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Beschluss

9 Nc 16/20

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2020:0610.9NC16.20.00
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Leitsätze

Zur - hier ausgeschöpften - Aufnahmekapazität der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin zum Sommersemester 2020

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur - hier ausgeschöpften - Aufnahmekapazität der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin zum Sommersemester 2020 Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt in dem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfängerin nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2020 außerhalb – hilfsweise bezogen auf frei gebliebene Plätze innerhalb – der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2020 (Zulassungszahlenverordnung) vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020, 28, 29) die Zahl der von der WWU Münster zu diesem Semester aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 54 festgesetzt. Diese Zahl ist in der Folgezeit unverändert geblieben (Berichtigungsverordnung vom 23. Januar 2020, GV. NRW. 2020, 78). Ihr stehen nach der Belegungsmitteilung des Studierendensekretariats der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2020 zu diesem Datum 54 Einschreibungen gegenüber. Ausweislich der genannten Belegungsmitteilung ist die Vergabe abgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der von der Antragsgegnerin zu dem Eilverfahren des WS 2019/2020 mit dem Aktenzeichen 9 Nc 21/19 vorgelegten Kapazitätsunterlagen der Lehreinheit Zahnmedizin für das Studienjahr 2019/2020 verwiesen. II. Der Antrag der Antragstellerin hat mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass zum SS 2020 für das 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin an der WWU Münster zum Stand 15. Mai 2020 insgesamt 54 Studierende tatsächlich eingeschrieben sind. Mit dieser Einschreibungszahl, der Kapazitätsdeckung zukommt, hat die Hochschule die durch die Zulassungszahlenverordnung bestimmte Zulassungszahl von 54 vollständig abgedeckt. Die normativ für das SS 2020 festgesetzte Zulassungszahl für das 1. Fachsemester in Höhe von 54 ist beanstandungsfrei. Das Gericht hat bereits in dem auf das Wintersemester 2019/2020 bezogenen Eilverfahren mit dem Aktenzeichen 9 Nc 21/19 die Aufnahmekapazität für das 1. Fachsemester an der WWU Münster eingehend überprüft. Es hat dabei festgestellt, dass das Ministerium in nicht zu beanstandender Weise eine jährliche Aufnahmekapazität von 108 Studierenden für den Studiengang Zahnmedizin an der WWU Münster (nach Schwund) als gegeben angesehen hat und sich hieraus bezogen auf das 1. Fachsemester zum WS 2019/2020 und zum SS 2020 jeweils 54 Studienplätze ergeben. Das Gericht nimmt insoweit auch zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe seines rechtskräftig gewordenen Beschlusses vom 13. Dezember 2019 - 9 Nc 21/19 -, juris und nrwe, auf die die Antragstellerin hingewiesen worden ist, Bezug und hält hieran nach nochmaliger Prüfung fest. Soweit die Antragstellerin hinsichtlich des Lehrangebots zu den Stelleninhabern der beiden Stellen der Akademischen Räte ohne ständige Lehraufgaben einwendet, es sei nicht ersichtlich, inwiefern es sich im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW um solche handele, denen mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung obliegen, hat die Antragsgegnerin eine entsprechende dienstliche Erklärung durch Frau Anna Klein vom Institut für Ausbildung und Studienangelegenheiten (IfAS) unter dem 28. Mai 2020 abgegeben. Das Gericht sieht keinerlei Veranlassung, den Inhalt dieser Erklärung in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt mit Blick auf diejenigen Angestellten der Antragsgegnerin, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wie die in § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 7, 9 bis 12 sowie 16 und 17 LVV NRW genannten Beamtinnen und Beamten wahrnehmen. Auch hier wurde eine dienstliche Versicherung abgegeben und zwar dahingehend, dass mit diesen Angestellten nicht im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 4 a. E. LVV NRW die – zu einer Erhöhung um eine Lehrveranstaltungsstunde führende – entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart wurde, vgl. Stellungnahme von Frau Anna Klein vom 18. Mai 2020. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin bezieht seinen diesbezüglichen Vortrag zudem ohnehin allein auf diejenigen Angestellten, deren Arbeitszeit 42 Stunden/Woche beträgt. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW (i. V. m. § 33 Abs. 1 HG NRW) darf jedoch die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Jahresdurchschnitt 41 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Nichts anderes folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 1 AZVO NRW, wonach die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten grundsätzlich durchschnittlich 41 Stunden beträgt. Mit Blick auf die Lehrnachfrage hat sich die Antragstellerin im Rahmen der Aufteilung des Curricularnormwerts konkret gegen die Berechnung der Curricularanteile der Lehreinheiten Physik, Chemie und vorklinische Medizin gerichtet. Diese seien tatsächlich höher. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 der hier maßgeblichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte Änderungs-VO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223) bestimmt der Curricularnormwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen), § 13 Abs. 4 KapVO. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist insoweit geklärt, dass die Hochschule bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts – hier von 7,8 nach Anlage 2 Nr. 42 KapVO –, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen Gestaltungsspielraum verfügt. Ihr steht auch bei der Bestimmung des Curriculareigenanteils ein Gestaltungsspielraum zu, den sie im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG unter Berücksichtigung des Teilhabeanspruchs der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG auszufüllen hat. Der Gestaltungsspielraum wird überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2013 - 13 C 91/13 u. a. -, juris Rn. 10 f., m. w. N.; vgl. auch VG Münster, Beschuss vom 31. Mai 2013 - 9 Nc 16/13 -, S. 9 ff. Soweit der Curricularfremdanteil zu niedrig angesetzt worden ist, hat dies auf die Höhe des kapazitätsbestimmenden Curriculareigenanteils keinen Einfluss. Eine Verpflichtung, im Fall der Überschreitung des Curricularnormwerts Eigen- und Fremdanteil anteilig proportional zu kürzen („Stauchung“), besteht nicht, weil die Hochschule im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums die Einhaltung des Curricularnormwerts auch auf andere Weise gewährleisten kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 52 /13 u. a. – juris Rn. 13 und 20 f. Dies zugrunde gelegt, kann die Antragstellerin mit ihrem Vortrag schon deshalb nicht durchdringen, weil sie mit diesem allein die Bestimmung der Curricularfremdanteile der Lehreinheiten Physik, Chemie und vorklinische Medizin innerhalb des Curricularnormwerts angreift. Damit argumentiert sie wohl mit einer anteilig proportionalen Kürzung von Eigen- und Fremdanteil im Sinne einer „Stauchung“ des Curricularnormwerts auf 7,8, die von der vorgenannten Rechtsprechung aber gerade nicht anerkannt wird. Dass der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin von 5,85 von der Antragsgegnerin missbräuchlich oder willkürlich bestimmt worden sein soll, trägt die Antragstellerin schon nicht vor. Die Antragsgegnerin hat sich nach eigenen Angaben bei der Erstellung des der Studienordnung Zahnmedizin als Anhang beigefügten Studienplans in gewissem Maße an dem ZVS-Beispielstudienplan „Projektgruppe Zahnmedizin“ vom 23. Februar 1990 orientiert. Diesbezüglich hat sich die Antragstellerin lediglich auf das Bemerken beschränkt, die Studienordnung der Antragsgegnerin weiche erheblich von dem ehemaligen ZVS-Beispielstudienplan ab, ohne dies jedoch auch nur im Ansatz näher zu begründen. Ein konkreter Bezug zum Curriculareigenanteil von 5,85 und zu den für dessen Überprüfung nach der Rechtsprechung geltenden Maßstäben wird nicht hergestellt. Dabei ist mit Blick auf das Vorgehen der Antragsgegnerin gerade hervorzuheben, dass auch die Rechtsprechung eine gewisse Orientierung an den Parametern des früheren Beispielstudienplans der ZVS anerkennt. Vgl. zum ZVS-Beispielstudienplan für den Studiengang Humanmedizin OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris Rn. 19. Soweit die Antragstellerin schließlich die Richtigkeit der in den Kapazitätsunterlagen enthaltenen Schwundberechnung bestreitet und insoweit von anderen Einschreibungszahlen in vorangegangenen Semestern ausgeht, was sie einem vorangegangenen gerichtlichen Beschluss entnimmt, kann sie damit nach summarischer Prüfung nicht durchdringen. Die Einschreibungszahlen, auf die sich die Antragstellerin bezieht, sind zwar korrekt. Sie bilden jedoch nicht den zeitlichen Stand, der in den Kapazitätsunterlagen der Schwundberechnung zugrunde gelegt ist (= 30. November für das WS und 30. Mai für das SS), sondern einen früheren zeitlichen Stand ab, wodurch sich die Differenz erklärt. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Schwundberechnung auch beanstandungsfrei die Einschreibungszahlen zum 30. November für das WS und zum 30. Mai für das SS, d. h. zu einem nach Vorlesungsbeginn liegenden Zeitpunkt, zugrunde gelegt. Zwar kann das Abstellen auf empirische Studierendenzahlen zu einem deutlich nach Vorlesungsbeginn liegenden Zeitpunkt dazu führen, dass ein etwa im 1. Fachsemester schon in den ersten Semesterwochen aus verschiedenen Gründen möglicher Schwund unter den Studienanfängern im Rahmen der Schwundberechnung nicht erfasst wird. Dies unterliegt aber jedenfalls nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keinen Bedenken. Ziel des Überprüfungstatbestands der §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ist es nämlich lediglich, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Der KapVO und dem übrigen Recht wie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen; die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwundausgleichsfaktors einzubringen sind, ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die KapVO ist u. a. auf Praktikabilität angelegt, um in der Kürze der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums verfügbaren Zeit eine in dem Spannungsverhältnis u. a. der Zulassungsinteressen der Studienbewerber, der Ausbildungsinteressen der eingeschriebenen Studierenden und der wissenschaftlichen Forschung stehende akzeptable Ausbildungskapazität der Hochschule ermitteln zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris Rn. 3 ff. Die Antragstellerin kann damit bei einer Einschreibungszahl von 54 Studierenden keinen weiteren Studienplatz für sich beanspruchen. Eine Vergabe innerkapazitärer Restplätze kommt ebenfalls schon deshalb nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.