Beschluss
8 K 3048/18.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2019:0624.8K3048.18A.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Das Klageverfahren ist einzustellen, weil es von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist (entspr. § 92 Abs. 3 VwGO). Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Nach § 161 Abs. 2 VwGO hat das Verwaltungsgericht über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Unmittelbares Kriterium für die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist damit nicht der bisherige Sach- und Streitstand (anders wohl das Bundesamt, Entscheiderbrief 4/2019, Seite 2), sondern die Billigkeit selbst. Der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen und damit nicht allein maßgeblich. Daher entspricht es - allein ‑ in der Regel billigem Ermessen, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne die Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - 1 C 19.10 -, juris Rn. 1 = www.bverwg.de = Inf-AuslR 2011, 431). Bei Anwendung dieser Maßgabe entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagte die Kosten trägt. Zwar trifft es zu, dass die Beklagte das erledigende Ereignis nicht allein aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat. Die Beklagte hat vielmehr mit der Aufhebung des Bescheids vom 4. Oktober 2018 und ihrer Erledigungserklärung auf eine Änderung der Sachlage reagiert. Die Klägerin kann nämlich nicht (mehr) nach Frankreich abgeschoben werden, weil sie nicht innerhalb der Überstellungfrist abgeschoben wurde, obwohl Frankreich ihrer Abschiebung zugestimmt hatte. Mit Ablauf der Überstellungsfrist ist Frankreich nicht mehr zur Aufnahme der Klägerin verpflichtet; die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin ist von Frankreich auf die Beklagte übergegangen (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin–III-VO). Auch dürfte es zutreffen, dass die Klage ohne Eintritt dieses Fristablaufs ohne Erfolg geblieben wäre (vgl. den Beschluss des Gerichts vom 5. November 2018 - 8 L 1084/18.A -). Gleichwohl kann in den Fällen des Ablaufs der Überstellungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nicht in dem oben angeführten Regelfall der Billigkeit ausgegangen werden. Vielmehr ist in diesen Fällen regelmäßig maßgeblich, dass die Ursache des Ablaufs der Überstellungsfrist in der Sphäre der Beklagten, nicht aber der Klägerin liegt. Die Einwendung der Beklagten, die Erledigung sei der Klägerin zuzurechnen, weil sie der Ausreisepflicht in den zuständigen Unionsstaat nicht nachgekommen sei, trifft nicht zu. Anders als in den Fällen der Ausreise in einen Heimat- bzw. Herkunftsstaat kann eine Asylbewerberin nicht ohne Beteiligung des Bundesamtes freiwillig in einen Mitgliedsstaat des Dublin-Systems einreisen; dies gilt auch für die Mitgliedstaaten des Dublin-Systems, die Mitglieder des Schengen-Raums sind. Eine Vorschrift des Inhalts, dass eine Asylbewerberin ohne weiteres in einen Staat der Europäischen Union, des Schengen-Raums oder des Geltungsbereichs der Dublin-III-VO einreisen darf, ist nicht gegeben. Einen gesetzlichen Ansatz für ihre gegenteilige Auffassung hat die Beklagte auch nicht bezeichnet. Die Dublin-III-VO begründet kein solches Recht auf eigenständige Einreise eines Drittstaatsangehörigen. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 4. Oktober 2018 die Abschiebung der Klägerin nach Frankreich angeordnet (§ 34a AsylG). Die Dublin-III-VO sieht dafür drei Überstellungsmodalitäten vor. Möglich ist danach eine Überstellung auf Initiative der Asylbewerberin innerhalb einer vorgegebenen Frist (Art. 26 Abs. 2 Dublin III-VO), eine bis zum Besteigen des Beförderungsmittels im Inland von einem Bediensteten des ersuchenden Staates begleitete Überstellung (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-VO) und eine bis zur Übergabe an die Behörden des zuständigen Staates eskortierte Überstellung (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-VO; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 -, juris Rn. 15 = www.bverwg.de = InfAuslR 2016, 21). Es bedarf danach in jedem Fall der staatlichen Beteiligung. Selbst die Überstellung auf Initiative einer Asylbewerberin muss vom Bundesamt erst eingeräumt werden (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 -, a. a. O. Rn. 16; vgl. auch zu dem für einen Grenzübertritt erforderlichen Passierschein Art. 7 Abs. 2 Verordnung [EG] Nr. 1560/2003). Eine ohne Beteiligung der Beklagten mögliche Einreise in den zuständigen Staat folgt auch nicht aus sonstigem Unionsrecht. Drittstaatsangehörige, die einen Asylantrag gestellt haben, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein (vgl. dazu § 55 Abs. 2 AsylG), besitzen im Bereich der Mitglieder des Dublin-Systems, aber auch im Schengen-Raum keine Freizügigkeit. Dass regelmäßig keine Grenzkontrollen in Bezug auf Personen stattfinden, die im Schengen-Raum Binnengrenzen der europäischen Union überschreiten (vgl. Art. 1 Schengener Grenzkodex), begründet für Asylbewerber, die nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kein Recht, die Binnengrenzen zu überschreiten. Sie erfüllen nämlich für ein Recht auf Bewegungsfreiheit im Gebiet des Schengen-Raums offensichtlich nicht die Voraussetzungen der Art. 19 und 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (vgl. zu deren Regelungsbereich OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2015 - 18 B 387/15 -, juris Rn. 8 = www.nrwe.de). Erfüllen sie nicht die unionsrechtlichen Vorgaben für eine Binnenfreizügigkeit, wäre eine eigenständige Einreise nach Frankreich illegal. Ein illegales Verhalten kann die Beklagte von der Klägerin nicht verlangen. Andere Gründe des Einzelfalls, nach denen die Unterlassung der Überstellung der Sphäre der Klägerin zuzuordnen werden könnte, hat die Beklagte nicht dargelegt. Die Einwendung der Beklagten, dass der Ablauf der Überstellungsfrist nicht ihrer Sphäre, sondern der Sphäre der Ausländerbehörde zuzuordnen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Rechtsauffassung zutreffend ist, dass die Ausländerbehörde für die Vollstreckung einer Abschiebungsanordnung des Bundesamts zuständig ist, obwohl nach § 7 Abs. 1, Halbsatz 1 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz ein Verwaltungsakt von der Behörde zu vollziehen ist, die ihn erlassen hat. Das wäre hier das Bundesamt. Es mag hier auch dahinstehen, dass das vormalige Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW mit Runderlass vom 2. Dezember 2015 - 121-39.13.06-2-11/051 -, den es auch an das Bundesamt (Referat 212; zu GSt BLK-IRM) gesandt hat, ausgeführt hat: „Das BAMF hat inzwischen die verfestigte bundesweite obergerichtliche Rechtsprechung anerkannt, wonach das BAMF in Dublin-Verfahren über das gesamte Verfahren hinweg bis zur Ausreise/Überstellung originär zuständig ist.“ Jedenfalls kann ein Fehlverhalten der Ausländerbehörde nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass und welche Fehler die Ausländerbehörde gemacht haben soll. Vielmehr besteht Grund zu der Annahme, dass das Bundesamt die Einwendung routinemäßig ohne Prüfung des Einzelfalls erhoben hat, indem sie einen Textbaustein verwendete (vgl. dazu Entscheiderbrief 4/2019, Seite 2). Auch hat die Beklagte nicht dargelegt, dass sie Frankeich die konkrete Überstellung der Klägerin am Flughafen Toulouse – Blagnac angekündigt hat. Ohne eine solche Ankündigung konnte eine Überstellung nicht durchgeführt werden (vgl. dazu die Zustimmungserklärung Frankreichs vom 26. September 2018). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Beschluss ist unanfechtbar.