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Urteil

2 K 2694/18

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2020:0707.2K2694.18.00
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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13. August 2018 den am 6. Dezember 2017 beantragten Bauvorbescheid zum Neubau einer Saisonarbeiter- unterkunft zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13. August 2018 den am 6. Dezember 2017 beantragten Bauvorbescheid zum Neubau einer Saisonarbeiter- unterkunft zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau einer Saisonarbeiterunterkunft. Der Kläger, ein studierter Landwirt, betreibt einen Gartenbaubetrieb zur Erzeugung von Erdbeer- und Himbeerpflanzen auf dem Grundstück E. I. 40 in U. (Gemarkung U. -L. , Flur 00, Flurstück 000). Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf der ganzjährigen Vermehrung von Erdbeerpflanzen im Freiland. Der Gartenbaubetrieb, der europaweit Marktführer in der Erdbeerpflanzenproduktion ist, verfügt über eine landwirtschaftliche Fläche von ca. 243 ha. Für den Arbeitseinsatz in der Sommer- und Wintersaison beschäftigt der Kläger Saisonarbeitskräfte. Auf dem Hofgelände befinden sich neben dem Wohngebäude die Gewächshäuser, die Kühl- und Verarbeitungshallen für die Erdbeerpflanzen sowie mehrere Unterkünfte für die Saisonarbeitskräfte. Von den 94 vorhandenen Unterkunftsplätzen befinden sich acht Plätze im alten Wohnhaus. Ein Gebäude in Leichtbauweise, für das der Beklagte am 2. September 2004 eine Baugenehmigung für fünf Jahre erteilte und diese am 25. Oktober 2010 verlängerte, hält 30 Unterkünfte vor. Weitere 56 Plätze sind in einem Unterkunftsgebäude vorhanden, das der Beklagten am 23. Mai 2014 genehmigte. Im Jahre 2015 erteilte der Beklagte eine Baugenehmigung für den Bau weiterer Gewächshäuser auf dem Hofgelände des Klägers. In diesen werden Mutterpflanzen vor der Pflanzung auf dem Feld gezogen. Ein Genehmigungsverfahren für ein zusätzliches Kühlhalle auf dem Hofgelände ist beim Beklagten anhängig. Am 6. Dezember 2017 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau einer weiteren Saisonarbeiterunterkunft. Das Gebäude soll baugleich – wie die bereits im Jahre 2014 vom Beklagten genehmigte Unterkunft – der Unterbringung von 56 Frauen als Saisonarbeiterunterkunft einschließlich der notwendigen Sozialräume und Waschräume dienen. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - Kreisstelle X. - führte in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2018 zum geplanten Vorhaben aus: Bei dem Betrieb des Klägers handele es sich um einen expandierenden landwirtschaftlichen Betrieb. Die Pflanzenvermehrung von Erdbeeren und Himbeeren, die überwiegend als Freilandproduktion im Boden geschehe, erfordere bei Pflegemaßnahmen, Pflanzenrodung und Sortierung ein hohes Maß an Handarbeit und lasse wenig Maschineneinsatz zu. Zudem müssten viele der Kulturmaßnahmen im Winter erbracht werden. Deshalb seien feste, isolierte, zeitgemäße und ortsnahe Unterkünfte für Saisonarbeitskräfte, auf die der Gartenbaubetrieb angewiesen sei, wirtschaftlich sinnvoll und zwingend notwendig, um im Wettbewerb zu bestehen. Die Stadt U. erteilte mit Schreiben vom 23. Januar 2018 ihr Einvernehmen für das geplante Vorhaben. Mit Bescheid vom 13. August 2018 lehnte der Beklagte die Erteilung eines Bauvorbescheides ab. Zwar handele es sich bei dem landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb um ein privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die geplante Errichtung einer Unterkunft für Saisonarbeitskräfte zähle indes nicht zu den im Außenbereich bevorrechtigt zulässigen Vorhaben. Bereits im Zuge des Genehmigungsverfahrens für die bestehende baugleiche Unterkunft für 56 Saisonarbeiter sei eine Anfrage an Ministerium gerichtet worden. In einer Dienstbesprechung im November 2014 sei festgehalten worden, dass es sich bei ganzjährig – wenn auch wechselnd – Beschäftigen nicht mehr um Unterkünfte für Saisonarbeiter handele. Mit Blick auf ministerielle Erlasse, welche Hinweise für die Zulässigkeit von Wohncontainern zur Unterbringen von Saisonarbeitskräften für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gebe, sei die geplante Art der Unterkünfte in Massivbauweise nicht als privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anzusehen. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB stehe der geplanten Errichtung des Gebäudes die Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt U. entgegen, der diesen Bereich als Fläche für Landwirtschaft ausweise. Zudem sei im Falle der Realisierung des Vorhabens die Entstehung bzw. Erweiterung/Verfestigung einer aus städtebaulichen Sicht unerwünschten Splittersiedlung zu befürchten. Am 12. September 2018 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Bei der geplanten Unterkunft für Saisonarbeitskräfte handele es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Sein Gartenbaubetrieb werde ständig erweitert. Die landwirtschaftliche Fläche sei in den letzten Jahren von 93 ha auf 243 ha angewachsen. Der Umsatz habe sich vom Wirtschaftsjahr 2013/2014 zum Wirtschaftsjahr 2017/2018 nahezu verdoppelt. Eine Unterkunft für weitere 56 Saisonarbeiter sei unerlässlich. Sein Gartenbaubetrieb benötige im Rahmen der Expansion zwingend einen Grundstock von 150 Saisonarbeitskräften, um die Ernte- bzw. Kulturarbeit in der Sommer- und Wintersaison bewältigen zu können. Die geplante Unterkunft für die Saisonarbeitskräfte diene daher in gleicher Weise dem landwirtschaftlichen Betrieb wie die auf dem Hofgelände befindlichen Gewächs- und Kühlhäuser. Entgegen der Auffassung des Beklagten könnten auch feste Wohngebäude für Saisonarbeiter privilegiert sein. Es handele sich um eine temporäre, nicht ganzjährige Unterbringung von Arbeitskräften. So würden zweimal im Jahr (d.h. im Sommer und Winter) die Pflanzen geerntet. Die Erntezeit variiere je nach Witterungslage und dauere maximal von November bis April bzw. von Juni bis September. Die Saisonarbeitskräfte seien nur für einen vorübergehenden Zeitraum im Betrieb beschäftigt. Das für den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderliche Merkmal des „Dienens“ entfalle auch nicht deshalb, weil die geplante Unterkunft in Massivbauweise erstellt werden solle. Container seien für die Unterbringung von Arbeitskräften – insbesondere im Winter - weniger geeignet. Sein Gartenbaubetrieb sei auf ausländische Saisonarbeitskräfte angewiesen und es sei ihm dabei wichtig, dass mit dem geplanten festen Gebäude eine angemessene Unterbringung seiner Saisonarbeitskräfte (in der Mehrzahl Frauen) gewährleistet werden könne, die den Aspekten der Hygiene, der Sicherheit und der Menschenwürde Rechnung trage. Dieses sei vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie von großer Bedeutung, wo gerade die Unterbringung von Saisonarbeitskräften in einem besonderen Fokus stehe. Abgesehen davon verbrauche das beabsichtigte Gebäude weniger Grundfläche als eine Containeranlage. Zudem könnten die Container im Winter nur mit unverhältnismäßig hohem Energieaufwand beheizt werden. Der Brandschutz sei bei Provisorien wie Containern nie auf so hohem Niveau herzustellen wie bei einer Massivbauweise. Auch unter Berücksichtigung der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs bestehe daher kein Zweifel, dass ein vernünftiger Landwirt das beabsichtigte Vorhaben angesichts der ökonomischen, ökologischen und sozialen Vorteile für seinen Betrieb realisieren würde. Die Gefahr des Missbrauchs sei nicht gegeben. Überdies sei er bereit, eine entsprechende Rückbauverpflichtung, auch verbunden mit einer Sicherheitsleistung, einzugehen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2018 aufzuheben und den Beklagen zu verpflichten, den am 6. Dezember 2017 beantragten Vorbescheid zu erlassen, hilfsweise den Antrag neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf seinen angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Das geplante Vorhaben erfülle nicht den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Mit Blick auf die besonderen Anforderungen, die aus dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs folgten, könne das Merkmal des „Dienens“ hinsichtlich des Vorhabens, das auf die Errichtung einer Unterkunft in Massivbauweise für Saisonarbeitskräfte ziele, nicht bejaht werden. Dem stehe entgegen, dass die feste Unterkunft theoretisch ganzjährig genutzt werden könne. Einer solchen Nutzung bedürfe es hingegen nicht bei Saisonarbeitskräften, die nach der Begriffsdefinition stets nur für einen vorübergehenden Zeitraum tätig würden. Auch existiere kein Rechtssatz, dass Saisonarbeitnehmer zwingend in einer Unterkunft in Massivbauweise unterzubringen seien. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten sähen ausdrücklich auch Wohncontainer für Beschäftigte vor. Demzufolge könne hierauf zurückgegriffen werden, wenn man davon ausgehe, dass es keine ausreichend freien Mietwohnungen im Umland gebe. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von dauerhaften Unterkünften für Saisonarbeitskräfte oder ganzjährige Arbeitnehmerunterkünfte werde hingegen nicht gesehen. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten erörtert. Diese erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13. August 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gemäß §§ 77 Abs. 1, 74 Abs. 1 BauO NRW einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides, weil dem geplanten Vorhaben nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung öffentlich-rechtliche Vorschriften des Planungsrechts nicht entgegen stehen. Die geplante Neuerrichtung einer Unterkunft für Saisonarbeitskräfte auf dem Betriebsgelände des Klägers ist als privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben, das einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 1. Das Hofgelände des Gartenbaubetriebs des Klägers, auf dem das Vorhaben realisiert werden soll, liegt unstreitig im Außenbereich. 2. Es besteht Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass der Gartenbaubetrieb des Klägers als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einzustufen ist. a) Nach der Legaldefinition des § 201 BauGB ist Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuches auch die gartenbauliche Erzeugung. Demzufolge zählt auch der im Schwerpunkt auf die Zucht und Vermehrung von Erdbeer- und Himbeerpflanzen im Freigelände ausgerichtete Gartenbaubetrieb des Klägers hierzu. b) Neben dem Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfordert der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, dass das Vorhaben nur einen untergeordneten Teil der landwirtschaftlichen Betriebsfläche einnimmt. Der Gartenbaubetrieb des Klägers verfügt für die Züchtung und Vermehrung von Erdbeer- und Himbeerpflanzen derzeit über landwirtschaftliche Flächen in einer Größenordnung von 243 ha. Damit weist das Hofgelände des Klägers mit seinen baulichen Anlagen sowie auch das geplante Vorhaben selbst nur einen untergeordneten Teil der Gesamtbetriebsfläche aus. c) Der Einschlägigkeit des Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hinsichtlich des Gartenbaubetriebes des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die Vorschrift des § 35 Abs. 1 BauGB in Nr. 2 eine eigenständige Privilegierung von Vorhaben vorsieht, die dem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen. Denn die mit dem Bau- und Raumordnungsgesetz im Jahre 1998 eingefügte Nennung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung in § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB führt nicht dazu, dass eine Privilegierung von solchen Betrieben auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als landwirtschaftliche Betriebe gänzlich hinfällig geworden ist. Vielmehr ist ein Nebeneinander von Zuordnungen gartenbaulicher Betriebe nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB möglich. Ob die gartenbauliche Erzeugung eines Betriebes unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 201 BauGB fällt oder unter § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, richtet sich danach, ob das Bauvorhaben nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch nimmt, was Voraussetzung für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist. Nimmt ein Bauvorhaben, wie beispielsweise bei großflächigen Gewächshäusern „unter Glas“ keinen untergeordneten Teil der Betriebsfläche mehr ein, ist eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Betracht zu ziehen, da eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen ist. Die Unterscheidung zwischen Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung als landwirtschaftliche Betrieb im Sinne der Nr. 1 und Gartenbaubetrieben nach Nr. 2 entspricht dabei der Intention des Gesetzgebers (vgl. Regierungsvorlage BT-Drs. 13/6392, S. 58) und der Legaldefinition der Landwirtschaft in § 201 BauGB, die gerade auch bezüglich der Aufnahme der gartenbaulichen Erzeugung mit Blick auf § 35 mit dem BauGB 1987 vorgenommen wurde (vgl. Regierungsvorlage BT-Drs. 10/6166, S. 153). Auch angesichts der teils unterschiedlichen Rechtsfolgen, die an den jeweiligen Privilegierungstatbestand geknüpft sind, ist eine differenzierte Zuordnung bei Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung angezeigt. Vgl. Söfker in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, 136. EL Oktober 2019, § 35 Rn. 38 und 136; Schulte, Arbeitnehmerunterkünfte von Gartenbaubetrieben im Außenbereich, BauR 2016, 945 ff; a.A.: OVG Hamburg, Urteil vom 25. November 1999 - 2 Bf 7/97 -, juris; offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 4 B 42/09 (4 B 55/08) -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. Juli 2018 - 1 LB 5/16 -, juris, m.w.N. zum Meinungsstand. Angesichts des landwirtschaftlichen Flächenumfangs ist der Gartenbaubetrieb des Klägers als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einzustufen. 3. Des Weiteren werden von dem Betrieb des Klägers die an den landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu stellenden Anforderungen an Organisation, Ernsthaftigkeit, Nachhaltigkeit und Dauer der gartenbaulichen Erzeugung auf der Grundlage der Bodenertragswirtschaft eingehalten. Der Kläger führt den Gartenbaubetrieb im Vollerwerb bereits in der dritten Generation. Die Vergrößerung der landwirtschaftlichen Flächen für die Zucht der Erdbeer- und Himbeersorten sowie die nahezu erfolgte Verdoppelung des Umsatzes in den letzten Jahren lassen Zweifel an der Beständigkeit des Betriebes nicht aufkommen. Angesichts der im Zuge des laufenden gerichtlichen Verfahrens erfolgten Vorlage entsprechender Nachweise seitens des Klägers besteht hierüber zwischen den Beteiligten kein Streit. 4. Das Vorhaben des Klägers dient auch dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Mit der geplanten Errichtung eines Gebäudes zur Unterbringung von weiteren 56 Saisonarbeitskräften auf dem Betriebsgelände wird dem durch die Expansion des Gartenbaubetriebes eingetretenen stetig wachsenden Arbeitskräftebedarfs Rechnung getragen. Die betriebliche Notwendigkeit der Schaffung weiterer Unterkünfte für die im Gartenbaubetrieb arbeitenden Saisonkräfte ist seitens des Klägers dargelegt und ergibt sich aufgrund der Größe sowie der besonderen Abläufe des Betriebes (dazu unter 4. a) und b). Die geplante Unterkunft für Saisonarbeitskräfte dient – auch in ihrer konkreten Ausgestaltung als bauliche Anlage – dem Gartenbaubetrieb des Klägers (dazu unter 4. c) bis f). Die landwirtschaftliche Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist nicht nur auf die Schaffung von Wohngebäuden für den Betriebsinhaber-/leiter nebst Familienangehörigen beschränkt. Sie kann sich auch auf Vorhaben erstrecken, die der Unterbringung von Mitarbeitern des Betriebes dient. So ist anerkannt, dass Wohnungen für Landarbeiter auf der Hofstelle zulässig sein können, wenn wegen der Art und der Größe des Betriebes dauerhaft mit der Anstellung einer entsprechenden Zahl von Mitarbeitern des Betriebs gerechnet werden kann. Hiervon umfasst werden auch solche Unterkünfte, die als vorübergehende aber wiederkehrende Unterkunft für Saisonarbeiter zu beurteilen sind. Ihre Zweckbestimmung ist auf die vorübergehende Unterkunft für die jeweilige Saisonarbeit und auf die dafür in Betracht kommende Zahl der Arbeiter, die wegen ihres Arbeitseinsatzes auf dem Betrieb untergebracht werden sollen, beschränkt. Vgl. Söfker in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, 136. EL Oktober 2019, § 35 Rn. 40; Schulte, Arbeitnehmerunterkünfte von Gartenbaubetrieben im Außenbereich, BauR 2016, 945, 948; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2002 – 1 A 11700/01 -, juris. Voraussetzung für die Privilegierung eines solchen Vorhabens ist, dass es dem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Durch das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Die eigentliche Zweckbestimmung des Tatbestandsmerkmals des "Dienens" liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, die aber in Wirklichkeit nicht zu diesem Zweck benutzt werden, sondern ausschließlich oder hauptsächlich dazu bestimmt sind, im Außenbereich zu wohnen und dafür ein Gebäude zu errichten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 2,89 –, und Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 4 B 56.12 -, jeweils juris. Die Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens hängt von der tatsächlich gegebenen Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebs und davon ab, in welcher Beziehung das Vorhaben zu diesem konkreten Betrieb steht oder voraussichtlich stehen würde. Was die Beschaffenheit dieser Beziehung anlangt, sind in beiden Richtungen die gewissermaßen äußersten Grenzen. So reicht es einerseits nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Betriebsinhabers für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann aber auch nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss wertend darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb verwirklichen würde und das Vorhaben durch diese funktionale Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juni 1991 - 4 C 11.89 - und vom 3. November 1972 - IV C 9.70 -; und Beschluss vom 10. März 1993 - 4 B 254/92 -; jeweils juris Unter Berücksichtigung der dargelegten Maßstäbe dient das streitgegenständliche Vorhaben zur Unterbringung von Saisonarbeitskräften auf dem Betriebsgeländes Klägers dem dort ansässigen Gartenbaubetrieb mit seinen umfangreichen landwirtschaftlichen Nutzflächen. a) Zunächst ist festzuhalten, dass die geplante Errichtung eines Gebäudes für die Unterbringung von weiteren 56 Saisonarbeitskräften der betrieblichen Bedarfslage entspricht. Der seit Generation bestehende Gartenbaubetrieb des Klägers ist gekennzeichnet durch eine stetige Expansion, insbesondere in den vergangenen sechs Jahren. Der auf die Pflanzenvermehrung von Erdbeeren und Himbeeren spezialisierte Gartenbaubetrieb ist mittlerweile nicht nur deutschlandweit, sondern europaweit Marktführer. Dieses findet seinen entsprechenden Niederschlag in den betriebswirtschaftlichen Ergebnissen. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Lux & Partner vom 6. Februar 2019 sind die Umsätze des Betriebes des Klägers vom Wirtschaftsjahr 2013/2014 bis zum Wirtschaftsjahr 2017/2018 um ca. 193 % gestiegen. Wie dem im gerichtlichen Verfahren eingereichten Flächenverzeichnis zu entnehmen ist, wurden die bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen erheblich erweitert. In den letzten Jahren wuchs die dem Gartenbaubetrieb dienende Fläche von 93 ha auf 243 ha an. Zur Bewirtschaftung und Verarbeitung stehen dem Gartenbaubetrieb derzeit 94 Unterkünfte auf dem Betriebsgelände zur Verfügung. Angesichts der in den letzten Jahren eingetretenen Expansion des Betriebs wird seitens des Klägers ein weitergehender Saisonarbeitskräftebedarf reklamiert. So benötigt der Betrieb nach den Angaben des Klägers - auch unter Berücksichtigung von Marktschwankungen - zwingend einen Grundstock von 150 Saisonarbeitskräften, um die Ernte- und Kulturarbeit in der Sommer- und Wintersaison bewältigen zu können. Zur Spitzenabdeckung werden ggf. weitere 36 Saisonkräfte benötigt. Angesichts der in den letzten Jahren eingetretenen wirtschaftlich prosperierenden Entwicklung des Gartenbaubetriebes ist der vom Kläger dargelegte zusätzliche Arbeitskräftebedarf überzeugend. Auch seitens des Beklagten wird die Notwendigkeit weiterer Saisonarbeitskräfte im gerichtlichen Verfahren nicht mehr in Zweifel gezogen. b) Des Weiteren ist die geplante Unterkunft für die Saisonarbeitskräfte dem Betrieb funktional zugeordnet und vom betrieblichen Verwendungszweck erschöpfend geprägt. Bei der Unterbringung von Arbeitskräften bedarf es ähnlich wie bei einem sonstigen Unterbringungsbedarf eines landwirtschaftlichen Betriebes einer engen räumlichen Zuordnung zum landwirtschaftlichen Zweck. Die besondere funktionale Zuordnung muss sich dabei aus den Betriebsabläufen und der Wirtschaftsweise des Betriebes ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - 4 C 69.79 – und Beschluss vom 20. Juni 1994 – 4 B 120/94 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2002 – 1 A 11700/01 -, jeweils juris. Hingegen vermögen lediglich aus betriebswirtschaftlicher Sicht förderliche Aspekte, wie eine kostengünstigere Unterbringung von Arbeitskräften oder die Ersparnis von Mehr- und Zeitaufwand durch Wegfall von Anfahrtswegen, eine privilegierte Unterbringung im Außenbereich nicht zu rechtfertigen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - 1 BV 16.232 - und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. Juli 2018 - 1 LB 5/16 -; jeweils juris. Ausgehend hiervon ist aufgrund der Besonderheiten sowohl der Betriebsabläufe und als auch der Wirtschaftsweise des Gartenbaubetriebes des Klägers im vorliegenden Einzelfall die Notwendigkeit der Unterbringung der Saisonarbeitskräfte vor Ort auf dem Betriebsgelände begründet. Ausweislich der Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer – Kreisstelle X. – vom 22. Januar 2018 und vom 16. September 2013 – erfordert die Pflanzenvermehrung von Erdbeeren und Himbeeren bei Pflegemaßnahmen, Pflanzenrodung und Sortierung ein hohes Maß an Handarbeit und lässt wenig Maschineneinsatz zu. Die Ernte der Pflanzen erfolgt zweimal im Jahr, variierend je nach Witterungslage von Juni bis September und vom November bis April. Dementsprechend erfolgt der Arbeitseinsatz der Saisonkräfte. Die räumliche Unterbringung der Arbeitskräfte auf dem Betriebsgelände, wo sich die Gewächshäuser sowie die Kühl- und Verarbeitungshallen für die Erdbeerpflanzen befinden, ist schon den betrieblichen Abläufen geschuldet. So bedingt nicht nur ein flexibler Arbeitseinsatz (kurzfristige Verfügbarkeit der Mitarbeiter), sondern auch die zweimal täglich zu erledigenden Erntegänge (morgens zwischen 6.00 Uhr und 10.00 Uhr sowie abends zwischen 16.00 Uhr und 20..00 Uhr) eine betriebsnahe Unterkunft. Hinzu kommt, dass die Kulturarbeiten an sieben Tagen in der Woche anfallen, oft für eine tägliche Arbeitszeit vom Sonnenaufgang bis zur Abenddämmerung. Damit aber erweist sich die Unterbringung von Arbeitskräften auf dem Betriebsgelände des Klägers nicht nur lediglich als dem Betrieb förderlich, sondern dem Gartenbaubetrieb aufgrund seiner besonderen Bedingungen und Betriebsaufläufe funktional dienlich. Gerade die Nähe zu den betrieblichen Anlagen wie auch der landwirtschaftlichen Flächen bedingt die hofnahe Unterbringung der Saisonarbeitskräfte. Dieses wurde in den bisherigen Baugenehmigungsverfahren auch von dem Beklagten so gesehen. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Betrieb des Klägers unterscheidet sich damit angesichts der Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche und in Bezug auf die damit einhergehende Wirtschaftsweise sowie die Betriebsabläufe von einem herkömmlichen Gartenbaubetrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, der in der Regel im Unterglasbetrieb auf den Anbau von zumeist zum täglichen und alsbaldigen Verbrauch bestimmter Erzeugnisse gerichtet ist. Infolge kleinerer Betriebsflächen und der geringeren Abhängigkeit intensiver und umfangreicher Arbeitseinsätze von Witterungseinflüssen sind, wird bei solchen Gartenbaubetrieben grundsätzlich eine Privilegierung des betrieblichen Wohnens nicht gesehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 72/80 - und OVG NRW Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 22 A 4171/00 -, (bzgl. Altenteilerhaus); Bay. VGH, Urteil vom 28. April 2015 - 15 B 13.2262 - und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. Juli 2018 - 1 LB 5/16 - (jeweils bzgl. Betriebsleiterwohnung/-wohnhaus für Nebenerwerbs- betrieb); Schulte, Arbeitnehmerunterkünfte von Gartenbaubetrieben im Außenbereich, BauR 2016, 945, 949 f. c) Das geplante Vorhaben erweist sich auch unter Berücksichtigung seiner konkreten Ausgestaltung als dem Gartenbaubetrieb dienend. Das für die Unterbringung von 56 Saisonarbeitskräften vorgesehene Gebäude lässt mit Blick auf die Größe, Ausstattung und Gestaltung nicht die gebotene Rücksichtnahme auf die Außenbereichsumgebung vermissen. Der geplante Standort der Unterkunft befindet sich auf dem Hofgelände des Gartenbaubetriebes in unmittelbarer Nachbarschaft zu der bereits errichteten Unterkunft und den dort vorhandenen Gewächshäusern sowie Kühl- und Verarbeitungshallen. Von der Dimension und Ausstattung entspricht das Vorhaben den betrieblichen Bedürfnissen. Es handelt sich um eine Unterkunft, die bereits baugleich auf dem Hofgelände vorhanden ist und von dem Beklagten genehmigt wurde. Die Unterbringung der Saisonarbeitnehmerinnen erfolgt ausweislich der Bauvorlagen in 2-Bett-Zimmern. Zudem finden sich auf jeder Etage gemeinsame Sanitärräume und Küchen. Die bauliche Ausführung des Gebäudes ist mithin auf die besonderen Bedürfnisse der Saisonarbeitskräfte zugeschnitten. Aspekte der Überdimensionierung des Vorhabens sind nicht zu erkennen. d) Darüber hinaus vermag der Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht den Verweis auf eine allein zulässige Unterbringung von Saisonarbeitskräften in Wohncontainern zu rechtfertigen. Zwar dient das geplante Wohngebäude nicht der ganzjährigen, sondern der temporären Unterbringung von Saisonarbeitskräften. Die im Gartenbaubetrieb tätigen Arbeitskräfte werden vom Kläger jeweils für mehrere Monate in der Sommer- bzw. Wintersaison beschäftigt. Indes erstreckt sich die Einsatzphase für die Saisonarbeitskräfte auf den Zeitraum von Juni bis September und November bis April, so dass die Unterkunft lediglich für einen Zeitraum von ca. einem Monat im Frühjahr bzw. Herbst ungenutzt bleibt. Schon der zeitliche Umfang der Beschäftigung von Saisonarbeitskräften spricht gegen eine Aufstellung von Wohncontainern. Hinzu kommt, dass die provisorische Unterbringung von Saisonarbeitskräften in Containern sich angesichts der Betriebsabläufe im Gartenbaubetrieb des Klägers auch nicht als angemessen darstellt. Hierbei fällt besonders ins Gewicht, dass die Arbeitskräfte nicht nur in den Sommermonaten im Gartenbaubetrieb zum Einsatz kommen, sondern im Gegensatz zu regulären Obst und Gemüse erzeugenden Betrieben ein weiterer Hauptschwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Klägers in den Wintermonaten liegt. Eine lediglich provisorische Unterbringung in Containern gerade zu dieser Jahreszeit wird den Belangen der dort tätigen Arbeitskräfte – vorwiegend Frauen - unter den Aspekten der Hygiene, Sicherheit und Menschenwürde nicht gerecht. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Corona-Pandemie wird eine derartige Beherbergung von Saisonarbeitskräften in provisorischen Wohncontainern erst recht als äußerst problematisch, wenn nicht sogar als nicht mehr akzeptabel anzusehen sein. Überdies trägt die geplante Errichtung eines Unterkunftsgebäudes auch insoweit dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs Rechnung als es im Vergleich zur Containeranlage erheblich weniger Grundfläche benötigt und damit mehr offene Bewegungsfläche lässt, wie sich der Berechnung des Architekten Dipl. Ing. I1. T. vom 4. Februar 2019 entnehmen lässt. e) Anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten für die Saisonarbeitskräfte sind nicht vorhanden. Leerstehender Wohnraum existiert auf dem Betriebsgelände nicht. Dort sind die Wohnkapazitäten ausgeschöpft. Wohnmöglichkeiten in räumlicher Nähe zum Gartenbaubetrieb sind nicht gegeben. Nach Ausführungen des Klägers ist es ihm trotz intensiver Bemühungen - auch unter Einschaltung der zuständigen Behörden - nicht gelungen, alternative Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen. Dieser Aspekt wird auch von dem Beklagten nicht substantiiert in Abrede gestellt. f) Schließlich ist auch die Gefahr des Missbrauchs mit der Errichtung des Unterkunftsgebäudes vorliegend nicht gegeben. Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des „Dienens“ liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, die aber in Wirklichkeit nicht zu diesem Zweck genutzt werden, sondern ausschließlich oder hauptsächlich dazu bestimmt sind, im Außenbereich zu wohnen und dafür ein Gebäude zu errichten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 2/89 -, juris. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger missbräuchlich das Ziel verfolgen könnte, unter Vorspiegelung einer privilegierten Nutzung Wohnraum im Außenbereich zu schaffen. Abgesehen davon, dass das geplante Vorhaben von seiner Beschaffenheit und Gestaltung nicht für ein dauerhaftes Wohnen geeignet wäre, spricht auch die langjährige betriebliche Tätigkeit des Klägers am Standort erkennbar gegen eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise. Zudem verweist er selbst auf seine Bereitschaft des Eingehens einer Rückbauverpflichtung sowie der Leistung entsprechender Sicherheiten. 5. Schließlich ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass dem privilegiertem Vorhaben des Klägers öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB entgegen stehen. Zudem ist die Erschließung gesichert. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.