Beschluss
11 L 843/19
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist hinreichend zu begründen und bedarf einer Individualisierung auf den Einzelfall.
• Bei summarischer Prüfung können Maßnahmen nach § 2 TierSchG sowie Konkretisierungen durch Tierschutzleitlinien als offensichtlich rechtmäßig erscheinen, wenn die Anbindehaltung und bauliche Mängel tierschutzrechtliche Anforderungen verletzen.
• Zwangsgeldandrohungen nach landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsvorschriften sind bei angemessener Bemessung nicht allein wegen ihrer Höhe aufschiebewirksam.
• Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO sind für Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gebührenfestsetzungen zu beachten.
Entscheidungsgründe
Sofortvollziehung tierschutzrechtlicher Anordnungen bei Anbindehaltung rechtmäßig • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist hinreichend zu begründen und bedarf einer Individualisierung auf den Einzelfall. • Bei summarischer Prüfung können Maßnahmen nach § 2 TierSchG sowie Konkretisierungen durch Tierschutzleitlinien als offensichtlich rechtmäßig erscheinen, wenn die Anbindehaltung und bauliche Mängel tierschutzrechtliche Anforderungen verletzen. • Zwangsgeldandrohungen nach landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsvorschriften sind bei angemessener Bemessung nicht allein wegen ihrer Höhe aufschiebewirksam. • Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO sind für Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gebührenfestsetzungen zu beachten. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung der Behörde vom 6. August 2019, die mehrere Maßnahmen zur Abstellung festgestellter Tierschutzverstöße anordnet (Ziffern 1–7) und Zwangsgelder androht. Streitgegenstand sind insbesondere Anordnungen zu täglichem Auslauf der angebindeten Rinder in Sommermonaten, Mindestlängen von Stand-/Liegeflächen, ausreichender Einstreuung, zulässigen Spaltenweiten im Spaltenboden sowie Entfernung abgesägter Metallrohre; ferner die Festsetzung von Gebühren und Zwangsgeldandrohungen. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Hauptsacheklage gegen die sofortige Vollziehung dieser Regelungen. Das Gericht hat summarisch die Begründung der Sofortvollziehung geprüft sowie die Erfolgsaussichten der Hauptsache abgewogen. Die Behörde stützte die Anordnungen auf § 16a, § 2 TierSchG und aufbauend auf § 3 TierSchNutztV sowie Verwaltungskontrollen und Dokumentationen. Die Klage wurde insgesamt abgelehnt; Teile des Antrags waren unzulässig, insbesondere hinsichtlich Ziffer 7 wegen Nichtwahrung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. • Zulässigkeit: Der Antrag war insoweit zulässig, als er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffern 1–5 und gegen die Zwangsgeldandrohungen begehrte, dagegen unzulässig hinsichtlich Ziffer 7 mangels Vorbringens einer nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen vorangegangenen Ablehnung eines Aussetzungsantrags. • Formelle Rechtmäßigkeit der Sofortvollziehung: Die Behörde hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend individualisiert begründet; die Begründung machte das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung im Einzelfall erkennbar. • Materielle Rechtmäßigkeit und Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung erwiesen sich die Maßnahmen nach Ziffern 1–5 als offensichtlich rechtmäßig. Relevante Rechtsgrundlagen sind § 16a, § 2 TierSchG und § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV. • Ziffer 1 (Auslauf): Die angeordnete Pflicht, den in Anbindehaltung gehaltenen Rindern vom 1. Juni bis 30. September täglich mindestens zwei Stunden Auslauf zu gewähren, entspricht den aus § 2 TierSchG folgenden Anforderungen; Anbindehaltung beschränkt artgemäßes Verhalten und kann zu Leiden führen. • Ziffer 2 (Liegeflächenlänge): Kurzstände unter 1,65 m verhindern physiologische Lagerung und sind nach § 2 TierSchG und § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV nicht mit den Anforderungen vereinbar. • Ziffer 3 (Einstreuung): Eine ausreichende Einstreuung der Gummimatten ist zur verhaltensgerechten Unterbringung im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG erforderlich; die Formulierung ist hinreichend bestimmt. • Ziffer 4 (Spaltenweite): Spaltenweiten über 3,0–3,5 cm können Klauenerkrankungen begünstigen; Kontrolldokumente legen Überschreitungen nahe und rechtfertigen die Anordnung. • Ziffer 5 (Metallrohre): Sichtbare abgesägte Rohre stellten eine Verletzungsgefahr dar; die Beseitigungsanordnung entspricht § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV. • Zwangsgeldandrohungen: Die angedrohten Zwangsgelder beruhen auf den landesrechtlichen Vollstreckungsnormen und sind nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses angemessen bemessen. • Kosten und Streitwert: Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert festgesetzt auf 2.537,50 Euro. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde insgesamt abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1–5 der Ordnungsverfügung vom 6. August 2019 ist sowohl formell als auch materiell gerechtfertigt, da die Maßnahmen bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sind und ein besonderes öffentliches Interesse an sofortigem Handeln zum Schutz der Tiere besteht. Auch die Zwangsgeldandrohungen sind rechtlich tragfähig und in der Höhe nicht zu beanstanden. Der Antrag gegen Ziffer 7 war unzulässig, da die formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht erfüllt wurden. Daher verliert der Antragsteller, trägt die Verfahrenskosten und der Streitwert wird auf 2.537,50 Euro festgesetzt.