Leitsatz: 1. Die Einziehung zum eritreischen Nationaldienst knüpft nicht an ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmerkmal an und begründet daher für sich betrachtet keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2. Hinsichtlich der Einziehungskriterien und der Arbeitsbedingungen ist zwischen dem militärischen und dem zivilen Teil des eritreischen Nationaldiensts zu differenzieren. 3. Verheirateten Frauen und Frauen mit Kindern droht in der Regel im Falle der Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldiensts. 4. Es ist nicht davon auszugehen, dass Frauen im zivilen Teil des eritreischen Nationaldiensts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer sexueller Gewalt werden. 5. Zur Zwangsbeschneidung in Eritrea. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerinnen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin zu 1) ist ihren Angaben zufolge im Jahr 1985 in Mendefera (heute Eritrea) geboren. Nach ihrer Darstellung verließ sie Eritrea im Alter von drei Jahren, lebte anschließend bis 2006 in Äthiopien und danach bis 2014 im Sudan. Im Jahr 2014 verließ die Klägerin zu 1) den Sudan und reiste über Libyen, Italien, Frankreich und die Niederlande nach Deutschland. Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der am 00.00.2008 bzw. am 00.00.2012 geborenen Klägerinnen zu 2) und zu 3). Am 21. April 2015 stellten die Klägerinnen bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ihre Asylanträge. Im Rahmen ihrer Anhörungen vor dem Bundesamt erklärte die Klägerin zu 1) im Wesentlichen Folgendes: Sie habe Eritrea mit ihren Eltern und der gesamten Familie im Alter von drei Jahren verlassen, weil ihr Vater eine Arbeitsstelle in Äthiopien angenommen habe. Bis zu der Ausreise habe sie in Mendefera (heute Eritrea) gelebt. In Äthiopien hätten sich ihre Eltern getrennt; sie habe dann bei ihrem Vater gelebt. Die Schule habe sie bis zur achten Klasse besucht. Nach einiger Zeit sei ihr Vater aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Sie sei daraufhin zu ihrer Mutter gefahren. Dort habe sie erfahren, dass auch ihre Mutter ausgewiesen worden sei. Sie – die Klägerin zu 1) – sei daraufhin im Jahr 2006 in den Sudan gereist. Dort habe sie als Haushälterin und Dienstmädchen gearbeitet. Im Sudan habe sie auch geheiratet. Auch ihre beiden Kinder – die Klägerinnen zu 2) und zu 3) – seien dort geboren worden. Lange Zeit habe sie keinen Kontakt zu ihren Eltern gehabt und auch nicht gewusst, wo sie sich aufhalten. Erst im Jahr 2012 habe sie ihre Eltern mit der Hilfe ihres Ehemanns ausfindig machen können. Ihre Eltern lebten nunmehr beide wieder in Eritrea. Dort lebe auch die übrige Familie. Im Jahr 2014 habe sie gemeinsam mit ihren Kindern den Sudan verlassen und sei über Libyen, Italien, Frankreich und die Niederlande nach Deutschland gereist. Einen eritreischen Personalausweis habe sie besessen, allerdings habe sie ihn in Libyen verloren. Mit ihrem Vater habe sie manchmal Kontakt. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte sie, zum Nationaldienst eingezogen zu werden. Sie wolle sich weiterbilden, arbeiten und ein normales Leben führen. Im Sudan habe sie nicht bleiben können, weil sie dort keine Aufenthaltsgenehmigung gehabt habe und schikaniert worden sei. Im Rahmen der Anhörung legte die Klägerin zu 1) Ablichtungen der eritreischen Personalausweise ihrer Eltern aus dem Jahr 1992 und ihres Ehemanns aus dem Jahr 2010 vor. Mit Bescheid vom 28. November 2016 erkannte das Bundesamt den Klägerinnen den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Die Ablehnung der weitergehenden Asylanträge begründete das Bundesamt damit, dass eine Zwangsrekrutierung zum Nationaldienst nicht an ein asyl- oder flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal anknüpfe. Da die Klägerin zu 1) Eritrea verlassen habe bevor sie zum Nationaldienst einberufen worden sei, gelte sie in Eritrea auch nicht als Wehrdienstflüchtige. Am 6. Dezember 2016 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Zur Begründung ergänzen sie den Vortrag der Klägerin zu 1) dahingehend, dass diese 14 Jahre alt gewesen sei, als ihre Eltern Äthiopien verlassen hätten und nach Eritrea zurückgegangen seien. Die Klägerin zu 1) habe dann zunächst noch sechs Jahre in Äthiopien gelebt, bevor sie in den Sudan geflüchtet sei. Die Klägerinnen zu 1) und zu 3) litten zudem an einer HIV-Infektion. Die Klägerin zu 1) lebe nunmehr von ihrem Ehemann getrennt. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte zu verpflichten, ihnen unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 28. November 2016 (Az.: 0000000-224) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, da bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Soweit er vorliegend streitgegenständlich ist, ist der Bescheid der Beklagten vom 28. November 2016 rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Die Klägerinnen haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Sofern eine Person die Staatsangehörigkeiten mehrerer Staaten besitzt, kann die Flüchtlingseigenschaft nur zuerkannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG in Bezug auf sämtliche dieser Staaten vorliegen. Vgl. etwa VG Saarlouis, Urteil vom 16. Mai 2018 - 6 K 1623/16 -, juris, Rn. 25 f., m.w.N. Die Voraussetzungen des § 3 AsylG liegen in Bezug auf die Klägerinnen nicht vor. Die Klägerinnen besitzen ausschließlich die eritreische Staatsangehörigkeit (dazu im Einzelnen unter 1.). In Eritrea droht ihnen jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu im Einzelnen unter 2.). 1. Sowohl die Klägerin zu 1) (dazu im Einzelnen unter a.) als auch die Klägerinnen zu 2) und zu 3) (dazu im Einzelnen unter b.) besitzen ausschließlich die eritreische Staatsangehörigkeit. a. Die Klägerin zu 1) besitzt ausschließlich die eritreische Staatsangehörigkeit. Die Frage der Staatsangehörigkeit einer Person bestimmt sich in erster Linie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Staaten. Sofern eine Person allerdings über amtliche Ausweispapiere verfügt, aus denen ihre Staatsangehörigkeit ersichtlich ist, ist regelmäßig ohne weitergehende materiell rechtliche Prüfung davon auszugehen, dass die Person die angegebene Staatsangehörigkeit besitzt (dazu im Einzelnen unter aa.). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) ausschließlich die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt (dazu im Einzelnen unter bb.). aa. Die Frage der Staatsangehörigkeit einer Person bestimmt sich in erster Linie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Staaten (dazu im Einzelnen unter aaa.). Sofern eine Person allerdings über amtliche Ausweispapiere verfügt, aus denen ihre Staatsangehörigkeit ersichtlich ist, ist regelmäßig ohne weitergehende materiell rechtliche Prüfung davon auszugehen, dass die Person die angegebene Staatsangehörigkeit besitzt (dazu im Einzelnen unter bbb.). aaa. Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich in erster Linie nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates, denn Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit werden grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt. Vgl. zu der Problematik der Bestimmung der Staatsangehörigkeit ausführlich VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 26 ff. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit findet der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Anwendung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dementsprechend existiert eine Beweisregel des Inhalts, dass der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann, nicht. Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 28 f., m.w.N. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit verpflichtet § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 293 ZPO das erkennende Gericht, ausländisches Recht, soweit es ihm nicht bereits bekannt ist, von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es grundsätzlich nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, zu betrachten. Vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 -, juris, Rn. 14 f.; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 30 ff.; jeweils m.w.N. Voraussetzung der Verpflichtung des Gerichts, über die ausländischen Rechtsnormen als solche hinaus auch deren Umsetzung in der Rechtspraxis des jeweiligen Staates zu berücksichtigen, muss jedoch sein, dass die ausländische Rechtspraxis eine zumindest vertretbare Konkretisierung bzw. Auslegung der jeweiligen Rechtsnormen vornimmt. Eine Rechtspraxis, die im eindeutigen Widerspruch zu den gültigen Rechtsnormen des jeweiligen Staates stünde, wäre für das Gericht als deutsches staatliches Gericht im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit dahingegen gerade nicht verbindlich. Außerhalb des geltenden Rechts liegende Umstände können nämlich keinen Einfluss haben auf die sich nach objektiven normativen Regelungen richtende Staatsangehörigkeit einer Person. Im Falle eines evidenten Widerspruchs der staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtspraxis zu den staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsnormen in dem jeweiligen ausländischen Staat sind für das erkennende Gericht im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit daher nur die Rechtsnormen maßgeblich. Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 36 f., m.w.N. Die maßgebliche staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage ergibt sich in Äthiopien aus Art. 33 der Verfassung vom 21. August 1995, dem früheren StAG Äthiopien 1930, das durch Art. 25 des nachfolgenden StAG Äthiopien 2003 aufgehoben wurde, und dem erwähnten Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003, das nach seinem Artikel 27 am selben Tag in Kraft trat. Zitierung nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien, Stand: 1. November 2004, S. 15 ff. In Eritrea ergibt sich die maßgebliche staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage aus der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992, die nach ihrem Art. 13 am Tag ihrer Veröffentlichung (6. April 1992) in Kraft treten sollte bzw. am 24. Mai 1993, dem Tag der (völkerrechtlich anerkannten) Unabhängigkeitserklärung Eritreas, in Kraft trat. Zitierung nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea, Stand: 23. August 2004, S. 8 ff. bbb. Sofern eine Person über amtliche Ausweispapiere verfügt, aus denen ihre Staatsangehörigkeit ersichtlich ist, ist regelmäßig ohne weitergehende materiell- rechtliche Prüfung davon auszugehen, dass die Person die in den Ausweispapieren angegebene Staatsangehörigkeit besitzt ist. Gleiches gilt, wenn die Person zumindest schlüssig und glaubhaft vortragen kann, in der Vergangenheit entsprechende Ausweispapiere besessen zu haben. Sofern ein Staat Identitätspapiere ausstellt, mit denen er den betreffenden Personen bescheinigt, dass sie die Staatsangehörigkeit dieses Staats besitzen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass die staatlichen Behörden des betreffenden Staats die materiell-rechtlichen Erteilungsvoraussetzungen hinreichend geprüft haben und die Identitätspapiere daher inhaltlich richtig sind. Es bedarf aus diesem Grund im Regelfall keiner inhaltlichen Prüfung, ob im Rahmen der Ausstellung der Identitätspapiere das jeweilige nationale Staatsangehörigkeitsrecht von den ausstellenden Behörden richtig angewandt und die in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen Nachweise erbracht worden sind. Zwar begründen ausländische Identitätspapiere als ausländische öffentliche Urkunden gemäß §§ 415, 438 ZPO i.V.m. § 98 VwGO keinen vollen Beweis für die inhaltliche Richtigkeit der dokumentierten Tatsache, sondern lediglich vollen Beweis hinsichtlich der Durchführung des beurkundeten Vorgangs. Solange aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behörden des betreffenden Staats regelmäßig die gesetzlichen Grundlagen missachten, den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend prüfen oder aus sonstigen Gründen Falschbeurkundungen vornehmen, besteht keine Notwendigkeit dafür, die inhaltliche Richtigkeit des von ausländischen Behörden ausgestellten Identitätspapiers zu überprüfen. bb. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) ausschließlich die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt Die Klägerin zu 1) hat mit Geburt zwar die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben (dazu im Einzelnen unter aaa.). Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie in der Folgezeit die eritreische Staatsangehörigkeit erlangt und die äthiopische Staatsangehörigkeit zugleich verloren hat (dazu im Einzelnen unter bbb.). aaa. Die Klägerin zu 1) hat mit ihrer Geburt im Jahr 1985 zunächst die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangt. Dies ergibt sich aus Art. 1 des zu dieser Zeit geltenden StAG Äthiopien 1930. Nach dieser Vorschrift ist äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wird. Das Gericht geht aufgrund der Angaben der Klägerin zu 1) davon aus, dass ihre Eltern im Jahre 1985 äthiopische Staatsangehörige waren. Zwar trägt die Klägerin zu 1) vor, ihre Familie sei eritreischer Abstammung. Jedoch ist der eritreische Staat völkerrechtlich erst seit der international anerkannten Erklärung der Unabhängigkeit im Mai 1993 existent und war vorher lediglich ein unselbstständiger Bestandteil des äthiopischen Staats, sodass die dort lebenden Personen bis 1993 im Regelfall die äthiopische Staatsangehörigkeit besaßen. bbb. In der Folgezeit hat die Klägerin zu 1) jedoch die eritreische Staatsangehörigkeit erworben (dazu im Einzelnen unter aaaa.) und ihre äthiopische Staatsangehörigkeit verloren (dazu im Einzelnen unter bbbb.). aaaa. Die Klägerin zu 1) hat in der Folgezeit nach den Vorschriften der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 mit deren In-Kraft-Treten am 24. Mai 1993 die eritreische Staatsangehörigkeit erworben. Dabei bedarf es im vorliegenden Fall keiner materiell-rechtlichen Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1, gemäß Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 oder gemäß Art. 4 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 erfüllt sind. Aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass den Eltern der Klägern zu 1) eritreische Identitätskarten ausgestellt worden sind (dazu im Einzelnen unter aaaaa.). Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die eritreischen Behörden bei der Ausstellung der Identitätskarte die materiell-rechtlichen Vorgaben der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 missachten, ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen von einem Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit durch die Eltern der Klägerin zu 1) auszugehen (dazu im Einzelnen unter bbbbb.). Somit ist auch von einem Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin zu 1) auszugehen (dazu im Einzelnen unter ccccc.) aaaaa. Aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass den Eltern der Klägern zu 1) eritreische Identitätskarten ausgestellt worden sind. Die Klägerin zu 1) konnte glaubhaft darlegen, dass ihren Eltern eritreische Identitätskarten ausgestellt worden sind. So konnte die Klägerin zu 1) zum einen Kopien der Ausweise ihrer Eltern vorlegen. Auch im Übrigen war das Vorbringen der Klägerin zu 1) hinsichtlich der Beantragung der Identitätskarten durch die Eltern glaubhaft. Insbesondere hat die Klägerin zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts, ob ihre Eltern am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen haben, spontan und von sich aus angegeben, dass ihre Eltern sich ihre Ausweise eigens für die Teilnahme am Referendum haben ausstellen lassen. bbbbb. Es ist daher vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen von einem Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit durch die Eltern der Klägerin zu 1) auszugehen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die eritreischen Behörden bei der Ausstellung der Identitätskarte die materiell-rechtlichen Vorgaben der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 missachten. Die eritreischen Behörden überprüfen im Rahmen der Antragstellung die Staatsangehörigkeit der Eltern des Antragstellers durch Vorlage von deren Identitätskarten. Sofern die Identitätskarten der Eltern nicht vorgelegt werden können, muss die Identität und insbesondere die Abstammung des Antragstellers durch drei Zeugen, die älter als 40 Jahre sind, nachgewiesen werden. Zudem muss der Antragsteller ein Formular ausfüllen, in dem er unter anderem die Personalien der Eltern und Großeltern angeben muss. Vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Focus Eritrea: Verwaltung, Identitätsdokumente und Zivilstandswesen, 5. Februar 2014, S. 13 f. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der eritreische Staat im Rahmen der Ausstellung der Identitätskarte die in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 genannten Abstammungsvoraussetzungen in dem gebotenen Umfang prüft. ccccc. Da von dem Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit durch die Eltern der Klägerin zu 1) auszugehen ist, ist auch ein Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin zu 1) gemäß Art. 2 Abs. 1 oder gemäß Art. 3 Abs. 2 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsproklamation Nr. 21/1992 anzunehmen. bbbb. Die Klägerin zu 1) hat zudem ihre äthiopische Staatsangehörigkeit gemäß Art. 11 lit. a) StAG Äthiopien 1930 verloren. Nach dieser Vorschrift verliert ein äthiopischer Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit, wenn er eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt. Die Klägerin zu 1) hat mit Erklärung der eritreischen Unabhängigkeit am 23. Mai 1993 die eritreische Staatsangehörigkeit erlangt (s.o.). Für den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit nach § 11 lit. a) StAG Äthiopien 1930 ist darüber hinaus ein zusätzliches voluntatives Element erforderlich. Vgl. zu diesem Erfordernis im Einzelnen VG Münster, Urteil vom 5. März 2019 - 11 K 3094/16.A -, juris, Rn. 63 ff., m.w.N. Während des Geltungszeitraums des StAG Äthiopien 1930 war die Klägerin zu 1) zwar minderjährig. Für die Annahme des voluntativen Elements ist es jedoch als hinreichend anzusehen, wenn sich die Eltern des Minderjährigen aktiv zu der eritreischen Staatsangehörigkeit bekennen und beginnen, Rechte hieraus auszuüben. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die sich die Eltern in diesem Fall auch im Namen ihrer Kinder zu der eritreischen Staatsangehörigkeit bekennen. Dies gilt umso mehr als Kinder in Eritrea bis zum 18. Lebensjahr die Identitätskarten der Eltern mitbenutzen. Vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Focus Eritrea: Verwaltung, Identitätsdokumente und Zivilstandswesen, 5. Februar 2014, S. 13. Vorliegend haben sich die Eltern der Klägerin zu 1) zu der eritreischen Staatsangehörigkeit bekannt, indem sie sich Identitätsausweise haben ausstellen lassen und am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen haben. b. Die Klägerinnen zu 2) und zu 3) haben mit ihrer Geburt im Jahr 2008 bzw. 2012 gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 bzw. gemäß Art. 3 Abs. 2 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsproklamation Nr. 21/1992 ebenfalls ausschließlich die eritreische Staatsangehörigkeit erlangt, da sowohl die Klägerin zu 1) als Mutter der Klägerinnen zu 2) und zu 3) als auch ihr Vater ausschließlich die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen. Dass der Vater der Klägerinnen zu 2) und zu 3) ausschließlich die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt, folgt dabei daraus, dass die Klägerin zu 1) im Verwaltungsverfahren eine Kopie der eritreischen Identitätskarte des Vaters vorgelegt hat und keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass er neben der eritreischen Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt. 2. In Eritrea droht den Klägerinnen jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG besteht nicht. Eine begründete Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) liegt vor, wenn dem Ausländer die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Insoweit ist für den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entscheidend, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des um Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint, weil nach den Gesamtumständen des Falles die „reale Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung besteht. Gemessen daran droht weder der Klägerin zu 1) (dazu im Einzelnen unter a.), noch den Klägerinnen zu 2) und zu 3) (dazu im Einzelnen unter b.) in Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. a. Der Klägerin zu 1) droht in Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Eine drohende Einziehung zum Nationaldienst begründet für sich betrachtet keine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG, da sie nicht an einen der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpft (dazu im Einzelnen unter aa.). Es ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin zu 1) im Zusammenhang mit der Einberufung zum Nationaldienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Verfolgungshandlungen in Form von sexualisierter Gewalt gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4a) AsylG drohen (dazu im Einzelnen unter bb.). Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die illegale Ausreise und die Entziehung vom Nationaldienst in Eritrea grundsätzlich mit Strafe bedroht sind (dazu im Einzelnen unter cc.). aa. Eine etwaige drohende Einziehung zum Nationaldienst begründet für sich betrachtet keine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG, da sie – ungeachtet der Frage, ob die im Rahmen des Nationaldienstes gegebenen Arbeitsbedingungen Verfolgungshandlungen i.S.v. §§ 3 Abs.1, 3a AsylG darstellen – jedenfalls nicht an einen der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpft. Die gesetzlichen Grundlagen für die Einziehung zum Nationaldienst finden sich in der Proklamation Nr. 82/1995 (Proclamation of National Service). Abrufbar in englischer Sprache unter http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html. Danach untergliedert sich der Nationaldienst in einen aktiven Teil („active national service“, vgl. Art. 8 ff. der Proklamation Nr. 82/1995) und einen Reservistendienst („reserve military service“, vgl. Art. 23 ff. der Proklamation Nr. 82/1995). Der insgesamt 18-monatige aktive Teil des Nationaldienstes besteht dabei gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 aus einer sechs Monate dauernden militärischen Ausbildung und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Dienst, der entweder im Militär (militärischer Teil des Nationaldiensts) oder in Bereichen der Entwicklungsarbeit (ziviler Teil des Nationaldiensts) abgeleistet werden kann. Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 sind grundsätzlich alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 50 Jahren verpflichtet, den Nationaldienst zu erbringen. Die Pflicht zur Ableistung des aktiven Nationaldiensts besteht gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 für alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 40 Jahren. Freigestellt vom aktiven Nationaldienst sind von Rechts wegen Personen, die ihren Dienst vor Inkrafttreten der Proklamation abgeleistet hatten, sowie ehemalige Kämpfer und Militärangehörige, vgl. Art. 12 der Proklamation Nr. 82/1995. In der Praxis erfolgt die Einziehung zum Nationaldienst ungeachtet der in der Proklamation Nr. 82/1995 festgelegten Dauer- und Altersobergrenze derzeit grundsätzlich für unbestimmte Zeit. Verheiratete Frauen, Frauen mit Kindern, Schwangere sowie muslimische Frauen aus ruralen Gegenden werden in der Regel zumindest vom militärischen Teil des Nationaldienstes ausgenommen. Vor diesem Hintergrund knüpft die Einziehung zum Nationaldienst nicht an einen der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe an. Ein Verfolgungsgrund im Sinne dieser Vorschriften besteht nur dann, wenn die drohende Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da im Wesentlichen alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen zur Ableistung des Nationaldienstes verpflichtet sind; eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt nicht. (vgl. Art. 6 („any Eritrean citizen“) und Art. 8 („all Eritrean citizens“) der Proklamation Nr. 82/1995. So im Ergebnis u.a. auch OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 - 2 A 7/18 -, juris, Rn. 26 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris, Rn. 45, m.w.N.; VG Arnsberg, Urteil vom 4. Mai 2018 - 12 K 5098/16.A -, juris, Rn. 53 f., m.w.N.; VG Münster, Urteil vom 23. August 2017 - 9 K 325/15.A -, juris, Rn. 17 ff. Ob die Ausgestaltung des Nationaldienstes und die dort vorherrschenden Arbeitsbedingungen, vgl. zu den Arbeitsbedingungen im Nationaldienst z.B. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 22. März 2019, Stand: Februar 2019, S. 15 f.; EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 38 f., Verfolgungshandlungen i.S.v. §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG darstellen, kann daher offen bleiben. bb. Es ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin zu 1) im Zusammenhang mit der Einberufung zum Nationaldienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Verfolgungshandlungen in Form von sexualisierter Gewalt gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4a) AsylG drohen. Zwar stellt die verbreitet vorkommende Anwendung sexualisierter Gewalt gegen Frauen im Rahmen des Nationaldienstes grundsätzlich eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung dar, die an einen Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b AsylG anknüpft und die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG rechtfertigt (dazu im Einzelnen unter aaa.). Auch ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass es im militärischen Teil des Nationaldiensts verbreitet zur Anwendung von sexualisierter Gewalt gegen Frauen kommt. Vorliegend erscheint jedoch eine Einberufung der Klägerin zu 1) in den militärischen Teil des Nationaldienstes nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Hilfsbeweisantrag der Klägerinnen war daher abzulehnen, soweit er die Behauptung betrifft, die Klägerin zu 1) werde in Eritrea im Militärdienst bei einer Rückkehr der Gefahr der Vergewaltigung und des sexuellen Übergriffs ausgesetzt sein (dazu im Einzelnen unter bbb.). Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob der Klägerin zu 1) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung in den zivilen Teil des Nationaldienstes droht, da anhand der Erkenntnislage davon auszugehen ist, dass es im Rahmen des zivilen Teils des Nationaldienstes jedenfalls nicht verbreitet zur Anwendung sexualisierter Gewalt gegen Frauen kommt. Der Hilfsbeweisantrag der Klägerinnen war daher auch insoweit abzulehnen, als er die Behauptung betrifft, die Klägerin zu 1) werde in Eritrea im zivilen Teil des Nationaldiensts bei einer Rückkehr der Gefahr der Vergewaltigung und des sexuellen Übergriffs ausgesetzt sein (dazu im Einzelnen unter ccc.). aaa. Die verbreitet vorkommende Anwendung sexualisierter Gewalt gegen Frauen im Rahmen des Nationaldienstes stellt grundsätzlich eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung dar, die an einen Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b AsylG anknüpft und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG rechtfertigt. Fälle von sexueller Gewalt, die – wie z.B. Vergewaltigungen – ernsthafte körperliche und psychische Schmerzen und Leiden hervorrufen und das Selbstbestimmungsrecht der Frau verletzten, stellen Verfolgungshandlungen i.S.v. §§ 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 6 AsylG dar. Sofern diese sexuelle Gewalt gezielt gegen Frauen eingesetzt wird, liegt zudem regelmäßig der Verfolgungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) AsylG vor. Vgl. z.B. VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juni 2018 - 12 K 3982/16.A -, juris, Rn. 58 ff. bbb. Das Gericht geht davon aus, dass es im militärischen Teil des Nationaldiensts verbreitet zur Anwendung von sexueller Gewalt gegen Frauen kommt (dazu im Einzelnen unter aaaa). Vorliegend erscheint jedoch eine Einberufung der Klägerin zu 1) jedenfalls in den militärischen Teil des Nationaldienstes nicht beachtlich wahrscheinlich (dazu im Einzelnen unter bbbb.). Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen hilfsweise gestellte Antrag, Beweis hinsichtlich der Behauptung zu erheben, dass die Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr nach Eritrea im Militärdienst der Gefahr der Vergewaltigung und des sexuellen Übergriffs ausgesetzt sein wird, ist daher abzulehnen (dazu im Einzelnen unter cccc.). aaaa. Das Gericht geht davon aus, dass es im militärischen Teil des Nationaldiensts verbreitet zur Anwendung von sexueller Gewalt gegen Frauen kommt und dass Frauen, die zum Militärdienst eingezogen werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Vergewaltigung und des sexuellen Übergriffs ausgesetzt sind. Vgl. z.B. sehr ausführlich UN Human Rights Council (HRC), Detailed findings of the findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea, 8. Juni 2016, S. 74 ff. (Nr. 301 ff.); HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, S. 379 ff. (Nr. 1312 ff.); Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017, S. 8 ff.; vgl. ferner auch UKHO, Country Policy and Information Note, Eritrea: National Service and illegal exit, Version 5.0, Juli 2018, S. 25 ff.; SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 13. Februar 2018 zu Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, S. 3; SFH, Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni 2017, S. 12 f.; EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 39; vgl. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 22. März 2019, Stand: Februar 2019, S. 15; vgl. auch VG Münster, Urteil vom 23. Juli 2019 - 11 K 3696/16.A -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen. bbbb. Vorliegend erscheint eine Einberufung der Klägerin zu 1) in den militärischen Teil des Nationaldienstes jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich. Verheiratete Frauen sowie Frauen mit Kindern werden regelmäßig jedenfalls vom militärischen Teil des Nationaldiensts freigestellt. Eine gesetzliche Regelung, die eine Befreiung verheirateter Frauen sowie von Frauen mit Kindern vom Nationaldienst insgesamt oder von Teilen des Nationaldienstes vorsieht, gibt es im aktuellen eritreischen Recht zwar nicht. Es entspricht jedoch der in Eritrea üblichen Praxis, dass verheiratete und schwangere Frauen sowie Frauen mit Kindern jedenfalls im Regelfall von der Ableistung des militärischen Teils des Nationaldienstes befreit werden. Vgl. z.B. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 22. März 2019, Stand: Februar 2019, S. 15; UKHO, Country Policy and Information Note, Eritrea: National service and illegal exit, Juli 2018, S. 17 f.; SFH, Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni 2017, S. 11 f.; Amnesty International, Just deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, S. 28; Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, Oktober 2014, S. 10 f.; EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 33 f.; vgl. insgesamt auch OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris, Rn. 46 ff. Zwar ist zu berücksichtigen, dass es trotz dieses ungeschriebenen Grundsatzes auch Einzelfälle geben kann, in denen Frauen hiervon abweichend trotz Heirat oder Schwangerschaft zum militärischen Teil des Nationaldiensts eingezogen werden. Vgl. z.B. Amnesty International, Just deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, S. 28; Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, Oktober 2014, S. 10; Schweizerische Eidgenossenschaft, National Service and State Structures in Eritrea, Präsentation von Dr. D. Bozzini, 16. Februar 2012, S. 9. Diesen Einzelfällen kommt jedoch nicht ein solches Gewicht zu, dass es gerechtfertigt wäre, die Einziehung verheirateter und schwangerer Frauen sowie von Frauen mit Kindern zum militärischen Teil des Nationaldiensts als beachtlich wahrscheinlich anzusehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Klägerin zu 1) im Falle der Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldiensts droht, da sie Mutter der elf- bzw. siebenjährigen Klägerinnen zu 2) und zu 3) ist. Dabei ist zu unterstellen, dass die Klägerin zu 1) gemeinsam mit den Klägerinnen zu 2) und zu 3) nach Eritrea zurückkehren würde. Der den Klägerinnen zu 2) und zu 3) gewährte subsidiäre Schutzstatus leitet sich nämlich von dem der Klägerin zu 1) gewährten subsidiären Schutzstatus ab; eigene Gründe haben die Klägerinnen zu 2) und zu 3) vor dem Bundesamt nicht vorgetragen. In dem hypothetischen Fall, dass der der Klägerin zu 1) gewährte subsidiäre Schutzstatus entfiele und sie somit zur Rückkehr nach Eritrea verpflichtet wäre, wären daher auch die Klägerinnen zu 2) und zu 3) wahrscheinlich zur Rückkehr nach Eritrea verpflichtet. Unabhängig davon ist entsprechend der – im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten entwickelten – neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer im Bundesgebiet tatsächlich gelebten Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern im Regelfall davon auszugehen, dass deren Mitglieder entweder nicht oder nur gemeinsam zurückkehren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 u.a. -, noch nicht veröffentlicht, Pressemitteilung abrufbar unter juris. cccc. Hinsichtlich der Ablehnungsgründe von (Hilfs-) Beweisanträgen ist eine Orientierung an den in § 244 StPO normierten Ablehnungsgründen geboten. Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen hilfsweise gestellte Antrag, Beweis hinsichtlich der Behauptung zu erheben, dass die Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr nach Eritrea im Militärdienst der Gefahr der Vergewaltigung und des sexuellen Übergriffs ausgesetzt sein wird, ist aus mehreren Gründen abzulehnen. Es liegt zum einen der Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO vor. Danach kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Dies ist hier der Fall. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Frage, ob die Klägerin zu 1) im Militärdienst der Gefahr der Vergewaltigung und des sexuellen Übergriffs ausgesetzt sein wird, für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung ist, da bereits nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Klägerin zu 1) im Fall der Rückkehr nach Eritrea die Einziehung zum Nationaldienst droht. Darüber hinaus liegt auch der Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 StPO vor. Danach kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Tatsache schon erwiesen ist. Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse ist das Gericht davon überzeugt, dass Frauen im Militärdienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer sexueller Übergriffe werden (s.o.). Darüber hinaus liegt auch der Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO vor. Danach kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Dies ist vorliegend der Fall. Das Gericht verfügt über eine große Anzahl an Erkenntnismitteln und Auskünften, aus denen sich hinreichende Erkenntnisse über die Situation von Frauen im eritreischen Nationaldienst und das Vorkommen sexueller Übergriffe auf Frauen ergeben. Inwiefern die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichend sein sollten, wurde auch von den Klägerinnen nicht ansatzweise dargelegt. ccc. Ob der Klägerin zu 1) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung in den zivilen Teil des Nationaldienstes droht, kann vorliegend offen bleiben (dazu im Einzelnen unter aaaa.). Es besteht jedenfalls nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin zu 1) im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea im zivilen Teil des Nationaldiensts Opfer sexueller Gewalt werden würde (dazu im Einzelnen unter bbbb.). Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen hilfsweise gestellte Antrag, Beweis hinsichtlich der Behauptung zu erheben, dass die Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr nach Eritrea im zivilen Dienst der Gefahr der Vergewaltigung und des sexuellen Übergriffs ausgesetzt sein wird, ist abzulehnen (dazu im Einzelnen unter cccc.). aaaa. Offen bleiben kann, ob der Klägerin zu 1) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung in den zivilen Teil des Nationaldienstes droht. Teilweise deuten die Erkenntnismittel darauf hin, dass verheiratete und schwangere Frauen sowie Frauen mit Kindern mit hoher Wahrscheinlichkeit zum zivilen Teil des Nationaldiensts einberufen werden. Vgl. Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, Oktober 2014, S. 10 (“But they are most likely to be required to perform national service in the civil sector.”). Andere Erkenntnissen lassen sich dahingehend verstehen, dass eine Einberufung zum zivilen Teil in diesen Fällen lediglich möglich ist. Vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 34 („Es kann aber vorkommen, dass sie (…) Aufgaben im zivilen Nationaldienst übernehmen müssen.“). Teilweise wird auch nicht nähergehend zwischen dem zivilen und dem militärischen Teil des Nationaldiensts differenziert sondern generell darauf abgestellt, dass Frauen bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Nationaldienst entlassen werden. Vgl. z.B. UKHO, Country Policy and Information Note, Eritrea: National service and illegal exit, Juli 2018, S. 17 ff.; Amnesty International, Just deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, S. 28. Ob in Anbetracht dieser Auskunftslage davon ausgegangen werden kann, dass eine Einberufung der Klägerin zu 1) zum zivilen Teil des Nationaldiensts als beachtlich wahrscheinlich angesehen werden kann, kann hier dahinstehen, da davon auszugehen ist, dass es jedenfalls im zivilen Teil des Nationaldiensts nicht zu einer systematischen Anwendung sexualisierter Gewalt gegen Frauen kommt (dazu sogleich unter bbbb.). bbbb. Es besteht jedenfalls nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin zu 1) im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea im zivilen Teil des Nationaldiensts Opfer sexueller Gewalt werden würde. Für den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist entscheidend, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des um Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint, weil nach den Gesamtumständen des Falles die „reale Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung besteht. Eine derartige beachtliche Wahrscheinlichkeit kann nur dann angenommen werden, wenn gesicherte Erkenntnisse dafür vorliegen, dass es im zivilen Teil des Nationaldiensts verbreitet und in erheblichem Umfang zur Anwendung sexueller Gewalt gegen Frauen kommt. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse kann nicht davon auszugegangen werden, dass es im zivilen Teil des Nationaldiensts in erheblichem Umfang zur Anwendung sexueller Gewalt gegen Frauen kommt. Erkenntnismittel, die explizit davon berichten, dass es im zivilen Teil des Nationaldiensts in erheblichem Umfang zu sexuellen Gewalthandlungen gegen Frauen kommt, existieren nicht. Zwar gibt es einige Erkenntnismittel, die nicht zwischen den verschiedenen Teilen des Nationaldiensts differenzieren und allgemein über sexuelle Gewalthandlungen im Nationaldienst berichten. Diese Erkenntnismittel unterscheiden konsequenter Weise jedoch auch nicht bei der Frage der Freistellung vom Nationaldienst und gehen davon aus, dass verheiratete Frauen und Frauen mit Kindern regelmäßig vom Nationaldienst insgesamt befreit werden. Vgl. insofern z.B. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebrelevante Lage in Eritrea, 22. März 2019, Stand: Februar 2019, S. 15, wo nicht eindeutig zwischen dem zivilen und dem militärischen Teil des Nationaldiensts differenziert wird und die Begriffe Militärdienst und „national service“ teilweise synonym verwendet werden. Diejenigen Erkenntnismittel, die sich eingehend und ausführlich mit den Bedingungen im Nationaldienst beschäftigen und über sexuelle Gewalthandlungen gegenüber Frauen berichten, beziehen sich ausdrücklich auf die Gegebenheiten im militärischen Ausbildungslager in Sawa und in der militärischen Grundausbildung sowie auf die Zustände im militärischen Teil des Nationaldiensts. Davon, dass es auch im zivilen Teil des Militärdiensts verbreitet zur Anwendung sexueller Gewalt gegen Frauen kommt, wird nicht berichtet. Ausdrücklich Bezug nehmend auf die Gegebenheiten in den militärischen Trainingscentern und der Armee insofern HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, S. 346 und S. 379 ff. (Nr. 1202, 1312 ff.); auch Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, S. 6 ff. nimmt Bezug auf die Gegebenheiten im militärischen Teil des Nationaldiensts; vgl. auch EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 39 („Frauen im Militärdienst“); UKHO, Country Policy and Information Note, Eritrea: National Service and illegal exit, Version 5.0, Juli 2018, S. 25 ff.; eine Unterscheidung zwischen den Gegebenheiten im zivilen und im militärischen Teil des Nationaldiensts nimmt auch das OVG Hamburg (Urteil vom 21. September 2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris, Rn. 46) vor. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage kann nicht davon ausgegangen werden, dass es im zivilen Teil des Nationaldiensts in erheblichem Umfang zu sexuellen Gewalthandlungen gegen Frauen kommt. Sofern es – was nicht ausgeschlossen werden kann – auch im zivilen Teil des Nationaldiensts mitunter vereinzelt zur Anwendung sexueller Gewalt gegenüber Frauen kommen sollte, ist dieser Umstand nicht geeignet, die Annahme zu begründen, dass die Klägerin zu 1) im Fall ihrer Einziehung zum zivilen Teil des Nationaldiensts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer sexueller Gewalt werden würde. cccc. Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen hilfsweise gestellte Antrag, Beweis hinsichtlich der Behauptung zu erheben, dass die Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr nach Eritrea im zivilen Dienst der Gefahr der Vergewaltigung und des sexuellen Übergriffs ausgesetzt sein wird, ist abzulehnen. Zum einen handelt es sich insofern um einen unzulässiger Weise „ins Blaue hinein“ gestellten (Ausforschungs-) Beweisantrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Beweisanträge unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte. Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 4 BN 6.07 -, juris, Rn. 10, m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2018 - 15 A 25/17 -, juris, Rn. 65 ff., m.w.N. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da vor dem Hintergrund der zuvor erwähnten Erkenntnislage keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass es im zivilen Teil des Nationaldiensts verbreitet zur Anwendung sexueller Gewalt gegen Frauen kommt. Zudem liegt insoweit der Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO (eigene Sachkunde des Gerichts) vor. Das Gericht verfügt über eine große Anzahl an Erkenntnismitteln und Auskünften, aus denen sich hinreichende und eingehende Erkenntnisse über die Situation von Frauen im eritreischen Nationaldienst und damit auch im zivilen Teil des Nationaldiensts ergeben. Es ist weder vorgetragen, noch bestehen sonstige Gründe für die Annahme, dass die vorliegenden Erkenntnismittel unzureichend sein könnten. cc. Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich – abgesehen davon, dass die Klägerin zu 1) sich hierauf auch nicht beruft – auch nicht aus dem Umstand, dass die illegale Ausreise und die Entziehung vom Nationaldienst in Eritrea mit Strafe grundsätzlich bedroht sind. Der Klägerin zu 1) droht im Falle der Rückkehr nach Eritrea bereits nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine diesbezügliche Strafverfolgung, da sie Eritrea bereits als Kleinkind verlassen hat (dazu im Einzelnen unter aaa.). Darüber hinaus knüpft eine entsprechende Sanktionierung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund an (dazu im Einzelnen unter bbb.). aaa. Der Klägerin zu 1) droht im Falle der Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung bzw. Misshandlung unter dem Vorwurf der illegalen Ausreise und der damit verbundenen Entziehung vom Nationaldienst. Eritreischen Staatsangehörigen, die Eritrea als Kleinkinder verlassen haben und sich im wehrdienstfähigen Alter nie in Eritrea aufgehalten haben, droht im Falle der Rückkehr im Erwachsenenalter weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung noch Folter oder Misshandlung. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht vom 27. Juli 2018, Gz.: 508-516.80/50859, Frage 1. bbb. Darüber hinaus würde weder eine Strafverfolgung wegen illegaler Ausreise noch eine Strafverfolgung wegen Entziehung vom Nationaldienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe erfolgen. Insofern wird auf die überzeugenden Ausführungen des OVG Hamburg in dem Urteil vom 21. September 2018 (Az.: 4 Bf 186/18.A) Bezug genommen. OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris, Rn. 56 ff. Vgl. des Weiteren auch OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 - 2 A 10/18 -, juris, Rn. 24 ff.; VG Münster, Urteil vom 23. August 2017 - 9 K 325/15.A -, juris, Rn. 26 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris, Rn. 119 ff. b. Auch den Klägerinnen zu 2) und zu 3) droht in Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Im Falle der Rückkehr der Klägerinnen zu 2) und zu 3) nach Eritrea droht ihnen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die zeitnahe Einziehung zum Nationaldienst (dazu im Einzelnen unter aa.). Den Klägerinnen zu 2) und zu 3) droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 AsylG (dazu im Einzelnen unter bb.). aa. Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer zeitnah nach Rückkehr erfolgenden Einziehung der Klägerinnen zu 2) und zu 3) zum Nationaldienst zu rechnen. Gemäß Art. 6 und Art. 8 der eritreischen Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationaldienst besteht eine Pflicht zur Ableistung des Nationaldiensts erst ab dem 18. Lebensjahr. Auch wenn das Alter der Betroffenen teilweise nur anhand des äußeren Erscheinungsbildes geschätzt wird und es daher mitunter zur Einziehung Minderjähriger zum Nationaldienst kommen kann, vgl. z.B. HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, S. 367 ff. (Nr. 1271 ff.), ist bei den im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) elf- und siebenjährigen Klägerinnen zu 2) und zu 3) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Einziehung zeitnah nach einer hypothetischen Rückkehr bevorstünde. bb. Den Klägerinnen zu 2) und zu 3) droht im Falle der Rückkehr nach Eritrea auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Beschneidung (dazu im Einzelnen unter aaa.). Der diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag ist abzulehnen (dazu im Einzelnen unter bbb.). aaa. Den Klägerinnen zu 2) und zu 3) droht im Falle der Rückkehr nach Eritrea auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Beschneidung. Zwar stellt die an Mädchen vorgenommene Beschneidung grundsätzlich eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung dar, die an einen Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b AsylG anknüpft (dazu im Einzelnen unter aaaa.). Die Anzahl der in Eritrea durchgeführten Beschneidungen hat allerdings in den vergangenen Jahren stark abgenommen (dazu im Einzelnen unter bbbb.). Vor diesem Hintergrund droht die Klägerinnen zu 2) und zu 3) im Falle der Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Beschneidung (dazu im Einzelnen unter cccc.). aaaa. Die an Mädchen vorgenommene Beschneidung stellt grundsätzlich eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 AsylG dar. Derartige Maßnahmen knüpfen zudem an einen Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b AsylG an. Sie erfolgen wegen der Zugehörigkeit der betroffenen Frau oder des betroffenen Mädchens zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 a.E. AsylG. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtlichen Identität anknüpft. Dies ist bei der weiblichen Genitalverstümmelung der Fall. bbbb. Die Anzahl der in Eritrea durchgeführten Beschneidungen hat allerdings in den vergangenen Jahren stark abgenommen. Die weibliche Genitalverstümmelung ist in Eritrea seit 2007 verboten. Die maßgeblichen Straf- und Verbotsvorschriften finden sich in der eritreischen Proklamation 158/2007 (Proclamation to Abolish Female Circumcision). Abrufbar in englischer Sprache unter https://www.refworld.org/docid/48578c812.html. In ihrem Art. 4 droht die Proklamation 158/2007 für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der weiblichen Genitalverstümmelung Geld- und Haftstrafen an. Nach den aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes werden nur noch etwa fünf Prozent der unter fünfjährigen Mädchen beschnitten. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass die Gesamtanzahl der beschnittenen Frauen nach UNICEF-Angaben aus dem Jahr 2010 bei etwa 33 Prozent liege. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 22. März 2019, Stand: Februar 2019, S. 17. Auch aus anderen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die Anzahl der Beschneidungen in Eritrea stark rückläufig ist. Während die Anzahl an beschnittenen Frauen in den älteren Generationen noch recht hoch ist, werden heutzutage weniger als zehn Prozent der jungen Mädchen beschnitten. Hiermit übereinstimmend wird berichtet, dass sich die gesellschaftlichen Einstellungen in Eritrea zunehmend gewandelt haben und die Durchführung der Genitalverstümmelung in der eritreischen Bevölkerung überwiegend abgelehnt wird. Sofern es zu Beschneidungen kommt, werden die betroffenen Mädchen in aller Regel zeitnah nach der Geburt, spätestens aber im Laufe ihres ersten Lebensjahres beschnitten. Nur vier Prozent der betroffenen Mädchen sind bei der Beschneidung sieben Jahre oder älter; nur ein Prozent der Mädchen wird in einem Alter von neun Jahren oder älter beschnitten. Vgl. hierzu insgesamt BAMF, Länderreport 9, Eritrea, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand: 3/2019, S. 3 ff. cccc. Vor diesem Hintergrund droht den Klägerinnen zu 2) und zu 3) im Falle der Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Beschneidung. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass die Zahl der neu vorgenommenen Beschneidungen – wie soeben dargelegt – stark rückläufig ist und bei unter zehn Prozent liegt und zum anderen aus dem Umstand, dass die Beschneidung – wenn sie denn vorgenommen wird – in aller Regel innerhalb des ersten Lebensjahres praktiziert wird. Die Klägerinnen zu 2) und zu 3) sind im entscheidungserheblichen Zeitpunkt aber bereits sieben bzw. elf Jahre alt. Vor diesem Hintergrund ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern den Klägerinnen zu 2) und zu 3) im Falle der Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Beschneidung droht. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1) die Durchführung einer solchen Beschneidung befürwortet. Dies hat sie nicht vorgetragen. Vielmehr berufen sich die Klägerinnen gerade darauf, dass sie eine Beschneidung der Klägerinnen zu 2) und zu 3) befürchten. Zudem hat die Klägerin zu 1) die Klägerinnen zu 2) und zu 3) nicht im Sudan beschneiden lassen, obwohl sie beide dort geboren sind und die weibliche Genitalverstümmelung im Sudan weit verbreitet ist. Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerinnen im Fall der Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf ein familiäres Umfeld treffen würden, das sie zu der Vornahme einer Beschneidung drängt und dass trotz der vorhandenen Strafvorschriften eine effektive Schutzgewährung (vgl. § 3d AsylG) nicht möglich wäre. bbb. Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu der Behauptung zu erheben, dass die Klägerinnen zu 2) und zu 3) in Eritrea in die Gefahr der Beschneidung geraten werden, ist abzulehnen. Auch insofern liegt der Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO (eigene Sachkunde des Gerichts) vor. Das Gericht verfügt auch hinsichtlich der Häufigkeit und der Verbreitung der Genitalverstümmelung in Eritrea über diverse Erkenntnismittel und Auskünfte, aus denen sich hinreichende Erkenntnisse über die Verbreitung der Genitalverstümmelung in Eritrea ableiten lassen. Es ist weder vorgetragen, noch bestehen sonstige Gründe für die Annahme, dass die vorliegenden Erkenntnismittel unzureichend sein könnten. Wenn man dies anders sähe und von der Erforderlichkeit der Einholung weiterer Erkenntnisse ausginge, wäre der Vortrag der Klägerinnen hinsichtlich der Beschneidungsgefahr – der sich im Übrigen in der Stellung des Beweisantrags erschöpft – insgesamt gemäß § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückgewiesen worden. Nach dieser Vorschrift können Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf einer entsprechenden gesetzten Frist vorgetragen werden dann zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts den Rechtsstreit verzögern würde, die Verspätung nicht genügend entschuldigt wird und der Beteiligte über die Folgen der Fristversäumnis belehrt wurde. Sofern der Beweisantrag nicht abgelehnt werden könnte, wären diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Den Klägerinnen wurde in der Ladungsverfügung vom 7. Mai 2019 unter entsprechender Belehrung eine Frist bis zum 11. Juni 2019 für den Vortrag neuer Tatsachen, die einen Vorgang politischer Verfolgung betreffen, gesetzt. Der Vortrag hinsichtlich der Beschneidungsgefahr wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2019 – durch Stellung des Beweisantrags – gebracht. Entschuldigungsgründe hierfür sind nicht ersichtlich. Sofern man davon ausginge, dass das Gericht nicht über die eigene Sachkunde verfügt und dem Beweisantrag daher nachzukommen wäre, würde dies die Erledigung des Rechtsstreits auch verzögern, da der – ansonsten entscheidungsreife – Rechtsstreit sich hierdurch zumindest um Monate verzögern würde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.