Urteil
5 K 2303/18
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2019:1128.5K2303.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des M. für B. , G. und Q. der Q1. Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Entscheidungsgründe 2 I. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des M1. vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 3 1. Die streitgegenständliche Aufhebung des Bescheids über die Bewilligung von Trennungsentschädigung vom 00.00.0000 lässt sich weder auf die vom Beklagten als Ermächtigungsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 48 VwVfG NRW (a) noch auf die darüber hinaus als Rechtgrundlage in Betracht kommende Bestimmung des § 49 VwVfG NRW (b) stützen. Es fehlt bereits an den jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen. 4 a) Gemäß § 48 VwVfG NRW kann ein Verwaltungsakt zurück genommen werden, wenn er rechtswidrig zustande gekommen ist. Dies ist wiederum der Fall, wenn das im Erlasszeitpunkt geltende Recht unrichtig angewendet (aa) oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (bb). 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1969 – III C 153.67 –, juris, Rn. 14; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 48, Rn. 53. 6 Keiner dieser Fälle liegt hier vor. 7 aa) Der Bewilligungsbescheid vom 00.00.0000 beruht auf einer rechtlich nicht zu beanstandenden Anwendung des § 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen (Landesumzugskostengesetz – LUKG –) i. V. m. § 1 der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung (Trennungsentschädigungsverordnung – TEVO –). 8 aaa) Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 TEVO wird aktiven Beamten des Landes aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen Trennungsentschädigung gewährt, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist, die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt und der Beamte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet hat. 9 Diese Voraussetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung vor. Der Kläger ist mit Wirkung zum 00.00.0000 vom Polizeipräsidium I. zum M1. , Dienstort N. , versetzt worden, während er seinen Wohnsitz außerhalb des Einzugsbereichs von N. in E. hatte. Einen Verzicht auf die Zusage von Umzugskostenvergütung hat der Kläger nicht erklärt. 10 bbb) Entgegen der Ansicht des Beklagten war ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Trennungsentschädigung im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung nicht abzulehnen, weil die in § 2 Abs. 1 TEVO normierten (weiteren) Voraussetzungen nicht vorlagen. Vielmehr war der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 TEVO schon nicht eröffnet mit der Folge, dass der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Trennungsentschädigung nicht an den weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TEVO zu messen war. 11 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TEVO steht demjenigen, dem Umzugskostenvergütung zugesagt ist, Trennungsentschädigung nur bei uneingeschränkter Umzugswilligkeit und Wohnungsmangel am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes, der zur Unmöglichkeit des Umzugs führt, zu. 12 Sowohl dem ausdrücklichen Wortlaut als auch der eindeutigen Überschrift („Trennungsentschädigung nach Zusage der Umzugskostenvergütung“) des § 2 Abs. 1 TEVO zufolge ist die Gewährung von Trennungsentschädigung erst dann an die dort normierten strengeren Voraussetzungen (uneingeschränkte Umzugswilligkeit und Wohnungsmangel) gebunden, wenn Umzugskostenvergütung tatsächlich zugesagt worden ist. Dieses Normverständnis korrespondiert auch mit der Vorgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 LUKG/BUKG, wonach notwendige Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs auf Umzugskostenvergütung die schriftliche oder elektronische Zusage ist. 13 Eine solche Zusage lag im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung nicht vor; dem Kläger ist Trennungsentschädigung damit in nicht zu beanstandender Weise unabhängig von seiner Umzugswilligkeit sowie vom Bestehen eines Wohnungsmangels an seinem neuen Dienstort und dessen Einzugsgebiet gewährt worden. 14 Der Einwand des Beklagten, dass dem Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 LUKG/BUKG Umzugskostenvergütung zuzusagen gewesen wäre, weil mit einer baldigen weiteren Versetzung des Klägers an einen anderen Dienstort – anders, als zunächst angenommen – nicht zu rechnen gewesen sei und sich insbesondere dem Eckpunktepapier keine Begrenzung des Verwendungszeitraums von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des höheren Dienstes habe entnehmen lassen, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Denn für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 1 TEVO ist allein maßgeblich, ob Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist , nicht hingegen, ob Umzugskostenvergütung gemäß der §§ 3 ff. LUKG/BUKG zuzusagen gewesen wäre . 15 bb) Die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Bewilligungsentscheidung und damit die Tatbestandsvoraussetzung des § 48 VwVfG NRW ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass sich die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts – wie vorstehend dargelegt – neben einer unzutreffenden Rechtsanwendung auch daraus ergeben kann, dass die Behörde bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist. 16 Zwar hat das M1. seiner Entscheidung über die Bewilligung von Trennungsentschädigung irrig zugrunde gelegt, dass die Verwendungsdauer des Klägers am Dienstort N. begrenzt ist. Infolgedessen ist das M1. weiter (irrig) davon ausgegangen, dass eine Zusage von Umzugskostenvergütung aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) LUKG/BUKG wegen einer baldig zu erwartenden weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort nicht in Betracht kommt. 17 Diese irrige Annahme basiert jedoch nicht auf der Zugrundelegung eines unzutreffenden Sachverhalts. Vielmehr ist das M1. von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen und hat dieser lediglich insoweit eine unzutreffende rechtliche Bedeutung zugeschrieben, als dass es davon ausgegangen ist, dem Eckpunktepapier lasse sich eine Begrenzung der Verwendungsdauer von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des höheren Dienstes entnehmen. 18 Ungeachtet dessen ist die unzutreffende Annahme, dass der Verwendungszeitraum des Klägers beim M1. begrenzt ist, auch nicht geeignet, sich relevant auf seinen Anspruch auf Gewährung von Trennungsentschädigung auszuwirken, weil Trennungsentschädigung – wie vorstehend dargelegt – gerade unabhängig von der Frage zu bewilligen ist, ob die dienstliche Maßnahme – hier die Versetzung aus dienstlichen Gründen – zeitlich begrenzt oder unbegrenzt erfolgt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusage von Umzugskostenvergütung – hier nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LUKG/BUKG – erlangt erst dann Bedeutung für den Anspruch auf Gewährung von Trennungsentschädigung, wenn gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 LUKG/BUKG Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist. 19 Eine Zusage von Umzugskostenvergütung lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung jedoch gerade nicht vor. 20 b) Die Voraussetzungen für einen Widerruf des nach den vorstehenden Ausführungen rechtmäßig erlassenen Bewilligungsbescheids vom 00.00.0000gemäß § 49 VwVfG NRW sind ebenfalls nicht gegeben. 21 Gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur unter den dort enumerativ aufgezählten Voraussetzungen widerrufen werden. 22 Die hier allein in Betracht kommenden Widerrufsgründe des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 und Nr. 3 VwVfG NRW sind vorliegend jedoch nicht einschlägig. 23 aa) Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 VwVfG NRW darf ein (unanfechtbarer) Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist und der genannte Widerrufsfall eintritt. 24 Vorliegend ist der Bewilligungsbescheid vom 00.00.0000 zwar mit einem Widerrufsvorbehalt versehen für den Fall, dass „zwischenzeitlich trennungsentschädigungsrelevante Änderungen eintreten“. Eine für die Gewährung von Trennungsentschädigung relevante Tatsachenänderung lag jedoch in dem für die Frage der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Aufhebungsbescheids maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 – nicht vor. Denn zum einen stellt die im 00.00.0000 gewonnene Erkenntnis, dass sich dem Eckpunktepapier keine Begrenzung der Verwendungsdauer des Klägers beim M1. entnehmen lässt, und dass dem Kläger vor diesem Hintergrund gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 LUKG/BUKG Umzugskostenvergütung zuzusagen gewesen wäre, – wie bereits dargelegt – keine Tatsachenänderung, sondern lediglich eine abweichende rechtliche Bewertung eines unveränderten Sachverhalts dar. Zum anderen ist diese abweichende rechtliche Bewertung nicht als "trennungsentschädigungsrelevant" anzusehen, weil es – gemäß der vorstehenden Ausführungen – für die Frage, ob für die Gewährung von Trennungsentschädigung das Vorliegen der weiteren (strengeren) Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TEVO erforderlich ist, nicht darauf ankommt, ob Umzugskostenvergütung (im vorliegenden Fall wegen einer nicht absehbar begrenzten Verweildauer) zuzusagen gewesen wäre, sondern allein maßgeblich ist, ob Umzugskostenvergütung tatsächlich zugesagt worden ist. 25 bb) Der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW liegt ebenfalls nicht vor. Demnach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. 26 Auch hier fehlt es jedoch an der erforderlichen Tatsachenänderung, weil eine Zusage von Umzugskostenvergütung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (und auch später) nicht erfolgt ist; eine Gefährdung des öffentlichen Interesses für den Fall des Fortbestandes der Bewilligungsentscheidung vom 00.00.0000 ist darüber hinaus ebenfalls nicht ersichtlich. 27 2. Schließlich ergibt sich die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Aufhebungsbescheids auch eigenständig daraus, dass das M1. es vollständig unterlassen hat, Ermessenserwägungen anzustellen, und dass die erforderliche Ermessensausübung entgegen der Ansicht des Beklagten nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden konnte, weil § 114 Satz 2 VwGO lediglich die Möglichkeit der Ergänzung defizitärer Ermessenserwägungen, nicht aber die Möglichkeit einer nachträglichen erstmaligen Ermessensausübung vorsieht. 28 Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 –, juris, Rn. 30.