OffeneUrteileSuche
Anerkenntnisurteil

3 K 2164/18.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2020:1207.3K2164.18A.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom x Juni 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom x Juni 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und alevitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am x Dezember 2017 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik ein. Am x März 2018 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am x April 2018 im Wesentlichen an, gemeinsam mit F. H. die Guerilla-Kämpfer der PKK mit Lebensmitteln versorgt zu haben. Außerdem habe er mit seinem Onkel U. U1. am x Juli 2016 eine Trauerfeier anlässlich des Jahrestags des Massakers in T. organisiert. Am x November 2017 hätte die Gendarmerie sein Elternhaus nach ihm durchsucht. Mit Bescheid vom x Juni 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigten und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aus dem Sachvortrag des Antragstellers sei keine zielgerichtete Verfolgungshandlung zu erkennen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend wäre, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstelle. Der Kläger hat am x Juli 2018 Klage erhoben. Er bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen und ergänzt, der Kläger werde wegen seiner Unterstützung der PKK in der Türkei gesucht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juni 2018 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Auf die Protokollniederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden. Denn sie wurde mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die ablehnende Entscheidung im Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Auch die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtswidrig und daher aufzuheben. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a GG und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Der begehrten Asylanerkennung steht die Drittstaatenregelung (Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylG) nicht entgegen, weil der Kläger (mit Hilfe von Schleppern) auf dem Luftweg in die Bundesrepublik eingereist ist. Die Türkei ist auch kein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 GG. Schutz nach Art. 16 a Abs. 1 GG wird gewährt, wenn dem Betroffenen bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Rechtsverletzungen durch seinen Herkunftsstaat drohen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzen, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 -, juris, Rn. 38 f., 44. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 ‑ Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ‑, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gem. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19, 32. Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Hiervon ausgehend ist der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Aus dem Gesamtbild, welches das Gericht aus den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes, dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie der Würdigung der eingereichten Dokumente, insbesondere der Mitteilung des Herrn B. L. vom 23. Oktober 2020, gewonnen hat, ist das Gericht zu der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugung gelangt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle staatliche Verfolgung wegen einer Zurechnung zur PKK droht. Zwar kann allein aus dem Akt der Strafverfolgung nicht darauf geschlossen werden, dass eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts vorliegt. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist bei staatlichen Maßnahmen, die allein dem grundsätzlich legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dienen oder die nicht über das hinausgehen, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird, nicht von politischer Verfolgung auszugehen. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann jedoch in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog. Politmalus). OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 2016 – 11 LB 53/15, juris, Rn. 36 ff., VG Bremen, Urteil vom 08. Mai 2020 – 2 K 962/18, juris, Rn. 23.VG Augsburg, Urteil vom 13. Februar 2020 – Au 6 K 18.31746, juris, Rn. 40 ff. Eine solche asylrechtlich relevante Rückkehrgefährdung wird insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, weil sie dort als tatsächliche oder lediglich potentielle Unterstützer der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden, angenommen. Es kann trotz gesetzgeberischer Maßnahmen und einiger Verbesserungen („Null-Toleranz-Politik“ gegen Folter und Misshandlungen gem. Art. 94 ff. des tStGB) noch nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass gegen (vermeintliche) Unterstützer der PKK nur mit rechtsstaatlichen Mitteln vorgegangen wird. Auch dem Auswärtigen Amt zufolge wird immer noch über Misshandlungen im Rahmen der Anti-Terroreinsätze gegen die PKK im Südosten des Landes berichtet. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 24. August 2020, S. 6, 10, 21 – im Folgenden: Lagebericht; OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 2016 – 11 LB 53/15, juris, Rn. 36 ff.,, VG Bremen, Urteil vom 08. Mai 2020 – 2 K 962/18, juris, Rn. 23, VG Augsburg, Urteil vom 13. Februar 2020 – Au 6 K 18.31746, juris, Rn. 40 ff. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in die Türkei eine Strafverfolgung wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft in und Unterstützung der PKK und damit ein Politmalus. Dabei kann die Frage einer Sippenhaft des Klägers wegen der Funktion seines Onkels, U. U1. , als Bürgermeister von N. und dessen ÖDP-Mitgliedschaft dahinstehen, weil dem Kläger durch seine eigene, aktive Unterstützung und Versorgung der PKK-Kämpfer in E. von 2013 bis kurz vor seiner Ausreise eine Verfolgung droht. Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass er 2013 das PKK-Mitglied F. H. kennengelernt und seitdem die PKK-Kämpfer mit Lebensmitteln versorgt und deren Zeitung Serbuxyi verteilt hat. Der ausführliche Vortrag des Klägers beinhaltet Angaben über den Ablauf der Versorgung und die Empfänger der Zeitung. Der Kläger schilderte ganz konkret, dass er die Ablageorte für die Lebensmittel regelmäßig von seinem Kontakt, F. H. , mitgeteilt bekommen habe, dass die Übergabestellen durch Markierungen mit Stofffetzen erkennbar gewesen seien sowie die ungefähre Anzahl der verteilten Zeitungen und, dass er diese an bekannte Geschäftsleute in E. ausgehändigt habe. Darüber hinaus beschrieb der Kläger seine Rolle im Rahmen der Vorbereitung eines Jahresgedenkens an den Anschlag auf die Stadt T. am 20. Juli 2015 sowie verschiedene, kurzfristige Festnahmen. Dass die Sicherheitsbehörden Kenntnis von den politischen Aktivitäten des Klägers hatten, steht für das Gericht mit Blick auf die telefonischen Nachfragen, die wenige Wochen nach der Tötung des F. H. begannen, und die sichtlich emotional geschilderte Durchsuchung des Elternhauses des Klägers einschließlich der Misshandlung des Bruders am 15. November 2017 fest. Die Bescheinigung des Dorfvorstehers vom 23. Oktober 2020 und die Angaben des Klägers, dass immer noch nach ihm gesucht werde, bilden eine schlüssige und stimmige Darstellung der weiter betriebenen Verfolgung des Klägers. Dass der Kläger auf dem Luftweg ausreiste, steht der Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung nicht entgegen. Denn der Kläger schilderte glaubhaft die eingekaufte Hilfe durch Schlepper, ohne die er eine Ausreise nicht glaubte bewerkstelligen zu können. Dem Kläger steht keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Denn im Falle derart politischer Unterstützung der kurdischen Belange ist von einem nicht nur regionalen, sondern landesweiten staatlichen Ergreifungsinteresse auszugehen. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheids ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für ihren Erlass nach § 34 Abs. 1 AsylG wegen der Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorliegen. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist rechtswidrig und aufzuheben, denn das Einreise- und Aufenthaltsverbot setzt eine Abschiebung voraus, die bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.