn es handele sich hierbei nicht um eine Eingruppierung, worunter nach der Rechtsprechung nur die erstmalige Festsetzung der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Lohn-, Entgelt- oder Gehaltsgruppe zu verstehen sei. Eine Höhergruppierung liege ebenfalls nicht vor, weil sich die Entgeltgruppe nicht geändert habe. Ebenso wenig handele es sich um eine Umgruppierung. Bei der Überprüfung der Eingruppierung eines Beschäftigten auf einen Antrag nach § 29b TVÜ-VKA ohne Veränderung der Entgeltgruppe fehle es im Übrigen an einer Maßnahme im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes, die das Beteiligungsrecht hätte auslösen können. Sofern der Beschäftigte keinen Höhergruppierungsanspruch habe, bleibe das Ergebnis der Prüfung maßnahmelos. Eine negative Entscheidung sei deshalb grundsätzlich keine Maßnahme. Es bestehe auch kein Bedürfnis an einer Richtigkeitskontrolle durch ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers, weil die bestehende Eingruppierung der Beschäftigten bereits mitbestimmt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig, denn der Antragsteller hat sein Mitbestimmungsrecht umfassend bereits mit Schreiben vom 10. März 2017 geltend gemacht und in der Folgezeit – vor Einleitung des gerichtlichen Beschlussverfahrens – klargestellt, dass er daran jedenfalls für die Ablehnung von Höhergruppierungsanträgen festhalte. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat gegenüber dem beteiligten T. einen Anspruch auf Feststellung, dass die Ablehnung des Antrags auf Höhergruppierung der Beschäftigten G. N. I. seinem Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 LPVG NRW unterliegt. Das Mitbestimmungsrecht folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW, wonach der Personalrat in Personalangelegenheiten u. a. bei einer Eingruppierung, Höhergruppierung, Herabgruppierung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Stufenzuordnung und Verkürzung und Verlängerung der Stufenlaufzeit gemäß Entgeltgrundsätzen und Bestimmung der Fallgruppen innerhalb einer Entgeltgruppe mitzubestimmen hat. Denn nicht allein eine auf einen Antrag gemäß § 29b TVÜ-VKA erfolgende Höhergruppierung, also eine dauerhafte Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe, ist nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 2 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Auch die vorliegend entscheidungserhebliche Ablehnung eines Antrags auf Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA stellt in dem hier gegebenen Sachzusammenhang, der durch das Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum 1. Januar 2017 geprägt ist, eine die Mitbestimmungspflicht auslösende Eingruppierung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 LPVG NRW dar. Unter einer Eingruppierung ist dabei nicht nur die – dem Wortlaut nach zunächst naheliegende – erstmalige Einreihung einer von einem Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeit in ein bestimmtes kollektives Entgeltschema zu verstehen. Mitbestimmungspflichtig ist vielmehr auch die auf Antrag des Beschäftigten oder von Amts wegen erfolgende Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung unabhängig von ihrem Ergebnis, wenn sich der für die Bewertung der zu verrichtenden Tätigkeit maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat. Solche besonderen Umstände können jedenfalls die Übertragung neuer Aufgaben, die zur Schaffung eines neuen, bisher noch nicht bewerteten Arbeitsplatzes geführt haben, bzw. eine wesentliche Veränderung des Aufgabenkreises sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 1999 - 6 P 3.98 -, juris, Rn. 22 ff., und vom 20. März 2017 - 5 PB 1.16 -, juris, Rn. 5 f., offen gelassen hinsichtlich der Bewertung bei einer nicht wesentlichen Änderung der Eingruppierungssituation; zur Entwicklung der Rechtsprechung siehe auch Cecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 75. Aktualisierung, Dezember 2018, § 72 LPVG, Rn. 213 ff. Mit diesen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Fällen wesentlicher Änderungen ist der hier gegebene Sachverhalt, in dem sich zwar nicht der Tätigkeitsbereich der Beschäftigten G. N. I. , sondern die für die Bewertung entscheidende Entgeltordnung verändert hat, gleichzustellen. Dabei stellt die Ablehnung des Antrags auf Höhergruppierung entgegen der Auffassung des beteiligten T1. eine für das Eingreifen eines Mitbestimmungstatbestands erforderliche Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne dar. Eine Maßnahme gemäß § 66 Abs. 1 LPVG NRW ist grundsätzlich jede Handlung oder Entscheidung des Dienststellenleiters, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2008 - 1 A 3615/06.PVL -, juris, Rn. 30 f., und vom 26. November 2003 - 1 A 1094/01.PVL -, juris, Rn. 35; Cecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 75. Aktualisierung, Dezember 2018, § 66 LPVG, Rn. 30. Eine Untätigkeit oder ein Unterlassen der Dienststelle fällt regelmäßig nicht unter den genannten Maßnahmebegriff, es sei denn das Gesetz führt eine negative Entscheidung ausnahmsweise als mitbestimmungspflichtigen Tatbestand auf, was vorliegend nicht der Fall ist. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personal-vertretungsrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 75. Aktualisierung, Dezember 2018, § 66 LPVG, Rn. 31. Davon ausgehend bedarf die Ablehnung eines von einem Bediensteten selbst gestellten Antrags oder eines dienstlichen Vorschlags auf Höhergruppierung grundsätzlich nicht der Zustimmung der Personalvertretung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 1960 - CL 12/16 -, ZBR 1961, 60. Jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Maßnahmebegriff im Zusammenhang mit dem Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung abweichend zu bestimmen ist. Denn der Maßnahmebegriff mit seinen vorstehend beschriebenen Anforderungen trägt dessen Besonderheiten der Eingruppierung insoweit nicht Rechnung, als dieser voraussetzt, dass Handlungen oder Entscheidungen auf eine konstitutive Änderung des bestehenden Zustandes abzielen. Das ist bei der Eingruppierung nicht der Fall. Nicht die Eingruppierung selbst ist auf eine solche Änderung gerichtet, sondern der Akt des Dienststellenleiters, mit welchem er dem Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit überträgt. Die aus Anlass der Übertragung verlautbarte Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Dienststellenleiter ist die Maßnahme, die der Mitbestimmung bei der Eingruppierung unterworfen wird. Deshalb ist der Maßnahmebegriff im Fall der Mitbestimmung bei der Eingruppierung auf eine deklaratorische Folgeentscheidung zu beziehen. Daraus folgt auch, dass die Mitbestimmungspflicht einer Eingruppierung nicht allein unter Hinweis darauf abgelehnt werden kann, die Voraussetzungen des Maßnahmebegriffs in seinem sonst üblichen strengen Sinn seien nicht erfüllt, weil der Dienststellenleiter die bisherige Eingruppierung bestätigt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2017 - 5 PB 1.16 -, juris, Rn. 5. Nach dieser Maßgabe liegt aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Regelungen zur Überführung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung eine mitbestimmungspflichtige Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung vor. Hintergrund dieser Bewertung sind die tarifvertraglichen Regelungen in §§ 29 ff. TVÜ-VKA. Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA erfolgt dabei eine automatische Überleitung der Beschäftigten unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet nach Satz 2 der Vorschrift aufgrund der Überleitung in die Entgeltgruppe für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände hingegen nicht statt. Nach der Protokollerklärung zu Absatz 1 gilt die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als Eingruppierung. Vgl. zum Hintergrund Dannenberg, Der Personalrat, 2017, S. 17 ff.; Schmidt, DVP 2019, S. 129 ff. In Ansehung dieser Regelungen spricht einiges dafür, bereits die Überleitung mitbestimmungsrechtlich als Eingruppierung im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 LPVG NRW zu bewerten. Denn nach § 4 LPVG NRW kann durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von dem Landespersonalvertretungsgesetz geregelt werden. Dies gilt insbesondere für die grundlegenden und zwingenden Reglungen der Personalverfassung und der Beteiligungsrechte der Personalvertretung. Vgl. Havers, in: Havers/Giesen, Landespersonal-vertretungsgesetz NRW, Kommentar, 10. Aufl. 2017, § 4 Rn. 2. Selbst wenn nach dem Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung Streitigkeiten über die Eingruppierung bei unveränderter Tätigkeit vermieden und die Arbeitsbelastung der Dienststelle gering gehalten werden sollten, vgl. Dannenberg, Der Personalrat, 2017, S. 17, begegnet es Bedenken, die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers tarifvertraglich durch die in § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA genannte automatische Überleitung in die neue Entgeltordnung auszuschließen. So auch Lindner, Der Personalrat, 2017, S. 26 f. Jedoch ist eine Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Antragstellers durch die Überleitung nach Maßgabe von § 29 a Abs. 1 TVÜ-VKA nicht Gegenstand dieses Beschlussverfahrens. Mit Blick auf die verfahrensgegenständliche Frage, ob dem Antragsteller gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW ein Mitbestimmungsrecht bei der Ablehnung eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA zusteht, hat die hier gegebene tarifvertragliche Ausgestaltung, nach der eine Mitbestimmung bei der Überleitung grundsätzlich nicht stattfindet, zur Folge, dass jedenfalls bei der Entscheidung über einen Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA eine Mitbestimmung des Antragstellers zwingend erforderlich ist. § 29b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 TVÜ-VKA bestimmt für den Fall, dass sich nach Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe ergibt, die Beschäftigten rückwirkend zum 1. Januar 2017 in der Entgeltgruppe eingruppiert sind, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt, sofern sie einen fristgerechten Antrag gestellt haben. Damit wird bei der Entscheidung über einen Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 Sätze 1 und 2 TVÜ-VKA auch im Falle des Verbleibs in der bisherigen Entgeltgruppe eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung des Beschäftigten vorgenommen. Denn es findet erstmalig eine Überprüfung nach Maßgabe der neuen Entgeltordnung und damit eine Richtigkeitskontrolle statt, an der der Antragsteller zu beteiligen ist. Diese Bewertung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu mitbestimmungspflichtigen Umgruppierungen Bezug nimmt. Eine Umgruppierung im Sinne von §§ 95 Abs. 1, 99 Abs. 1 BetrVG ist die Neueinreihung des Beschäftigten in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung und findet nicht nur statt, wenn dem Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit zugewiesen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe entspricht, sondern auch, wenn sich bei gleich bleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers – wie hier – die Vergütungsordnung ändert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2011 - 6 P 15.10 -, juris, Rn. 39; BAG, Beschlüsse vom 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 -, juris, Rn. 51, und vom 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 -, juris, Rn. 54. Auch stimmt diese Sichtweise mit dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestands des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW überein. Die Mitbestimmung soll den Personalrat in den Stand versetzen, mitprüfend darauf zu achten, dass die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag oder dem sonst anzuwendenden Entgeltsystem im Einklang steht. Sie soll der Personalvertretung Gelegenheit geben, auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten und damit zur Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes innerhalb der Dienststelle und innerhalb des dort angewendeten Entgeltsystems sowie zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beizutragen. Im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer soll verhindert werden, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden. Damit der Personalrat dazu imstande ist, erstreckt sich die Mitbestimmung auf alle bedeutsamen Parameter, die für den Kernbestandteil des tariflichen Entgelts maßgeblich sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 - 6 P 3.08 -, juris, Rn. 25 f. Dementsprechend ist einer mitbestimmungsrechtlich vorgesehenen Mitbeurteilung durch den Antragsteller vorliegend allein dann Rechnung getragen, wenn dieser in Bezug auf die neue Entgeltordnung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände – zumindest einmal – beteiligt wird. Nur in diesem Fall lassen sich die Gleichbehandlung aller Beschäftigten und die Wahrung des Tarifgefüges gewährleisten und ermöglichen dem Personalrat eine Beteiligung an der tariflichen Bewertung der an einem Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeit. Im Rahmen der durch den Höhergruppierungsantrag ausgelösten Prüfung werden die Tätigkeitsmerkmale aus der bisherigen Stellenbewertung des Beschäftigten mit denjenigen der neuen Entgeltordnung abgeglichen. Hierbei handelt es sich entgegen der in der öffentlichen Anhörung geäußerten Ansicht des beteiligten T1. um eine Rechtsanwendung und nicht nur um einen reinen Ablesevorgang, der eine Richtigkeitskontrolle des Personalrates im Wege der Mitbestimmung nicht gebietet. Vgl. zu einem solchen Vorgang: BVerwG, Beschluss vom 7. März 2011 - 6 P 15.10 -, juris, Rn. 21 ff., in Bezug auf die Zuordnung zu den Lebensaltersstufen nach Maßgabe von § 27 Abschnitt A BAT. Denn der Kommunale Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) geht ausweislich der von ihm veröffentlichten Durchführungshinweise zur Entgeltordnung selbst davon aus, dass zumindest in Bezug auf die Zuordnung zu den Entgeltgruppen 9a, 9b und 14 ein Akt der Rechtsanwendung vorliegt und damit ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht. Vgl. Kommunaler Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW), Anlage Durchführungshinweise zur Entgeltordnung für den Bereich der VKA, S. 27. Dem folgend hat das beteiligte T. – wie sich aus einem Parallelverfahren ergibt – in den genannten Fällen ein Mitbestimmungsverfahren eingeleitet, die Zustimmung des Antragstellers eingeholt und die betroffenen Mitarbeiter in den Anschreiben zur Überleitung in die neue Entgeltordnung explizit darauf hingewiesen, dass die Mitteilung über die Eingruppierung „unter dem Vorbehalt der Überprüfung“ steht. Das Verhalten des beteiligten T1. zeigt aber auch bezüglich der übrigen Überleitungsfallgruppen, dass die durch einen Höhergruppierungsantrag ausgelöste Überprüfung der Überleitung eine Subsumtion des Einzelfalls unter Prüfung der konkreten Tätigkeit des Beschäftigten erfordert. Denn das beteiligte T. hat zumindest in einem anderen Parallelverfahren (vgl. den Beschluss der Kammer vom heutigen Tag im Verfahren 22 K 989/18.PVL) ein Verfahren zur Überprüfung der Eingruppierung durch eine externe Firma eingeleitet. Dass die konkrete Einstufung in die neue Entgeltordnung damit regelmäßig nur einem Ablesevorgang entspricht, erschließt sich dem Gericht vor diesem Hintergrund nicht. Etwas anderes hat das beteiligte T. in der mündlichen Anhörung auch nicht substantiiert geltend gemacht. Bestärkt wird dies für den Fall der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden IT-Beschäftigten G. N. I. zusätzlich durch die in der mündlichen Anhörung von der Vertreterin des beteiligten T2. geäußerten Vorgehensweise im Fall des Leiters der IT-Abteilung. Bei dessen Überleitung musste eine besondere Prüfung stattfinden, weil die Zuordnung der IT-Beschäftigten in der aktuellen Entgeltordnung neu geregelt wurde. Für den IT-Bereich wurde ein völlig neues Eingruppierungssystem vereinbart, das in den Entgeltgruppen 6 bis 9b vom Allgemeinen Teil abweichende Anforderungen enthält und sich in den Entgeltgruppen 10 bis 13 in der Struktur und in der Wertigkeit an den Tätigkeitsmerkmalen für Ingenieurinnen und Ingenieure orientiert. Insgesamt wurde das Eingruppierungsniveau um ein bis zwei Entgeltgruppen angehoben. Dies erfordert eine rechtliche Subsumtion unter die neuen Tätigkeitsmerkmale und geht über einen bloßen Ablesevorgang hinaus. Das betrifft die in Entgeltgruppe 10 TVöD eingruppierte IT-Beschäftigte G. N. I. ebenso wie den Leiter der IT-Abteilung. Die Änderung der Entgeltordnung als Ausgangspunkt stellt daher eine wesentliche Veränderung gegenüber dem der (Erst-)Eingruppierung eines Beschäftigten zugrunde liegenden Sachverhalt dar. Dieser Fall ist vergleichbar mit den bislang von der Rechtsprechung behandelten Konstellationen und führt auch unter systematischen Gesichtspunkten zu einer Gleichbehandlung der Mitbestimmungspflicht aller Fälle der Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung. Sachgerechte Gründe, dem Personalrat nur bei der Stattgabe eines Höhergruppierungsantrags das Recht auf Überprüfung der richtigen Zuordnung in die neue Entgeltgruppe einzuräumen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So auch VG Osnabrück, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 8 A 3/17 -, n. v.; Lindner, Der Personalrat, 2017, S. 26 f. Insbesondere trifft nach dem oben Gesagten die Auffassung des beteiligten T1. , sämtliche Höhergruppierungs- bzw. Eingruppierungsüberprüfungsanträge der Beschäftigten seien auch bei Zurückweisung durch die Dienststelle mitbestimmungspflichtig gewesen, nicht zu. Die Mitbestimmungspflicht bei der Ablehnung eines Höhergruppierungsantrags besteht nur bei einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts, wie hier bei der Entgeltordnung, wenn bei der Ablehnung erstmalig die Überprüfung der Eingruppierung stattfindet. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.