Urteil
4 K 795/19
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2021:0223.4K795.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger studiert bei der Beklagten seit dem Wintersemester 2015/16 im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre. Im Rahmen des ERASMUS Programms absolvierte der Kläger vom 25. September 2018 bis zum 29. Januar 2019 ein Auslandssemester in Polen Dort erbrachte er folgende Leistungen: - Cultural differences in international marketing: ECTS credits 4,00, Class grade 4,5; - Electronic commerce and business: ECTS credits 6,00, Class grade 5,0; - Hedge Fonds: ECTS credits 4,00, Class grade 4,5; - Human resources management: ECTS credits 3,00, Class grade 5,0; - Leadership: ECTS credits 3,00, Class grade 4,5; - Organisational behaviour: ECTS credits 4,00, Class grade 5,0. Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 teilte der Kläger der Beklagten mit: Die von ihm in Polen erzielten Noten seien in Anlehnung an die Bayerische Formel umzurechnen. In dem zwischen ihm und der Beklagten vor dem Auslandssemester abgeschlossenen „Learning Agreement For Studies“ sei eine vollumfängliche Anerkennung der in Polen erbrachten Studienleistungen vorgesehen. Eine bloße Anerkennung der ECTS Punkte und nicht der polnischen Note habe zur Folge, dass nur Studien- und keine Prüfungsleistungen anerkannt würden. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät dem Kläger mit: Nach § 14 Abs. 6 der für den Kläger maßgeblichen Prüfungsordnung Betriebswirtschaftslehre 2010 sei nur eine Anerkennung der in Polen erzielten Leistungspunkte, nicht aber der Noten vorgesehen. Auch das „Learning Agreement For Studies“ sehe ebenso wie das Äquivalenzabkommen zwischen Polen und Deutschland keine Anerkennung von Noten vor. Mit den jeweils auf den 26. Februar 2019 datierten Anträgen „auf Einstufung/Anerkennung von Prüfungsleistungen“ und „zur Anrechnung von Noten meiner ausländischen Prüfungsleistungen“ beantragte der Kläger die uneingeschränkte Anerkennung seiner Studien- und Prüfungsleistungen in Polen einschließlich der ihm erteilten Noten. Mit Bescheid vom 28. Februar 2019 erkannte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät die vom Kläger in Polen erbrachten Prüfungsleistungen ohne Note an. Zur Begründung verwies er auf sein Schreiben vom 19. Februar 2019. Der Kläger hat am 20. März 2019 Klage erhoben und macht geltend: Er habe einen Anspruch auf Anerkennung seiner Leistungen mit Note. Die Regelung in § 14 Abs. 6 der Prüfungsordnung 2010 verstoße gegen Unionsrecht. Sie beschränke die unionsrechtlich gewährleistete Freizügigkeit. Die Anerkennung der in einem Mitgliedstaat der europäischen Union erbrachten Studienleistungen ohne Noten könne Studierende dazu veranlassen, ihr Studium nicht teilweise in einem Mitgliedstatt der europäischen Union zu absolvieren. Denn der Zugang zu weiterführenden Studien, Stipendien oder anderen Unterstützungsleistungen könne vom jeweiligen Leistungsniveau abhängig gemacht werden. Die Nichtanerkennung der Noten könne auch deshalb einen Verzicht auf ein Auslandssemester zur Folge haben, weil eine bereits erzielte Note durch das Absolvieren von Modulen an europäischen Hochschulen nicht verbessert werden könne. Die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts sei auch nicht gerechtfertigt. Andere Hochschulen in Nordrhein-Westfalen würden ebenso wie die frühere Prüfungsordnung der Beklagten in einem Mitgliedstaat der europäischen Union erbrachte Studienleistungen mit Noten anerkennen. Es sei der Beklagten auch möglich, die an der ausländischen Universität erzielten Noten in dem deutschen Notensystem entsprechende Noten umzurechnen. Außerdem dürfe sie die Anerkennung einer Note nicht ablehnen, um ihren „guten Ruf“ zu schützen. Es sei ohnehin fraglich, ob der Schutz des „guten Rufs" einer Fakultät überhaupt einen europarechtlichen legitimen Zweck darstelle. Zwar trage die europäische Union zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung bei. Jedoch sollten gerade eine verbesserte Transparenz und Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen sowie die Steigerung der Akzeptanz der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union zur Entwicklung einer qualitativ hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen. Im Übrigen bestünde auch wegen der unter Studierenden breit genutzten Möglichkeit, einen Teil des Studiums im Ausland zu absolvieren, gar keine Verkehrsauffassung dergestalt, dass die das Zeugnis ausstellende Hochschule alle Prüfungen selbst bewertet habe. Jedenfalls fehle es an der Erforderlichkeit der Regelung. Der „gute Ruf" der Hochschule werde auch gewahrt, wenn aus dem Zeugnis bzw. der Notenübersicht hervorgehe, dass eine Note an einer anderen Hochschule erzielt worden sei. Es müsse nicht die komplette Umrechnung versagt werden. Es genüge insofern ein Hinweis darauf, dass eine bestimmte Note durch eine andere, dort genannte Institution vergeben und in die deutsche Notenskala umgerechnet worden sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu verpflichten, die an der polnischen Universität erbrachten Prüfungsleistungen mit den erzielten Noten anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Ihre Praxis entspreche der Lissabon Konvention und der Umsetzung der Konvention in § 63 a HG NRW. Die dort jeweils vorgesehene Anerkennung von an anderen Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen erfordere keine Anerkennung auch der erzielten Noten. Dem Zweck auch der Lissabon Konvention, die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen zu erleichtern, sei mit der Anerkennung der Leistungen ohne Noten erreicht. Denn die Anerkennung diene der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen- von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion. Diese Aspekte seien auch dann erreicht, wenn die Anerkennung ohne differenzierte notenbasierte Bewertung erfolge. Eine Notenumrechnung, sel es mit Hilfe der Bayerischen Formel, der ECTS Grading Tables oder einer Mischung aus beiden, sei für außenstehende Dritte nicht nachvollziehbar. Denn auf den Leistungsübersichten und den Anerkennungsvermerk sei nur die umgerechnete Note, nicht aber zu erkennen, wie diese Note umgerechnet worden sei. Im Übrigen sei die Bayerische Formel erheblich mängelbehaftet. Die Anerkennung von Noten könne auch Studierende davon abhalten, einen Auslandsaufenthalt zu verbringen, weil sich nicht ausschließen lasse, dass an der ausländischen Universität schlechte Noten vergeben würden. Denn es sei nicht so, dass im Ausland stets bessere Noten vergeben würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten vom 28. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Er hat auch unter Ermessensgesichtspunkten keinen Anspruch auf Anerkennung seiner an der polnischen Universität erbrachten Leistungen mit Noten. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 der Ordnung für die Prüfungen im Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Abschluss Bachelor of Science (Prüfungsordnung 2010; im Folgenden: PO) werden auf Antrag gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, angerechnet. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des studierten Studiengangs im Wesentlichen entsprechen (§ 14 Abs. 2 Satz 4 PO). Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät hat den sich aus diesen Vorschriften ergebenden Anerkennungsanspruch des Klägers erfüllt, indem mit Bescheid vom 28. Februar 2019 die an der der polnischen Universität erbrachten Leistungen anerkannt worden sind. Ein weitergehender Anspruch auf Anerkennung der Leistungen mit Noten steht dem Kläger nicht zu. Vielmehr werden nach § 14 Abs. 6 Satz 1 PO im Falle der Anrechnung von Leistungen die dafür vorgesehenen Punkte ohne Note gut geschrieben. Eine Berücksichtigung der Benotung in der Gesamtnote der Bachelorprüfung erfolgt nicht (§ 14 Abs. 6 Satz 2 PO). Die Leistungsanerkennung ohne Note steht mit den landesrechtlichen Vorgaben über die Anrechnung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen in § 63 a HG NRW in Einklang. Die Vorschrift enthält keine Verpflichtung der nordrhein-westfälischen Hochschulen, an ausländischen Hochschulen erbrachte Leistungen mit Noten anzuerkennen. Im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2014 – 14 B 250/14 -, juris, und VG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 10 L 782/13 -, nicht veröffentlicht. Aus dem nach § 14 Abs. 2 S. 6 PO ohnehin nur für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen maßgebenden Äquivalenzvereinbarung zwischen Deutschland und Polen (deutsch-polnisches Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, BGBl II 1998, S. 1011 ff.) lässt sich ebenfalls keine Vorgabe herleiten, die eine Anerkennung von Leistungen mit Noten vorsieht. Art. 2 des Abkommens sieht die gegenseitige Anerkennung von Studienzeiten und –leistungen sowie Prüfungen unter den dort genannten Voraussetzungen im Kern zum Zwecke der ordnungsgemäßen Fortsetzung des Studiums an der „Stamm-“Universität vor. Das Abkommen verpflichtet aber nicht zur Anerkennung der Studienzeiten und –leistungen sowie Prüfungen mit Noten. Der Kläger macht auch ohne Erfolg geltend, andere Hochschulen in Nordrhein-Westfalen würden in einem Mitgliedstatt der Union erbrachte Studienleistungen mit Noten anerkennen. Auf die Praxis anderer Hochschulen in Nordrhein-Westfalen kommt es nicht an. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Rechtsetzungsbereichs. Dementsprechend ist der Gleichbehandlungsanspruch auf den Kompetenzbereich des konkret zuständigen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt. Vgl. nur Nds. OVG, Beschluss vom 28. November 2016 – 9 LC 335/14 -, juris, Rdn. 77, m. w. N. Das ist hier die Beklagte. Die Anrechnung der Studienleistungen des Klägers an der polnischen Universität ohne Noten steht entgegen seiner Auffassung auch mit Unionsrecht in Einklang. Insbesondere verstößt die Anerkennung ohne Noten nicht gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Buchstrabe a, Art. 21 Abs. 1 AEUV. Nach diesen Vorschriften haben die Unionsbürgerinnen und -bürger unter anderem das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Auf dieses Freizügigkeitsrecht kann sich ein Unionsbürger auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat berufen. Die Mitgliedstaaten sind zwar nach Art. 165 Abs. 1 AEUV für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig. Sie müssen aber diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts ausüben, und zwar insbesondere unter Beachtung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV. Eine Beschränkung dieses Rechts stellt es dar, wenn eine nationale Regelung eines Ausbildungsförderungssystems bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben sowie sich dort frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen. Die von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a, Art. 21 Abs. 1 AEUV auf dem Gebiet der Freizügigkeit den Unionsbürgerinnen und –bürgern gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn Staatsangehörige eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnten, die ihrem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran knüpft, dass sie von ihnen Gebrauch gemacht haben. Dies gilt angesichts des mit Art. 165 Abs. 2 Spiegelstrich 2 AEUV verfolgten Ziels, die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 5 C 22.12 -, juris, Rdn. 13; VG Leipzig, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - NC 2 L 1129/14 und andere, juris, Rdn. 45, jeweils m. w. N. Nach Maßgabe dieser unionsrechtlichen Vorgaben spricht entgegen der Auffassung der Beklagten Einiges dafür, dass die Anrechnung von Studienleistungen ohne Noten eine Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts darstellt. Es mag entsprechend dem Vortrag der Beklagten sein, dass, dass die Anerkennung mit Noten Studierende von einem Auslandsaufenthalt abhalten könnte, weil sie die Gefahr einer schlechteren Bewertung an der ausländischen Hochschule sehen. Andererseits lässt sich entsprechend dem Vortrag des Klägers auch nicht ausschließen, dass die fehlende Anerkennung von Noten und damit letztlich nur die Teilanerkennung von an einer ausländischen Hochschule erbrachten Studienleistungen von der Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Rechts auf Freizügigkeit abhalten könnte. Ob diese im konkreten Einzelfall nicht auszuschließende Möglichkeit einen Eingriff in das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht darstellt, bedarf indessen keiner näheren Erörterung. Eine eventuelle Beschränkung des Freizügigkeitsrechts durch Nichtanrechnung von Noten ist jedenfalls gerechtfertigt. Die Rechtfertigung einer Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts setzt voraus, dass die Beschränkung der Freizügigkeit auf objektiven von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht. Das verlangt, dass die Beschränkung der Freizügigkeit zur Erreichung des nach Unionsrecht zulässigen ("legitimen") Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 5 C 22.12 -, a.a.O., Rdn. 15, m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die unterstellte Beeinträchtigung des Freizügigkeitsrechts beruht auf objektiven, von der Staatsangehörigkeiten der Studierenden, die Studienleistungen an einer ausländischen Universität erbracht haben, unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht verfolgten Zweck stehen. Die Nichtanrechnung von Noten verfolgt das legitime Ziel sicherzustellen, dass Studierende der Beklagten nur Prüfungsleistungen mit einer Note bescheinigt bekommen, die dem von ihr geforderten Leistungsniveau entspricht, indem sie grundsätzlich nur auf eigene Benotungen zurückgreift. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2014 – 14 B 250/14 -, a. a. O., Rdn. 7. Bereits aus dem Begriff der Anerkennung folgt, dass der Umfang der anzuerkennenden Studienleistungen an einer anderen Hochschule begrenzt ist. Damit wird das legitime Ziel verfolgt, dass für den Studienabschluss an der anerkennenden Hochschule, hier der Beklagten, noch Studien- und Prüfungsleistungen in einem solchen nennenswerten Umfang zu erbringen sind, dass die Verleihung des akademischen Grades durch die anerkennende Hochschule noch berechtigt erscheint. Begründung der Landesregierung zu § 63 a HG NRW, LT-Drs. 16/5410, S. 362. Es liegt auf der Hand, dass die Nichtanerkennung von Noten zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet ist. Für die Eignung reicht es aus, dass die in Rede stehende Maßnahme den angestrebten Erfolg fördern kann. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 5 C 22.12 -, a.a.O., Rdn. 18. Die Nichtanerkennung von Noten ist entgegen der Auffassung des Klägers auch erforderlich. Erforderlich ist eine gesetzliche Regelung, wenn der Gesetzgeber nicht eine andere, gleich wirksame, aber die unionsrechtliche Freizügigkeit nicht oder weniger stark einschränkende Regelung hätte wählen können BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 5 C 22.12 -, a.a.O., Rdn. 19. Eine solche Regelung gibt es nicht. Der Kläger macht insoweit ohne Erfolg geltend, eine die Freizügigkeit weniger beschränkende Maßnahme läge vor, wenn aus dem Zeugnis bzw. der Notenübersicht hervorgehe, dass eine Note an einer anderen Hochschule erzielt worden sei, also ein Hinweis darauf erfolge, dass eine bestimmte Note durch eine andere, dort genannte Institution vergeben und in die deutsche Notenskala umgerechnet worden sei. Ein solcher – für sich gesehen durchaus sinnvoller – Hinweis ist nicht geeignet, dass mit der Nichtanerkennung von Noten verfolgte Ziel zu erreichen, dass Studierende der Beklagten nur Prüfungsleistungen mit einer Note bescheinigt bekommen, die dem von ihr geforderten Leistungsniveau entspricht, indem sie grundsätzlich nur auf eigene Benotungen zurückgreift. Die Nichtanerkennung von Noten ist darüber hinaus auch angemessen. Das folgt schon daraus, dass der Kläger kein gewichtiges Interesse mit der von ihm begehrten Anerkennung verfolgt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ihm die Regelungen in § 14 PO vor seinem Auslandsaufenthalt nicht bekannt waren. Zumindest hätte er sich in zumutbarer Weise von diesen Regelungen Kenntnis verschaffen können. Dementsprechend liegt ein das Gewicht seiner Interessen deutlich minderndes vorwerfbares Verhalten vor. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass ihm durch die Nichtanerkennung von Noten irgendwelche sein Studium betreffende konkrete Nachteile erwachsen sind. Er hat hierzu nichts Näheres vorgetragen. Unbeschadet der Frage, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einer eventuellen unvollständigen Umsetzung des vom Bund ratifizierten Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, sog. Lissabon Konvention, BGBl. II 2007, S. 712, ergeben, vgl. dazu Gesamtkommentar SchulG NRW, § 51 Anm. 4.6, lässt sich auch aus der Konvention kein Anspruch auf Anerkennung von Noten herleiten. Die Konvention sieht in Art. V.1 die Anerkennung von Studienzeiten und in Art. V.2 die Bewertung von Studienleistungen vor. Die gegenseitige Anerkennung von Noten ist dagegen in der Konvention im Zusammenhang mit der Anerkennung von Noten nicht vorgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.