Beschluss
10 L 704/20.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2020:0902.10L704.20A.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Unterbrechung der Überstellungsfrist durch behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unterbrechung der Überstellungsfrist durch behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der sinngemäße Antrag, unter Abänderung des Beschlusses vom 18.02.2020 –10 L 111/20.A – die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 286/20.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.01.2020 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten einen Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ändern oder aufheben. Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Eine geänderte Sach- und Rechtslage, welche die beantragte Änderung des Beschlusses vom 18.02.2020 rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Denn entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung ist die Zuständigkeit nicht infolge eines Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Die ursprünglich geltende Überstellungsfrist ist vor ihrem Ablauf durch die von der Antragsgegnerin verfügte Aussetzung der Vollziehung unterbrochen worden. Die Frist ist nach dem Widerruf der Aussetzung der Vollziehung erneut in Gang gesetzt worden. Die Rechtsfrage, ob eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage des § 80 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 Dublin III-Verordnung verfügte Aussetzung der Vollziehung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, den Lauf der Überstellungsfrist unterbricht, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Teile der Rechtsprechung lehnen die Unterbrechung der Überstellungsfrist unter den vorgenannten Umständen ab. Vgl. u.a.: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris; VG München Urteil vom 07.07.2020 – M 2 K 19.51274 -, juris; sowie unter Annahme nicht pflichtgemäßer Ermessensausübung durch das Bundesamt: VG Münster, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 8 L 367/20.A -, juris. Abweichend davon gehen andere Teile der Rechtsprechung von einer Unterbrechung der Überstellungsfrist durch die vorbeschriebene Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes aus. Vgl.: VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 - 22 K 8760/18.A -, juris Rn 92 ff.; VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 - 12 L 485/20.A -, juris Rn 12 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20.A -, juris Rn 7 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 - 5 L 327/20.A -, juris Rn 10 ff. Das erkennende Gericht schließt sich nach eigener Prüfung und Würdigung der in den vorzitierten Entscheidungen vertretenen Argumente der letztgenannten Rechtsauffassung an. Zur Begründung nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründungen in den vorzitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und des Verwaltungsgerichts Minden Bezug, welche es teilt. Besondere individuelle Gründe, welche für eine Abänderung des Beschlusses vom 18.02.2020 sprechen könnten, sind nicht hinreichend erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.