OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 1564/17.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2020:0211.9K1564.17A.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zur Würdigung (echter) äthiopischer und/oder eritreischer amtlicher Ausweispapiere bzw. Personenstandsurkunden, auf denen die Staatsangehörigkeit vermerkt ist.

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Februar 2017 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Würdigung (echter) äthiopischer und/oder eritreischer amtlicher Ausweispapiere bzw. Personenstandsurkunden, auf denen die Staatsangehörigkeit vermerkt ist. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Februar 2017 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der amharischsprachige Kläger, nach eigener Angabe ein eritreischer Staatsangehöriger islamischer Religionszugehörigkeit mit Volkszugehörigkeit Afar, stellte am 6. Juni 2016 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe zurzeit keine eigenen Personalpapiere. Sein Personalausweis sei auf seiner Flucht in Libyen verloren gegangen bzw. befinde sich in Händen eines Schleppers. Er sei im Jahr 1994 in B. /Eritrea geboren, habe im Jahr 1997 Eritrea zusammen mit seiner Mutter verlassen und sei mit ihr nach Äthiopien gegangen, wo er anschließend bis 2010 gelebt habe. Im Jahr 2010 sei er mit seiner Mutter zusammen in den Sudan eingereist, wo er als Taxifahrer gearbeitet habe, später jedoch arbeitslos geworden sei, und habe dort bis 2015 gelebt. Im Jahr 2015 habe er den Sudan verlassen und sei über Libyen, Italien und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Seine Mutter lebe noch im Sudan, gemeinsam mit seiner Schwester und seinem Bruder. Ein Onkel lebe noch in Eritrea. Den eritreischen Nationaldienst habe er – der Kläger – nicht geleistet. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er Verhaftung und Todesstrafe, da er Eritrea 1997 illegal verlassen habe. Ggf. müsse er auch den Nationaldienst absolvieren. Mit Bescheid vom 14. Februar 2017, zugestellt am 18. Februar 2017, erkannte die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Äthiopien an (Ziffer 5), und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit äthiopischer Staatsangehöriger sein. Es sei davon auszugehen, dass er vor dem Hintergrund der hohen Schutzquote für eritreische Staatsangehörige nur behaupte, Eritreer zu sein. Er habe keinerlei Angaben zu seiner angeblichen Herkunft aus Eritrea machen können, was jedoch zu erwarten gewesen wäre. In Äthiopien drohe dem Kläger keine Verfolgung. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Schließlich könne auch die schwierige wirtschaftliche Lage in Äthiopien kein Abschiebungsverbot begründen. Nahrungsmittelhilfe werde, sofern erforderlich, geleistet. Auch habe sich Äthiopien in den vergangenen Jahren zu einer der am schnellsten wachsenden Ökonomien entwickelt. In den meisten Regionen Äthiopiens, zumindest aber in Addis Abeba, sei daher eine bescheidene Existenzsicherung möglich. Der Kläger hat am 3. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger. Die Beklagte verkenne, dass Grund dafür, dass er keine näheren Angaben über Eritrea machen könne, sei, dass er – der Kläger – bereits im Alter von drei Jahren Eritrea verlassen habe. Kenntnisse über Eritrea, wie sie in der Schule vermittelt würden, könnten von ihm – dem Kläger – daher nicht erwartet werden. In Eritrea drohe ihm eine Einziehung zum Nationaldienst. Der Nationaldienst in Eritrea, zu dem alle eritreischen Staatsangehörigen herangezogen würden, werde häufig auf unbestimmte Zeit verlängert. Dienstleistende müssten häufig Zwangsarbeit in Regierungsprojekten leisten. Deserteure würden mindestens so lange inhaftiert, wie sie ihre Wehrpflicht versäumt hätten; ihre Haftstrafe werde allerdings in vielen Fällen auch willkürlich verlängert. Schließlich drohe ihm – dem Kläger – auch aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea und seiner Asylantragstellung im europäischen Ausland bei einer Rückkehr nach Eritrea die Gefahr von Folter und Misshandlung. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet war, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, zurückgenommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Februar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Februar 2017 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Februar 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Äthiopien vorliegen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren eine Kopie einer vom 5. Februar 2019 datierenden eritreischen Geburtsurkunde, die eine eritreische Staatsangehörigkeit des Klägers angibt, sowie eine Übersetzung derselben in die deutsche Sprache vorgelegt. Wegen des Inhalts der Urkunde sowie der Übersetzung wird auf Blatt 31-32 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beklagte trägt diesbezüglich vor, Geburtsurkunden könnten – auch wenn sie insoweit keine aussagekräftigen Urkunden seien – zumindest einen Hinweis auf die Staatsangehörigkeit liefern. Der Kläger, der im Rahmen der Anhörung im Verwaltungsverfahren noch angegeben habe, keine Papiere zu haben, habe jedoch nicht erläutert, wie er in den Besitz der Geburtsurkunde gekommen sei. Sie – die Beklagte – gehe nach wie vor davon aus, dass der Kläger kein eritreischer Staatsangehöriger sei. Der Kläger trägt insoweit vor, er habe die Geburtsurkunde per Post erhalten, nachdem seine Mutter, mit der er in telefonischem Kontakt stehe, seinen Onkel, der nach wie vor in Eritrea lebe, gebeten habe, die Geburtsurkunde zu besorgen. Im Rahmen der Anhörung im Verwaltungsverfahren habe er – der Kläger – lediglich angegeben (was unstreitig ist), zum Zeitpunkt der Anhörung keine Papiere zu haben. Vom Wohnsitz eines Onkels in Eritrea habe er (was ebenfalls unstreitig ist) bereits in der Anhörung im Verwaltungsverfahren berichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, da bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). B. Soweit der Kläger die auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). C. Die zulässige Klage ist in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2017 ist, soweit vorliegend streitgegenständlich, teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG liegen in Bezug auf den Kläger nicht vor. In Eritrea, seinem Herkunftsland, droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Eine begründete Furcht vor Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG besteht nicht. Eine begründete Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) liegt vor, wenn dem Ausländer die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Insoweit ist für den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entscheidend, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des um Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint, weil nach den Gesamtumständen des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung besteht. Dabei ist nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis (nur) durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Zur Privilegierung des Vorverfolgten normiert Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU eine tatsächliche (widerlegliche) Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Sofern eine Person die Staatsangehörigkeiten mehrerer Staaten besitzt, kann die Flüchtlingseigenschaft nur zuerkannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG in Bezug auf sämtliche dieser Staaten vorliegen. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG liegen in Bezug auf den Kläger nicht vor. Der Kläger besitzt zwar ausschließlich die eritreische Staatsangehörigkeit. In Eritrea droht ihm aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. 1. Der Kläger, der im Jahr 1994, also nach der Unabhängigkeit Eritreas, geboren ist, besitzt (seit seiner Geburt) ausschließlich die eritreische Staatsangehörigkeit. Die Frage der Staatsangehörigkeit einer Person bestimmt sich in erster Linie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Staaten. Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris, Rn. 26 f. Die maßgebliche staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage ergibt sich in Äthiopien aus Art. 33 der Verfassung vom 21. August 1995, dem früheren Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1930, das durch Art. 25 des nachfolgenden Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 aufgehoben wurde, und dem erwähnten Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003, das nach seinem Artikel 27 am selben Tag in Kraft trat. In Eritrea ergibt sich die maßgebliche staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage aus der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992, die nach ihrem Art. 13 am Tag ihrer Veröffentlichung (6. April 1992) in Kraft treten sollte bzw. am 24. Mai 1993, dem Tag der (völkerrechtlich anerkannten) Unabhängigkeitserklärung Eritreas, in Kraft trat. Nach Art. 2 Abs. 1 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 ist eritreischer Staatsangehöriger durch Geburt, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist. „Eritreischer Abstammung“ ist gemäß Art. 2 Abs. 2 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992, wer 1933 seinen Aufenthalt in Eritrea hatte. Sofern eine Person über amtliche Ausweispapiere oder Personenstandsurkunden (ausländische öffentliche Urkunden) verfügt, auf denen ihre Staatsangehörigkeit vermerkt ist, ist allerdings im Regelfall – sofern keine hinreichenden Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vermerkten Staatsangehörigkeit vorgetragen oder sonst ersichtlich sind – ohne weitergehende materiell-rechtliche Prüfung davon auszugehen, dass die Person die in den amtlichen Ausweispapieren bzw. Personenstandsurkunden vermerkte Staatsangehörigkeit besitzt, sofern die amtlichen Ausweispapiere bzw. Personenstandsurkunden nach der freien richterlichen Überzeugung echt sind (§ 98 VwGO i. V. m. § 438 Abs. 1 ZPO). Sofern ein ausländischer Staat amtliche Ausweispapiere oder Personenstandsurkunden ausstellt, in denen er u.a. auch die Staatsangehörigkeit vermerkt, ist nämlich im Regelfall (sofern dem die Auskunftslage bzgl. des jeweiligen Staates nicht entgegensteht) davon auszugehen, dass die staatlichen Behörden des betreffenden Staats die materiell-rechtlichen Erteilungsvoraussetzungen hinreichend geprüft haben und die amtlichen Ausweispapiere bzw. Personenstandsurkunden inhaltlich richtig sind. Es bedarf aus diesem Grund im Regelfall keiner inhaltlichen Prüfung, ob im Rahmen der Ausstellung der jeweiligen ausländischen öffentlichen Urkunden das jeweilige nationale Staatsangehörigkeitsrecht von den ausstellenden Behörden richtig angewandt worden ist und die in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen Nachweise erbracht worden sind. Solange nach der Auskunftslage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behörden des betreffenden Staats regelmäßig die gesetzlichen Grundlagen missachten, den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend prüfen oder aus sonstigen Gründen Falschbeurkundungen vornehmen, besteht keine Notwendigkeit dafür, die inhaltliche Richtigkeit der von der ausländischen Behörden ausgestellten öffentlichen Urkunde zu überprüfen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 10. September 2019 – 11 K 5924/16.A –, juris, Rn. 50 ff. Dem Vermerk der Staatsangehörigkeit auf der eritreischen Geburtsurkunde kommt zwar keine materielle Beweiskraft zu. Vielmehr ist die Frage, ob der Vermerk der Staatsangehörigkeit inhaltlich zutreffend ist, nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu beurteilen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vgl. zur Beweiswirkung ausländischer öffentlicher Urkunden etwa Feskorn, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 438 ZPO Rn. 5; vgl. zum Inhalt einer deutschen Geburtsurkunde § 59 PStG; vgl. zur Beweiswirkung deutscher Personenstandsurkunden § 54 PStG; vgl. im Übrigen dazu, dass nur Tatsachen, nicht aber (rechtliche) Bewertungen/Beurteilungen von der Beweiskraft einer Urkunde erfasst sind, etwa Feskorn, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 418 ZPO Rn. 3, sowie BGH, Urteil vom 25. Mai 2001 – 2 StR 88/01 –, juris. Es bestehen jedoch nach der Auskunftslage keine Anhaltspunkte dafür, dass die eritreischen Behörden bei der Ausstellung von amtlichen Ausweispapieren und Personenstandsurkunden die materiell-rechtlichen Vorgaben der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 missachten. Im Rahmen der Ausstellung der eritreischen Identitätskarte überprüfen die eritreischen Behörden die Staatsangehörigkeit der Eltern des Antragstellers durch Vorlage von deren Identitätskarten. Sofern die Identitätskarten der Eltern nicht vorgelegt werden können, muss die Identität und insbesondere die Abstammung des Antragstellers durch drei Zeugen, die älter als 40 Jahre sind, nachgewiesen werden. Zudem muss ein Antragsteller ein Formular ausfüllen, in dem er unter anderem die Personalien der Eltern und Großeltern angeben muss. Vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Focus Eritrea: Verwaltung, Identitätsdokumente und Zivilstandswesen, 5. Februar 2014, S. 13 f. Im Rahmen der Ausstellung einer Geburtsurkunde ist unter anderem die Vorlage der Identitätskarten beider Eltern erforderlich. Vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Focus Eritrea: Verwaltung, Identitätsdokumente und Zivilstandswesen, 5. Februar 2014, S. 23. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der eritreische Staat im Rahmen der Ausstellung der eritreischen Identitätskarte die in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 genannten Abstammungsvoraussetzungen in dem gebotenen Umfang prüft. Da für die Ausstellung einer Geburtsurkunde wiederum die Vorlage der Identitätskarten der Eltern erforderlich ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Vermerk der eritreischen Staatsangehörigkeit auf der Geburtsurkunde nicht mit den materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 in Einklang stehen könnte. Vgl. VG Münster, Urteil vom 10. September 2019 – 11 K 5924/16.A –, juris, Rn. 70 ff. Vorliegend ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Geburtsurkunde (deren Original der Einzelrichter im Termin zur mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen hat) unecht ist. Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass die Geburtsurkunde echt ist (§ 98 VwGO i. V. m. § 438 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat insoweit lediglich schriftsätzlich geltend gemacht, dass der Kläger nicht erläutert habe, wie er (zeitlich nach der Anhörung im Verwaltungsverfahren) in den Besitz der Geburtsurkunde gekommen sei. Die Klägerseite hat daraufhin schriftsätzlich erwidert, dass der Kläger seine Geburtsurkunde per Post erhalten habe, nachdem er über seine Mutter, mit der er in telefonischem Kontakt stehe, seinen in Eritrea wohnhaften Onkel (von dessen Existenz und Wohnsitz in Eritrea er, was unstreitig ist, bereits in der Anhörung berichtet habe) gebeten habe, die Geburtsurkunde zu beantragen. Daraufhin hat die Beklagte schriftsätzlich nichts mehr erwidert; im Termin zur mündlichen Verhandlung ist kein Vertreter der Beklagten erschienen, obwohl es sich für die Beklagte aufdrängen musste, dass die Frage der Echtheit der Geburtsurkunde in der mündlichen Verhandlung relevant werden könnte (so hatte das Gericht die vor der mündlichen Verhandlung ergangene Aufforderung an die Klägerseite, die Geburtsurkunde im Original im Termin zur mündlichen Verhandlung vorzulegen, der Beklagten zur Kenntnisnahme übersandt, vgl. Bl. 53 Gerichtsakte). Da – wie oben bereits ausgeführt – davon auszugehen ist, dass die eritreischen Behörden im Rahmen der Ausstellung einer (echten) Geburtsurkunde, auf der eine eritreische Staatsangehörigkeit vermerkt ist, die Vorschriften der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 in dem gebotenen Umfang prüfen, geht das Gericht nach seiner freien richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von einer eritreischen Staatsangehörigkeit des Klägers aus. 2. Für den Kläger besteht in Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht dem Kläger weder unter dem Aspekt einer in Eritrea ggf. drohenden Einziehung zum Nationaldienst noch unter dem Aspekt einer in Eritrea ggf. drohenden Bestrafung wegen Dienstentziehung durch illegale Ausreise noch unter dem Aspekt seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland. Eine individuelle Vorverfolgung in Eritrea wiederum hat der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren angegeben. a) Eine etwaig drohende Einziehung zum Nationaldienst begründet für den männlichen Kläger keine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG, da sie nicht an einen der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpft. Die gesetzlichen Grundlagen für die Einziehung zum eritreischen Nationaldienst finden sich in der Proklamation Nr. 82/1995 (Proclamation of National Service). Abrufbar in englischer Sprache unter http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html (Abruf vom 11. Februar 2020). Danach untergliedert sich der Nationaldienst in einen aktiven Teil („active national service“, vgl. Art. 8 ff. der Proklamation Nr. 82/1995) und einen Reservistendienst („reserve military service“, vgl. Art. 23 ff. der Proklamation Nr. 82/1995). Der insgesamt 18-monatige aktive Teil des Nationaldienstes besteht dabei gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 aus einer sechs Monate dauernden militärischen Ausbildung und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Dienst, der entweder im Militär (militärischer Teil des Nationaldiensts) oder in Bereichen der Entwicklungsarbeit (ziviler Teil des Nationaldiensts) abgeleistet werden kann. Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 sind grundsätzlich alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 50 Jahren verpflichtet, den Nationaldienst zu erbringen. Die Pflicht zur Ableistung des aktiven Nationaldiensts besteht gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 für alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 40 Jahren. Freigestellt vom aktiven Nationaldienst sind von Rechts wegen Personen, die ihren Dienst vor Inkrafttreten der Proklamation abgeleistet hatten, sowie ehemalige Kämpfer und Militärangehörige, vgl. Art. 12 der Proklamation Nr. 82/1995. In der Praxis erfolgt die Einziehung zum Nationaldienst ungeachtet der in der Proklamation Nr. 82/1995 festgelegten Dauer und Altersobergrenze derzeit grundsätzlich für unbestimmte Zeit. Verheiratete Frauen, Frauen mit Kindern, Schwangere sowie muslimische Frauen aus ruralen Gegenden werden in der Regel zumindest vom militärischen Teil des Nationaldiensts ausgenommen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 23. August 2017 – 9 K 325/15.A –, juris, Rn. 20 ff. Vor diesem Hintergrund knüpft die Einziehung zum Nationaldienst nicht an einen der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe an. Ein Verfolgungsgrund im Sinne dieser Vorschriften besteht nur dann, wenn die drohende Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da im Wesentlichen alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen zur Ableistung des Nationaldienstes verpflichtet sind; eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt nicht. Vgl. VGH Hessen, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, Rn. 25; OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, Rn. 45; VG Münster, Urteil vom 23. August 2017 – 9 K 325/15.A –, juris, Rn. 17 ff. b) Eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die illegale Ausreise und die Entziehung vom Nationaldienst in Eritrea grundsätzlich mit Strafe bedroht sind. Eine entsprechende Sanktionierung knüpfte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe an. Weder eine Strafverfolgung wegen illegaler Ausreise noch eine Strafverfolgung wegen Entziehung vom Nationaldienst würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe erfolgen. Ob gegenüber eritreischen Staatsangehörigen, die sich der ihnen nach eritreischem Recht obliegenden Pflicht zur Ableistung des Nationaldiensts entzogen und/oder Eritrea nach eritreischem Recht illegal verlassen haben, die strafrechtlichen Sanktionen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit überhaupt tatsächlich verhängt werden, kann daher offen bleiben. Eine wegen Dienstentziehung bzw. illegaler Ausreise möglicherweise drohende Bestrafung vermag ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vgl. VGH Hessen, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, Rn. 28 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, Rn. 55 ff.; VG Münster, Urteil vom 23. August 2017 – 9 K 325/15.A –, juris, Rn. 30 ff. Es kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nämlich nicht festgestellt werden, dass der eritreische Staat jedem eritreischen Staatsbürger, der sich dem Nationaldienst entzieht und/oder Eritrea illegal verlässt, eine (oppositionelle) politische Überzeugung zuschreibt, § 3b Abs. 2 AsylG. Derzeit kann nämlich nicht konstatiert werden, dass der eritreische Staat davon ausgeht, dass jede Person, die sich dem Nationaldienst entzieht und/oder Eritrea illegal verlässt, politisch in Opposition zum gegenwärtigen eritreischen Regime steht. Dies ist u. a. schon deshalb fernliegend, weil auch dem eritreischen Staat – insbesondere vor dem Hintergrund der massenhaften Ausreise eritreischer Staatsangehöriger – bekannt sein muss, dass die übergroße Zahl der Emigranten in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst und aufgrund wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit in Eritrea, nicht jedoch aufgrund einer oppositionellen politischen Haltung das Land verlässt. Migrationsauslöser sind nämlich primär die Dauer des Nationaldienstes, die Bedingungen, unter denen dieser geleistet werden muss, die fehlende Gewährung politischer, wirtschaftlicher und sozialer Rechte sowie fehlende weitergehende Bildungs- und Erwerbsmöglichkeiten und der damit einhergehende Verlust an Lebensperspektiven. Vgl. VGH Hessen, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, Rn. 41; OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, Rn. 65; VG Münster, Urteil vom 23. August 2017 – 9 K 325/15.A –, juris, Rn. 32 f. Unabhängig davon steht auch der derzeitige Umgang des eritreischen Regimes jedenfalls mit freiwilligen vorübergehenden Rückkehrern aus dem Ausland, wenn diese die zweiprozentige Diasporasteuer bezahlen und – falls sie ihre Dienstpflicht nicht erfüllt haben – das sog. Schuldeingeständnis unterschreiben, der Annahme, das eritreische Regime betrachte jeden Dienstverweigerer bzw. illegal ausreisenden Staatsangehörigen als politischen Oppositionellen, entgegen. Vielmehr scheint das Regime die Migration aus Eritrea, soweit sie von ihm nicht verhindert werden kann, in wirtschaftlicher Hinsicht zu nutzen, um durch die Erhebung der zweiprozentigen Diasporasteuer von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen. Vgl. VGH Hessen, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, Rn. 35 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 186/18 –, juris, Rn. 63; VG Münster, Urteil vom 23. August 2017 – 9 K 325/15.A –, juris, Rn. 34 f. c) Eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht dem Kläger ferner auch nicht wegen seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland. Ob allein das Stellen eines Asylantrags – unter der Prämisse der rechtmäßigen Ausreise und der Freistellung vom Nationaldienst – überhaupt zu Reaktionen durch den eritreischen Staat führen würde, kann dahinstehen. Eine etwaige Reaktion des eritreischen Staates würde jedenfalls wiederum nicht an einen flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Verfolgungsgrund i. S. v. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG anknüpfen. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger durch den eritreischen Staat wegen seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland eine Regimegegnerschaft zugeschrieben werden würde und ihm damit Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an eine (unterstellte) politische Überzeugung drohten. Dagegen spricht bereits schon der oben erwähnte Umgang des eritreischen Staates mit freiwilligen vorübergehenden Rückkehrern aus dem Ausland, zu denen auch anerkannte Asylbewerber bzw. anerkannte Flüchtlinge zählen. Darüber hinaus dürfte, was dem eritreischen Staat bewusst sein muss, eine Asylantragstellung im europäischen Ausland in der Regel auch die einzige Möglichkeit eritreischer Staatsangehöriger sein, sich eine legale Aufenthaltsmöglichkeit in einem europäischen Staat zu verschaffen. Vgl. VGH Hessen, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, Rn. 38 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, Rn. 67. II. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm den subsidiären internationalen Schutzstatus gem. § 4 AsylG zuzuerkennen. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (Satz 1); als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Im Falle der Rückkehr nach Eritrea würde der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum militärischen Teil des Nationaldiensts eingezogen. Gemäß Artikel 8 der Proklamation Nr. 82/1995 über den eritreischen Nationaldienst ist grundsätzlich jeder eritreische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 40 Jahren verpflichtet, den aktiven Nationaldienst - der regelmäßig den Militärdienst beinhaltet und nur in besonderen Konstellationen durch den zivilen Teil des Nationaldiensts ersetzt werden kann - abzuleisten. Der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) 26-jährige Kläger würde daher im Falle der Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Nationaldienst eingezogen. Unabhängig davon, ob Rekruten im militärischen Teil des Nationaldienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Folterhandlungen werden, vgl. dazu etwa VG Münster, Urteil vom 10. September 2019 – 11 K 5924/16.A –, juris, Rn. 166 ff., stellt jedenfalls die zeitlich unbefristete Dauer des Nationaldiensts bereits für sich genommen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dar. Vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 10. September 2019 – 11 K 5924/16.A –, juris, Rn. 196 ff. Zwar sieht Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 über den eritreischen Nationaldienst eine Begrenzung des aktiven Militärdienstes auf 18 Monate vor. In der Realität wird dieser Zeitraum jedoch bei Weitem überschritten und auf unbestimmte Zeit verlängert; die Dienstverpflichtung kann oftmals über mehrere Jahre andauern. Aufgrund der nach dem Konflikt mit Äthiopien andauernden Mobilisierung der Dienstverpflichteten werden diese nach der militärischen Grundausbildung z. B. beim Straßen- und Dammbau, in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt. Es ist bisher nicht absehbar, ob sich nach dem Friedensschluss mit Äthiopien an dieser Praxis etwas ändern wird. Bisher hat die eritreische Regierung noch keinen Plan zu einer möglichen Umwandlung der nicht-militärischen Nationaldienstposten in reguläre Arbeitsstellen vorgelegt. Vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 27. Januar 2020 (Stand: Oktober 2019), Seite 15. III. Aufgrund der tenorierten Verpflichtung, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, sind auch die Ablehnung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids), die Abschiebungsandrohung nach Äthiopien (Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids) aufzuheben. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.