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Anerkenntnisurteil

5 K 3655/18.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2019:1205.5K3655.18A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom         00.00.0000 verpflichtet festzustellen, dass unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom         00.00.0000 bezüglich der Klägerin zu 1. ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich B.        besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt ¼ der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1.; im Übrigen tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 verpflichtet festzustellen, dass unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 00.00.0000 bezüglich der Klägerin zu 1. ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich B. besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt ¼ der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1.; im Übrigen tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Folgeantrag der Kläger zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG besteht ein Rechtsanspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nur, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen. Das setzt nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO (Nr. 3) gegeben sind. Eine Änderung der Sachlage in diesem Sinn ist dann anzunehmen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Herkunftsstaat oder aber die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände im Herkunftsstaat verändert haben. Dabei obliegt es dem Asylbewerber, die Gründe für ein Wiederaufgreifen zu benennen, die dafür bedeutsamen Tatsachen in substantiierter Weise und glaubhaft anzugeben und schließlich - ebenfalls substantiiert und glaubhaft - auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG darzulegen. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Januar 2016, § 71 AsylVfG (Stand: August 2010) Rn. 43, m. w. N. Ferner ist der Antrag nach § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur erfolgreich, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen und er den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes gestellt hat. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu Recht abgelehnt. Auf die zutreffende Begründung im streitgegenständlichen Bescheid (S. 2 bis 6) wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 1. den nunmehr in den Vordergrund gestellten Verfolgungsgrund, die Angst vor ihrem Ehemann, im Erstverfahren überhaupt nicht geltend gemacht hat und sie sich dieses Unterlassen zurechnen lassen muss (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Sie hat sich in ihrer Anhörung vom 30. Oktober 2015 allein auf Bedrohungen durch Dritte berufen, denen ihr Ehemann durch die Begehung von Straftaten Schaden zugefügt haben soll. Von diesem ausgehende Bedrohungen ihr oder ihren Kindern gegenüber hat sie nicht geschildert. 2. Nr. 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 ist bezogen auf die Klägerin zu 1. rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), im Übrigen rechtmäßig. Die Klägerin zu 1. hat im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich B. . Für die Klägerin zu 1. besteht eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Für die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der Konkretheit der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 250 f. m. w. N. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 -, juris, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris, Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 - 17 K 6384/16.A -, juris, Rn. 40 f. Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A -, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 - 17 K 2897/14.A -, juris Rn. 91 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 - 17 K 6384/16.A -, juris, Rn. 42 f. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Aufgrund der aktuellen Auskunftslage ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine erforderliche Behandlung in B. möglich wäre. Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, sind Zuzahlungen häufige Praxis, insbesondere von Patienten, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, auch aus der Erwägung heraus, auf diese Weise eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken liegen weit unter westeuropäischen Standards. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal gibt es jedoch Defizite. Kompliziertere Behandlungen können nur in U. und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Die Versorgungslage in den psychiatrischen Kliniken ist schlecht. Einige gut ausgestattete Privatkliniken bieten in den größeren Städten ihre Dienste an; sie sind jedoch für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste Generikum bei Standard-Medikamenten. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von B. als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 24. Juni 2019 (Stand: Mai 2019), S. 14. Zur Krankenversicherung in B. vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, B. : Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. Februar 2013, S. 4 f. In Anbetracht dieser allgemeinen Versorgungslage besteht ein hinreichender Anhalt dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 1. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach ihrer Ankunft im Abschiebezielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Für die Darlegung psychischer Erkrankungen gelten besondere Voraussetzungen. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass zur Substantiierung eines Vorbringens einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung - sowie auch eines entsprechenden Beweisantrages - angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes und seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests gehört. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 10 B 21.12 -, juris; Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris. Diese Grundsätze sind auch bei anderen psychischen Erkrankungen entsprechend anzuwenden, wenn die Unschärfen des jeweiligen Krankheitsbildes und seine vielfältigen Symptome es in vergleichbarer Weise wie bei der PTBS rechtfertigen, gewisse Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017 - 19 A 2461/14.A -, juris, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris, Rn. 54. Daraus folgt indes nicht, dass andere gutachterliche Stellungnahmen generell zur Substantiierung einer psychischen Erkrankung nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungeeignet wären, zumal diese Erkrankungen auch von anderen Ärzten behandelt werden dürfen. Vielmehr ist ein - gewissen Mindestanforderungen genügendes - fachärztliches Attest zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweises nur "regelmäßig" erforderlich. Dieser Grundsatz stellt demnach nicht in Frage, dass neben Fachärzten z. B. grundsätzlich auch Psychologische Psychotherapeuten aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation zur Diagnose psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen befähigt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2017 - 13 A 517/16.A -, juris, Rn. 11, m. N. Diesen Mindestanforderungen genügen die von der Klägerin 1. vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen in jeder Hinsicht. Ihnen lässt sich mit aller Deutlichkeit und Präzision entnehmen, auf der Grundlage welcher Befunde der Facharzt für Psychotherapeutische Medizin T. -T1. sowie der Arzt für Neurologie und Psychiatrie E. . C1. und Dipl.-Psych. E. . S. als psychologische Psychotherapeutin zu ihrer Diagnose gelangt sind, dass die Klägerin zu 1. an einer dringend behandlungsbedürftigen schweren rezidivierenden Depression ohne psychotische Symptome und einer schweren komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den zuvor von der LWL-Klinik Lengerich festgehaltenen Diagnosen und dem vom Facharzt X. festgehaltenen Behandlungsverlauf. Die Behandlung (medikamentös mit Duloxetin, Pregabalin, Quetiapin und therapeutisch mit Traumatherapie) ist dauerhaft durchzuführen. In Anbetracht der gerichtsbekannten Umstände des B2. Gesundheitssystems ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. verlässlich die für sie unabdingbare medizinische Versorgung erhalten wird. Insbesondere wird sie sich nicht auf die Unterstützung durch ihren noch in B. vorhandenen Familienverband stützten können. In Anbetracht des glaubhaften Vortrags der Klägerin zu 1. ist nicht davon auszugehen, dass sie von ihrem Ehemann Unterstützung erhalten wird. Ebenso wenig werden ihre Eltern sie unterstützen. Der Kontakt zu diesen ist abgebrochen. Diese sind nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin zu 1. nicht bereit, sie und ihre Kinder im Falle einer Rückkehr nach B. aufzunehmen. Bezogen auf die Kläger zu 2. und 3. lässt sich keine behandlungsbedürftige Erkrankung feststellen. Die Bescheinigung des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie B3. vom 00.00.0000 ist insoweit aussagelos. Hiernach war eine aussagekräftige Diagnostik nicht möglich.