Beschluss
5 L 1019/20
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2020:1204.5L1019.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 2713/20) gegen den Bescheid der N. -G. Grundschule vom 00.00.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Schulamtes für den Kreis D. vom 00.00.2020 anzu-ordnen, 4 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 5 1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO zulässig. Er ist insbesondere wegen der gesetzlichen Anordnung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG statthaft. Auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid vom 00.00.2020 kommt es vor dem Hintergrund der bereits bestehenden gesetzlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht an. 6 2. Der Antrag ist unbegründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des verfügten Schulausschlusses überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. 7 Anträgen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist stattzugeben, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Betroffenen an einem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein das öffentliche Interesse überwiegendes Individualinteresse des Betroffenen regelmäßig dann angenommen, wenn der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, wohingegen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und zudem ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorliegt. Lässt sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder das eine noch das andere feststellen, hängt der Erfolg des Antrags ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren davon ab, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das entgegen-stehende private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt. Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO - wie hier gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG - die aufschiebende Wirkung der Klage aus, so schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt. 8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005.04 –, juris, Rn. 12. 9 Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 00.00.2020 und den Widerspruchsbescheid vom 00.00.2020 erhobenen Klage nicht anzuordnen. Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der Schulausschluss rechtmäßig ist. Die allgemeine Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. 10 a) Zur Begründung wird Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 00.00.2020, denen sich das Gericht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO anschließt. 11 Ergänzend führt das Gericht aus: 12 aa) Die streitgegenständlichen Bescheide sind formell rechtmäßig, insbeson-dere ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller angehört worden ist, § 28 VwVfG NRW. Mit Schreiben vom 00.00.2020 hat der Schulleiter der N. -G. Grundschule den Antragsteller darüber informiert, dass bei Verstoß gegen das sogenannte Maskengebot ein Ausschluss von der schulischen Nutzung erfolgen kann. In diesem Zusammenhang wurde der Antragsteller ebenfalls darauf hingewiesen, dass über eine Befreiung vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nur auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes entschieden werden könne. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Schulausschluss sei unvermittelt ausgesprochen worden, trägt dies vor diesem Hintergrund nicht. 13 bb) Sämtliche vom Antragsteller vorgelegten Atteste erfüllen nicht die Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest zu Befreiung von der sogenannten Maskenpflicht. 14 Um der Schule eine sachgerechte Entscheidung über die Befreiung von der sogenannten Maskenpflicht aus medizinischen Gründen zu ermöglichen, bedarf es für diesen Nachweis grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss. Aus dem Attest muss sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20 -, juris, Rn. 11. 16 Dabei ist die rechtliche Situation auch nicht etwa vergleichbar mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber einem Arbeitgeber. Vorlie-gend ist Ziel der Antragsteller, mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil zu erwirken, nämlich die Erteilung einer Ausnahmege-nehmigung. In derartigen Konstellationen muss die Verwaltung - hier die Schulleitung - bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvor-aussetzungen selbständig zu prüfen. Insoweit dürften auch der Benennung konkreter medizinischer Gründe in einer entsprechenden Bescheinigung keine datenschutzrechtlichen Aspekte entgegenstehen. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 - 13 B 1368/20 -, juris, Rn. 11 f., mit weiteren Nachweisen. 18 Den benannten Anforderungen genügende Atteste sind mit den ärztlichen Bescheinigungen des Facharztes für Innere Medizin, Gastroenterologie, N1. I. , vom 00.00.2020, der Akupunkturpraxis S. G2. , Ärztin für Anästhesie, spezielle Schmerztherapie, psychosomatische Grundversor-gung, vom 00.00.2020 sowie der Dr. T. M. , Praxis für Allgemeinmedizin, Seelenärztin mit gesundheitsorientierter Gesprächsführung vom 00.00.2020 nicht vorgelegt worden. 19 In der Stellungnahme der Dr. M. ist ganz pauschal von gesundheitlichen Gründen die Rede, ohne diese konkret zu benennen. Darüber hinaus beurteilt die Ärztin das Tragen einer Maske für den Antragsteller ganz allgemein, ohne überhaupt einen Bezug zum Schulalltag und den dort möglicherweise auftretenden gesundheitlichen Problemen herzustellen. Ebenso verhält es sich mit der Bescheinigung des Herrn I. . Auch dieser stellt ohne weitergehende Begründung lediglich fest, dass es dem Antragsteller aus gravierenden medizinischen Gründen nicht möglich bzw. zumutbar sei, eine Gesichtsmaske zu tragen. Eine andere Bewertung rechtfertigt schließlich auch nicht die Stellungnahme der Frau G1. . Auch diese stellt auf Beschwerden und klinische Anzeichen ab, ohne diese näher zu benennen. Auch die von der Ärztin angenommenen und dargelegten gesundheitsschädigenden Folgen des Tragens einer Mund-Nasenbedeckung sind weder fundiert belegt noch setzt sie sich damit auseinander, ob diese angenommenen Beeinträchtigungen auch bei der für Grundschüler relativ kurzen Tragedauer zu befürchten sind. 20 b) Die allgemeine Interessenabwägung fällt unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung des §§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG zu Lasten des Antragstellers aus. An der Vollziehung der Verfügung besteht ein öffentliches Interesse. Hierbei kommt es nicht ergänzend darauf an, ob konkrete Anhaltspunkte für eine Erhöhung der Gefahrenlage für die Allgemeinheit durch den Antragsteller bestehen. Daher ist es nicht von Belang, ob der Antragsteller etwa zeitversetzt zu den anderen Schülern die Schule bzw. die Klassenräume betritt. 21 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.