Beschluss
11 L 673/19
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2019:0725.11L673.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der – sinngemäß gestellte – Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 11 K 1782/19 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Juni 2019 hinsichtlich Ziffer 1 wiederherzustellen sowie hinsichtlich Ziffer 2 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. A. Soweit sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 1782/19 gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung richtet, ist er unbegründet. I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß, insbesondere entspricht sie dem formalen Erfordernis der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in der Begründung der Vollziehungsanordnung auf Seite 4 der Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2019 hinreichend erkennen lassen, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Die Begründung weist auch einen ausreichenden Bezug zu dem vorliegenden Einzelfall auf, indem sie auf die spezifischen Gefahren für den Tierschutz abstellt, die hier aus einem weiteren Abwarten bis zur Bestandskraft des Bescheides resultieren. II. Die in dem gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2019 fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Maßgeblich hierfür ist, dass nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist (1.); auch besteht ein besonderes öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung (2.). 1. Die Anordnung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung, mit welcher dem Antragsteller aufgegeben wird, die Durchsetzung des Pferdehaltungs- und -betreuungsverbots gegen seinen Sohn Q. L. und insbesondere die zwangsweise Wegnahme der Pferde zu dulden, ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird zunächst entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des Bescheides vom 28. Juni 2019 verwiesen, die sich das Gericht zu eigen macht. Ergänzend ist noch auszuführen: Rechtsgrundlage für die Duldungsverfügung ist § 16a TierSchG. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung zukünftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG ermächtigt die zuständige Behörde, dem Halter das Halten und Betreuen von Tieren zu untersagen und ihm aufzugeben, seinen Tierbestand aufzulösen. Halter ist derjenige, der die Anforderungen nach § 2 TierSchG zu erfüllen hat, an deren Nichterfüllung die Befugnis zum behördlichen Einschreiten nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anknüpft. Für die Eigenschaft als Halter eines Tieres kommt es auf das Eigentum an dem Tier nicht an. Entscheidend ist vielmehr das Bestehen eines tatsächlichen Obhutsverhältnisses, das gekennzeichnet ist durch die Bestimmungsmacht über die Lebensbedingungen und sonstige für das Tier wesentliche Umstände, ein eigenes Interesses an dem Tier und eine gewisse zeitliche Verfestigung der Beziehung. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 20 A 1897/15 -, juris, Rn. 13 ff., m. N. Die vorgenannten Kriterien müssen nicht alle kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einfalles zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind, wobei auch mehrere Personen nebeneinander Halter sein können. Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - B 1 E 13.384 -, juris, Rn. 17; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 2 TierSchG, Rn. 9, m. N. In Anwendung dieser Kriterien ist der Sohn des Antragstellers, Q. L. , (auch) Halter der auf dem Hof des Antragstellers sich befindlichen Pferde. Der Antragsgegner hat Q. L. , der seinen Wohnsitz ebenfalls auf dem Hof des Antragstellers hat, wegen langjähriger und zahlreicher Verstöße gegen elementare Anforderungen an die Tierhaltung, die dazu führten, dass den Pferden Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt worden sind, das Halten und Betreuen von Pferden untersagt und die Auflösung des Pferdebestandes angeordnet. An der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung bestehen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung keine Zweifel. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts in dem Beschluss vom 30. November 2018 (Az.: 11 L 1048/18) verwiesen. Offensichtlich rechtmäßig ist auch der mit Verfügung vom 28. Februar 2019 festgesetzte unmittelbare Zwang in Form der Wegnahme der Pferde. Insoweit wird auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 16. April 2019 verwiesen (Az.: 11 L 296/19). Die Wegnahme von Tieren (und deren anderweitige Unterbringung) können nur gegenüber dem Halter angeordnet werden; er ist Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Tier, die durch die Wegnahme gebrochen werden soll. Bei der Wegnahme handelt es sich um eine besondere tierschutzrechtliche Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung in der Form der Anwendung unmittelbaren Zwangs. Ist der Halter nicht zugleich Eigentümer des Tieres, steht dem Eigentümer aus seinem Eigentum ein Recht an dem Tier zu, das die Zwangsmaßnahme gegen den Halter rechtlich hindern kann. Dieses rechtliche Hindernis muss - wie allgemein bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung - durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer überwunden werden. Ist der Halter nicht mit dem Eigentümer identisch, muss deshalb eine Verfügung gegenüber dem Eigentümer ergehen, dass er die Wegnahme des Tieres bei dem Halter zu dulden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07. August 2008 - 7 C 7/08 -, juris, Rn. 24 f. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG bietet die Rechtsgrundlage auch für die Duldungsanordnung gegenüber dem Eigentümer, soweit diese erforderlich ist, um bei der Vollstreckung von Anordnungen nach dem Tierschutzgesetz etwa entgegenstehende private Rechte Dritter auszuräumen. Vgl. nur VG Würzburg, Beschluss vom 11. Februar 2019 - W 8 K 18.1040 - juris, Rn. 19, m. N. Vorliegend kann dahinstehen, ob es sich beim Antragsteller tatsächlich um den Eigentümer der Pferde handelt und es mithin eine Duldungsverfügung gegenüber dem Antragsteller bedarf. Gerade in Konstellationen wie dieser, wo angesichts einer drohenden Wegnahme der Tiere ein Eigentümerwechsel behauptet wird, sind an den Nachweis des Eigentumserwerbs strenge Anforderungen zu stellen. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a TierSchutzG, Rn. 38, m. N. Erforderlich ist zumindest eine substantiierte Darlegung des behaupteten Eigentumserwerbes. Nötig sind nachvollziehbare Angaben zum Erwerbsgrund und -zeitpunkt. Hieran fehlt es vorliegend völlig. Der Antragsteller konnte anlässlich einer Ortsbesichtigung am 20. Mai 2019 dem Antragsgegner noch nicht einmal mitteilen, wie viele Pferde er übernommen habe. Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Juli 2019 erstmalig auf eine Sicherungsübereignung bestimmter Pferde verweist und einen auf den 4. Oktober 2018 datierten Sicherungsübereignungsvertrag zwischen Herrn L1. und ihm vorlegt, ist dies schon deswegen nicht geeignet, sein Eigentum an den Pferden zu belegen, da er mit dem vorgelegten Sicherungsübereignungsvertrag gerade den Verlust seines Eigentums behauptet. Das Gesamtverhalten des Antragstellers sowie seines Sohnes legen bei Gesamtbetrachtung ausgesprochen nahe, dass ein Eigentumsübergang nicht stattgefunden hat. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass er Eigentümer der Pferde und somit durch die Duldungsverfügung in seinen Rechten betroffen ist, erweist sich die Duldungsverfügung als rechtmäßig. Im Rahmen der Duldungsverfügung ist aufgrund ihres Sinn und Zwecks nämlich zu prüfen, ob der Eigentümer im Falle der Rückgabe der Tiere an ihn in der Lage wäre, eine tierschutzgerechte Haltung der Tiere zu gewährleisten. Denn Sinn und Zweck der Duldungsverfügung ist es, in Bezug auf den Eigentümer sicherzustellen, dass ein Tier, das ein anderer Tierhalter tierschutzwidrig gehalten hat, nicht wieder an den Eigentümer herauszugeben ist, wenn dieser eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung nicht sicherstellen kann. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 11. Februar 2019 - W 8 K 18.1040 - juris, Rn. 20; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., 3. Auflage 2016, § 16a, Rn. 38. Nach dem aktuellen Sachstand war und ist der Antragsteller nicht in der Lage, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Pferde sicherzustellen. Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass bzw. wie er selbst in der Lage wäre, eine mangelfreie Ernährung, Pflege und Unterbringung der Pferde sicherzustellen. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr spricht alles für die gegenteilige Annahme. Der Antragsteller lebt seit Jahren zusammen mit seinem Sohn auf dem Hof, wo sich auch die Pferde befinden. Während der letzten Jahre agierte er durchgehend zusammen mit seinem Sohn. Wie sich auch aus zahlreichen Schreiben des Antragstellers ergibt, sind ihm die beanstandeten tierschutzwidrigen Mängel bekannt. Zu keinem Zeitpunkt hat er ausreichend die Einsicht gezeigt, dass die Tierhaltung durch seinen Sohn tierschutzwidrig war und hätte verbessert werden müssen. Das Gegenteil ist der Fall. Insbesondere aber hat der Antragsteller trotz des von ihm für den Zeitraum ab Oktober 2018 behaupteten Eigentums an den Pferden nicht für eine tierschutzgemäße Haltung der Tiere gesorgt. Eine am 20. Mai 2019 durchgeführte Vorortkontrolle offenbarte vielmehr zahlreiche Mängel. Der beamtete Tierarzt Dr. V. stellte unter anderem in seinem tagesgleich gefertigten Vermerk Folgendes fest: „In diesem Stall wurden damit 8 Pferde gehalten. Einstreu war viel zu wenig vorhanden und die vorhandene Einstreu war sehr feucht. Ein Ausmisten bzw. Erneuerung der Einstreu ist offensichtlich mehrere Tage nicht erfolgt. Futter lag den 8 Pferden nicht vor. Es waren auch keine Futterreserven sichtbar. Die komplette Stallgasse war mit Einstreu belegt und es waren 2 große Kothaufen vorhanden, die eine zumindest vorrübergehende Pferdehaltung auf der Stallgasse nahelegen. In der Maschinenhalle (Schuppen vor Kopf des Wohnbereichs) waren insgesamt 12 Pferde vorhanden. Für 8 der vorhandenen Pferde war zwar eine Großbucht vorhanden, die Tiere konnten aber ungehindert durch die dort stehenden landwirtschaftlichen Maschinen laufen, was eine erhebliche Verletzungsgefahr darstellt. Im hinteren Bereich der Halle war ebenfalls eine Großbucht vorhanden. Hier waren 4 Pferde untergebracht. Es lagen eine Vielzahl von großen Pflastersteinen im Sand, die ebenfalls eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Pferde darstellen. In beiden Buchten fehlte Einstreu. Futter (Heu o.ä.) stand den Tieren nicht zur Verfügung. In den offenen Stallabteilungen rechts neben der Maschinenhalle waren insgesamt 5 Pferde untergebracht. Auf der davor gelegenen Hoffläche, die mit einem Gatter verschlossen war, war 1 Pferd vorhanden. Die gesamte vorbezeichnete Hoffläche war nur in einem ca. 1 x 1 m großen Areal mit Einstreu belegt. Die Hoffläche ist als Dauerunterbringung für das Pferd nicht geeignet. Das vorhandene Pferd wies überlange Hufe und am Fuß deutliche Hufdefekte auf (größere herausgebrochene Stücke waren sichtbar). Dieses Pferd bedarf einer dringenden Hufpflege. Auch bei den anderen Pferden war zu erkennen, dass eine Hufpflege seit längerer Zeit nicht mehr durchgeführt wurde.“ Dieser Befund wird durch zahlreiche Lichtbilder bestätigt und ist nicht substantiiert bestritten worden. Auch angesichts der Stellung des Amtstierarztes als – behördlichem – Sachverständigen hat das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Angesichts der – dem Antragsteller bekannten – jahrelangen Mängel in der Tierhaltung ist der Erlass der Duldungsanordnung das erforderliche, geeignete und auch verhältnismäßige Mittel, um eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Pferde sicherzustellen. Lediglich klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass die Duldungsverfügung nicht weitreichender ist bzw. sein kann als die Ordnungsverfügung gegenüber seinem Sohn. Eine Veräußerung der Pferde ist bisher nicht angeordnet worden, so dass entgegen der missverständlichen Tenorierung in Ziffer 1 zumindest aufgrund der Verfügung vom 28. Juni 2019 die Veräußerung der Pferde nicht zu dulden ist. 2. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung nach Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides, welches gegenüber dem privaten Aufschubinteresse überwiegt, lässt sich nach dem Vorstehenden bereits daraus herleiten, dass aufgrund der Vielzahl und Massivität der Verstöße gegen tierschutzrechtliche Anforderungen der Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache aus Gründen des Tierschutzes nicht abgewartet werden kann, zumal, wie dargelegt, eine nachhaltige Verbesserung der Tierhaltung nicht erkennbar ist. B. Soweit sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 1782/19 gegen die in Ziffer 2 erfolgte Androhung unmittelbaren Zwangs richtet, ist er zulässig – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 Justizgesetz NRW entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes –, aber unbegründet. Die in Ziffer 2 erfolgte Androhung unmittelbaren Zwangs findet ihre Grundlage in §§ 50 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, erster Fall, 62, 63, 69 VwVG NRW. Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang androhen, wenn zur Vollstreckung einer aus einem unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Verwaltungsakt folgende Verpflichtung auf Duldung einer Handlung andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen, keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Die Verpflichtung zur Duldung der Wegnahme ist, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sofort vollziehbar. Als Mittel zur Erzwingung der Duldung kam vorliegend nur der unmittelbare Zwang in Betracht. Angesichts der aktenkundigen Drohungen sowie des angekündigten Widerstandes gegen eine gewaltsame Wegnahme der Pferde ist nur der unmittelbare Zwang geeignet, die Verpflichtung zur Duldung der Wegnahme des Pferdebestandes durchzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt, weil die Haltung der Pferde einen gewerbsmäßigen Hintergrund hat, so dass es sachgerecht ist, den Streitwert ausgehend vom (Mindest-) Gewinn nach Nrn. 35.2, 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Hälfte eines Betrages in Höhe von 15.000,- Euro zu bemessen (§ 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG).