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Beschluss

9 L 446/20

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf einstweilige Anordnung zur Durchsetzung eines grenzüberschreitenden Tiertransports scheitert, wenn der Antragsteller die Verfügbarkeit und Rechtskonformität erforderlicher Zwischenversorgungsstationen in Drittstaaten nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit glaubhaft macht. • Bei vollständiger Vorwegnahme der Hauptsache gelten erhöhte Anforderungen: Es muss bei summarischer Prüfung eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache bestehen und ohne Anordnung drohten nicht mehr ausgleichbare Nachteile. • Bei Tiertransporten in Drittländer ist die zuständige Versandbehörde nach Art.14 VO (EG) Nr.1/2005 verpflichtet, das Fahrtenbuch nur abzustempeln, wenn geeignete Kontrollen und realistische Planungsangaben vorliegen; die Einhaltung der VO für den gesamten Beförderungsabschnitt ist sicherzustellen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz für grenzüberschreitenden Tiertransport: fehlende Glaubhaftmachung von Versorgungsstationen • Der Antrag auf einstweilige Anordnung zur Durchsetzung eines grenzüberschreitenden Tiertransports scheitert, wenn der Antragsteller die Verfügbarkeit und Rechtskonformität erforderlicher Zwischenversorgungsstationen in Drittstaaten nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit glaubhaft macht. • Bei vollständiger Vorwegnahme der Hauptsache gelten erhöhte Anforderungen: Es muss bei summarischer Prüfung eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache bestehen und ohne Anordnung drohten nicht mehr ausgleichbare Nachteile. • Bei Tiertransporten in Drittländer ist die zuständige Versandbehörde nach Art.14 VO (EG) Nr.1/2005 verpflichtet, das Fahrtenbuch nur abzustempeln, wenn geeignete Kontrollen und realistische Planungsangaben vorliegen; die Einhaltung der VO für den gesamten Beförderungsabschnitt ist sicherzustellen. Die Antragstellerin, ein Transportunternehmen, beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Verpflichtung der Behörde, den Transport von 150 trächtigen Rindern nach Usbekistan abzufertigen, das Fahrtenbuch abzustempeln und durch einen Amtsveterinär zu zeichnen. Der Transport sollte eine lange Beförderung über Russland und Kasachstan umfassen; nach VO (EG) Nr. 1/2005 sind auf solchen Routen Zwischenspensionen (Versorgungsstationen) erforderlich. Streitpunkt war insbesondere, ob in der Region Samara eine den Vorgaben entsprechende und zur Benutzung verfügbare Versorgungsstation existiert. Die Beteiligten legten Berichte, behördliche Auskünfte und eidesstattliche Versicherungen vor, die teils widersprüchlich waren. Die Antragstellerin gab an, die Tiere müssten wegen ihres Trächtigkeitsstadiums bald transportiert werden; andernfalls drohten gesundheitliche Risiken und vertragliche Schäden. Das Gericht prüfte die Dokumente und die einschlägigen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1/2005 sowie mögliche Tierschutz- und Witterungsrisiken. • Rechtliche Grundlage: §123 Abs.1 Satz2, Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO; bei Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen. • Anwendungsrecht: Art.14 Abs.1 VO (EG) Nr.1/2005 fordert, dass die Versandbehörde das Fahrtenbuch nur bei zufriedenstellenden Kontrollen abstempelt; das Fahrtenbuch muss realistische Planungsangaben enthalten, die die Einhaltung der VO für den gesamten Beförderungsabschnitt erwarten lassen. • Tatsächliche Bewertung: Die vorgelegten Unterlagen ergaben widersprüchliche Aussagen zur Betriebsbereitschaft der in Samara genannten Versorgungsstation; Berichte von Amtstierärzten, zahlreiche Schreiben russischer Behörden und eidesstattliche Versicherungen lassen sowohl die Möglichkeit der Betriebsbereitschaft als auch deren Nichtvorhandensein zu. • Erforderlicher hoher Wahrscheinlichkeitsgrad nicht erreicht: Für die Vorwegnahme der Hauptsache musste mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehen, dass eine den materiellrechtlichen Anforderungen genügende und nutzbare Versorgungsstation zum relevanten Zeitpunkt verfügbar ist; dies wurde nicht glaubhaft gemacht. • Fehlende Konkretisierung des Transportzeitpunkts: Die Antragstellerin nannte keine konkreten Durchführungstermine im Eilverfahren, sodass nicht geprüft werden konnte, ob an konkreten Tagen freie Kapazitäten bestanden; Auslastungserklärungen der Station sprechen dagegen. • Abwägung von Interessen: Auch wirtschaftliche Nachteile gegenüber dem usbekischen Vertragspartner können die strengen Anforderungen an den vorläufigen Rechtsschutz nicht herabsetzen; demgegenüber sind Tierschutzbelange von hoher Bedeutung, so dass ohne sichere Versorgungsmöglichkeit erhebliche Tierleidrisiken bestehen. • Weitere mögliche Bedenken (temperaturbedingte Risiken, Transportunfähigkeit einzelner tragender Tiere) konnten das Verfahrensergebnis ergänzend begründen, müssen aber nicht entscheidend geklärt werden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat den hohen Beweismaßstab für die Vorwegnahme der Hauptsache nicht erfüllt, weil sie nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verfügbarkeit und Rechtskonformität der in der Russischen Föderation erforderlichen Versorgungsstation nachgewiesen hat; zudem fehlten konkrete Transportdaten zur Verfügbarkeit von Aufnahmeplätzen. Wirtschaftliche Nachteile gegenüber dem Vertragspartner rechtfertigen keine Herabsetzung der Anforderungen an den vorläufigen Rechtsschutz. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 345.000 Euro festgesetzt.