Urteil
10 K 4808/17
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2020:0206.10K4808.17.00
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Tenor
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 9. Juni 2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 9. Juni 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Nutzungsänderung eines Bürogebäudes in ein Bordell. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung E. -L. , Flur ---, Flurstück ---, mit der postalischen Anschrift P.----- --, ----- E. . Das Grundstück grenzt nördlich unmittelbar an die Straße P.------ . Es ist unter anderem mit einem Wohnhaus bebaut, in dem der Kläger wohnt. Darüber hinaus betreibt der Kläger dort einen Handel mit Tauch- und Wassersportartikeln. Auf der Fläche, die östlich an das Grundstück des Klägers angrenzt, wird ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit umfangreichen Lagerflächen betrieben. Westlich an das Grundstück grenzt ein weiteres mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück; an dieses Grundstück wiederum westlich angrenzend befindet sich der Bauhof der Stadt E. mit einem umfangreichen Fuhrpark und u.a. der Schreinerei. Der Bauhof ist Dienststelle für ca. 60 Mitarbeiter und verfügt über umfangreiche Parkflächen. Gegenüber, auf der nördlichen Seite der Straße P.------ etwa in Höhe des Garten- und Landschaftsbaubetriebs befindet sich das Vorhabengrundstück (Gemarkung E. -L. Flur --- Flurstück ---, postalisch P.----- ---). Auf der an das Vorhabengrundstück östlich angrenzenden Fläche liegt ein Umspannwerk. Westlich an das Vorhabengrundstück angrenzend liegen vier mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke. Der Eigentümer des unmittelbar westlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks (Gemarkung E. -L. , Flur ---, Flurstück ---, mit der postalischen Anschrift P.----- ---, ----- E. ) ist Kläger in dem Parallelverfahren 10 K 4774/17. Westlich an die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke angrenzend folgt eine Fläche, die landwirtschaftlich genutzt wird. Das gesamte beschriebene Gebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Das Vorhabengrundstück ist mit mehreren Gebäuden bebaut. An der westlichen Grundstücksgrenze befindet sich das Gebäude, dessen Nutzungsänderung zwischen den Beteiligten streitig ist. Es wurde vormals als Bürogebäude genutzt. Auf dem Vorhabengrundstück wird in einem weiteren Gebäude ein Getränkehandel ohne Verkauf an den Endverbraucher betrieben. Auf den Antrag der Beigeladenen genehmigte die Beklagte durch Baugenehmigung vom 9. Juni 2017 die Nutzungsänderung des Bürogebäudes in ein Bordell mit vier Bordellzimmern, zwei Büroräumen, Empfangsbereich und Aufenthaltsraum. Nach der Betriebsbeschreibung umfasst die Betriebszeit täglich den Zeitraum von 10.00 bis 22.00 Uhr; die Zahl der Beschäftigten ist mit drei angegeben. Ferner sollen weder Speisen noch alkoholische oder alkoholfreie Getränke ausgegeben werden. Ebenfalls sind besondere Betriebsarten wie Striptease, Table-Dance oder Filmvorführungen nicht vorgesehen. Die Baugenehmigung wurde dem Kläger am 24. Juni 2017 zugestellt. Am 13. Juli 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Vorhaben verstoße gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet, da das Gebiet von nicht störendem Gewerbe, insbesondere aber von mehreren Wohnhäusern mit freier Wohnnutzung geprägt sei. Überdies habe die Beklagte in der Vergangenheit eine entsprechende planungsrechtliche Auskunft erteilt. Nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung sei ein Bordellbetrieb in einem Mischgebiet wegen der millieutypischen Begleiterscheinungen unzulässig. Ebenso seien Bordellbetriebe auch in Gemengelagen unzulässig. In der näheren Umgebung gebe es keine Bordellbetriebe und/oder Vergnügungsbetriebe. Angesichts dessen könne die Ansiedelung eines derartigen Betriebes weitere Betriebe dieser Art nach sich ziehen und so eine städtebaulich und planungsrechtlich unerwünschte Vorbildwirkung auslösen. Das Vorhaben sei darüber hinaus auch bauordnungsrechtlich unzulässig, denn die Beklagte habe den Anforderungen aus § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht hinreichend Rechnung getragen. Schließlich erweise sich das genehmigte Vorhaben als rücksichtslos im Sinne des § 15 BauNVO. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 9. Juni 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks sei als Gewerbegebiet einzustufen. Denn die Intensität der gewerblichen Nutzung und das damit verbundene Verkehrsaufkommen übersteige diejenige einer gewerbliche Nutzung, welche in einem Mischgebiet zulässig sei. Die freie Wohnnutzung sei gegenüber der gewerblichen Nutzung untergeordnet und finde in einem so kleinen konzentrierten Bereich statt, dass sie sich als Fremdkörper darstelle, der nicht geeignet sei, das Gebiet zu prägen. Das genehmigte Vorhaben sei als Unterart der „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. Auch wenn die unmittelbare Umgebung des Vorhabengrundstücks als Gemengelage zu betrachten sei, bestünden keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vorhabens. Denn in diesem Fall sei die Gemengelage deutlich überwiegend durch eine gewerbliche Nutzung geprägt, in der das Wohnen nur eine sehr untergeordnete Rolle spiele. Milieutypische Begleiterscheinungen seien zum Einen aufgrund der geringen Ausprägung des Bordells nicht zu befürchten; zum Anderen führe die Beigeladene einen weiteren Betrieb, in dessen Umfeld milieutypische Begleiterscheinungen bislang nicht hätten festgestellt werden können. Selbst bei Annahme eines Mischgebiets sei das Vorhaben deshalb nicht per se unzulässig. Da das Grundstück des Klägers nicht unmittelbar an das Vorhabengrundstück grenze, könne sich der Kläger nicht auf einen Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW berufen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Die Beigeladene beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie sich die Ausführungen der Beklagten zu Eigen. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Gericht durch Beschluss vom 28. September 2017 – 10 L 1275/17 – ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg. Das Gericht hat am 6. November 2019 eine Besichtigung der Örtlichkeiten vorgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das über diesen Termin erstellte Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der Verfahrensakte – 10 L 1275/17 -, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 9. Juni 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der erteilten Baugenehmigung haben Nachbarn wie der Kläger nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der erteilten Baugenehmigung voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist. Vgl. BverwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 -, BverwGE 82, 343. Das ist der Fall, wenn gegen solche Vorschriften verstoßen wird, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. Juni 2017 verstößt jedenfalls gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Bei seiner Beurteilung des in Rede stehenden nicht überplanten Gebietes geht das Gericht davon aus, dass die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks als eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Gemengelage einzustufen ist, in der die erteilte Baugenehmigung nicht die dem Kläger zustehenden nachbarschützenden Rechte wahrt. Denn das Vorhaben der Beigeladenen verstößt gegen das in dem Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommende Gebot der Rücksichtnahme. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens ist nach § 34 BauGB zu beurteilen, da kein Bebauungsplan besteht und das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (vgl. § 34 Abs. 2, 1 Halbsatz BauGB). Vorliegend handelt es sich nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung sowie der Auswertung des Kartenmaterials (TIM-online, google maps) nicht um ein Baugebiet nach der BauNVO sondern um eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Gemengelage. Bei der Bestimmung der maßstabgebenden näheren Umgebung des Vorhabens ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BverwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 -, juris, darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern bleiben anhand der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Für das hier allein in Streit stehende Merkmal der Nutzungsart wird dabei die zu betrachtende Umgebung regelmäßig weiter zu ziehen sein als für die übrigen Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB. Allerdings verbietet sich auch insoweit eine schematische Beurteilung, muss also die Umgebung nach den jeweiligen tatsächlichen Umständen abgegrenzt werden. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, kann hier offenbleiben, wie die maßstabgebende Umgebung im Einzelnen abzugrenzen ist, denn bereits die Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabengrundstücks schließen eine Zuordnung zu einem Baugebiet der BauNVO aus. In den Blick zu nehmen ist die Bebauung beidseits des P1--- . Denn der Straße kommt in dem fraglichen Bereich keine trennende Wirkung zu. Zwar verläuft sie gradlinig und ist – entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung als Kreisstraße – mit je einer (breiten) Fahrspur je Richtungsfahrbahn nebst beiderseitigem Bürgersteig ausgebaut, weist aber – wie sich im Rahmen der Ortsbesichtigung gezeigt hat – nur geringes Verkehrsaufkommen aus. Verbindend wirkt neben der Sichtbeziehung die auf beiden Straßenseiten gleichartige Struktur, die durch das Nebeneinander von gewerblicher und Wohnnutzung gekennzeichnet ist. Unmittelbar östlich des Vorhabengrundstücks liegt das Umspannwerk. Auf der dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Seite befindet sich das Betriebsgelände eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs mit ausgedehnten Lagerflächen und der städtische Bauhof mit einer Schreinerei. Auf dem Vorhabengrundstück selbst befindet sich noch ein Getränkehandel ohne Verkauf an den Endverbraucher. Im Übrigen werden die in unmittelbarer Nähe zum Vorhabengrundstück gelegenen großflächigen Grundstücke zu Wohnzwecken genutzt (P.---------, ----------: zwei Wohneinheiten, P2.--------- : Wohneinheit, P.------------ , P.------ ---: eine Wohneinheit; P.---- ----: drei Wohneinheiten). Bereits dieser Bereich verstärkter „freier“ Wohnnutzung steht – entgegen der Auffassung der Beklagten – der Annahme eines (faktischen) Gewerbegebiets im Sinne von § 8 BauNVO entgegen. Denn nach dem Eindruck, den das Gericht in der Ortsbesichtigung gewonnen hat, ist die Wohnnutzung zu berücksichtigen. Sie kann nicht als Fremdkörper aus der Charakterisierung ausgeklammert werden. Nicht betriebsbezogene Wohnnutzung ist jedoch im Gewerbegebiet sowohl allgemein als auch ausnahmsweise unzulässig. Zugleich ist – insoweit entgegen der Auffassung des Klägers – auch die Einstufung als Mischgebiet versagt. Denn bei dem Garten – und Landschaftsbaubetrieb handelt es sich auf der Grundlage der bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit zulässigen und gebotenen typisierenden Betrachtungsweise vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. März 1995 – 11 A 1089/91 -, NVwZ 1996, 921 ff., um einen das Wohnen störenden Gewerbebetrieb, der im Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO unzulässig ist. Gleiches gilt in Bezug auf den städtischen Bauhof mit Blick auf die zu diesem gehörende Schreinerei. Zur Zulässigkeit einer Schreinerei im Mischgebiet vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003 – 10a D 55/01.NE -, juris Rd. 89. Eine (nach wie vor geltende) rechtlich bindende Gebietseinstufung ist auch dem Schreiben der Beklagten vom 16. Februar 1999 nicht zu entnehmen. Soweit darin zur planungsrechtlichen Situation genommen wird, handelt es sich lediglich um eine allgemeine (Rechts-)Auskunft im Hinblick auf eine Anfrage zur Bebaubarkeit. Denn es ist nicht erkennbar, dass – wie für eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG NRW erforderlich – der Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes (Vorbescheid, Baugenehmigung o.ä.) in Aussicht gestellt wurde. Ist aufgrund der genannten unterschiedlichen und sich wechselseitig beeinträchtigenden Nutzungen von einer nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Gemengelage auszugehen, verstößt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen dem Kläger zustehende nachbarschützende Rechte. Denn das Vorhaben der Beigeladenen wahrt nicht das in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommende Gebot der Rücksichtnahme. Der Umfang der für jedes Vorhaben geltenden öffentlich-rechtlichen Pflicht, auf andere Rücksicht zu nehmen, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Vgl. BverwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195/97 -, juris Rn. 6. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksicht braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 – 7 A 409/14 -, juris Rd. 48. In Anwendung dieser Grundsätze verletzt das Vorhaben der Beigeladenen, welches kein Vorbild in der Umgebung findet, das Rücksichtnahmegebot zulasten des Klägers. Die von der Baugenehmigung umfasste Nutzungsänderung lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Nähe vorhandene Wohnbebauung – namentlich das Wohngrundstück des Klägers – vermissen, weil sie sich im Hinblick auf die sich aus dem „Milieu“ ergebenden Begleiterscheinungen eines Bordells als unzumutbar erweist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind für Bordellbetriebe mit regelmäßigen Begleiterscheinungen, wie Belästigungen durch unzufriedene Kunden, organisierte Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, ausbeutende Zuhälterei, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstöße gegen das Waffenrecht und Gewaltkriminalität bis hin zu Tötungsdelikten, eher Standorte geeignet, die nicht in der Nachbarschaft von Wohnungen liegen bzw. außerhalb oder allenfalls am Rande des „Blickfelds“ und der Treffpunkte einer größeren und allgemeinen Öffentlichkeit. Vgl. BverwG, Beschluss vom 2. November 2015 – 4 B 32.15 -, juris Rd. 4; zum Auftreten dieser millieutypischen Begleiterscheinungen auch bei Bordellen geringer Ausprägung OVG NRW, Beschluss vom 9. Feburar 2010 – 10 A 471/09 -, Mit Blick darauf geht das Gericht bei der hier gegebenen unmittelbaren Nachbarschaft zur klägerischen Wohnnutzung wegen der milieutypischen Begleiterscheinungen von einer Unzumutbarkeit und damit einem Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus. So in einem vergleichbaren Fall auch: VG München, Urteil vom 3. April 2006 – M 8 K 05.5470 -, juris Rd. 29. Eine hiervon abweichende Betrachtung wegen der Besonderheiten des streitgegenständlichen Vorhabens, nämlich der „geringen Ausprägung“ (vier Zimmer/drei Beschäftigte), der beschränkten Öffnungszeit (10.00 bis 22.00 Uhr) und dem Umstand, dass weder Speisen noch alkoholische oder alkoholfreie Getränke ausgegeben werden sollen und auch keine besonderen Betriebsarten wie Striptease, Table-Dance oder Filmvorführungen, vorgesehen sind, ist nicht vorzunehmen. Denn durch die Baugenehmigung ist nicht etwa sichergestellt, dass die genannten typischen Begleiterscheinungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wären. Auch ist zu Lasten des Klägers nicht von einer verminderten Schutzwürdigkeit der genehmigten Wohnnutzung wegen der ungenehmigten gewerblichen Nutzung (Handel mit Tauch- und Wassersportartikeln) auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2018 – 7 B 1272/17 -, juris Rd. 6. Selbst wenn entgegen der Bewertung des Gerichts mit dem Kläger vom Vorliegen eines Mischgebiets auszugehen sein sollte, ändert dies nichts an der Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung. Denn der Kläger kann sich dann mit Erfolg auf die Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs berufen. Der so genannte Gebietsgewährleistungsanspruch beruht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf, das Festsetzungen von Baugebieten durch eine Bebauungsplan grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet zukommt. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, dann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 2 b 1117/15 -, juris Rd. 11 ff. m.w.N. Nach der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2018 – 7 B 1272/17 –, juris Rd. 6 m.w.N., sind Bordelle im (faktischen) Mischgebiet grundsätzlich planungsrechtlich unzulässig. Dem Kläger steht gegen die nach alledem rechtswidrige Baugenehmigung ein Abwehranspruch wegen Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts zu. Ob die Baugenehmigung darüber hinaus auch – wie vom Kläger geltend gemacht – gegen Bauordnungsrecht verstößt, kann offenbleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 163 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene mit der (schriftsätzlichen) Stellung eines eigenen Antrags ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, sie an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. Da sie unterlegen ist, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.