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Urteil

5 K 1316/18

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2020:0109.5K1316.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 5/6, die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 2 I. Soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 3 II. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Beihilfebescheid der Beklagten vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 ist – soweit noch streitgegenständlich – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen aus der Rechnung der V3. H. vom 00.00.0000. 4 Gemäß § 75 Abs. 3 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) erhalten Beihilfeberechtigte im Sinne des § 75 Abs. 1 LBG NRW Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind u. a. zur Vorbeugung und Linderung von Erkrankungen oder Behinderungen sowie zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Besserung des Gesundheitszustands (einschließlich Rehabilitation). Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen in der im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen – hier: Oktober 2017 – maßgeblichen Fassung (im Folgenden: BVO NRW) sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen (1.) in angemessenem Umfang (2.) beihilfefähig. 5 1. Dass die bei der Klägerin durchgeführte Lebertransplantation notwendig war, ist unter den Beteiligten nicht streitig. 6 2. Die von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungen sind indes der Höhe nach nicht angemessen. 7 Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sich bei ärztlichen Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Beihilfevorschriften definieren den Begriff der Angemessenheit nicht selbst, sondern verweisen auf die Vorschriften der ärztlichen Gebührenordnung. Angemessen und demnach beihilfefähig sind somit Aufwendungen, die dem Arzt nach Maßgabe der GOÄ zustehen. Ob der Arzt seine Forderung zu Recht geltend gemacht hat, ist eine der Beihilfegewährung vorgreifliche und nach der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Arzt und Patient dem Zivilrecht zuzuordnende Rechtsfrage, über die die Zivilgerichte letztverbindlich zu entscheiden haben. Deren Beurteilung präjudiziert die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen im beihilferechtlichen Sinne. Ist – wie hier – eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 19/06 –, juris, Rn. 17 f. m. w. N. 9 Die Überprüfbarkeit der gebührenrechtlichen Berechtigung von Aufwendungen sowohl durch den Dienstherrn als auch durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings in den Fällen eingeschränkt, in denen die Auslegung einer Regelung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und der Dienstherr vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage nicht deutlich klargestellt hatte. In diesen Fällen sind von einem Arzt in Rechnung gestellte Aufwendungen schon dann als beihilferechtlich angemessen anzusehen, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht. Denn die im Lichte der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebotene Auslegung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 BVO NRW spricht grundsätzlich dagegen, Unklarheiten der Gebührenordnungen zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen zu lassen, indem dieser vor die Wahl gestellt wird, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über die zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrags selbst zu tragen. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 – 2 C 17.92 –, juris, Rn. 10, 11 f. 11 Dies ist hier nicht der Fall. Die Lebertransplantation ist als Nr. 3184 ausdrücklich in das Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung aufgenommen worden. Vor diesem Hintergrund ist für die hier in Streit stehende analoge Abrechnung der Positionen 3165, 3166 und 3167 gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ kein Raum. 12 Eine der Klägerin günstigere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der von ihr herangezogenen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 27. September 2001 – 8 U 181/00). Soweit danach eine ausfüllungsbedürftige Lücke besteht, weil das in Nr. 3184 GOÄ festgelegte Honorar nicht – mehr – sachgerecht sei, folgt die Kammer dem nicht. 13 Das Oberlandesgericht Köln hat hierzu – unter Auseinandersetzung mit der oben angeführten Entscheidung – in dem Beschluss vom 12. Januar 2009 – 5 U 163/08 -, juris, Rn. 3 ff. - Folgendes ausgeführt: 14 „Eine unmittelbare Anwendung dieser Norm scheidet aus, weil die Lebertransplantation als Nummer 3184 ausdrücklich in das Gebührenverzeichnis aufgenommen und geregelt worden ist. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die in Nr. 3184 des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ (i.F.: Nr. 3184) vorgesehene Vergütung für eine Lebertransplantation so unangemessen niedrig ist, dass diese Bestimmung ihren Regelungscharakter verloren hat: 15 Für diese Beurteilung mag unterstellt werden, dass die in Nr. 3184 für Lebertransplantationen vorgesehene Vergütung unangemessen niedrig ist, obwohl der Kläger weder mit hinreichender Substanz vorgetragen hat, dass die in Nr. 3184 vorgesehene Vergütung im Jahre der Einführung dieses Gebührentatbestandes - 1982 - dem mit einer Lebertransplantation nach dem damaligen Stand der medizinischen Wissenschaft verbundenen Aufwand nicht entsprochen habe, noch mit hinreichender Substanz vorgetragen hat, dass sich seit dieser Zeit eine Fortentwicklung auf dem Gebiete der Lebertransplantation mit der Folge ergeben hat, dass der Arbeits- und sonstige Aufwand einer Lebertransplantation so viel umfangreicher und komplexer geworden wäre, dass die ursprünglich hierfür vorgesehene Vergütung nunmehr inakzeptabel niedrig ist. Auch wenn aber die in Nr. 3184 für Lebertransplantationen vorgesehene Vergütung aus heutiger Sicht als unangemessen niedrig anzusehen wäre, verlöre dieser Gebührentatbestand dadurch gleichwohl nicht seinen Regelungscharakter. Denn es ist Sache des Verordnungsgebers darüber zu befinden, welche Vergütung er für welche Behandlung für angemessen hält und in dem Gebührenverzeichnis der GOÄ festschreibt (BGH; Urteil vom 18. September 2003, III ZR 389/02, VerSR 2004, 338, Juris-Rn. 21; BGH, Urteil vom 13. Mai 2004, III ZR 344/03, BGHZ 159, 142, , Juris-Rn. 17). Von dieser Aufgabe und Kompetenz hat der Verordnungsgeber auch Gebrauch gemacht. Er hat 1982 die Lebertransplantation in das Gebührenverzeichnis der GOÄ ausdrücklich aufgenommen und bei der Novellierung der GOÄ im Jahre 1996 sowie in der Folgezeit bis heute bewusst von einer Änderung dieses Gebührentatbestandes abgesehen. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber die in Nr. 3184 vorgesehene Vergütung für eine Lebertransplantation für zu niedrig gehalten hat bzw. hält, und dass diese Problematik dem Verordnungsgeber bei der Novellierung der GOÄ im Jahre 1996 vor Augen gestanden hat. Dies hat der Kläger selbst vorgetragen (vgl. etwa: S. 2 seines Schriftsatzes vom 14. April 2008, Bl. 71 ff., 72 d. A.) und ergibt sich im übrigen aus der vom Kläger selbst mit Schriftsatz vom 8. Juli 2008 (Bl. 96 f. d. A.) vorgelegten Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheit vom 9. Juli 2001 (Bl. 98 d. A.) gegenüber dem OLG Düsseldorf in dem dortigen Verfahren 8 U 181/00 (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf in diesem Verfahren vom 27. September 2001, MedR 2002, 310). Und der Verordnungsgeber hat trotz Kenntnis der Problematik gleichwohl bis heute von einer Änderung des Gebührentatbestandes in Nr. 3184 abgesehen. Aus welchem Grund der Verordnungsgeber 1996 und in der Folgezeit so verfahren ist, ist für die hier anstehende Beurteilung ohne rechtliche Relevanz. Denn unabhängig von der Frage, weshalb der Verordnungsgeber von einer - rechtlich jederzeit möglichen - Abänderung von Nr. 3184 abgesehen hat, gilt, dass die Rechtsprechung an diese Entscheidung des Verordnungsgebers und damit an die Regelung in Nr. 3184 gebunden ist. Auch die Gerichte sind grundsätzlich nicht dazu befugt, die Entscheidung des Verordnungsgebers zu korrigieren (vgl. etwa: BGH, Urteil vom 18. September 2003 III ZR 389/02, VersR 2004, 338, Juris-Rn. 24; BGH, Urteil vom 13. Mai 2004, III ZR 344/03, BGHZ 159, 142, Juris-Rn. 17). Eine Verordnung ist für die Rechtsprechung nur dann unverbindlich, wenn sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht - etwa Art. 3 oder 12 GG - nichtig ist, was der Richter gemäß Art. 100 Abs. 1 GG selbst feststellen kann (BGH, a. a. O.). 16 Dass mit dem Gebührentatbestand in Nr. 3184 in Grundrechte des Klägers eingegriffen würde, kann indes nicht festgestellt werden. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Grundsatz als verfassungsrechtlich unbedenklich anerkannt, dass es sich bei der ärztlichen Gebührenordnung um ein für alle Ärzte verbindliches Preisrecht handelt (vgl. etwa: BGH, Urteil vom 23. März 2006, III ZR 223/05, VersR 2006, 935, Juris-Rn. 10 m. w. N. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar sind Gebührentatbestände nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich dann, wenn den Ärzten unangemessen niedrige Einkünfte zugemutet werden und auf der Grundlage der bestehenden Vergütungsregelungen eine wirtschaftliche Existenz generell nicht möglich ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Oktober 2004, 1 BvR 1437/02, NJW 2005, 1036, Juris-Rn. 20 m. w. N. - st. Rspr.). Dass die in Nr. 3184 vorgesehene Vergütung für Lebertransplantationen in diesem Sinne nicht auskömmlich wäre, hat der Kläger nicht mit hinreichender Substanz vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Hinweis darauf, dass die in Nr. 3184 vorgesehene Vergütung für Lebertransplantationen in Fachkreisen als zu niedrig angesehen wird, vermag substanziierten Vortrag zu dieser Frage nicht zu ersetzen. Weder dem Vortrag des Klägers noch dem Akteninhalt im übrigen können hinreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die in Nr. 3184 vorgesehene Vergütung für Lebertransplantationen so niedrig wäre, dass nur der Verlust des Regelungscharakters von Nr. 3184 sowie eine dadurch eröffnete Neubewertung durch den Richter zu einem aus der Sicht des behandelnden Arztes hinnehmbaren Ergebnis führen könnte.“ 17 Bei Zugrundelegung dieser – nach Auffassung der Kammer zutreffenden und auch im vorliegenden Verfahren greifenden Maßstäbe - kommt die von der Klägerin begehrte analoge Abrechnung der Positionen 3165, 3166 und 3167 GOÄ nicht in Betracht. Namentlich sind hinreichende Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Regelung in Nr. 3184 GOÄ nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass für die Annahme, dass die in Nr. 3184 vorgesehene Vergütung so niedrig wäre, dass nur der Verlust des Regelungscharakters von Nr. 3184 angezeigt und eine damit einhergehende Neubewertung durch das Gericht eröffnet wäre. Dies gilt auch, soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung (nochmals) auf die Fortentwicklung des wissenschaftlichen Standards und einen damit verbundenen Mehraufwand beispielsweise bei den einzelnen Schritten etwa am Körper des verstorbenen Spenders hingewiesen hat. Substantielle und tragfähige Anknüpfungspunkte für die Nichtigkeit der Regelung in Nr. 3184 GOÄ sind damit weiterhin nicht dargetan.