Leitsatz: 1. Ein Hersteller/Einführer kann im Wege eines allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs die Verurteilung der Marktüberwachungsbehörde erreichen, dass diese für die Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Kommission nach den Maßgaben der RAPEX-Leitlinien einen Antrag stellt, in die Website der Kommission eingestellte RAPEX-Warnungen vor Spielzeugen mit einem „ernsten Risiko“ dauerhaft zurückzuziehen, wenn der mitgliedstaatlichen Meldung, ausgelöst durch die Marktüberwachungsbehörde, eine fehlerhafte spielzeugrechtliche Produkteinstufung und damit eine fehlerhafte Risikobewertung zugrunde lag. 2. Produktwarnungen im RAPEX-Meldesystem können als Maßnahmen staatlichen Informationshandelns einen Hersteller/Einführer in eigenen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Rechten verletzen. 3. RAPEX-Meldungen durch die Marktüberwachungsbehörde und die sie inhaltlich ausmachenden Einstufungen sind keine bloß vorbereitenden Verwaltungsinterna, die einer gerichtlichen Prüfung in einem auf Folgenbeseitigung gerichteten Klageverfahren nicht eigenständig unterzogen werden könnten. 4. Dass die von der Marktüberwachungsbehörde in das RAPEX-Meldesystem eingestellten Produktbeschreibungen, Einstufungen und Risikobewertungen vor der Übermittlung an die Europäische Kommission von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) als nationale Kontaktstelle geprüft und validiert werden, bewirkt nicht, dass die Marktüberwachungsbehörde die Fachverantwortung für den Meldeinhalt verloren hätte. 5. Bei der altersbezogenen Einstufung, ob ein Spielzeug im Sinne der Spielzeugrichtlinie offensichtlich zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist und damit besonderen, nicht allein durch Warnhinweise erfüllbaren Sicherheitsanforderungen unterliegt, kommt es nicht schwerpunktmäßig auf wie immer ermittelte Attraktivitätsgesichtspunkte gerade für ein Kleinkind an, sondern darauf, wie es sich in der Gesamtschau für diejenigen darstellt, die in Erwägung ziehen, es Kindern einer bestimmten Altersgruppe zur Verfügung zu stellen (vgl. Anhang II Abschnitt I Ziffer 4 d) i.V.m. Kapitel I Art. 3 Nr. 29 der Spielzeugrichtlinie) Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme zu dem Hauptantrag eingestellt. Der Beklagte wird verurteilt, durch die Bezirksregierung Münster über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale RAPEX-Kontaktstelle namens der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag im Verfahren des Teils II Ziffern 3.4.7.1.2. und 3.4.7.1.3. der RAPEX-Leitlinien (Fassung 2019) an die Europäische Kommission zu stellen, die Meldungen A12/0244/16 und A12/0245/16 dauerhaft aus dem RAPEX-System und der RAPEX-Webseite der Kommission zurückzuziehen. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin importiert und vertreibt unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland nach eigenen werblichen Angaben „aktuelle und pfiffige Trendartikel im Taschengeldbereich für Kinder und Jugendliche im Alter von 4 bis 16 Jahren“, darunter „Spielwaren für die Kleinen, Schreibwaren, Geschenk- und Trendartikel für die Teens sowie Deko- und Saisonartikel“. Zu den Produkten, deren Verkaufspreise zumeist im unteren einstelligen Eurobereich liegen, gehören „Radierer“, die themenbezogen verschiedensten Tieren, Sportartikeln, Gestalten oder anderen Gegenständen des täglichen Lebens nachgebildet sind. Am 8. Oktober 2015 führte die Bezirksregierung als Marktüberwachungsbehörde (§ 24 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz - ProdSG -) eine Überprüfung von CE-kennzeichnungspflichtigen und sonstigen Artikeln bei einem Händler - einem „Bastelshop“ - in Oelde durch und entnahm gemäß §§ 26, 28 Abs. 2 ProdSG vier Produkte aus dem dortigen Verkaufsangebot als Muster zur produktsicherheitsrechtlichen Prüfung. Es handelte sich dabei u.a. um zwei von der Klägerin seinerzeit vermarktete Produkte, nämlich den Artikel „Radierer Collection Enten, 2er Set“ und den Artikel „Radierer Collection Golf-Set“. Die Umverpackungen aus durchsichtigem Plastik enthalten einen Papiereinleger u.a. mit dem Aufdruck „Rad!erer“, der Angabe des Herstellers/Vermarkters mit Adresse, des Firmen-Logos, der CE-Kennzeichnung mit Prüfnummer, dem Symbol eines Verbotsschildes mit dem Zusatz „0-3“ und dem textlichen Zusatz „Achtung! Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, da verschluckbare Kleinteile. Erstickungsgefahr! Überwachung durch Erwachsene ratsam. Warnhinweis bitte aufheben.“ Die Bezirksregierung übersandte die Prüfmuster dem Landesinstitut für Arbeitsgestaltung NRW zur sicherheitstechnischen Überprüfung. Dieses teilte mit, dass der im Prüfauftrag angesprochene Anfangsverdacht „verschluckbare Kleinteile“ durch die Prüfung in beiden Prüffällen bestätigt werde. Die Enten und die Kugeln sowie die Schläger des Golf-Sets passten im angelieferten Zustand vollständig in den Zylinder für kleine Teile nach Ziff. 8.2 der DIN EN 71-1: 2015-02. Es ergänzte seine Prüfmitteilungen in der Folgezeit bezogen auf die „Radierer Enten“ dahin, dass unter Berücksichtigung der im Prüfauftrag angegebenen rechtlichen Einstufung des Prüfmusters als Spielzeug der dort angefügte Warnhinweis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (2. ProdSV) unzulässig sei. Die vom Hersteller als Spielzeug am Markt bereitgestellten „Radierer Enten“ hätten auf Grund der dreidimensionalen Gestaltung auch einen Spielwert für Kinder unter drei Jahren. Derartige Spielzeuge seien unter Berücksichtigung von Tabelle 14 (Spiellandschaften und Modelle) der CR 14379:2002 „Klassifizierung von Spielzeug - Leitlinien“ eindeutig der Altersgruppe unter 36 Monaten zuzuordnen. Gleiches gelte bei den „Radierern Golf-Set“. Diese zeigten auch für Kinder unter drei Jahren einen Spielwert. Sie seien leicht zu halten und zu bedienen und in Anlehnung an die Tabelle 22 der CR 14379:2002 ebenfalls der Altersgruppe von Kindern unter 36 Monaten zuzuordnen. Die Bezirksregierung übersandte die Prüfberichte dem Händler in Oelde zur Kenntnisnahme. Dieser teilte darauf mit, dass er die beanstandeten Produkte aus dem Verkauf genommen habe. Der Zulieferer, die Klägerin, sei informiert. Diese habe allerdings erklärt, die Ware nicht zurückzunehmen, da sie die angeblichen Mängel nicht akzeptiere. Für Untersagungsverfügungen sah die Bezirksregierung in der Folgezeit keinen Anlass, da die Ware in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht mehr im Verkauf sei. Die Bezirksregierung führte sodann Risikobewertungen im Verfahren gemäß Teil IV Abschnitt 5 des Anhangs der Entscheidung der Kommission zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Art. 12 und des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit vom 16. Dezember 2009 (im Folgenden: RAPEX-Leitlinien 2009) durch. Die Risikobewertungen schlossen mit dem Ergebnis ab, dass bei beiden Produkten ein „ernstes Risiko (Klasse 4)“ gegeben sei. Bei den Bewertungen wurde als 1. Faktor der Kausalkette zugrunde gelegt, dass das Spielzeug trotz des Warnhinweises auch Kindern unter drei Jahren zum Spielen überlassen werde bzw. die Kinder das Produkt in der Wohnung fänden. Das Ersuchen der Bezirksregierung an die für die Aufgaben der Produktsicherheit im Bereich des Sitzes der Klägerin zuständige Regierung M., den Staffelstab wegen beider Produkte zu übernehmen, lehnte diese ab. Sie akzeptiere das Prüfergebnis nicht, da sie die Produkte nicht als Spielzeug für Kinder unter drei Jahren einstufe. Die Bezirksregierung meldete sodann am 12. Februar 2016 die betroffenen zwei Produkte mit den zugehörigen Begutachtungen, Risikobewertungen und dem Hinweis auf die vom Händler freiwillig ergriffenen Maßnahmen im RAPEX-Meldeverfahren an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (im Folgenden: BAuA) als nationale RAPEX-Kontaktstelle. Sodann übermittelte die BAuA am 12. Februar 2016 die unveränderten RAPEX-Meldungen an die Europäische Kommission. Am 26. Februar 2016 stellte die Europäische Kommission die Meldungen in das RAPEX-Meldesystem und in die RAPEX-Website (Wöchentlicher Überblick Bericht 8, dort lfd. Nrn. 44 und 45) ein. Auf den Inhalt der Meldungen, die die Klägerin namentlich benennen und als „ernstes Risiko“ anführen, dass ein Ersticken durch blockierte Atemwege drohe, weil ein kleines Kind die kleinen Radiergummis in den Mund nehmen und daran ersticken könne, wird verwiesen. Die Klägerin hat am 28. Juni 2016 Klage mit dem Ziel erhoben, die Bezirksregierung des Beklagten zu verurteilen, die betreffenden RAPEX-Meldungen aus dem RAPEX-Meldesystem beseitigen zu lassen. Sie führt im Einzelnen aus: Mit der als Leistungsklage erhobenen Klage solle die Bezirksregierung des Beklagten im Wege eines ihr – der Klägerin - zukommenden Folgenbeseitigungsanspruchs dazu verurteilt werden, die Europäische Kommission zur Löschung der betreffenden RAPEX-Meldungen anzuhalten. Beide letztlich in die RAPEX-Veröffentlichungen eingegangenen Meldungen gingen zurück auf die Bezirksregierung als Marktüberwachungsbehörde, die die Einstellung in das Meldesystem veranlasst und damit die Auslösung von RAPEX eingeleitet habe. An der Übermittlung der entsprechenden Informationen und Bewertungen im Rahmen des RAPEX-Verfahrens an die Europäische Kommission seien zwar die Bezirksregierung und die BAuA als die nationale RAPEX-Kontaktstelle beteiligt. Die BAuA führe aber lediglich eine Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung durch und übernehme damit keine fachliche Verantwortung für den Inhalt der Meldungen. Die Europäische Kommission prüfe danach ebenfalls nur noch die formale Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Meldungen. Dementsprechend sei die von ihr mit der Klage verfolgte Beseitigung der Meldungen aus dem RAPEX-System durch die Bezirksregierung ein „actus contrarius“ zu der Einleitung des RAPEX-Verfahrens. Mit der RAPEX-Meldung setze die meldende Behörde bewusst und gewollt einen Automatismus in Gang, der darauf abziele, dass sämtliche europäischen Marktüberwachungsbehörden unmittelbar hoheitlich gegen das Produkt vorgingen und die Öffentlichkeit über die behördlicherseits festgestellte Gefährlichkeit von Produkten informiert würde. Die RAPEX-Meldungen entfalteten somit de facto als informationelle Amtshandlung die Wirkung einer hoheitlichen, öffentlich kommunizierten Warnung vor einem als besonders gefährlich eingestuften Produkt. Sie provozierten nicht nur behördliche Vertriebsverbote in ganz Europa und Rücknahme- sowie Rückrufanordnungen, sondern auch als regelmäßige Folge, dass das jeweilige Produkt auf dem Markt keinen Absatz mehr finde. Dies könne die Klägerin auf Basis eines ihr zukommenden allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs gegenüber schlichthoheitlichem Tätigwerden der Bezirksregierung gerichtlich geltend machen. Jede andere Sicht führe dazu, dass sie rechtsschutzlos gestellt werde. Zwar sei es nach den streitgegenständlichen RAPEX-Meldungen zu keinen weiteren auf die beanstandeten Produkte bezogenen behördlichen Maßnahmen innerhalb der Europäischen Union gekommen. Solche nachgehenden vertriebsbeschränkenden behördlichen Maßnahmen seien aber nicht Voraussetzung, um gegen die Veranlassung der RAPEX-Meldungen vorzugehen. Die RAPEX-Meldungen bedeuteten für sie eine Verletzung in eigenen aus Art. 12 GG folgenden Rechten. Sie werde in ihrer gewerblichen Tätigkeit durch die Meldung spürbar beeinträchtigt, und zwar nicht nur wegen der damit einhergehenden Stigmatisierung (Prangerwirkung und Rufschädigung), sondern auch deshalb, weil die betroffenen Produkte danach nicht mehr durch sie vermarktbar gewesen seien. So habe sie feststellen müssen, dass die betroffenen Radierer im Anschluss an die RAPEX-Meldungen nicht mehr bzw. deutlich seltener gekauft worden seien. Nach dem Abverkauf von geringen Restbeständen habe sie die betreffenden Produkte deshalb nicht mehr im Angebot. Die Kaufzurückhaltung des Handels und der Verbraucher hätte zu Umsatzeinbußen geführt. Die produktsicherheitsrechtlichen Voraussetzungen für eine RAPEX-Meldung lägen bezogen auf beide Produkte nicht vor. Von den beiden Radierern, bei denen es sich zwar ungeachtet der ihnen in erster Linie beigegebenen Bestimmung als Radierer um Spielzeuge, aber nicht um Spielzeuge für Kinder unter 36 Monaten handele, gingen keine „ernsten Risiken“ aus. Die von der Bezirksregierung initiierte RAPEX-Meldung beruhe auf einer unzutreffenden spielzeugrechtlichen Produktklassifizierung und einer daraus folgenden Fehleinschätzung über die von den Produkten ausgehenden Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Kindern. Bei einer zutreffenden Klassifizierung als Spielzeug für Kinder über drei Jahren erfüllten die Produkte alle an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Verkehrsfähigkeit von Spielzeug, auch unter Einschluss der den Produkten beigegebenen Warnhinweise, die in dieser Form zulässig seien. Diese Beurteilung entspreche der der Regierung von M.als der für ihren Sitz zuständigen Marktüberwachungsbehörde, die deshalb auch die Übernahme des Staffelstabes für eine RAPEX-Meldung abgelehnt habe. Sie finde auch ihre vollständige Entsprechung in den fachlichen Stellungnahmen der S.GmbH und der D.GmbH, zu Radiergummis vergleichbarer Ausgestaltung. Dies seien anerkannte notifizierende Stellen nach der Richtlinie 2009/48/EG. Schließlich seien von den „Enten“ bislang jeweils über 36.000 Artikel (bis 2013) sowie von dem „Golf-Set“ ebenso viele (bis 2015) und von den von ihr sonst vertriebenen - vergleichbaren - Radierern fast 10 Millionen Artikel in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz in Verkehr gebracht worden. Es sei bislang auch kein einziger sicherheitskritischer Vorfall im Zusammenhang mit der Benutzung dieser Radierer bekannt geworden. Die Klägerin, die ihren zunächst in der mündlichen Verhandlung gestellten Hauptantrag, den Beklagten zu verurteilen, durch die Bezirksregierung die in die Website der Europäischen Kommission als Wochenmeldung eingestellten RAPEX-Meldungen Nrn. A.1 (Radierer Enten) und A.2 (Radierer Golf-Set) zurückziehen zu lassen, zurückgenommen hat, beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, durch die Bezirksregierung über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale RAPEX-Kontaktstelle namens der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag im Verfahren des Teils II Ziffern 3.4.7.1.2. und 3.4.7.1.3. der RAPEX-Leitlinien (Fassung 2019) an die Europäische Kommission zu stellen, die Meldungen A.1 und A.2 dauerhaft aus dem RAPEX-System und der RAPEX-Webseite der Kommission zurückzuziehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er sieht in dem nunmehr gestellten Klageantrag eine Klageänderung, der widersprochen werde. Im Übrigen trägt er im Wesentlichen vor: Es bestünden bereits Zweifel daran, ob sich die Klägerin mit dem geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch gegen den oder die richtige(n) Beklagte(n) wende. Die Meldungen an die Europäische Kommission, die nachfolgend von dieser in ihre RAPEX-Website eingestellt werden, nehme nach den RAPEX-Leitlinien die BAuA als nationale Kontaktstelle vor, die zuvor eine inhaltliche Kontrolle mit eigenen Abschätzungen durchführe. Die mit der Meldung durch die Marktüberwachungsbehörde, hier die Bezirksregierung, gegebenen Informationen an die BAuA seien deshalb nur ein Anstoß gebender Faktor in dem RAPEX-Workflow. Die erforderliche Kausalität zwischen der Meldung durch die Marktüberwachungsbehörde und dem beanstandeten Einstellen in die Website der Europäischen Kommission sei zweifelhaft. Eine „Automatik“ bestehe hier entgegen dem Vortrag der Klägerin jedenfalls wegen der zwischengeschalteten Validierungen nicht. Die Klägerin könne mit ihrem geltend gemachten Anspruch auf Folgenbeseitigung auch deshalb nicht durchdringen, weil eine hierfür erforderliche unmittelbare und fortdauernde Beeinträchtigung in eigenen Rechten nicht nachvollziehbar dargetan worden sei. Ob und in welcher Höhe sie Umsatzeinbußen gerade in Bezug auf die zwei hier streitbetroffenen Produkte erlitten habe, bleibe mangels Quantifizierung im Dunkeln. Ein Imageschaden sei gleichfalls nicht substantiiert vorgetragen worden. Schließlich werde auch nach nochmaligen Überprüfungen, die im Verlauf des Klageverfahrens auf Anregung der Spielzeugexperten der RAPEX-Gruppe der Europäischen Kommission durchgeführt worden seien, daran festgehalten, dass die betroffenen Produkte als Spielzeuge einzustufen seien, die auch für Kinder unter 36 Monaten bestimmt bzw. gestaltet seien. Von ihnen gehe jeweils ein ernstes Schädigungsrisiko aus. Sie besäßen aufgrund ihrer Gestaltung als „Tierbaby“ (Radierer Enten) sowie wegen der Kugeln in dem „Golf-Set“, die von Kleinkindern als „Bälle“ angesehen werden, für diese Altersgruppe eine ausgesprochen hohe Anziehungskraft und damit Spielwert auch nach den Hinweisen in der Leitlinie Nr. 11 zur Anwendung der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug. Da Kinder in dieser Altersgruppe ihre Umgebung vorwiegend mit dem Mund erkundeten, bestehe für sie eine signifikante und hier zutreffend als „ernstes Risiko“ eingestufte Gefahr, die Produkte, die ihnen zum Spielen überlassen würden bzw. die sie in der Wohnung vorfänden, in den Mund zu nehmen, sie wegen der geringen Größe insgesamt oder jedenfalls in Teilen zu verschlucken und sodann daran zu ersticken. Sie seien auch in dieser Altersgruppe nach den physiologischen Fähigkeiten von Kleinkindern leicht zu greifen. Das Anbringen eines Warnhinweises entgegen den Anforderungen des § 11 Abs. 1 der 2. ProdSV dahin, dass diese Spielzeuge für Kinder unter 36 Monaten nicht geeignet seien, entbinde die Klägerin nicht von der Pflicht, die Produkte so groß zu gestalten, dass sie bei der vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung auch durch Kinder unter 36 Monaten sicher seien. Die Warnhinweise könnten deshalb die Verkehrsfähigkeit nicht herstellen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung einen Vertreter der nationalen RAPEX-Kontaktstelle informatorisch angehört. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 1. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihre Klage teilweise, nämlich hinsichtlich des zunächst im Hauptantrag verfolgten Begehrens, mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 1 und 3 VwGO. 2. Die Klage hat mit dem weiter verfolgten Antrag, dem ursprünglichen Hilfsantrag, Erfolg. a) Die Klage, für die im Hinblick auf den in § 30 ProdSG geregelten hoheitlichen Tätigkeitsbereich der Produktsicherheits- bzw. Marktüberwachungsbehörde im Rahmen des RAPEX-Systems der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) eröffnet ist, ist zulässig. Sie ist mit dem zuletzt zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Begehren nicht deshalb unzulässig, weil hierin eine unzulässige Klageänderung, § 91 Abs. 1 VwGO, zu sehen sei. Das nunmehr von der Klägerin nach sprachlicher Konkretisierung des Klageantrags formulierte Klageziel stellt gegenüber dem in der Klageschrift angekündigten Klageantrag unter Einschluss der zur Bestimmung des Streitgegenstandes mit heranzuziehenden Klagebegründung (§ 88 VwGO) keine Klageänderung dar. Ihr Begehren ist weiterhin darauf gerichtet, den Beklagten zu verurteilen, durch die Bezirksregierung als einen „actus contrarius“ zu dem ursprünglich von der Marktüberwachungsbehörde eingeleiteten Meldevorgang im RAPEX-System alles das zu unternehmen, was nach den Regelungen der RAPEX-Leitlinien mitgliedstaatlich zu veranlassen ist, um die Europäische Kommission zum Entfernen der in ihr System und ihrer Website aufgenommenen Warnmeldungen anzuhalten. Dieses Klageziel hat die Klägerin jedenfalls als Minus gegenüber dem Ziel, den Beklagten unter entsprechender Titulierung zu einer erfolgreichen Löschung der Meldungen verurteilen zu lassen, von Anfang an verfolgt. Die mit der Klage geltend gemachte Beseitigung der Folgen des von der Klägerin beanstandeten schlichthoheitlichen Verwaltungshandels bezieht sich dabei, was auf der Hand liegt, darauf, die in die Website der Europäischen Kommission eingestellten und weiterhin dort abrufbaren Warnmeldungen auf dem allein dem Mitgliedstaat eröffneten Weg aus dem System entfernen zu lassen, dass ein entsprechender Antrag an die Europäische Kommission gestellt wird. Dies ist Gegenstand der erstrebten Folgenbeseitigung und nicht etwa eine Beseitigung oder der Ausgleich der Folgewirkungen (Reputationsschaden und Umsatzeinbußen) der RAPEX-Meldungen, denen sich die Klägerin ausgesetzt sieht. Sie hat diese Wirkungen, was der Beklagte wohl missverstanden hat, angeführt, um darzutun, dass die Meldungen sie auch derzeit in ihren subjektiven Rechten verletzten. Darauf, dass bei einer unterstellt anzunehmenden Klageänderung diese im Verständnis des § 91 VwGO sachdienlich wäre und sie damit durch die verneinte Einwilligung des Beklagten nicht verhindert werden würde, kommt es damit nicht an. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage, mit der ein sog. allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber einem von der Klägerin beanstandeten schlichten Verwaltungshandeln der Bezirksregierung der Beklagten innerhalb des durch die RAPEX-Leitlinien bestimmten Meldeablaufs verfolgt wird, statthaft. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung reicht es aus, dass sich die Klägerin eines mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgenden Anspruchs auf Folgenbeseitigung berühmt. Ob die Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich gegeben sind, ist nicht Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung. Dass eine der Voraussetzungen offenkundig und zweifelsfrei nicht gegeben wäre und dies bereits Zulässigkeitsrelevanz haben könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Klägerin im gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die beanstandeten Warnmeldungen der Bezirksregierung einschließlich der dortigen Risikoeinstufungen im sog. RAPEX-Workflow als Maßnahmen staatlichen Informationshandelns auch derzeit in eigenen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Rechten verletzt zu sein. Die insoweit geltend gemachte und für ihre Berufsausübung erhebliche Betroffenheit in Gestalt einer Reputationsschädigung und einer „bemakelnden Wirkung“ durch die auch weiterhin im Internet abrufbare Warnmeldung, die inhaltlich der der Bezirksregierung entspricht, reicht zur Geltendmachung einer möglichen Rechtsverletzung aus, ohne dass es auf die weiter pauschal angeführten Umsatzeinbußen noch ankäme. Vgl. zur faktischen Beeinträchtigung des Schutzbereichs des Art. 12 Abs. 1 GG durch staatliches Informationshandeln unter Einschluss von Produktwarnungen: Ruffert in Epping/Hillgruber, Beck-OK Grundgesetz, Art. 12 Rdn. 58 ff. m.w.N. Der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Insbesondere wird das Rechtsschutzinteresse nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie, wie sie in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert hat, die konkret verfahrensbetroffenen Produkte aufgrund eigener unternehmerischer Entschließung nicht mehr vertreibt, sie vielmehr nach Abverkauf der im Februar 2016 noch verbliebenen Restbestände diese Produkte aus ihrem Angebot entfernt hat. Dies ändert an dem Inhalt der weiter abrufbaren Internetveröffentlichungen, die auch die Klägerin ausdrücklich benennen, nichts. Im Übrigen kann der Klägerin im Hinblick auf ihr weiteres Marktangebot mit auch ähnlichen Produkten ein Rechtsklärungsinteresse nicht abgesprochen werden. Es besteht für die Klägerin keine rechtliche - erst recht keine rechtlich einfachere - Möglichkeit, die beanstandeten RAPEX-Meldungen entfernen oder sonst deren inhaltliche Richtigkeit einschließlich der Risikoeinstufung gerichtlich überprüfen zu lassen. Ein eigenes gerichtliches Vorgehen gegenüber der Europäischen Kommission durch Anrufung des Gerichts der Europäischen Union scheidet schon deshalb aus, weil die Europäische Kommission nach dem ausdrücklichen Inhalt der RAPEX-Leitlinien (vgl. Teil II Ziff. 3.2.4. der Leitlinien 2009, gleichgerichtet Teil II Ziff. 3.2.4. der Leitlinien i.d.F des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 8. November 2018 - im Folgenden: Leitlinien 2019 -) für die über die RAPEX-Anwendung übermittelten Informationen keine eigene Verantwortung trägt. Diese verbleibt vielmehr weiterhin beim meldenden Mitgliedstaat, d. h. bei dessen am Meldeverfahren beteiligten Behörden, z. B. der Behörde, die die Risikobewertung des gemeldeten Produkts vorgenommen oder Angaben zu Vertriebswegen gemacht hat. Auch ist die Klägerin nicht antragsbefugt, selbst an die Europäische Kommission mit dem Begehren heranzutreten, die betreffenden RAPEX-Meldungen aus dem System und der Website wegen einer behaupteten Unrichtigkeit oder wegen des inzwischen eingestellten Vertriebs entfernen zu lassen. Eine solche Antragstellung steht nach Teil II Ziff. 3.8. und 3.8.2. der Leitlinien 2009/Teil II Ziff. 3.4.7. und 3.4.7.1.2. der Leitlinien 2019 ausschließlich dem meldenden Mitgliedstaat und damit der oder den für ihn handelnden Stelle(n) zu. Eine Rechtsklärung ist der Klägerin schließlich nicht dadurch möglich, dass sie individuell repressive marktaufsichtliche Maßnahmen, etwa auf die betroffenen Produkte bezogene Vermarktungsverbote, zur gerichtlichen Überprüfung stellen könnte. Solche sind ihr gegenüber nicht ergangen. Auch sind ihr gegenüber keine Gebührenbescheide nach § 28 Abs. 1 Satz 4 ProdSG ergangen, deren verwaltungsgerichtlich überprüfbare Rechtmäßigkeit u.a. davon abhängt, dass bei der gebührenauslösenden Maßnahme der Marktüberwachung zu Recht von der Nichterfüllung der normierten Produktanforderungen ausgegangen worden ist. Schließlich ist die Zulässigkeit der Klage nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei den RAPEX-Meldungen durch die Bezirksregierung und den sie inhaltlich ausmachenden spielzeugrechtlichen Einstufungen und hierauf bezogenen Risikobewertungen um bloß vorbereitende Verwaltungsinterna handeln würde, die dem Rechtsgedanken des § 44a VwGO folgend nicht eigenständig einer gerichtlichen Prüfung in einem auf Folgenbeseitigung gerichteten Klageverfahren unterzogen werden könnten. Vgl. thematisch - allerdings bezogen auf andere Fallkonstellationen - etwa: VG München, Urteil vom 26. September 2011 - M 18 K 11.1445 - und Beschluss vom 14. August 2013 - M 18 E 13.3371 -; BayVGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 9 CE 13.1698 -, jeweils juris. Die Bezirksregierung als Marktüberwachungsbehörde, die zuvor Maßnahmen gegenüber dem in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden örtlichen Händler ergriffen hat, hat vielmehr in eigener durch das ProdSG und die RAPEX-Leitlinien vorgegebenen Aufgabenwahrnehmung ihrer durch die Feststellung eines „ernsten Risikos“ ausgelösten Verpflichtung gem. § 30 Abs. 2 ProdSG, RAPEX-Meldungen abzusetzen, Genüge getan. Mit der Hineingabe dieser Meldungen einschließlich der Risikobewertungen (vgl. Teil II Ziff. 2.3.3. der Leitlinien 2009) in den RAPEX-Workflow an die nationale Kontaktstelle ist für sie ein über bloß vorbereitende Handlungen hinausgehender Verfahrensabschluss eingetreten. Dass die Meldungen sodann im weiteren RAPEX-Workflow durch die nationale Kontaktstelle und schließlich nach Übermittlung an die Europäische Kommission auch dort noch Vollständigkeits- und Validierungsprüfungen unterzogen werden, die hier allerdings zu keinerlei inhaltlichen Änderungen geführt haben, ändert an dem zuvor gegebenen Verfahrensabschluss auf der Stufe der Marktüberwachungsbehörde nichts. Die Außenbeachtlichkeit der hoheitlichen Tätigkeit der Bezirksregierung als Marktüberwachungsbehörde ist dabei spätestens mit der Einstellung der Meldungen in das RAPEX-System und die RAPEX-Website der Europäischen Kommission eingetreten. b) Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen als allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemachten Anspruch darauf, dass der Beklagte, vertreten durch die Bezirksregierung, nach Maßgabe des Tenors dieses Urteils einen Antrag im Verfahren des Teils II Ziffern 3.4.7.1.2. f. der RAPEX-Leitlinien 2019 gegenüber der Europäischen Kommission stellt, die streitbetroffenen RAPEX-Meldungen dauerhaft aus dem RAPEX-System und der Website der Europäischen Kommission zu entfernen. Der geltend gemachte allgemeine öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, dessen Existenz und Ableitung namentlich aus den Grundrechten, dem Rechtsstaatsprinzip und aus einer Analogie zu § 1004 BGB allgemein anerkannt ist, vgl. statt Vieler etwa Schoch, Folgenbeseitigung und Wiedergutmachung im öffentlichen Recht, VerwArch 79, 1 ff., setzt eine im gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt andauernde Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Rechtsschutzsuchenden durch ein (schlicht-)hoheitliches Handeln einer staatlichen Stelle voraus, wobei die noch andauernde Beeinträchtigung unmittelbar kausale Folge des beanstandeten hoheitlichen Handels sein muss. Zusätzlich muss der beklagten staatlichen Stelle die erstrebte Beseitigung der Folgen ihres rechtswidrigen hoheitlichen Handels im gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt tatsächlich und rechtlich möglich sein. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der geltend gemachte Anspruch scheitert nicht daran, dass dem Beklagten, vertreten durch die Bezirksregierung als Marktüberwachungsbehörde, eine Antragstellung nach Teil II Ziff. 3.4.7.1.2. der Leitlinien 2019 an die Europäische Kommission, gerichtet auf die Einleitung eines Verfahrens zum dauerhaften Zurückziehen der betreffenden Meldungen aus dem RAPEX-System und der RAPEX-Website, im Hinblick auf die mitgliedsstaatliche Kompetenz- und Verantwortungsverteilung rechtlich nicht möglich sei. Zwar ist in dieser Ziffer, die im Zusammenhang damit steht, dass die in das RAPEX-System und in der Website als sog. „weekly overviews“ eingestellten Meldungen den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit als Information über Produkte mit „ernstem Risiko“ zur Verfügung gestellt werden, die weiterhin in der vollen Verantwortung des meldenden Mitgliedstaates verbleiben, vgl. auch die „Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktaufsicht in Deutschland (LV 36), Untermodul N 5, Aufl. 2018, des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI), bestimmt, dass ein solcher Antrag auf ein dauerhaftes Zurückziehen der RAPEX-Meldungen nur durch den meldenden „Mitgliedstaat“ erfolgen kann. Wer für die Bundesrepublik Deutschland hierzu organisatorisch berufen ist und wer damit im gerichtlichen Verfahren, gerichtet auf eine solche Antragstellung, passivlegitimiert ist, beantwortet sich durch §§ 30, 32 ProdSG und Teil II Ziff. 3.2.4. Abs. 3 Satz 1 der Leitlinien 2019. In letzterer Regelung ist bestimmt, dass die Verantwortung für die über die RAPEX-Anwendung übermittelten Informationen der/den am Meldeverfahren beteiligten Behörde(n) anheimfällt, z. B. der Behörde, die die Risikobewertung des gemeldeten Produkts vorgenommen hat. Diese Behörde ist die Bezirksregierung als die gem. § 30 ProdSG zuständige Marktüberwachungsbehörde. Dass die von ihr in das RAPEX-Meldesystem eingestellten Produktbeschreibungen mit den für richtig gehaltenen Einstufungen und den von ihr vorgenommenen fachverantwortlichen Risikobewertungen vor der Übermittlung an die Europäische Kommission (sog. Upstream) gem. § 30 Abs. 4 ProdSG sowie Teil II Ziff. 3.2.4. Abs. 3 Satz 2 der Leitlinien 2019 von der BAuA als nationale Kontaktstelle geprüft und validiert werden, s. gleichgerichtet Untermodul O der LV 36, hat nicht zur Folge, dass die handelnde Marktüberwachungsbehörde die Fachverantwortung für den Meldeinhalt verloren hätte. Gem. Teil I Ziff. 5.4. der Leitlinien wird die Risikobewertung als der die Meldepflicht auslösende Teil der RAPEX-Meldung stets von der mitgliedstaatlichen Behörde vorgenommen, die entweder die Untersuchung führte und geeignete Maßnahmen ergriff oder die freiwilligen Maßnahmen beaufsichtigte, die ein Wirtschaftsakteur eines mit einem Risiko behafteten Produkts ergriffen hat. Dies ist - auch hier - die Bezirksregierung als Marktüberwachungsbehörde. Soweit im weiteren Workflow der BAuA als der nationalen Kontaktstelle u.a. die Aufgabe zugewiesen ist, die an sie zu richtenden Meldungen gem. Teil II Ziff. 5.1.2. Buchst. e) der Leitlinien 2019 „auf Vollständigkeit zu prüfen und zu validieren“, bevor sie über die RAPEX-Anwendung an die Kommission übermittelt werden, ferner sie aufgerufen sein kann, vor der Übermittlung etwa noch offene Fragen mit der zuständigen Behörde zu klären (s. Teil I Ziff. 5.4. Abs. 2 und Teil II Ziff. 5.1. der Leitlinien 2019), führt dies nicht zu einem Übergang der Fachverantwortung auf die BAuA. Die angeführte Validierungsaufgabe steht einer vollumfänglichen und eigenverantwortlichen Verifizierung der ihr gemeldeten Produktrisiken nicht gleich. Die BAuA begreift ihre durch § 30 Abs. 4 Satz 1 und § 32 ProdSG sowie durch die Leitlinien bestimmten Tätigkeiten, insoweit übereinstimmend mit der Handlungsanleitung des LASI LV 36, auch selbst nicht als Übernahme der Fachverantwortung im RAPEX-Workflow. Dies hat der in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht informatorisch angehörte Vertreter der BAuA ausdrücklich bestätigt. Die BAuA begreife sich hier allein nach Art einer „Postweitergabestelle“. Dementsprechend haben die hier am 12. Februar 2016 automatisch im System ICSMS erstellten Mitteilungen, dass der Staffelstab für die beiden hier betroffenen Produkte von der BAuA akzeptiert werde und die meldende Behörde „not longer responsible for this Product-Information“ sei, allein die Funktion, den erfolgten Informationsaustausch und den Eingang der Meldungen bei der BAuA zu belegen. Auch dies hat der Vertreter der BAuA in der mündlichen Verhandlung mit seinem zutreffenden Hinweis auf die Regelungen in der Handlungsanleitung LV 36 bestätigt. Soweit in der Literatur, vgl. Pitzer, RAPEX als Instrument der marktüberwachungsbehördlichen Gefahrenabwehr, Diss. 2014, S. 56, erwogen worden ist, eine vollständige Übernahme der Verantwortung durch die BAuA komme in Betracht, wenn diese die Grenzen ihrer formalen Prüfungskompetenz überschreite und die ursprüngliche RAPEX-Meldung der Marktüberwachungsbehörde materiell wesentlich abwandele, ist solches hier schon nicht erfolgt. Die BAuA hat sich vielmehr im konkreten Verfahrensgang auf eine Anfrage bei der Bezirksregierung beschränkt, ob wegen der Ähnlichkeiten der Produkte und des identischen Importeurs die zwei in das System separat eingegebenen Meldungen zu einer Meldung zusammengefasst werden sollten. Das hat die Bezirksregierung nicht als angezeigt gesehen. Entsprechend ist sodann von der BAuA verfahren worden. Schließlich folgt ein Verantwortlichkeitswechsel auf die BAuA nicht aus dem in Abschrift von dem Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Austausch per E-Mail ab Ende August 2016 zwischen der nationalen Kontaktstelle und der RAPEX-Gruppe bei der Kommission. Wenn dort von der BAuA im Nachgang zu einer Nachfrage des RAPEX-Teams der Kommission darauf Bezug genommen worden ist, dass die Bezirksregierung nach nochmaliger Prüfung an ihrer Einstufung der Produkte als Spielzeuge für Kinder unter 36 Monaten festgehalten habe, dies offenbar mit dem anhängigen Klageverfahren zusammenhänge und sie, die BAuA, anrege, das Notifizierungsverfahren zeitweise auszusetzen, so liegt hierin kein verantwortlicher Eintritt in das - im Übrigen bereits durch Veröffentlichung umgesetzte - RAPEX-Verfahren. Die RAPEX-Gruppe der Kommission hatte entsprechend der BAuA geantwortet, dass sie im Hinblick auf die nochmals bestätigten Einstufungen durch die Bezirksregierung schon nicht die Notwendigkeit sehe, die Mitteilungen wie angeregt zeitweise aus dem Internet zurückzuziehen. Der Beklagte hat seine fortwirkende Fachverantwortung auch zunächst selbst so gesehen. In der Klageerwiderung vom 5. September 2016 ist eingeräumt worden, der meldenden Behörde obliege die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Meldung vorlägen. Auch eine Aussetzung der Veröffentlichung oder eine Rücknahme der Meldung könne von dieser initiiert werden. Dies trifft zu, so dass hierin die Grundlage dafür gegeben ist, den Beklagten, vertreten durch die Marktüberwachungsbehörde, in einem auf Folgenbeseitigung gerichteten Klageverfahren in Anspruch zu nehmen. Jede andere Sicht würde dazu führen, die Klägerin in der Situation einer bereits in das Internet eingestellten Warnmeldung rechtsschutzlos zu stellen. Dass ein solcher Rechtsschutz auch in den Leitlinien jedenfalls mit berücksichtigt worden ist, folgt bestätigend aus Teil II Ziff. 3.4.7.1.1. Buchst. a) der Leitlinien 2019 (zuvor bereits Teil II Ziff. 3.8.1. 1. Spiegelstrich der Leitlinien 2009). Dort wird beispielhaft als ein Fall, in dem das Zurückziehen einer eingereichten und validierten Meldung möglich ist, die Situation angeführt, dass mindestens ein RAPEX-Meldekriterium nachweislich nicht erfüllt ist, sodass eine RAPEX-Meldung nicht gerechtfertigt ist. Dies gelte insbesondere, „wenn bewiesen wird, dass die ursprüngliche Risikobewertung nicht vorschriftsmäßig durchgeführt wurde und dass das gemeldete Produkt kein Risiko aufweist. Hierzu zählen auch die Fälle, in denen gemeldete Maßnahmen vor Gericht oder im Rahmen eines anderen Verfahrens erfolgreich angefochten wurden und somit nicht mehr gültig sind“. Dem vorliegenden Meldeverfahren ist zwar keine repressive und individuelle marktaufsichtliche Maßnahme der Bezirksregierung vorausgegangen, da der seinerzeit angegangene örtliche Händler die betreffenden Produkte freiwillig aus seinem Sortiment genommen und die Bezirksregierung danach keinen weiteren individuell bezogenen Handlungsbedarf mehr gesehen hat. Gerade solche Fallsituationen ohne repressive – einer gerichtlichen Kontrolle zugängliche – Einzelmaßnahmen lassen sich aber ohne Weiteres bei vergleichbarer Situation dem nicht abschließenden Katalog der Beispiele nach Teil II Ziff. 3.4.7.1.1. Buchst. a) der Leitlinien 2019 zuordnen, in denen - wie hier im Rahmen des Prüfprogramms eines Folgenbeseitigungsanspruchs begehrt - eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der RAPEX-Meldung der Bezirksregierung selbst Grundlage für einen Antrag des Mitgliedstaates an die Kommission, über das Entfernen der in das Internet eingestellten Warnmeldung zu entscheiden, sein kann. Das für einen allgemeinen Folgenbeseitigungsantrag erforderliche rechtswidrige (schlicht-)hoheitliches Handeln einer staatlichen Stelle liegt vor. Die Meldungen der Bezirksregierung des Beklagten, die die Grundlage der Warnmeldungen bilden, sind bezogen auf beide betroffenen Produkte der Klägerin rechtswidrig. Die Einstufung der Produkte in der Meldung als Spielzeug für Kinder im Alter unter 36 Monate ist fehlerhaft. Damit ist auch die hierauf aufbauende Bewertung fehlerhaft, von den Produkten ginge unter Verletzung der Anforderungen der Spielzeugrichtlinie und der Norm EN 71-1 ein „ernsthaftes Risiko“ für kleine Kinder aus, weil diese die kleinen Radiergummis in den Mund nehmen und nach Blockade der Atemwege daran ersticken könnten. Maßgeblich für die rechtliche Prüfung der Anforderungen, die an als Spielzeug einzustufende Produkte zu stellen sind, sind zuvörderst die durch die Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - 2. ProdSV - in deutsches Recht umgesetzten Bestimmungen der „Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug“ (Spielzeugrichtlinie). Bei den verfahrensbetroffenen Produkten handelt es sich, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist und auch vom Gericht so erkannt wird, um Spielzeug im Sinne der Spielzeugrichtlinie. In Art. 2 Abs. 1 der Spielzeugrichtlinie sind als dem Geltungsbereich der Richtlinie unterworfene Produkte diejenigen definiert, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. § 2 Nr. 24a der 2. ProdSV enthält eine gleichgerichtete Definition. Eine solche Zweckbestimmung bzw. Gestaltung der betroffenen Produkte als Spielzeug ist hier gegeben. Sie sind nach ihrer Aufmachung einschließlich der Verpackung sowie nach dem auf diese Produkte bezogenen werbenden Auftritt der Klägerin etwa in ihrer Homepage darauf ausgerichtet und damit bestimmt, als „pfiffige Trendartikel im Taschengeldbereich für Kinder und Jugendliche im Alter von 4 bis 16 Jahren“ Käufer und Nutzer zu finden. Sie eignen sich - neben einer Verwendung als Radierer, also als Gegenstände des Schreibzubehörs - jedenfalls auch zum figürlichen „Bespielen“, nämlich etwa zum Sammeln durch Kinder, zum Verschenken an Kinder, für eine Einschulungstüte, für sonstige „Give-away-Tüten“ bei Kindergeburtstagen (so wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen der Werbeauftritt eines Mitbewerber im Internet zu vergleichbaren Produkten), oder als Ausstattung für den Kinderschreibtisch bzw. Schreibplatz. Um Produkte, die nach dem Anhang I der Spielzeugrichtlinie nicht als Spielzeug im Sinne der Richtlinie gelten, handelt es sich nicht. Was die an Spielzeuge im Sinne der Richtlinie zu stellenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen betrifft, trifft die Spielzeugrichtlinie, auch in ihrer Umsetzung durch die 2. ProdSV, folgende Regelungen: Art. 10 Abs. 2 der Spielzeugrichtlinie (gleichgerichtet § 10 Abs. 2 der 2. ProdSV) bestimmt: „Spielzeuge … dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden. Die Fähigkeit der Benutzer sowie ggf. der sie Beaufsichtigenden sind insbesondere bei solchen Spielzeugen zu berücksichtigen, die zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten bzw. andere genau bestimmte Altersgruppen bestimmt sind. Die auf dem Spielzeug gemäß Art. 11 Abs. 2 angebrachten Etiketten sowie die beiliegende Gebrauchsanleitung müssen die Benutzer oder Aufsichtspersonen auf die mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam machen.“ Art. 11 Abs. 1 der Spielzeugrichtlinie (gleichgerichtet § 11 Abs. 1 der 2. ProdSV) regelt die Verwendung von Warnhinweisen. In dessen Satz 4 ist bestimmt, dass ein Spielzeug nicht mit einem oder mehreren der im Anhang V Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden darf, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen. Nach Anhang V Teil B lfd. Nr. 1 Satz 1 der Spielzeugrichtlinie muss Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein kann, einen Warnhinweis tragen, beispielsweise „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ oder einen Warnhinweis in Form der dort folgend aufgezeigten Ausführung. Satz 3 bestimmt ferner, dass die Nr. 1 nicht für Spielzeug gilt, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann. Schließlich ist in Anhang II der Spielzeugrichtlinie unter dem Abschnitt I lfd. Nr. 4 d) geregelt, dass Spielzeug, das offensichtlich zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, hinsichtlich seiner Bestandteile sowie seiner abnehmbaren Teile so groß sein muss, dass sie nicht verschluckt oder eingeatmet werden können. Dies gilt auch für anderes Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, sowie für dessen Bestandteile und ablösbaren Teile. Hierauf bezogen wird in Art. 3 lfd. Nr. 29 der Spielzeugrichtlinie das Merkmal „zur Verwendung durch …bestimmt“ dahin konkretisiert, dass hiermit die Tatsache angesprochen ist, dass Eltern oder Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftigerweise davon ausgehen können, dass es zur Verwendung durch Kinder der angegebenen Altersgruppe bestimmt ist. § 2 lfd. Nr. 27 der 2. ProdSG enthält eine gleichgerichtete Konkretisierung mit der Formulierung, dass mit „Zur Verwendung durch Kinder der angegeben Altersgruppe bestimmt“ eine Formulierung verwendet worden ist, „die darauf hinweist, dass Eltern oder Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftigerweise davon ausgehen können, dass es zur Verwendung durch Kinder der angegebenen Altersgruppe bestimmt ist“. Hiervon ausgehend kann nicht davon die Rede sein, die betroffenen Spielzeuge seien nach der zur Alterseinstufung und damit für die besonderen Anforderungen an die Größe ihrer Bestandteile maßgeblichen Regelung in Anhang II Abschnitt I lfd. Nr. 4d) der Spielzeugrichtlinie „offensichtlich zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt“. Die Ausgestaltung und die Aufmachung der Produkte einschließlich der beigefügten Warnhinweise schließen eine solche Bestimmung vielmehr eindeutig aus. Wenn sich die Bezirksregierung für die von ihr vertretene gegenteilige Auffassung unter Hinweis etwa auf die DIN CEN ISO/TR 8124-8 (dort 3.3.2 und 3.6.2) sowie auf die Leitlinie Nr. 11 zur Anwendung der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug (88/378/EWG) - Fassung 2009 – darauf bezieht, die streitbetroffenen Produkte gehörten zu den Gegenständen, mit denen sich auch bereits Kinder dieser Altersgruppe nach ihren körperlichen Fähigkeiten befassen könnten, die auch für diese Kleinkinder Attraktivität und Spielwert besäßen und die sie trotz der Warnhinweise in der Wohnung vorfinden und zum Spielen verwenden könnten, sind diese Annahmen nicht geeignet, eine offensichtliche Bestimmung der Produkte für diesen Kreis von Kleinkindern im Verständnis der Spielzeugrichtlinie begründen zu können. Hiermit wird schon die den beigefügten Warnhinweisen nach der Spielzeugrichtlinie zugewiesene Funktion verkannt. Sie besteht gerade darin, solche denkbaren und außerhalb der Zweckbestimmung liegenden Fehlnutzungen zu vermeiden, und zwar nach der Einschätzung des Richtliniengebers in rechtlich ausreichender Weise. Die Warnhinweise nehmen dabei den Vorsorge- und Verantwortungsbereich der Eltern oder der sonst zur Aufsicht über Kleinkinder berufenen Personen auf und legen ihn produktsicherheitsrechlich als hinreichend zugrunde. Vgl. zum Risiko- und Verantwortungsbereich von Eltern und Aufsichtspersonen bereits bei der Prüfung, ob es sich bei einem Produkt nach seiner „Gestaltung“ um Spielzeug i.S.d. § 2 Abs. 1 der Spielzeugrichtlinie handelt: VG Münster, Urteile vom 17. Mai 2018 - 7 K 2477/15 -, juris, und vom 21. August 2019 - 7 K 5299/16 -, n.v. Diese normativen Einschätzungen und Zuweisungen zu korrigieren, ist nicht Aufgabe der Marktüberwachungsbehörde. Im Übrigen lässt die Marktüberwachungsbehörde die spielzeugrechtlichen Regelungen, was unter dem Merkmal „zur Verwendung durch … bestimmt“ zu verstehen ist, unbeachtet. In Art. 3 lfd. Nr. 29 der Spielzeugrichtlinie, gleichgerichtet in der Kapitel 1. lfd. Nr. 1.3.11. (zu Nr. 29) der erläuternden Leitlinien zur Spielzeugrichtlinie sowie in § 2 lfd. 27 der 2. ProdSV ist ausdrücklich hervorgehoben worden, dass die Formulierung „zur Verwendung durch Kinder der angegebenen Altersgruppe bestimmt“ einen Hinweis dazu enthält und dahin zu verstehen ist, dass „Eltern oder Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftigerweise davon ausgehen können, dass es zur Verwendung durch Kinder der angegebenen Altersgruppe bestimmt ist.“ Hiermit wird zum Ausdruck gebracht, dass es bei der altersbezogenen Einstufung, auf die ein Produkt ausgerichtet ist, nicht schwerpunktmäßig auf wie immer ermittelte Attraktivitätsgesichtspunkte gerade für ein Kleinkind ankommt, sondern darauf, wie es sich in der Gesamtschau für diejenigen darstellt, die in Erwägung ziehen, es Kindern einer bestimmten Altersgruppe zur Verfügung zu stellen. Das Gericht vermag auch insoweit keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die verfahrensbetroffenen Produkte bei dem Personenkreis derjenigen, die diese erwerben, eine greifbare und vernünftigerweise zu erwartende Vorstellung auslösen würden, es handele sich um Spielzeuge für Kinder unter 36 Monaten und könne diesen zum Spielen zur Verfügung gestellt werden. Alle die Produkte kennzeichnenden Merkmale und Umstände einschließlich der Warnhinweise gehen eindeutig in die gegenteilige Richtung. Damit sind auch die auf die unzutreffende Alterseinstufung aufbauende Risikobewertung und die Annahme, die beigefügten Warnhinweise seien spielzeugrechtlich unzulässig, fehlerhaft. Die Mitteilungen der Bezirksregierung, die nach Durchlaufen des vorgegebenen Workflows als Warnmeldungen auf der RAPEX-Website auch weiterhin abrufbar sind, bewirken eine im gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt fortdauernde Verletzung der Klägerin in ihren durch Art 12 Abs. 1 GG geschützten Rechten. Dies folgt bereits aus der von den Warnmeldungen folgenden „Prangerwirkung“. Der Klägerin wird unter Namensnennung damit vorgehalten, Spielzeuge auf dem Markt zur Verfügung gestellt zu haben, die unter Verletzung der spielzeugrechtlichen Anforderungen für Kleinkinder ein ernstes Risiko des Erstickens und damit eine Lebensgefahr auslösen. Dieser schwerwiegende Vorhalt, der eingriffsgleichen Charakter hat, wird dabei nicht nur gegenüber den Marktüberwachungsbehörden aller Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die damit eine Erstinformation erhalten, eigene marktaufsichtliche Maßnahmen gegenüber diesen Produkten der Klägerin zu ergreifen, soweit sie in ihrem Zuständigkeitsbereich vermarktet werden. Der Vorhalt wendet sich darüber hinaus auch der weiteren Zweckbestimmung des RAPEX-Meldesystems folgend an die Öffentlichkeit, die ohne weiteres Zugriff auf diese Informationen hat. Die RAPEX-Website der Kommission ist auf einen hohen Verbreitungsgrad angelegt und bietet zudem die Möglichkeit der Verlinkung mit sozialen Medien. Auf die von der Klägerin angeführten Umsatzeinbußen und ihre Gründe, die betreffenden Produkte sodann aus dem Markt zu nehmen, kommt es damit nicht an. Auch die sonstigen Erfordernisse zur Inanspruchnahme des Beklagten im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs dahin, das nach den RAPEX-Leitlinien Erforderliche zu unternehmen, um gegenüber der Kommission einen bescheidungsfähigen Antrag auf ein Entfernen der Meldungen aus dem System zu stellen, liegen vor. Insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich der für den Anspruch erforderlichen Kausalität der rechtswidrigen Meldung und der begehrten Folgenbeseitigung, die dem Beklagten auch rechtlich möglich ist. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Wertung der Bedeutung des zurückgenommenen Teils der Klage im Verhältnis zu dem weiterverfolgten Begehren hält das Gericht eine Kostenverteilung, wonach die Beteiligten die Kosten jeweils zur Hälfte tragen, für geboten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO, wobei die Beschränkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den Kostenausspruch für Leistungsklagen der in Rede stehenden Art auf einer entsprechenden Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO beruht. Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat jedenfalls bezogen auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vermarkter verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegenüber einer bereits in die Website der Kommission eingestellten RAPEX-Warnung beanspruchen kann, grundsätzliche Bedeutung.