Urteil
7 K 7201/17.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2019:0724.7K7201.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind pakistanische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben aus Pakistan kommend über den Iran, die Türkei, Serbien, Bulgarien und Ungarn auf dem Landwege nach Deutschland, wo sie am 4. Januar 2017 eintrafen. Den Asylantrag der Kläger vom 25. Januar 2017/ 14. September 2017 – nach vorangegangener Einstellung und Fortführung des Verfahrens - lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 06. Dezember 2017 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Asyl- und Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und drohte den Klägern die Abschiebung nach Pakistan an. Die Angaben der Kläger zu den Ausreisegründen seien unglaubhaft, vage, oberflächlich und detailarm, so dass nicht von selbst erlebtem Schicksal ausgegangen werden könne. Die Kläger haben am 12. Dezember 2017 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, sie seien in Auseinandersetzungen zwischen den beiden Familienclans geraten. Die Familien hätten die Eheschließung der Kläger zu 1. und 2. nicht gewollt. Die Kläger hätten dafür zur Rechenschaft gezogen werden sollen. Der Kläger zu 1. sei knapp einem Attentat entkommen. Wegen der Bedrohung und Verfolgung durch die Clans seien die Kläger ständig zur Flucht gezwungen gewesen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06. Dezember 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Die Klage ist unbegründet, weil der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenso wie der Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes offensichtlich unbegründet ist. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist offensichtlich unbegründet. Die Kläger haben bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt nicht glaubhaft gemacht, dass sie Pakistan auf Grund erfolgter oder drohender politischer Verfolgung verlassen haben. Vielmehr drängt sich das Nichtvorliegen einer drohenden politischen Verfolgung geradezu auf. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3b Abs. 1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 22.12 –, juris m.w.N. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1.) dem Staat, 2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder 3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach diesen Kriterien kann eine Verfolgung aufgrund asylrelevanter Merkmale nicht festgestellt werden. Dem Vorbringen der Kläger lässt sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass sie wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in irgendeiner Weise verfolgt worden sind oder solches zu befürchten haben Die Kläger haben bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen, sie hätten Probleme mit ihren jeweiligen Familien wegen ihrer Eheschließung gehabt. Der Kläger zu 1. habe deswegen Angst vor der Familie seiner Frau und vor seinem Onkel gehabt. In dem Betrieb seines Chefs habe es Tötungen gegeben, dies habe auch mit ihm im Zusammenhang gestanden. Diese Umstände, wenn sie sich überhaupt so abgespielt haben sollten, sind im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich unerheblich. Es ist bereits nicht im Ansatz erkennbar, inwieweit es sich um dem Staat zurechenbare Verfolgung handeln soll, ferner nicht, dass einer der in § 3 b AsylG genannten Verfolgungsgründe vorgelegen haben sollte. Es handelte sich vielmehr ausschließlich um Zwistigkeiten in den Familien der Kläger, die in der Eheschließung der Kläger zu 1. und 2. und damit im privaten familiären Bereich ihren Grund haben. Zudem stand den Klägern interner Schutz im Sinne von § 3 e AsylG in den großen Städten Pakistans zur Verfügung. Es ist nicht ersichtlich, dass die jeweiligen Familien Anstrengungen unternehmen würden, die Kläger auch dort ausfindig zu machen. Potentiell verfolgte Personen können in den Städten, vor allem in den Großstädten, sicherer leben als auf dem Land. Sogar wegen Mordes von der Polizei gesuchte Personen können in den weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegenden Städten unbehelligt leben. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: August 2018), Seite 19 f. Aus alledem folgt, dass die Ablehnung als offensichtlich unbegründet gerechtfertigt ist. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sind nach den vorstehenden Ausführungen ebenso wenig ersichtlich. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Pakistans. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Vorschrift besteht nicht. Für die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der Konkretheit der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rdnr. 250 f. m. w. N. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 -, juris, Rdnr. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris, Rdnr. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris, Rdnr. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 - 17 K 6384/16.A -, juris, Rdnr. 40 f. Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A -, juris Rdnr. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 - 17 K 2897/14.A -, juris Rdnr. 91 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 - 17 K 6384/16.A -, juris, Rdnr. 42 f., Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter medizinischen Gesichtspunkten nicht festzustellen. Der Kläger zu 1.) leidet ausweislich des Attestes der radiologischen Praxis Coesfeld/Dülmen vom 16. Juli 2019 an einem Bandscheibenvorfall C5/C6 mit linksseitiger Myelonkompression. Das Attest gibt indes keinen Aufschluss über die Schwere der Erkrankung, den Behandlungsbedarf und eine etwaige Prognose, so dass es für die Feststellung eines Verbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG nichts hergibt. Das weiter vorgelegte ärztliche Attest Dr. X. vom 19. Juli 2019 spricht nur allgemein von einer schwerwiegenden Erkrankung mit „ggf. folgenschweren weiteren Eingriffen“. Dieses Attest ist mangels Angabe einer Diagnose, der Schwere der Erkrankung, des bisherigen Krankheitsverlaufes und des weiteren Behandlungsbedarfes derart unbestimmt, dass es nicht zu berücksichtigen ist. Die Klägerin zu 2.) leidet ausweislich der von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen unter anderem an einer schweren depressiven Episode (F32.2) sowie einem Spannungskopfschmerzyndrom. Für die Darlegung psychischer Erkrankungen gelten besondere Voraussetzungen. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass zur Substantiierung eines Vorbringens einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung - sowie auch eines entsprechenden Beweisantrages - angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes und seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests gehört. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 10 B 21.12 -, juris; Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris. Diese Grundsätze sind auch bei anderen psychischen Erkrankungen entsprechend anzuwenden, wenn die Unschärfen des jeweiligen Krankheitsbildes und seine vielfältigen Symptome es in vergleichbarer Weise wie bei der PTBS rechtfertigen, gewisse Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017 - 19 A 2461/14.A -, juris, Rdnr. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris, Rdnr. 54. Daraus folgt indes nicht, dass andere gutachterliche Stellungnahmen generell zur Substantiierung einer psychischen Erkrankung nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungeeignet wären, zumal diese Erkrankungen auch von anderen Ärzten behandelt werden dürfen. Vielmehr ist ein - gewissen Mindestanforderungen genügendes - fachärztliches Attest zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweises nur "regelmäßig" erforderlich. Dieser Grundsatz stellt demnach nicht in Frage, dass neben Fachärzten z. B. grundsätzlich auch Psychologische Psychotherapeuten aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation zur Diagnose psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen befähigt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2017 - 13 A 517/16.A -, juris, Rdnr. 11 m.w.N. Den vorgenannten Mindestanforderungen werden die von der Klägerin zu 2.) vorgelegten ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Bescheinigungen nicht gerecht. - Aus dem ärztlichen Attest der Ärztin für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychotherapie Dr. S. vom 05. Juni 2019 ergibt sich zunächst nicht, auf welcher Grundlage die Diagnose „schwere depressive Episode“ gestellt worden ist, es fehlt die Grundlage der Tatsachenerhebung. Zudem fehlt es an Angaben darüber, inwiefern die von der Klägerin geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Schließlich kommt der Prognose, „die Pat. (werde) sich bei Ausbleiben der Behandlung rasch verschlechtern“, sie sei dann „nicht mehr in der Lage, Verantwortung für ihre Kinder oder für sich selber zu übernehmen“ und es sei „auf die Dauer eine Suizidalität nicht auszuschließen“, keine hinreichende Aussagekraft zu. Denn diese Prognose geht von einem vollständigen Ausbleiben der Behandlung für den Fall einer Rückkehr nach Pakistan aus. Auch psychische Erkrankungen sind in Pakistan jedoch grundsätzlich behandelbar. Ferner sind die in Deutschland gängigen Medikamente bzw. Generika auch in Pakistan erhältlich. Vgl. EASO Herkunftsländerinformationen (COI) – Pakistan. Länderüberblick (Stand: August 2015), Seite 42. Schließlich ergibt sich aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, dass in Pakistan für die Medikamente nur ein Bruchteil der in Deutschland anfallenden Kosten aufgewendet werden muss, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. Vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: August 2018) – Lagebericht -, Seite 24. Weiter ergibt sich, dass man sich in den staatlichen Krankenhäusern in Pakistan bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen kann. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Zudem gibt es ein staatliches Wohlfahrtsprogramm, wichtige Wohltätigkeitseinrichtungen und viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen. Vgl. Lagebericht, Seite 24; BFA Länderinformationsblatt der Staatsdokumentation Pakistan, Stand: 22. März 2017, Seite 136. Dass die Klägerin zu 2.) im Falle ihrer Rückkehr keinen Zugang zu dieser Versorgung haben sollte, ist nicht substantiiert vorgetragen und sonst nicht ersichtlich. Vor dem vorgenannten Hintergrund kommt der Aussage in dem Attest, „auf die Dauer“ sei ohne Behandlung „eine Suizidalität nicht auszuschließen“, ohnehin keine genügende Aussagekraft zu. Überdies ist die zeitliche Angabe „auf die Dauer“ vor dem Hintergrund dessen, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraussetzt, dass die Gefahren sich alsbald nach der Rückkehr realisieren müssen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 –10 C 24/10-, juris, Rdnr. 23, zu unbestimmt. - Aus der Bescheinigung der Klinik am T. , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juli 2019 geht hervor, dass unter der Behandlung mit Duloxetin 60 mg und Mirtazapin 15 mg eine Besserung des Zustandsbildes eingetreten ist. Eine ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Weiterbehandlung wird zwar empfohlen. Aus der Bescheinigung ergibt sich jedoch nicht, wie wichtig eine solche Behandlung ist und welche Konsequenzen sich ergäben, wenn eine solche Behandlung (in Pakistan) nicht fortgeführt würde bzw. werden könnte. Der Behandlungsbedarf wird somit nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes aus anderen Gründen. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass die Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt in Pakistan sicherzustellen. Zwar können die Kläger nach ihrem Vorbringen nicht mit der Unterstützung ihrer Familien rechnen. Jedoch ist der Kläger zu 1.) in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er befindet sich hier in einem Beschäftigungsverhältnis und war auch bereits in Pakistan in verschiedenen Betrieben beschäftigt, vor seiner Ausreise zwei Jahre in einem Betrieb, in dem er mit Schreib- und Dokumentationsaufgaben beschäftigt war. Daher ist davon auszugehen, dass es dem Kläger zu 1.) möglich sein wird, durch die Arbeitsaufnahme seinen und den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen. Die Abschiebungsandrohung rechtfertigt sich aus § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG, die Ausreisefrist folgt aus § 36 Abs. 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.