Urteil
6 K 6218/17
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2020:0818.6K6218.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin betreibt seit dem 1. Juli 2016 eine Einrichtung der Jugendhilfe für unbegleitet geflüchtete Jugendliche in einer sozialpädagogisch betreuten Wohnform in P*** mit 13 Plätzen. 3 Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine Vereinbarung von Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung für ihr Leistungsangebot zum 1. Juli 2016. Dem Schreiben beigefügt waren eine Entgeltkalkulation sowie die Leistungs- und Qualitätsentwicklungsbeschreibung. Aus der Entgeltkalkulation ergab sich ein von der Klägerin errechnetes Entgelt pro Platz und Tag i.H.v. 138,65 €. 4 Nachdem sich die Beteiligten in der Folgezeit über verschiedene Positionen der Entgeltkalkulation, insbesondere über die kalkulierten Personal- und Mietkosten, ausgetauscht hatten und keine Einigung erzielt worden war, beantragte die Klägerin unter dem 20. Oktober 2016 die Entscheidung der Schiedsstelle bei dem Landesjugendamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. 5 Die Schiedsstelle beschloss nach mündlicher Verhandlung am 13. September 2017 unter anderem: 6 „1. Zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner ist eine Entgeltvereinbarung nach § 78 b SGB VIII für die angebotenen Leistungen abgeschlossen. Sie basiert im Wesentlichen auf dem Antrag der Antragstellerin vom 20.10.2016, wobei folgende Modifikationen gelten: 7 1.1. Die angemessene Jahresmiete beträgt 33.547,80 €. 8 1.2. Die Personalkosten für die Leitung sind auf Basis des TVöD S 15 Stufe 4 zu kalkulieren. 9 1.3.1. Die Kosten für die Sprachmittler sind nicht in die Kalkulation einzubeziehen. 10 1.3.2. Für die Finanzierung der Kosten für einen Betriebsarzt sowie erforderlicher „Beauftragter“ für gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben können 3.510 € in Ansatz gebracht werden. 11 1.3.3. Für die Position Supervision/Fortbildung können 3.675 € kalkuliert werden.“ 12 Zur Begründung der Entscheidung führte die Schiedsstelle unter anderem an: Sie weiche bei folgenden zwischen den Parteien streitigen Positionen von der Kalkulation der Antragstellerin ab, da hier ein Widerspruch zu den in § 78 b Abs. 2 SGB VIII normierten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gegeben sei: Die von der Antragstellerin in Ansatz gebrachte Miete in Höhe von monatlich 4.592,12 € und damit ca. 55.000 € jährlich könne nicht als wirtschaftlich angesehen werden. Dies resultiere im Wesentlichen daraus, dass die Miete von 8,21 € pro Quadratmeter zu hoch sei und zudem noch für weitere Teile des Mietobjekts zusätzliche Mietkosten geltend gemacht würden. Als Grundlage der Bewertung könne der Mietspiegel für die Stadt T** herangezogen werden. Dieser sehe eine Miete von 4,60 € pro Quadratmeter vor. Da in der Stadt P** das Mietniveau von T** nicht erreicht werden dürfte, sei der Rückgriff auf den Mietspiegel der Stadt T** für die Antragstellerin von Vorteil. Um den Anstieg der Mieten von 2015 an zu berücksichtigen, sei ein Aufschlag von 10 % angebracht, weshalb im Ergebnis der Kalkulation eine Miete von 5,06 € zugrundegelegt werden könne. Ein weiterer Aufschlag für eine besondere Abnutzung sei nicht gerechtfertigt, weil nach der Erfahrung der Schiedsstellenmitglieder bei der Gruppe von unbegleiteten Flüchtlingen nicht von vornherein davon ausgegangen werden könne, dass diese durch ihr Verhalten eine besondere Abnutzung der Wohnräume herbeiführten. Die Schiedsstelle halte es für angebracht, über die im Mietvertrag ausgewiesene Wohnfläche von 472 m² hinaus eine größere Fläche in Ansatz zu bringen, um die weiteren zur Verfügung stehenden Flächen mit abzugelten. Daher werde eine Fläche von 42,5 m² pro Platz, also von 552,5 m² bei 13 Plätzen, als angemessen angesehen. Damit könne eine Jahresmiete von 33.547,80 € (42,5 m² x 13 Plätze x 5,06 €/m² x 12 Monate) in die Kalkulation einbezogen werden. Die Schiedsstelle könne auch der von der Antragstellerin vorgenommenen Kalkulation der Personalkosten für die Leitung der Einrichtung auf Basis des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst, Entgeltgruppe S 16 Stufe 5, nicht folgen. Hier handele es sich um eine kleinere Einrichtung, sodass eine Kalkulation auf Basis der Entgeltgruppe 15 angemessen und wirtschaftlich vertretbar sei. Gerechtfertigt sei aber die Wahl der Stufe vier. Damit werde eine der Verantwortung der Leitung angemessene Vergütung erreicht. Damit seien die Personalkosten für die Leitung auf Basis des TVöD S 15 Stufe 4 zu kalkulieren. Bei der Kalkulation der sonstigen Personalkosten könnten die Kosten für den Einsatz von vier Sprachmittlern von insgesamt 28.080 € nicht einbezogen werden. Der Einsatz von spezifischen Sprachmittlern in der Einrichtung der Antragstellerin sei nicht erforderlich. Das Zurechtfinden in einer neuen Kultur und Gesellschaft sowie die damit verbundene Sprachunterstützung sei von den Aufgaben des pädagogischen Personals mit umfasst. Der Spracherwerb finde zudem auch außerhalb der Einrichtung in Schulen bzw. anderen Bildungsträgern vorrangig statt. Denkbar wäre allerdings bei besonderen individuellen Bedarfslagen eine Abrechnung über Fachleistungsstunden. Hinsichtlich der von der Antragstellerin für den Einsatz verschiedener Beauftragter für Hygiene, Datenschutz und Arbeitssicherheit sowie eines Betriebsarztes kalkulierten Kosten von 7.020 € sei zu fragen, ob es nicht möglich sei, dass diese gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben durch das vorhandene Personal nach einer unter Umständen erforderlichen Fortbildung wahrgenommen werden. Damit dürfte es kostengünstigere Alternativen zur Kalkulation geben. Da es sich um eine neue Einrichtung handele, die diese Aspekte gegenwärtig mit dem Personal vielleicht noch nicht abdecken könne, und zur Finanzierung der Kosten eines Betriebsarztes sei es angebracht, die Hälfte der kalkulierten Kosten, also ein Betrag von 3.510 €, in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich der Position Supervision/Fortbildung sei die in Ansatz gebrachte Zahl von 21 Arbeitnehmern zu hoch. So müssten zunächst die Sprachmittler aus der Berechnung herausgenommen werden. Das zu berücksichtigende Personal bestehe dann aus einer vollzeitbeschäftigten Leitung, einer teilzeitbeschäftigten Verwaltungsmitarbeiterin sowie fünf pädagogischen Mitarbeitern. Da über die tatsächliche Zahl der Beschäftigten keine weiteren Angaben vorlägen und um der Möglichkeit der umfassenden Teilzeitstrukturierung im pädagogischen Bereich als Option Rechnung zu tragen, sei es angebracht, die Hälfte der geltend gemachten Kosten, also einen Betrag von 3.675 €, für die Kalkulation anzuerkennen. 13 Die Klägerin hat am 5. Oktober 2017 Klage erhoben. 14 Sie macht im Wesentlichen geltend: Der Schiedsstellenentscheidung lägen Verfahrensfehler zugrunde. Der Sachverhalt sei nicht zutreffend ermittelt worden. Darüber hinaus sei der Beschluss durch die Heranziehung sachfremder Erwägungen beurteilungsfehlerhaft. Die Verfahrens- und Beurteilungsfehler ergäben sich insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung der Kosten für Miete sowie die Leitungspersonalkosten und die sonstigen Personalkosten. Im Hinblick auf die kalkulierten Mietkosten habe die Schiedsstelle nicht alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen. Insbesondere sei die Schiedsstelle dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht gefolgt. Auch habe sie die vorgelegten Vergleichsmietangebote nicht berücksichtigt. Bei der Heranziehung des Mietspiegels der Stadt T** habe sie verkannt, dass dieser für das Mietpreisniveau in P** nicht aussagekräftig sei. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass es sich bei der angemieteten Immobilie um ein komplett saniertes Objekt handele. Auch hätte die Schiedsstelle nicht den weiteren Aufschlag für eine besondere Abnutzung ablehnen dürfen. Durch den Aufschlag sei nicht nur der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es sich bei der betreuten Zielgruppe um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge handele, sondern vielmehr auch dem Umstand, dass das Objekt gewerblich und nicht rein privat zu Wohnzwecken genutzt werde. Hinsichtlich der abgelehnten Vergütung für die weiteren, über die Wohnfläche hinausgehenden Flächen wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen, da die Schiedsstelle selbst weder über die ausreichende Sachkenntnis in Bezug auf die ortsübliche Miethöhe noch in Bezug auf die tatsächlich heranzuziehenden Flächen in einer wie der von der Klägerin angemieteten Immobilie verfüge. Die von ihr, der Klägerin, vorgenommene Eingruppierung des Entgelts für die Leitung der Einrichtung in TVöD S 16 Stufe 5 und damit in Höhe der Gesamtsumme von 73.924 € sei angemessen und entspreche der Bezahlung von Leitungspersonal bei vergleichbaren, insbesondere privatgewerblichen Einrichtungen. Die Schiedsstelle berücksichtige nicht, dass der Betrieb einer privat gewerblichen Einrichtung mit einem größeren wirtschaftlichen Risiko verbunden sei als die Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Dies müsse sich auch in der Vergütung des Leitungspersonals widerspiegeln. Jedenfalls wäre auch hier die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen. Hinsichtlich der kalkulierten sonstigen Personalkosten habe die Schiedsstelle nicht plausibel dargelegt, weshalb gerade die Hälfte des angesetzten Betrages angemessen sein solle. Insoweit habe sie, die Klägerin, bereits aus sich heraus ihre Kalkulation plausibel dargelegt. Die kalkulierten Gestehungskosten seien im Rahmen eines dreistufigen Vergleichs auf einer ersten Stufe anhand der Plausibilität der vom Leistungserbringer vorgelegten Kalkulation zu prüfen. Dabei habe die Darlegung der Plausibilität nicht auf der Basis von sogenannten Ist-Werten oder Gestehungskosten zu erfolgen, sondern es könne auf allgemeine Erfahrungs- und Richtwerte bzw. Bezugsgrößen zurückgegriffen werden. Nach ständiger Rechtsprechung müsse der Kostenträger, wenn er die vorgelegte Kalkulation für nicht plausibel halte, substantiiert auf Unschlüssigkeiten hinweisen. Dies sei hier nicht geschehen. Damit könne der Beklagte nunmehr nicht einwenden, sie, die Klägerin, habe ihre Kalkulation nicht ausreichend plausibilisiert. Vielmehr habe sie ihre Kalkulation bereits mit E-Mail vom 7. Juli 2016 erläutert und mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017 weiter plausibilisiert. Die von den sogenannten Beauftragten wahrgenommenen Aufgaben seien gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben, die durch ihre eigenen Mitarbeiter nicht wahrgenommen werden könnten. Diese Aufgaben stünden in keinem Zusammenhang mit dem durch die Betriebserlaubnis vorgegebenen Betreuungsschlüssel. Würde der Träger diese Aufgaben vom pädagogischen Personal miterledigen lassen, müsste die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter im Verhältnis des Stundenumfanges, welcher für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlich sei, erhöht werden, wodurch sich auch das Entgelt entsprechend erhöhen würde. Auch führe die Übertragung von gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben des Arbeits- und Datenschutzes auf die Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zu Freistellungsansprüchen. Somit müsse sie zusätzliches Personal beschäftigen, um die Betreuungsschlüssel aus der Betriebserlaubnis zu realisieren. Auch sei nicht erkennbar, dass die Aufgabe der zu bestellenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit durch das bestehende Personal wahrgenommen werden könne, da diesem die erforderliche Sachkunde fehle. Gleiches gelte im Hinblick auf die erforderliche Bestellung eines Hygienebeauftragten und eines Beauftragten für Datenschutz. Auch habe die Schiedsstelle verkannt, dass die Art und Weise der Aufgabenerfüllung der Autonomie des Trägers der freien Jugendhilfe obliege. Soweit sich die Schiedsstelle mit der Frage befasst habe, ob der Einsatz von Sprachmittlern erforderlich und damit wirtschaftlich sei, habe sie verkannt, dass über diese Frage nicht zu entscheiden gewesen sei, da diese Position zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei. Darüber hinaus seien die Erwägungen zum Einsatz der Sprachmittler in der Sache unzutreffend. Ihr, der Klägerin, sei es nur durch den Einsatz von Sprachmittlern möglich, die sozialpädagogische Hilfe zu erbringen, die nicht nur sprachliche, sondern insbesondere auch kulturelle Hürden zu überwinden versuche. Jedenfalls sei der Einsatz von Sprachmittlern ein fachlich vertretbarer Ansatz, der von ihr plausibel und nachvollziehbar dargelegt worden sei. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Schiedsspruch der Schiedsstelle bei dem Landesjugendamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 13. September 2017 aufzuheben, 17 hilfsweise, festzustellen, dass der Schiedsspruch der Schiedsstelle bei dem Landesjugendamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 13. September 2017 rechtswidrig war, 18 weiter hilfsweise, die Schiedsstelle bei dem Landesjugendamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe unter Aufhebung des Schiedsspruchs vom 13. September 2017 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin nach § 78g Abs. 2 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er ist der Auffassung: Die Klage sei schon nicht zulässig, weil der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Durch eine Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung werde ihre Rechtsstellung nicht verbessert, weil die Prozessparteien unter dem 10. Januar 2018 eine für die Zeit vom 20. Oktober 2016 bis zum 19. Oktober 2017 geltende Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Leistungsentgeltvereinbarung im Sinne des §§ 78c Abs. 1 SGB VIII geschlossen hätten. Darin sei das Entgelt pro Betreuungstag von den Parteien einvernehmlich mit 124,31 € festgelegt worden. Dabei habe die Klägerin nicht nur die von der Schiedsstelle für angemessen erachtete Jahresmiete i.H.v. 33.547,80 € zugrundegelegt, sondern ferner die Personalkosten für die Leitung der Einrichtung auf der Basis des TVöD S 15 Stufe 4 kalkuliert und bei den sonstigen Personalkosten den von der Schiedsstelle für angemessen erachteten Betrag i.H.v. 3.510,00 € für die Finanzierung der erforderlichen Beauftragten in Ansatz gebracht. Schließlich habe sie auch berücksichtigt, dass nach Ansicht der Schiedsstelle die Kosten für Sprachmittler nicht in die Kalkulation einzubeziehen seien. Wegen der getroffenen Vereinbarung wäre die Klägerin auch bei einer Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung vertraglich an das vereinbarte Entgelt gebunden. Unabhängig davon begegne die Entscheidung der Schiedsstelle auch in der Sache keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung zur angemessenen Jahresmiete werde den Vorgaben gerecht. Die vom Gesetzgeber gewünschte Verfahrensbeschleunigung schließe eine eigene Beweiserhebung der Schiedsstelle jenseits präsenter Beweise grundsätzlich aus, wenn dadurch der Abschluss des Verfahrens erheblich verzögert werde. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Schiedsstelle ihre Entscheidung zur angemessenen Miethöhe auf der Grundlage des Mietspiegels für die Stadt T** getroffen habe. Insoweit sei davon auszugehen, dass die Mieten in T** über dem Mietpreisniveau im Stadtgebiet P** lägen, weshalb anzunehmen sei, dass sich die Berücksichtigung des Mietspiegels der Stadt T** zugunsten der Klägerin ausgewirkt habe. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die paritätisch mit Vertretern der öffentlichen Jugendhilfe und Vertretern der Träger der Einrichtungen besetzte Schiedsstelle ihrer Entscheidung über die Frage der Notwendigkeit eines Zuschlags für die behauptete erhöhte Abnutzung die von seinen Mitgliedern gemachten Erfahrungen zugrunde gelegt habe. Gleiches gelte für die Frage, welche Fläche bei der Berechnung der angemessenen Miete zu berücksichtigen sei. Insoweit müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass sie selbst in einem Vergleichsangebot vom 7. Juli 2016 eine Fläche von 42,5 m² pro Platz für angemessen erachtet habe. Hinsichtlich der Personalkosten für die Leitung der Einrichtung erschließe sich nicht, warum die Klägerin statt der im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für die Leitung einer Einrichtung mit 13 Plätzen vorgesehenen Eingruppierung nach S 15 hier eine Eingruppierung in S 16 vornehmen wolle. Hinsichtlich der Kalkulation über den sonstigen Personalaufwand für den Einsatz der sogenannten Beauftragten und der Position „Supervision/Fortbildung“ ließen die Einwände der Klägerin die erforderliche Substanz vermissen. Die Schiedsstelle sei nur in dem Umfang zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet wie auch die Parteien ihrer Pflicht zur Darlegung der maßgeblichen Kriterien nachkämen. Der Einrichtungsträger könne nur dann mit dem Einwand der fehlenden Plausibilität der Entscheidung gehört werden, wenn er den strittigen Kostenansatz im Schiedsstellenverfahren plausibel und nachvollziehbar dargelegt habe. Hieran fehle es hinsichtlich der von der Klägerin in Ansatz gebrachten Kosten für die sogenannten Beauftragten. Da dem Vorbringen der Klägerin nicht einmal im Ansatz zu entnehmen gewesen sei, auf welcher Grundlage sie den in die Kalkulation eingestellten Betrag ermittelt habe, seien die Schiedsstellenmitglieder darauf angewiesen gewesen, bei der Bewertung dieser Position hinsichtlich der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit allein auf ihre Erfahrungswerte zurückzugreifen. Dabei hätten sie sich nachvollziehbar im Rahmen einer vermittelnden Lösung auf die Anerkennung der Hälfte des von der Klägerin in Ansatz gebrachten Betrages geeinigt. Die Klägerin habe offenbar keinerlei Überlegungen dazu angestellt, ob unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit die Möglichkeit bestehe, die Aufgaben in den Bereichen der Hygiene und des Datenschutzes durch das vorhandene Personal erledigen zu lassen. Auch wenn an die Eignung der Fachkraft für Arbeitsschutz spezielle Anforderungen gestellt würden, falle sie unter die für kleine Unternehmen geltenden Sonderregelungen, wonach die Betreuung durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit auf selbst ermittelte Bedarfsfälle beschränkt werden könne. Auch für den Kostenansatz „Fortbildung/Supervision“ habe es an einer Erläuterung der Klägerin im Schiedsstellenverfahren gefehlt, warum sie bei der Berechnung dieser Position die Anzahl von 21 Mitarbeitenden zugrundegelegt habe. Auch hier sei die Schiedsstelle auf der Grundlage der Erfahrungswerte ihrer Mitglieder zu der vertretbaren Bewertung gekommen, die Hälfte der von der Klägerin benannten Mitarbeiteranzahl für Fortbildung und Supervision anzuerkennen. Die Schiedsstelle habe auch mit ihrer Entscheidung zu den Kosten der Sprachmittler nicht die ihr zugewiesene Entscheidungskompetenz überschritten. Insbesondere sei sie berechtigt gewesen, über die Erforderlichkeit von Sprachmittlern zu befinden, weil auch diese Kosten im Schiedsstellenverfahren zwischen den Beteiligten im Streit gestanden hätten. Im Übrigen handele es sich bei den von der Klägerin vorgesehenen Sprachmittlern nicht um einrichtungsbezogene Grundleistungen, sondern um individuell erforderliche Sonderleistungen. Der Einsatz von Sprachmittlern sei daher im Einzelfall nur anlassbezogen und für einen begrenzten Zeitraum erforderlich. Im Übrigen sei die von der Klägerin hierfür in Ansatz gebrachte Kostenhöhe nicht plausibel. 22 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 25 Die Klage hat keinen Erfolg. 26 Dabei kann es offenbleiben, ob die Klage, für die gemäß § 78g Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist, zulässig ist. Insbesondere braucht es nicht entschieden zu werden, ob die Klage hinsichtlich des Hauptantrags als „isolierte“ Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft ist, 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 5 C 25.01 -, juris, VG Schwerin, Urteil vom 8. Mai 2019 – 6 A 2207/17 SN -, juris; Telscher in jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 78g Rn.32, 28 oder ob der betreffende Einrichtungsträger seine Rechte im Schiedsstellenverfahren nach § 78g SGB VIII im Wege der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, 29 vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 6. April 2001 – 12 B 00.2019 -juris, 30 oder der allgemeinen Leistungsklage, 31 vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 78g Rn. 17a; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, 47. Lfg. I/11, K § 78g Rn. 18a, jeweils mit weiteren Nachweisen, 32 oder im Wege der kombinierten Anfechtungs- und allgemeinen Leistungsklage 33 vgl. Armborst, NDV 1998, 191, 192 (zitiert nach Stähr in Hauck/Noftz, a.a.O.), 34 geltend machen muss. Ebenso wenig muss geklärt werden, ob – wie der Beklagte meint – der Klägerin für die mit dem Hauptantrag erstrebte Aufhebung des Schiedsspruchs der Schiedsstelle bei dem Landesjugendamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 13. September 2017 das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die Beteiligten unter dem 10. Januar 2018 eine Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Leistungsentgeltvereinbarung im Sinne des §§ 78c Abs. 1 SGB VIII geschlossen hätten, die hinsichtlich der einzelnen Kalkulationen der Entscheidung der Schiedsstelle entspreche und an die die Klägerin auch bei Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gebunden sei. 35 Denn jedenfalls hat die Klage in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung der Schiedsstelle ist rechtlich nicht zu beanstanden. 36 Dabei ist zu beachten, dass aus dem Wesen und den Aufgaben der Schiedsstelle sowie aus der Eigenart ihrer Entscheidungen folgt, dass die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, die auf der Grundlage des §§ 78g Abs. 2 S. 1 SGB VIII ergangene Schiedsstellenentscheidung verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen, nicht zu einer vollinhaltlichen, sondern nur zu einer Überprüfung mit eingeschränkter „Kontrolldichte“ führt. Eine gerichtliche Überprüfung der Schiedsstellenentscheidung muss deren Wesen als Schlichtungsmaßnahme eines weisungsfreien, mit Vertretern der Interessen der betroffenen Gruppen besetzten Gremiums gerecht werden. Die vom Gesetz dem Gremium zugetraute Kompetenz gebietet es, die gerichtliche Überprüfung auf die der Schiedsstelle gesetzten rechtlichen Vorgaben zu beschränken und ihr für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe (insbesondere Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, vgl. § 78b Abs. 2 S. 1 SGB VIII) einen Spielraum, eine Einschätzungsprärogative zu belassen. Das Gericht hat sich deshalb bei der Überprüfung der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange darauf zu beschränken festzustellen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren, inhaltlich orientiert an den materiellrechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts, vorgenommen hat. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 – 5 C 17.97 –, juris (zur Schiedsstelle nach § 93 BSHG); Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 78g Rn. 18. 38 Unter Beachtung dieser Maßstäbe bestehen keine rechtlichen Bedenken gegenüber der Entscheidung der Schiedsstelle vom 13. September 2017. 39 Verfahrensfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere hatte die Klägerin im Verlauf des mehrmonatigen Verfahrens vor der Schiedsstelle hinreichend Gelegenheit, ihre Kalkulation zu erläutern und ihre Interessen darzulegen. Dabei belegt besonders die Niederschrift vom 6. Juni 2017 über die Sitzung der Schiedsstelle vom 30. Mai 2017, dass die einzelnen Aspekte der Entgeltkalkulation der Klägerin vor der Schiedsstelle umfassend erörtert worden sind. 40 Die Entscheidung der Schiedsstelle vom 13. September 2017 ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie hat die unbestimmten Rechtsbegriffe der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit im Rahmen der ihr eingeräumten Einschätzungsprärogative zutreffend ausgelegt und in nicht zu beanstandender Weise in Fortsetzung ihrer Entscheidungspraxis bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzelne Positionen der von der Klägerin vorgelegten Kalkulation einer Wirtschaftlichkeitsprüfung unterzogen. Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. 41 Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin geltend macht, die Schiedsstelle habe im Hinblick auf die kalkulierten Mietkosten nicht alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen, sei insbesondere nicht dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gefolgt, habe die vorgelegten Vergleichsmietangebote nicht berücksichtigt und bei der Heranziehung des Mietspiegels der Stadt T** verkannt, dass dieser für das Mietpreisniveau in P** nicht aussagekräftig sei. Insoweit ist in Anwendung der oben dargelegten Maßstäbe nicht zu erkennen, dass die Schiedsstelle bei der Bezifferung der angemessenen Jahresmiete (Nr. 1.1 der Entscheidung vom 13. September 2017) die genannten Vorgaben nicht eingehalten hat. 42 So ist nicht zu beanstanden, dass die Schiedsstelle für die Bezifferung der angemessenen Jahresmiete kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die vom Gesetzgeber gewünschte Beschleunigung des Verfahrens vor der Schiedsstelle eine Beweiserhebung jenseits präsenter Beweise grundsätzlich ausschließt. Nach § 78g Abs. 2 S. 1 SGB VIII hat die Schiedsstelle über den Antrag „unverzüglich“ zu entscheiden. Dies schließt es zwar nicht aus, Sachverständige, etwa auch zur Frage der Angemessenheit von kalkulierten Mietkosten, hinzuzuziehen, 43 vgl. Gottlieb in LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 78g SGB VIII, Rn. 13. 44 Ein solches Vorgehen ist nach dem genannten Beschleunigungsgebot und auch nach dem Charakter des Verfahrens vor der Schiedsstelle aber jedenfalls nicht geboten. Hierfür ist zu Grunde zu legen, dass die Schiedsstelle keine Gerichtsinstanz ist, sie vielmehr streitschlichtende Funktion hat, indem sie einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der beteiligten Parteien herbeiführen soll, 45 vgl. Wiesner, a.a.O., § 78g Rn. 2, 46 ihre Entscheidungen dabei nicht die einzig sachlich vertretbaren sein müssen und häufig Kompromisscharakter aufweisen, 47 vgl. Gottlieb in LPK-SGB VIII, a.a.O., Rn. 16. 48 In Anbetracht dessen ist die Schiedsstelle nicht gezwungen, ihre Entscheidungen anhand von bestimmten Beweisregeln zu treffen. 49 Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Schiedsstelle sich dazu entschieden hat, als Grundlage für ihre Bewertung der angemessenen Jahresmiete den Mietspiegel 2015 für die Stadt T** – in Ermangelung eines Mietspiegels für die Stadt P** – heranzuziehen. Dies lässt weder Einseitigkeiten erkennen noch einen Verstoß gegen die Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Soweit die Klägerin einwendet, die Heranziehung des Mietspiegels der Stadt T** sei für das Mietpreisniveau in P** nicht aussagekräftig, mag dies zwar zutreffen, greift jedoch hier nicht durch. Die Schiedsstelle hat zumindest nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Rückgriff auf den Mietspiegel der Stadt T** für die Klägerin von Vorteil sei, weil in der kleineren Stadt P** das Mietniveau von Steinfurt nicht erreicht werden dürfte. Dafür spricht jedenfalls der in den Verwaltungsakten der Schiedsstelle befindliche, anhand der aktuellen (acht) Immobilienanzeigen ermittelte Mietpreisspiegel für die Stadt P**, der für Wohnungen über 120 m² einen Mietpreis von lediglich 3,96 € je m² ausweist. Außerdem hat die Schiedsstelle ausdrücklich klargestellt, dass ihr der Mietspiegel für die Stadt T** lediglich eine Orientierung geboten hat, um eine Aussage über die angemessene Miete zu treffen. Die hieran anknüpfenden weiteren Erwägungen der Schiedsstelle zur Angemessenheit der Miete erweisen sich jedenfalls nicht als sachfremd. Zwar trifft der Einwand der Klägerin zu, die Schiedsstelle habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei der angemieteten Immobilie um ein komplett saniertes Objekt handele. Anstelle dieses Umstands hat die Schiedsstelle indes ausweislich der Begründung ihrer Entscheidung andere – sich zugunsten der Klägerin auswirkende - Aspekte in ihre Erwägungen einbezogen. So hat sie ausdrücklich zu dem dem Mietspiegel entnommenen Betrag von 4,60 € einen Aufschlag von 10 % vorgenommen, um den Anstieg der Mieten von 2015 an zu berücksichtigen. Zudem hat sie den – vom Beklagten geforderten – Abschlag für größere Anlagen abgelehnt sowie über die im Mietvertrag bestimmte Wohnfläche von 472 m² hinaus eine größere Fläche, insgesamt 552,5 m², in Ansatz gebracht. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass die Schiedsstelle gezwungen war, einen Aufschlag für eine besondere Abnutzung der Wohnungen vorzunehmen. Soweit die Klägerin vorbringt, die Schiedsstelle hätte den Umständen Rechnung tragen müssen, dass es sich bei der betreuten Zielgruppe um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge handele und dass das Objekt gewerblich und nicht rein privat zu Wohnzwecken genutzt werde, greift dies nicht durch. Die Klägerin hat weder einen Beleg für die von ihr prognostizierte besondere Abnutzung durch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge vorgelegt noch ist ein allgemeiner Erfahrungssatz ersichtlich, wonach die Mietpreise für gewerblich genutzte Räume stets höher sind als bei privat genutztem Wohnraum. Vielmehr ist die Beurteilung der Schiedsstelle zu akzeptieren, ein Aufschlag für eine besondere Abnutzung sei nicht gerechtfertigt, da nach der Erfahrung der Schiedsstellenmitglieder bei der Gruppe von unbegleiteten Flüchtlingen nicht von vornherein davon ausgegangen werden könne, dass diese durch ihr Verhalten eine besondere Abnutzung der Wohnräume herbeiführten, die durch eine höhere Miete ausgeglichen werden müsse. Diesbezüglich ist der Niederschrift über die Sitzung der Schiedsstelle vom 30. Mai 2017 zu entnehmen, dass nach den Erfahrungen von Mitgliedern der Schiedsstelle bezüglich der Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen keine Mehrabnutzung festzustellen sei, vielmehr im Vergleich mit anderen Einrichtungen aufgrund des pfleglichen Umgangs der Bewohner eher deutlich weniger Abnutzungserscheinungen aufträten (vgl. Seite 5, letzter Absatz der Niederschrift vom 6. Juni 2017). Es ist auch sonst nicht erkennbar, inwiefern die Schiedsstelle bei der Bestimmung der angemessenen Jahresmiete Interessen der Klägerin vernachlässigt hat. Soweit diese geltend macht, der Beklagte habe die von ihr vorgelegten Vergleichsmietangebote nicht berücksichtigt, ist festzustellen, dass auch diese die von der Klägerin kalkulierte Miete von 8,21 € pro m² nicht zu rechtfertigen vermögen. So weisen diese Mietangebote lediglich Mieten zwischen 6,32 € und 7,48 € pro m² aus. Im Übrigen lässt sich der Niederschrift über die Sitzung der Schiedsstelle vom 6. Juni 2017 entnehmen, dass die von der Klägerin vorgelegten Vergleichsmietangebote durchaus erörtert worden sind. 50 Ebenso wenig ist die Entscheidung der Schiedsstelle rechtlich zu beanstanden, die Personalkosten für die Leitung seien auf Basis des TVöD S 15 Stufe 4 zu kalkulieren (Nr. 1.2. des Beschlusses vom 13. September 2017). 51 Insoweit wendet die Klägerin ohne Erfolg ein, das Entgelt für die Leitung der Einrichtung sei in TVöD S 16 Stufe 5 einzugruppieren, weil dies der Bezahlung von Leitungspersonal bei vergleichbaren, insbesondere privat gewerblichen Einrichtungen entspreche und der Betrieb einer privat gewerblichen Einrichtung mit einem größeren wirtschaftlichen Risiko verbunden sei als die Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Demgegenüber erscheint die Entscheidung der Schiedsstelle ohne weiteres nachvollziehbar. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Klägerin die Personalkosten für die Leitung der Einrichtung selbst anhand des Tarifvertrags für den kommunalen öffentlichen Dienst kalkuliert habe. Auch blieb der Einwand des Beklagten unwidersprochen, es erschließe sich nicht, warum die Klägerin bei der Berechnung der Personalkosten für die Einrichtungsleitung statt der im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für die Leitung einer Einrichtung mit 13 Plätzen vorgesehenen Eingruppierung nach S 15 eine Eingruppierung in S 16 vornehmen wolle, zumal davon auszugehen sei, dass die Leitung der Einrichtung in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig sei und deshalb keinerlei wirtschaftliches Risiko trage. Vor diesem Hintergrund erscheint die Entscheidung der Schiedsstelle, die Personalkosten für die Leitung der Einrichtung der Klägerin in die Entgeltgruppe TVöD S 15 einzugruppieren und der Verantwortung der Leitung durch die Wahl der Stufe 4 Rechnung zu tragen, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht sachfremd. Die Entscheidung der Schiedsstelle entspricht jedenfalls der „Eingruppierung von Leitungen für Kindertagesstätten/Tagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX nach dem Tarifvertrag für den kommunalen öffentlichen Dienst“, wonach die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 16 erst für die Leitung von Einrichtungen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen vorgesehen ist, 52 vgl. Tarifinfo für Leitungen nach SGB IX, https://gesundheit-soziales.verdi.de/mein-arbeitsplatz/ sozial-und-erziehungsdienst (Stand: Januar 2016). 53 Die Entscheidung der Schiedsstelle hinsichtlich der sonstigen Personalkosten (Nr. 1.3. des Beschlusses vom 13. September 2017) ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. 54 Die Schiedsstelle hat in zulässiger Weise die von der Klägerin in ihrer Kalkulation eingestellten Kosten für Sprachmittler (Nr. 1.3.1. des Beschlusses vom 13. September 2017) in ihre Entscheidung einbezogen. 55 Dabei ist zugrunde zu legen, dass die Schiedsstelle nach § 78g Abs. 2 S. 1 SGB VIII lediglich über die Gegenstände zu entscheiden hat, über welche die Parteien keine Einigung erzielt haben (Dispositionsgrundsatz), die Schiedsstelle also nur entscheiden darf, soweit ein „vertragsloser Zustand“ besteht, 56 vgl. Gottlieb in LPK-SGB VIII, a.a.O., Rn 12. 57 Anders als die Klägerin meint, bezog sich das Verfahren vor der Schiedsstelle auch auf die von der Klägerin in ihre Kalkulation einbezogenen Kosten für Sprachmittler, weil auch hinsichtlich dieser Kosten zwischen den Parteien keine Einigung erzielt worden war. Zwar hatten die Parteien im Vorfeld des Schiedsstellenverfahrens nicht ausdrücklich über die Kosten für Sprachmittler gestritten. So hatte der Beklagte auf die erbetene Erläuterung der Klägerin des von ihr kalkulierten „sonstigen Personalaufwands“ mit E-Mail vom 22. Juni 2016 lediglich erwidert: „Hinsichtlich der sonstigen Personalkosten erscheinen die Kosten für Diverse Beauftragte recht hoch, ebenso die Kosten für Fortbildung und Supervision.“ Hieraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, dass die Parteien hinsichtlich der Kosten für Sprachmittler bereits eine Vereinbarung geschlossen hatten. Abgesehen davon, dass ein Beleg für eine solche Vereinbarung fehlt, belegt etwa der Gesprächsvermerk des Beklagten vom 23. Juni 2016, dass er davon ausgegangen war, dass die Kosten für Sprachmittler in den Kosten für Fortbildung und Supervision enthalten seien, und die Frage der Angemessenheit der von der Klägerin kalkulierten sonstigen Personalkosten insgesamt zwischen den Parteien zumindest ungeklärt gewesen ist. Dies bestätigt insbesondere die Stellungnahme des Beklagten im Schiedsstellenverfahren vom 17. März 2017, worin er ausdrücklich auf die nach seiner Auffassung nicht angemessenen Kalkulationsansätze für Sprachmittler hinweist. 58 Es bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung der Schiedsstelle, dass die Kosten für Sprachmittler nicht in die Kalkulation einzubeziehen seien. Zwar ist der Einwand der Klägerin nachvollziehbar, der Einsatz von Sprachmittlern sei für die von ihr zu erbringende sozialpädagogische Hilfe erforderlich, zumindest von ihr als fachlich vertretbarer Ansatz plausibel und nachvollziehbar dargelegt worden. Angesichts des Zwecks ihrer Einrichtung, dort untergebrachte unbegleitet geflüchtete Jugendliche sozialpädagogisch zu betreuen, erscheint ein Kostenansatz für den Einsatz von Sprachmittlern jedenfalls nicht von vornherein unangemessen. Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, dass die Schiedsstelle mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit den Einsatz von Sprachmittlern in der Form, wie er von der Klägerin kalkuliert worden sei, nicht für erforderlich gehalten und die Klägerin letztlich darauf verwiesen hat, bei besonderen individuellen Bedarfslagen den Einsatz von Sprachmittlern über Fachleistungsstunden abzurechnen. Damit hat die Schiedsstelle durchaus berücksichtigt, dass beim Betrieb der Einrichtung der Klägerin ein Bedarf an Sprachmittlern entstehen kann. Dies lässt erkennen, dass die Schiedsstelle auch die Leistungsfähigkeit der Klägerin in ihre Erwägungen einbezogen hat. 59 Schließlich besteht auch kein Anlass für die von der Klägerin beantragte Aufhebung des Beschlusses der Schiedsstelle vom 13. September 2017, soweit diese entschieden hat, dass für die Finanzierung der Kosten für einen Betriebsarzt sowie erforderlicher „Beauftragter“ für gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben 3.510 € in Ansatz gebracht (Nr. 1.3.2. des Beschlusses) und für die Position Supervision/Fortbildung 3.675 € kalkuliert (Nr. 1.3.3. des Beschlusses) werden könnten. 60 Den diesbezüglichen Begründungen der Schiedsstelle ist zu entnehmen, dass sie bei der Bestimmung des genannten Betrages jeweils die Hälfte der von der Klägerin kalkulierten Kosten anerkannt hat. Hinsichtlich der Kosten für den Einsatz verschiedener „Beauftragter“ sei zutreffend, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben und Pflichten bei der Kalkulation berücksichtigt werden müssten, jedoch danach zu fragen sei, ob neben dem erforderlichen Betriebsarzt die Aufgaben in den Bereichen der Arbeitssicherheit, der Hygiene sowie des Datenschutzes durch das vorhandene Personal nach einer unter Umständen erforderlichen Fortbildung wahrgenommen werden könnten, weshalb es kostengünstigere Alternativen zur Kalkulation geben dürfte. Hinsichtlich des Kostenansatzes „Fortbildung/Supervision“ sei die in Ansatz gebrachte Zahl von 21 Arbeitnehmern zu hoch, wobei über die tatsächliche Zahl der Beschäftigten keine weiteren Angaben vorlägen. 61 Auch diese Beurteilungen lassen nicht erkennen, dass die Schiedsstelle die Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht entsprechend den oben genannten Anforderungen vorgenommen hat. 62 Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass die von der Schiedsstelle mit der Hälfte der kalkulierten Kosten bemessenen Beträge – worauf das Gericht im Erörterungstermin vom 14. Januar 2020 hingewiesen hat – jeweils gegriffen erscheinen bzw. – wie die Klägerin meint – die Schiedsstelle diese „über den Daumen gepeilt“ hat. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Schiedsstelle der zitierten Begründung ihrer Entscheidung zufolge hinsichtlich beider Kostenansätze erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Kalkulation der Klägerin insoweit nicht bzw. jedenfalls nicht in vollem Umfang plausibel dargelegt war. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass hinsichtlich der Kosten für die „Beauftragten“ keine weitere Plausibilisierung dieser Position durch die Klägerin erfolgt, insbesondere unklar geblieben sei, auf welcher Grundlage sie den in die Kalkulation eingestellten Betrag von 7.020 € ermittelt habe, und es hinsichtlich des Kostenansatzes „Fortbildung/Supervision“ an einer Erläuterung im Schiedsstellenverfahren gefehlt habe, warum die Klägerin bei der Berechnung dieser Position die Anzahl von 21 Mitarbeitenden zugrunde gelegt habe. Demgegenüber verfängt der Einwand der Klägerin nicht, die Darlegung der Plausibilität der Kalkulation habe nicht auf der Basis von sogenannten Ist-Werten oder Gestehungskosten zu erfolgen, sondern durch den Rückgriff auf allgemeine Erfahrungs- und Richtwerte bzw. Bezugsgrößen, wobei der Einrichtungsträger ggf. substantiiert auf Unschlüssigkeiten im eigenen Vorbringen hinzuweisen sei, was hier nicht geschehen sei. Es trifft zwar zu, dass die Schiedsstelle im Rahmen ihrer Pflicht, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse zu gewinnen, darauf hinzuwirken hat, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden, 63 vgl. Gottlieb in LPK-SGB VIII, a.a.O., Rn 13. 64 Auszugehen ist jedoch von dem Grundsatz, dass der Antrag nach § 78g Abs. 2 S. 1 SGB VIII „schiedsstellenentscheidungsfähig“ sein muss, also so konkret, dass es der Schiedsstelle möglich ist, eine konkrete Entscheidung zu fällen, 65 vgl. Wiesner, a.a.O., Rn. 14, mit weiterem Nachweis. 66 Danach sind die Parteien im Schiedsstellenverfahren unabhängig von der umfassenden Pflicht der Schiedsstelle zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet, die zur Begründung bzw. zum Bestreiten notwendigen Nachweise beizubringen (Beibringungsgrundsatz/Verhandlungsprinzip), 67 vgl. Gottlieb in LPK-SGB VIII, a.a.O., Rn. 16. 68 Auch wenn – wie die Klägerin hervorhebt – von ihr keine Nachweise der internen Gestehungskosten zu erbringen waren, sie vielmehr – prospektiv - die voraussichtlichen Gestehungskosten zu plausibilisieren hatte, ist mit Blick auf die „Schiedsstellenfähigkeit“ kein geringerer Grad der erforderlichen Plausibilisierung der von ihr kalkulierten Kosten zu fordern. 69 Dementsprechend hat die Schiedsstelle im vorliegenden Fall in nicht zu beanstandender Weise die Kostenansätze „Diverse Beauftragte“ und „Fortbildung/Supervision“ als nicht hinreichend plausibilisiert beurteilt. Dabei ist hervorzuheben, dass die Schiedsstelle nicht die Erforderlichkeit dieser Positionen an sich verneint, sondern lediglich die Höhe der angesetzten Kosten als nicht hinreichend plausibel angesehen hat. Anders als die Klägerin meint, hat die Schiedsstelle im Schiedsstellenverfahren auch auf die ihrer Auffassung nach nicht hinreichende Plausibilität hingewiesen. So geht aus der Niederschrift über die Sitzung der Schiedsstelle vom 30. Mai 2017 hervor, dass die Schiedsstelle im Rahmen der Erörterung mit den Parteien auf die „relativ hohen Kosten für Beauftragte“ hingewiesen hat, die „deutlich oberhalb bekannter Einrichtungen“ lägen (Seite 6 der Niederschrift), und insoweit ausdrücklich „den entsprechenden Dissens festgestellt“ hat (Seite 7 der Niederschrift). Außerdem hat die Schiedsstelle im Rahmen der Erörterung ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei unklar, wie sich die angesetzte Zahl der 21 Mitarbeiter ergebe (Seite 7 der Niederschrift). Dass die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung einerseits auf diese Unklarheiten abgestellt, andererseits aber auch die grundsätzliche Erforderlichkeit der genannten Beauftragten sowie hinsichtlich der Position „Supervision/Fortbildung“ die Interessen der Klägerin an einer umfassenden Teilzeitstrukturierung im pädagogischen Bereich berücksichtigt und sich deshalb dazu entschlossen hat, die Hälfte der von der Klägerin jeweils kalkulierten Kosten anzuerkennen, lässt jedenfalls keine Überschreitung des ihr nach dem oben Ausgeführten eingeräumten Beurteilungsspielraums erkennen. 70 Die Klage hat auch hinsichtlich des Hilfsantrages, festzustellen, dass der Schiedsspruch vom 13. September 2017 rechtswidrig war, keinen Erfolg. Auch insoweit kann es offenbleiben, ob die Klage – als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO oder als sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO – zulässig ist. Denn jedenfalls kommt die begehrte Feststellung nicht in Betracht, weil – wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt – die angegriffene Entscheidung der Schiedsstelle rechtlich nicht zu beanstanden ist. 71 Ebenso wenig hat die Klage hinsichtlich des weiteren Hilfsantrages Erfolg, die Schiedsstelle unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 13. September 2017 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin nach § 78g Abs. 2 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Insoweit ist die Klage bereits unzulässig. Nach § 78g Abs. 2 S. 3 SGB VIII richtet sich die Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 78g Abs. 2 S. 1 SGB VIII gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Damit ist eine gegen die Schiedsstelle gerichtete Klage und damit auch die hier begehrte gerichtliche Verpflichtung der Schiedsstelle gesetzlich ausgeschlossen. 72 Die Klägerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist. Gemäß § 188 S. 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. 73 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.