Anerkenntnisurteil
3 L 152/20
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2020:0312.3L152.20.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 328/20 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. 1. 2020 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 328/20 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. 1. 2020 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2500 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 328/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. 1. 2020 anzuordnen, ist in Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Ihr privates Aussetzungsinteresse überwiegt ausnahmsweise das nach der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG grundsätzlich vorrangige öffentliche Interesse an der Vollziehung. Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die Abschiebungsandrohung und das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Befristung auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung offensichtlich rechtmäßig sind. Nach dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 1. 3. 2020 kann nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht sicher festgestellt werden, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin nicht erfolgen kann. Die Frage, ob ein Anspruch auf Verlängerung besteht, wirft komplexe rechtliche Probleme auf, die im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden können und deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist. Zunächst ist im vorliegenden Sonderfall zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin von vornherein beabsichtigte, einen Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre zu belegen, und nach einem Semester Rechtswissenschaft und vier Semestern des Bachelorstudiums Volkswirtschaftslehre tatsächlich in den Masterstudiengang wechselte. Ob dieser Fall des Wechsels des Studiengangs vom Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre zum Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre tatsächlich einen Zweckwechsel im Sinne des § 16 b Abs. 4 AufenthG n. F. darstellt, der dazu führt, dass nur eine (Neu-)Erteilung und keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Frage kommt, kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht festgestellt werden. Bereits zur Rechtslage vor dem 1. 3. 2020 wurde vertreten, dass bei einem auf das Bachelor-Studium aufbauenden Masterstudium desselben Studienfachs – zumindest nach Inkrafttreten der Richtlinie EU/2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 5. 2016 (ABl. L 132/21) – ein Zweckwechsel nicht mehr angenommen werden könne. Vgl. Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 12. Aufl., 2018, § 16 AufenthG, Rdn. 17. Zusätzlich kommt nun hinzu, dass ungeklärt ist, inwieweit nach den Zielsetzungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes die bisherige Rechtsprechung zum Zweckwechsel überhaupt noch aufrechterhalten werden kann. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 112. Aktualisierung, Dezember 2019, § 16 b AufenthG, Rdn. 45 ff. Selbst wenn ein Zweckwechsel auch nach der aktuellen Rechtslage vorläge und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sich allein nach § 16 b Abs. 4 Satz 1 AufenthG n. F. richtete, ist offen, ob ein gesetzlicher Anspruch nicht aus der Richtlinie EU/2016/801 folgen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. 11. 2018 – 18 B 1303/17 –. Sollte sich – ohne einen Zweckwechsel – die Verlängerung hingegen nach § 16 b Abs. 2 Satz 4 AufenthG n. F. richten, kann nicht festgestellt werden, dass ein solcher Anspruch offensichtlich nicht besteht. Nach § 16 b Abs. 2 Satz 4 AufenthG n. F., der dem bis zum 29. 2. 2020 geltenden § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG entspricht, wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Was unter einem angemessenem Zeitraum zu verstehen ist, regelt das Gesetz nicht. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung eines derartigen Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20. 8. 2018 – 10 CS 18.789; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 112. Aktualisierung, Dezember 2019, § 16 b AufenthG, Rdn. 41 c. Als Anhaltspunkt kann die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang zugrundegelegt werden. Soweit diese um mehr als drei Semester überschritten ist, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordnungsgemäßer Abschluss nicht mehr erwartet werden kann (vgl. auch Nr. 16.1.1.6.2 AVwV AufenthG). Die prognostische Beurteilung hat anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu erfolgen; besondere Schwierigkeiten für Ausländer in einem Studium in Deutschland sind angemessen zu berücksichtigen. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. 8. 2017 – 13 ME 1677/17 – juris, Rdn. 5; Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 12. Aufl., 2018, § 16 AufenthG, Rdn. 18. Die Prognose fällt nicht offensichtlich zu Lasten der Antragstellerin aus. Sie befindet sich derzeit am Ende des zweiten Fachsemesters des Masterstudiengangs. Nach Auskunft der Westfälischen Wilhelms-Universität, die nach § 16 b Abs. 2 Satz 5 AufenthG n. F. zur Beurteilung der Frage beteiligt werden konnte, liegt die durchschnittliche Studiendauer im Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre bei fünf bis sechs Semestern. Unabhängig davon, ob die drei Semester der „Orientierungsphase“ auch nach einem bereits erfolgten Studienfachwechsel während dieser Phase noch Berücksichtigung finden können, kann derzeit nicht einmal die Feststellung, dass die Antragstellerin die durchschnittliche Studiendauer im Masterstudiengang nicht überschreiten wird, getroffen werden. Denn es ist offen, ob in solchen Fällen dann allein auf den konkreten Studiengang (hier der Masterstudiengang) oder – bei einem grundsätzlich auf einen Bachelorstudiengang aufbauenden Masterstudiengang desselben Studienfachs – doch auf die gesamte Studiendauer im Studienfach abzustellen ist. Wenn für die Prognose allein auf den Masterstudiengang abzustellen ist, befindet sich die Antragstellerin erst im dritten Fachsemester. Zwar hat sie in den ersten beiden Fachsemestern nur 12 Leistungspunkte erreicht und muss bis zum Abschluss 120 Leistungspunkte vorweisen. Da aber nach ihrer Angabe im gerade zu Ende gehenden dritten Fachsemester aufgrund der bereits geschriebenen Klausuren noch 30 Leistungspunkte möglich sind, kann nicht die Prognose getroffen werden, dass sie in den folgenden drei Semestern nicht noch weitere 78 Punkte wird erreichen können. Denn aus dem Studienverlauf während der ersten zwei Fachsemester kann noch nicht zwingend auf einen auch in Zukunft nur langsamen Studienfortschritt und damit auf eine insgesamt überlange Studiendauer geschlossen werden. Es kann ferner auch nicht festgestellt werden, dass der von der Antragsgegnerin angeführte Ablehnungsgrund des durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz unverändert gebliebenen § 20 c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG vorliegt, der auf die Art. 20 Abs. 1 f der Richtlinie EU/2016/801 zurückgeht. Da es sich bei dieser Vorschrift um eine Regelung handelt, die eine Zweckentfremdung und einen Missbrauch der Aufenthaltserlaubnis, insbesondere eine unerlaubte Erwerbstätigkeit verhindern soll, Schenk in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 12. Aufl., 2018, § 20 c AufenthG, Rdn. 5; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 112. Aktualisierung, Dezember 2019, § 20 c AufenthG, Rdn. 10, trifft dies auf die von einem Bachelor- in den Masterstudiengang gewechselte Antragstellerin offensichtlich nicht zu. Da die aufschiebende Wirkung bezüglich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung angeordnet wird, muss dies auch bezüglich der Ziffern 3 und 4 erfolgen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.