OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 Nc 12/20

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2020:0617.9NC12.20.00
1mal zitiert
9Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zur - hier ausgeschöpften - Aufnahmekapazität der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster im 1. vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin zum Sommersemester 2020

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur - hier ausgeschöpften - Aufnahmekapazität der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster im 1. vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin zum Sommersemester 2020 Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller/die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. vorklinischen Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2020 außerhalb – ggf. hilfsweise bezogen auf frei gebliebene Studienplätze innerhalb – der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze, ggf. hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2020 vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020, S. 28) in der Fassung der Berichtigungsverordnung vom 14. Januar 2020 (GV. NRW. 2020, S. 78) die Zahl der von der WWU Münster im ersten vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin aufzunehmenden Studierenden auf 145 festgesetzt. Dieser Zahl steht nach der Mitteilung des Studierendensekretariats der Antragsgegnerin eine tatsächliche Einschreibungszahl von 149 Studierenden (Stand: Vorlesungsbeginn am 20. April 2020) für das verfahrensbetroffene erste vorklinische Fachsemester gegenüber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie auf den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie vorläufig für das Sommersemester (SS) 2020 zum Studium der Humanmedizin im 1. vorklinischen Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität (ggf. hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum SS 2020 im 1. vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung an ihn/sie vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Das Gericht hat die Aufnahmekapazität der WWU Münster im Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) für das Studienjahr 2019/2020 bereits überprüft und dabei keine Fehler in der ministeriellen Zulassungszahlenfestsetzung festgestellt. Vgl. etwa den rechtskräftigen Beschluss des VG Münster vom 2. Januar 2020 – 9 Nc 19/19 – (1. vorklinisches Fachsemester des zum selben Berechnungszeitraum/Studienjahr 2019/2020 gehörenden WS 2019/2020), juris. Das dort bereits für das Sommersemester 2020 ausgeworfene Berechnungsergebnis von 145 Studienanfängerplätzen, auf das Bezug genommen wird und an dem nach nochmaliger Prüfung auch unter Berücksichtigung des antragstellerseitigen Vortrags festgehalten wird, entspricht der Regelung in Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2020 vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020, S. 28) in der Fassung der Berichtigungsverordnung vom 14. Januar 2020 (GV. NRW. 2020, S. 78). Der Vortrag des Antragstellers/der Antragstellerin führt nicht zu einem anderen Berechnungsergebnis: Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin geltend macht, das für Herrn Dr. Blaesse in Ansatz gebrachte Lehrdeputat von 5 Lehrveranstaltungsstunden sei auf 9 Lehrveranstaltungsstunden zu erhöhen, kann er/sie damit nicht durchdringen. Herrn Dr. Blaesse ist beanstandungsfrei der Stellengruppe des § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV zugeordnet worden. Nach der dienstlichen Erklärung der Frau Anna Klein (Universitätsklinikum Münster) vom 15. Mai 2020, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht, obliegen ihm im Sinne dieser Norm mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung. Frau Klein hat den auf das WS 2019/2020 und das SS 2020 bezogenen Inhalt der Lehrtätigkeit von Herrn Dr. Blaesse, der an den im Vorlesungsverzeichnis gelisteten Veranstaltungen mit unterschiedlichen Anteilen beteiligt ist, in ihrer dienstlichen Erklärung im Einzelnen näher bezeichnet. Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin geltend macht, die Antragsgegnerin sei bei der Erstellung des quantifizierten Studienplans von fehlerhaften Werten für die Semesterwochenstunden der einzelnen Lehrveranstaltungen ausgegangen bzw. hätte die Semesterwochenstunden anhand der Zahl von 14,5 Semesterwochen (anstelle von 14 Semesterwochen) berechnen müssen, kann er/sie damit nicht durchdringen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist geklärt, dass die Hochschule bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts – hier 2,42 nach Anlage 2 Nr. 26 a) der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, S. 544) –, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, bzw. bei dessen Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen Gestaltungsspielraum verfügt. Bindende normative Vorgaben dazu, wie der Curricularnormwert auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen ist, fehlen. Der Hochschule steht auch bei der Bestimmung des Curriculareigenanteils ein Gestaltungsspielraum zu, den sie im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG unter Berücksichtigung des Teilhabeanspruchs der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG auszufüllen hat. Der Gestaltungsspielraum wird überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. Vgl. (jeweils m. w. N.) etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 13 A 1421/13 –, juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2013 – 13 C 91/13 u.a. –, juris, Rn. 10 f. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin in diesem Sinne missbräuchlich oder willkürlich bestimmt hat, bestehen nicht. Es ist kapazitätsrechtlich insbesondere nicht geboten, zum Zwecke der Bestimmung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin die tatsächliche Vorlesungsdauer exakt für die betreffende(n) Hochschule(n) und das betreffende Bezugssemester zu bestimmen. Die Kapazitätsverordnung beruht nämlich auf einem abstrakten und pauschalierten Berechnungsmodell unter Zugrundelegung jeweils typischer Durchschnittsbetrachtungen, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt. Vgl. in diesem Zusammenhang weiter ausführlich (jeweils m. w. N.): OVG Saarland, Beschluss vom 22. April 2020 – 1 B 20/20.NC u.a. –, juris, Rn. 8 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom 16. April 2020 – 2 B 56/20.NC –, juris, Rn. 4 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Januar 2012 – NC 9 S 2775/10 –, juris, Rn. 23 ff. Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin ferner die Richtigkeit der in den Kapazitätsunterlagen enthaltenen Schwundberechnung bestreitet und insoweit von anderen Einschreibungszahlen in vorangegangenen Semestern ausgeht, die er/sie vorangegangenen gerichtlichen Beschlüssen entnimmt, kann er/sie damit nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht durchdringen. Die Einschreibungszahlen, auf die sich der Antragsteller/die Antragstellerin bezieht, sind zwar korrekt. Sie bilden jedoch nicht den zeitlichen Stand, der in den Kapazitätsunterlagen der Schwundberechnung zugrunde gelegt ist (= 30. November für das WS und 30. Mai für das SS; vgl. Email der Frau Anna Klein, Universitätsklinikum Münster, vom 15. Mai 2020), sondern einen früheren zeitlichen Stand ab, wodurch sich die Differenz erklärt. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Schwundberechnung auch beanstandungsfrei die Einschreibungszahlen zum 30. November für das WS und zum 30. Mai für das SS, d.h. zu einem nach Vorlesungsbeginn liegenden Zeitpunkt, zugrunde gelegt. Zwar kann das Abstellen auf empirische Studierendenzahlen zu einem deutlich nach Vorlesungsbeginn liegenden Zeitpunkt dazu führen, dass ein etwa im 1. Fachsemester schon in den ersten Semesterwochen aus verschiedenen Gründen möglicher Schwund unter den Studienanfängern im Rahmen der Schwundberechnung nicht erfasst wird. Dies unterliegt aber jedenfalls nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keinen Bedenken. Ziel des Überprüfungstatbestands der §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ist es nämlich lediglich, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen Recht wie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen; die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwundausgleichsfaktors einzubringen sind, ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Kapazitätsverordnung ist u. a. auf Praktikabilität angelegt, um in der Kürze der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums verfügbaren Zeit eine in dem Spannungsverhältnis u.a. der Zulassungsinteressen der Studienbewerber, der Ausbildungsinteressen der eingeschriebenen Studierenden und der wissenschaftlichen Forschung stehende akzeptable Ausbildungskapazität der Hochschule ermitteln zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 –, juris, Rn. 3 ff.; vgl. ferner (diese obergerichtliche Rspr. referierend, inhaltlich jedoch kritisch): Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2012, Rn. 726 ff. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns am 20. April 2020 die Zahl der eingeschriebenen Studierenden im 1. vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin bei 149 lag. Anlass, an dieser Angabe der Antragsgegnerin zu zweifeln, besteht nicht. Durch die Besetzungszahl von 149, der kapazitätsdeckende Wirkung zukommt, vgl. im Übrigen zur kapazitätsdeckenden Wirkung auch von eingeschriebenen und beurlaubten Studierenden OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 13 C 20/18 –, juris, Rn. 38 f., wird die festgesetzte Zulassungszahl von 145 abgedeckt und sogar um die Zahl 4 überschritten. Weitere Studienanfängerplätze für das 1. vorklinische Fachsemester sind damit nicht vorhanden. Eine etwa im außerkapazitären Eilverfahren ggf. auch verfolgte Beteiligung an der Ausbringung vorhandener innerkapazitärer Restplätze kommt damit gleichfalls nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.