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Beschluss

8 L 367/20.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2020:0522.8L367.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Oktober 2019 - 8 L 582/19.A - wird gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage - 8 K 1541/19.A - gegen die in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2019 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. 1 G r ü n d e 2 Der nach § 80 Abs. 7 VwGO statthafte Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Oktober 2019 - 8 L 582/19.A -, mit dem das Gericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 1541/19.A abgelehnt hat, ist begründet. 3 Es liegen veränderten Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO vor, die es rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1541/19.A gegen die an die Antragstellerin gerichtete Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 23. Mai 2019 anzuordnen. 4 Die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG (Ziffer 1.) ist rechtswidrig. Nach dieser Regelung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht (mehr) vor. 5 Zwar war Frankreich ursprünglich nach Art. 12 Dublin III-VO – wie sich den Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgericht Münster vom 8. Oktober 2019 (8 L 582/19.A) entnehmen lässt – zuständig. Die Überstellung nach Frankreich ist jedoch nicht mehr zulässig, weil die Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. 6 Dies ist hier der Fall. Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO begann mit der Annahme des Aufnahmegesuchs durch Frankreich am 22. Mai 2019 zu laufen und ist nunmehr – unter Berücksichtigung der Verlängerung durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, vgl. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 lit. c Satz 2, Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO – am 9. April 2020 abgelaufen. 7 Die Überstellungsfrist ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht durch die mit Schriftsatz des Bundesamts vom 25. März 2020 verfügte behördliche Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO unterbrochen. 8 Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Diese unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit wird im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet, nach dessen Satz 1 die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, in den Fällen des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 VwGO die Vollziehung aussetzen kann, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch die Behörde ist generell geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris, Rn. 19, und vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 -, juris, Rn. 18. 10 Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die behördliche Aussetzung der Vollziehung vom 25. März 2020 im „Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise“ überhaupt nach § 80 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO erfolgen kann. Dem könnte entgegenstehen, dass das Bundesamt seine Aussetzungsentscheidung nicht an dem nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - mit Art. 27 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO angestrebten Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Ermöglichung einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (vgl. Erwägungsgrund 5 zur Dublin III-VO) und andererseits dem Ziel zu verhindern, dass sich Asylbewerber durch Weiterwanderung den für die Prüfung ihres Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat aussuchen (Verhinderung von Sekundärmigration), 11 vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris, Rn. 26, m. w. N., 12 ausgerichtet hat. Es ist naheliegend, dass das Bundesamt mit seiner behördlichen Aussetzungsentscheidung aufgrund der derzeit bestehenden Schwierigkeiten und Hindernisse bei der Überstellung von Asylbewerbern in Dublin-Staaten allein einem Ablauf der Überstellungsfrist begegnet möchte. Dieses Vorgehen könnte missbräuchlich sein, 13 vgl. zur Notwendigkeit einer willkür- und missbrauchsfreien Aussetzungsentscheidung aus sachlich vertretbaren Erwägungen BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris, Rn. 27, 14 weil die Aussetzung nicht dem nach Art. 27 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO gegebenenfalls auch erforderlichen Zweck dient, dem Asylbewerber die Möglichkeit zu gewähren, effektiven Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. 15 Ob das Vorgehen des Bundesamts die Willkür- und/oder Missbrauchsschwelle überschreitet, bedarf vorliegend jedoch keiner Klärung. Denn die Aussetzung der Vollziehung ist jedenfalls rechtswidrig, weil das Bundesamt das ihm obliegenden Ermessen, 16 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris, Rn. 49, 17 nicht pflichtgemäß ausübte. Es berücksichtigte bei der Aussetzungsentscheidung vom 25. März 2020 keinerlei Umstände des konkreten Einzelfalls. Die Aussetzungsentscheidung beruht ausschließlich auf der bloß allgemeinen und pauschalen Erwägung, im Hinblick auf die Entwicklung der Covid-19-Pandemie seien „derzeit“ Überstellungen nach den Vorschriften der Dublin III-VO nicht zu vertreten. Diese Erklärung stehe unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Es, das Bundesamt, beobachte die Entwicklung und prüfe das weitere Vorgehen. Dafür erfolge ein enger Austausch mit den zuständigen Behörden. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).