Urteil
6 K 1924/18
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2021:0407.6K1924.18.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihren Sohn N. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. November 2018 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihren Sohn N. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. November 2018 zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin beantragte am 7. Juli 2017 bei der Beklagten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren Sohn N. , geboren am XX. Oktober 2003. Dabei gab sie unter anderem an: Sie sei vom Vater ihres Sohnes, Herrn G. L. , seit 2008 geschieden. Dieser leiste für ihren Sohn keinen Unterhalt. Er sei selbstständig erwerbstätig und betreibe unter der Anschrift S. 5, C. , der Wohnanschrift der Klägerin, ein Büro. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 teilte die Klägerin der Beklagten mit: Ihr geschiedener Mann sei am 1. Juni 2008 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und lebe bei seiner Freundin. Sie lebe mit ihrem Sohn in ihrer Wohnung im Wohn- und Geschäftshaus. Das Geschäft habe ihr geschiedener Mann 2011 für mehrere Jahre gemietet. Seine Meldeadresse laufe unter der Firma G. L. , Büroanschrift C. , S. 5. Mit Bescheid vom 28. Februar 2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an: Im Rahmen der Amtsermittlung durch den städtischen Außendienst sei festgestellt worden, dass Schelle und Briefkasten mit „L. “ beschriftet seien. Auch hätten Nachbarn bestätigt, dass Herr L. dort auch wohnhaft sei. Da es sich so darstelle, dass der Kindesvater sich unter der gleichen Meldeadresse aufhalte wie die Klägerin und ihr Kind, wäre es fern der Lebenserfahrung anzunehmen, dass das Kind keinen Kontakt zum Kindesvater pflege und dieser sich nicht am täglichen Leben des Kindes beteilige und somit der Tatbestand der Alleinerziehung nicht gegeben sei. Gerade wenn man die Lebensverhältnisse und das bestehende intensive räumliche Näheverhältnis zum Vater aus der Perspektive des Kindes betrachte, stelle sich die Lebenssituation so dar, dass das Kind in eine faktisch vollständige Familie im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes eingebettet lebe. Dem stehe nicht entgegen, dass der Vater in dem Haus eine abgeschlossene Wohnung bewohne. Die bestehende räumliche Nähe der Wohnungen lasse einen Rückschluss darauf zu, dass der Vater jedenfalls auch einen Mittelpunkt seines Lebens bei der Klägerin und dem Kind habe. Die Klägerin habe angegeben, dass die Betreuung des Vaters nach Bedarf erfolge und keine feste Besuchsregelung gegeben sei. Also könnten diese Zeiten jederzeit, nämlich immer dann, wenn das Kind wolle oder „Bedarf habe“, eingerichtet werden. Durch die ständige Verfügbarkeit des Vaters sei der Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes, den allein erziehenden Elternteil wegen der doppelten Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung wegen des Ausfalls des anderen Elternteils in seiner Person zu entlasten, nicht erfüllt. Bei einer Gesamtbewertung der vorliegenden Umstände entspreche die Lebenssituation der Klägerin und ihres Kindes nicht derjenigen, auf die die Leistungsgewährung und Besserstellung durch das Unterhaltsvorschussgesetz abziele. In einer solchen Lage befänden sich die Klägerin und ihr Kind gerade durch die Präsenz des Vaters nicht. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28. März 2018 Widerspruch mit der Begründung: An der rechten Seite des Hauses befinde sich ein Eingang mit einem Klingelschild der Aufschrift „L. “. Dies sei ihr Eingang. Der Eingang vor dem Haus sei das Büro und der Besprechungsraum ihres Exmannes. Jede Partei habe ihren eigenen Briefkasten. Des weiteren befänden sich zwei Eingänge auf der linken Seite, welche ebenfalls strikt voneinander getrennt seien und auch zwei getrennte Briefkästen hätten. Dass ihr Exmann häufig an diese Adresse anzutreffen sei, sei richtig, weil er von dort arbeite und tagtäglich die Bürogebäude nutze. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Begründung des Bescheides vom 28. Februar 2018. Die Klägerin hat am 25. Juni 2018 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: Der Kindesvater unterhalte unter der Anschrift der Klägerin einen Büroraum. Dort befinde sich auch eine Gelegenheit zum Schlafen. Tatsächlich halte er sich auch gelegentlich dort auf, lebe aber auch bei seiner Freundin in den Niederlanden. Er nehme an der täglichen Betreuung des Kindes N. nicht teil. Es bestehe kein Betreuungs- und Versorgungsverhältnis. Allein die räumliche Nähe der Wohnung der Klägerin mit der Wohnanschrift des Kindesvaters erfülle nicht den Begriff des Zusammenlebens im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes. Da sie Anfang Dezember 2018 geheiratet habe, dürfte es unter Beweis stellen, dass sie keine Lebensgemeinschaft und auch keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Kindesvater gebildet habe. Der Ehemann der Klägerin befinde sich noch in Serbien und warte auf sein Einreisevisum für die Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr, der Klägerin, für ihren Sohn N. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. November 2018 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung: Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil sie nicht Berechtigte im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes sei. Im Übrigen sei durch die räumliche Nähe des Kindesvaters zum Kind und der Möglichkeit, nach Bedarf Kontakt mit dem Kindesvater zu haben, nicht von einer Alleinerziehung der Klägerin auszugehen, sondern vielmehr von einem Zusammenleben der Klägerin mit dem Kindesvater. Auch entfalle der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mit dem Tag der Eheschließung der Klägerin. Auf diesen Aspekt sei es nie angekommen, sondern nur darauf, dass die Erziehung von N. , insbesondere aufgrund der räumlichen Nähe, gemeinsam erfolge. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, wie sich die Kontakte zwischen der Klägerin, ihrem Sohn N. und dessen leiblichen Vater in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 30. November 2018 darstellten, durch die Vernehmung des Herrn G. L. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist die Klägerin i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO befugt, die Unterhaltsvorschussleistungen für ihren Sohn N. im eigenen Namen geltend zu machen, obwohl der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 1, 1a des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) - UVG - dem betreffenden Kind selbst zusteht. Denn das eigenständige Klagerecht des Elternteils, in dessen Obhut das Kind lebt, kann aus § 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, der diesem Elternteil sowie dem gesetzlichen Vertreter des Kindes ein eigenständiges Antragsrecht im Hinblick auf die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gibt, vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 4 LA 198/13 -, juris, mit weiteren Nachweisen, u.a. mit dem Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/99 -, www.nrwe.de Die Klage hat in der Sache Erfolg. Die durch den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2018 erfolgte Ablehnung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, ihr für ihren Sohn N. für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. November 2018 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren. Dieser Anspruch folgt aus § 1 Abs. 1 und 1a UVG. Danach hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Abs. 1 Nr. 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Abs. 1 Nr. 2), und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge erhält (Abs. 1 Nr. 3). Nach Abs. 1a S. 1 Nr. 1, 1. Fall der Norm besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwischen den Beteiligten ist es nicht streitig, dass der Sohn N. der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 30. November 2018 zwar das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet, keinen Unterhalt von seinem Vater erhalten und keine Leistungen nach dem SGB II bezogen hatte. Auch war – worüber die Beteiligten streiten - die Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG erfüllt, wonach Anspruch auf Unterhaltsleistung hat, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt. Ein Kind lebt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend ist das Merkmal nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende leibliche Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat. Für die Beantwortung der Frage, ob das Kind nur bei einem seiner Elternteile lebt, ist entscheidend auf die persönliche Betreuung und Versorgung, die das Kind bei dem anderen Elternteil erfährt, und die damit einhergehende Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes abzuheben. Trägt der den Unterhaltsvorschuss beantragende Elternteil trotz der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes, weil der Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge des Kindes ganz überwiegend bei ihm liegt, so erfordert es die Zielrichtung des Unterhaltsvorschussgesetzes, das Merkmal "bei einem seiner Elternteile lebt" als erfüllt anzusehen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren. Wird das Kind hingegen weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut, die eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat, ist das Merkmal zu verneinen. Das Vorliegen des Merkmals "bei einem seiner Elternteile lebt" ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 20.11 -, BVerwGE 144, 306 = NJW 2013, 405 = juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2016 – 12 A 157/15 -, www.nrwe.de, Rn. 24. Diese, für die Fälle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG, also für die Fälle der Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entwickelten Maßgaben können jedoch für die Fälle des § 1 Abs. 1a UVG, also für die Fälle derjenigen Kinder, die zwar das zwölfte, ab noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, keine uneingeschränkte Anwendung finden. Denn der Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG, die Belastungen des Elternteils auszugleichen, der die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes trägt, unterscheidet sich von der Zielrichtung des § 1 Abs. 1a UVG. Mit Blick auf die Erziehungsverantwortung spielt auch das Alter des Kindes eine Rolle. Während bei jüngeren Kindern eine relativ engmaschige Betreuung erforderlich ist, die alltägliche Verrichtungen wie Körperpflege, Be- und Entkleiden, Zubereitung der Mahlzeiten, Einkaufen, Wäsche waschen, Schulaufgabenbetreuung, Transport zu Freizeitaktivitäten etc. einschließt, tritt dieser Aspekt mit zunehmendem Alter des Kindes oder Jugendlichen in den Hintergrund. Es liegt dann in der Hand des jeweiligen Erziehungsberechtigten, die Selbstständigkeit eines Jugendlichen nach seinen oder ihren erzieherischen Vorstellungen und den Bedürfnissen und Fähigkeiten des oder der Jugendlichen zu fördern und ihn oder sie in bestimmtem Maß dazu anzuhalten, mehr oder weniger selbstständig den Alltag zu bewältigen. Die Betreuung beschränkt sich dann zunehmend und regelmäßig auf die Unterstützung und Hilfestellung bei der konkreten Lebensplanung und Entscheidungsfindung. Dies bleibt nicht ohne Auswirkungen bei der Auslegung und Anwendung der Anspruchsvoraussetzungen des Unterhaltsvorschussgesetzes. Die mit der Alleinerziehung typischerweise einhergehenden Einschränkungen, etwa hinsichtlich der Berufsausübung sowie sozialer und sonstiger Aktivitäten, deren Kompensation die Unterhaltsvorschussleistungen u.a. dienen sollen, treten mit zunehmendem Alter des Kindes mehr und mehr in den Hintergrund. Dem entspricht, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Heraufsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von der Vollendung des zwölften Lebensjahres auf die Vollendung des 18. Lebensjahres weniger auf den Ausfall der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils als vielmehr auf das Bedürfnis, für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen zu müssen, abgestellt wird, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2019 – OVG 6 B 8.18 -, juris, Rn. 18. So heißt es in der Begründung des genannten Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/12589, S. 154, 155) u.a. ausdrücklich: „Die Altersgrenze für Kinder für den Bezug von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wird von der Vollendung des zwölften Lebensjahres auf die Vollendung des 18. Lebensjahres zielgenau anhand der Bedarfslagen für diejenigen angehoben, die dadurch materiell oder perspektivisch bessergestellt werden. Die Unterhaltsleistung unterstützt alleinerziehende Elternteile und ihre minderjährigen Kinder in der besonders schweren Lebenssituation, in der der alleinerziehende Elternteil die Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen muss. Bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils müssen Alleinerziehende auch bei Kindern zwischen der Vollendung des zwölften Lebensjahres und des 18. Lebensjahres im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen. … Mit der Ausdehnung der Unterhaltsvorschussleistungen auf Kinder zwischen der Vollendung des zwölften Lebensjahres und des 18. Lebensjahres in Haushalten, die nicht hilfebedürftig sind oder der betreuende Elternteil durch eine Erhöhung seiner Erwerbstätigkeit unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnte, werden diese bei ausbleibendem Unterhalt durch die Leistung unmittelbar erreicht.“ Danach liegt den Regelungen des § 1 Abs. 1a UVG erkennbar die Vorstellung zu Grunde, dass bei Kindern zwischen der Vollendung des zwölften und des 18. Lebensjahres die „erschwerten Bedingungen“, unter denen der alleinerziehende Elternteil das betreffende Kind erziehen muss, weniger in der Belastung durch die Betreuung und Versorgung des Kindes als vielmehr darin bestehen, dass Alleinerziehende „im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen“ müssen. Dem ist zu entnehmen, dass die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen jedenfalls für Kinder zwischen der Vollendung des zwölften und des 18. Lebensjahres in erster Linie darauf abzielt, die durch den Ausfall des Unterhalts vom anderen Elternteil entstehenden finanziellen Belastungen des das Kind betreuenden Elternteils aufzufangen. Dieser Zweck würde weit gehend verfehlt werden, wenn der Anspruch auf Unterhaltsleistung auch bei Kindern in einem Alter, in dem seine engmaschige Betreuung bei alltäglichen Verrichtungen – wie oben ausgeführt – zunehmend in den Hintergrund tritt, allein oder jedenfalls in ausschlaggebender Weise wegen zeitlich nicht unerheblicher Betreuungsanteile des anderen Elternteils zu verneinen wäre. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass im Zuge des gesellschaftlichen Wandels, der seit dem ersten Inkrafttreten des Unterhaltsvorschussgesetzes am 1. Januar 1980 weiter fortgeschritten ist, zunehmend der Erkenntnis der Wichtigkeit der Präsenz beider leiblicher Elternteile für die Entwicklung des Kindes auch nach einer Trennung durch verschiedene Modelle der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB Rechnung getragen wird, und dabei im familiengerichtlichen Verfahren regelmäßig beiden Elternteilen Betreuungszeiten ihrer Kinder eingeräumt werden, vgl. zu den verschiedenen Modellen der Umgangsregelung: Thormeyer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 1684 BGB, Rn. 62ff. Angesichts dessen bestünde die Gefahr, dass in einer Vielzahl von Fällen – je nach dem Umgangsmodell im Einzelfall – ein Anspruch auf Unterhaltsleistung schon wegen der Betreuungszeiten des anderen Elternteils ausscheidet, obwohl es auch in diesen Fällen dabei bliebe, dass ein Elternteil zumindest finanziell durch den anderen Elternteil allein gelassen wird. Dies ließe sich jedenfalls mit dem oben genannten Gesetzeszweck nicht vereinbaren. Dies zu Grunde gelegt, lebt ein Kind in den Fällen des § 1 Abs. 1a UVG „bei einem seiner Elternteile“ i.S.v. § 1 Abs. 2 UVG, wenn dieser die Verantwortung für die Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes trägt. Hierfür ist insbesondere in den Blick zu nehmen, wer zumindest ganz überwiegend für die Finanzierung von Ernährung, Wohnung, Bekleidung, Taschengeld, ggf. Ausbildung und Freizeit- oder sonstigen Aktivitäten des Kindes sorgt. An diesem Maßstab gemessen lebte der Sohn N. der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Klägerin als „einem seiner Elternteile“ i.S.v. § 1 Abs. 2 UVG. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 30. November 2018 die Klägerin jedenfalls ganz überwiegend die Verantwortung für den Lebensunterhalt ihres Sohnes N. getragen. Nach der durchweg glaubhaften Aussage des Zeugen G. L. beschränkte sich dessen Beitrag zur Sicherung des Lebensunterhalts N. darauf, ihm wöchentlich, wenn er ihn freitags in seinem Büro besucht habe, ein Taschengeld von zehn Euro zu geben, weil er seit einem im Januar 2017 erlittenen schweren Unfall nichts verdiene und deshalb „nicht mehr Geld zur Verfügung habe“. Auch wenn er seinen Sohn N. darüber hinaus „ab und zu“ gesehen, ihm angeboten habe, „mit Rat und Tat zu helfen“, wenn er Probleme habe, und auch sonst „immer, ob nachts oder morgens, für ihn da“ sei, ändert dies nichts daran, dass allein die Klägerin die Verantwortung für den Lebensunterhalt ihres Sohnes getragen hat. Dieser wohnte bei ihr und wurde – was die Beklagte letztlich auch nicht bestreitet – von einem geringen Taschengeld abgesehen in allen Lebensbereichen ausschließlich von ihr unterhalten. Der damit bestehende Anspruch auf Unterhaltsleistung ist im vorliegenden Fall nicht durch § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen, wonach Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz nicht besteht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Leben beide Elternteile zusammen, lebt das Kind nicht bei „einem“ seiner Elternteile, wie es § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG verlangt. Ausgehend von dem Gesetzeszweck setzt der Begriff des Zusammenlebens im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG bei unverheirateten Eltern nicht zwingend voraus, dass diese eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 und Abs. 3a SGB II bilden. Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Eltern des Kindes nur in einer Weise Kontakt haben, die eher der Situation eines alleinstehenden Elternteils entspricht oder ob unter Berücksichtigung der vielfältig möglichen - und nicht nur idealtypischen - Formen familiären Zusammenlebens eher von einer faktisch vollständigen Familie auszugehen ist. Hierzu genügt, dass in der Wohnung, in der das Kind mit einem Elternteil lebt, der andere Elternteil einen, wenn auch nicht notwendig seinen einzigen Lebensmittelpunkt hat. Haben die Eltern eines Kindes hingegen allenfalls in einer Weise Kontakt, die der Situation eines alleinerziehenden Elternteils entspricht, so fehlt es an einem Zusammenleben im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, inwieweit eine wechselseitige Unterstützung der Eltern bei der Bewältigung der familiären Alltagssituation erfolgt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2016, a.a.O., Rn. 29ff, mit weiteren Nachweisen. Von diesen Maßgaben ausgehend haben die Klägerin und N. Vater, der Zeuge G. L. , im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG zusammengelebt. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Der Zeuge L. hat zwar bestätigt, dass er im selben Haus wie die Klägerin und ihr Sohn gewohnt und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe. Er hat aber auch bekundet, er habe das Büro, in dem seine Wohnung „mit drin“ sei, selbst gemietet; auch habe es einen separaten Eingang, von dem aus er regelmäßig seinen ebenfalls in dem Haus wohnenden geistig behinderten Bruder besuche, dessen gesetzlicher Betreuer er sei (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift). Nach der Aussage des Zeugen L. hat zwischen ihm und der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum auch keine wechselseitige Unterstützung bei der Bewältigung der familiären Alltagssituation im oben genannten Sinn stattgefunden. Der Zeuge hat zwar bekundet, er habe noch Kontakt zu seiner Exfrau, sie unterhielten sich „mal kurz über alles“, es könne auch sein, dass er sie zu einem Kaffee einlade und dann mit ihr bespreche, „was Sache“ sei, und er ihr auch gerne helfe, wenn es Probleme gebe (vgl. Seite 6 der Sitzungsniederschrift). Nach diesen Angaben, an deren Wahrheit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, gingen die Kontakte zwischen der Klägerin und dem Zeugen L. aber nicht über gelegentliche Treffen, wenn auch zum Teil mit anlassbezogenen Absprachen, hinaus, und änderten daher nichts daran, dass die Situation der Klägerin trotz dieser Kontakte eher der eines allein erziehenden Elternteils entsprach. Dabei mag es sein, dass – wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid hervorhebt – der Zeuge L. schon auf Grund der räumlichen Nähe für seinen Sohn N. ständig verfügbar gewesen ist. Daraus, dass der Zeuge, wie er selbst eingeräumt hat, „immer, ob nachts oder morgens, für ihn da“ gewesen sei, kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, er habe mit der Klägerin i.S.v. § 1 Abs. 3 UVG zusammengelebt. Hierdurch mag die Klägerin eine gewisse Entlastung bei der Erziehung ihres Sohnes erfahren haben. Dies fällt jedoch entsprechend dem oben Ausgeführten angesichts des Umstands nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Sohn der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum bereits zwischen 13 und 15 Jahre alt gewesen ist. Gegen ein „Zusammenleben“ der Klägerin mit dem Zeugen L. spricht vielmehr schon, dass der Zeuge im maßgeblichen Zeitraum eine Freundin gehabt habe, bei der er (in den Niederlanden) auch zeitweise gewohnt habe. Dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum mit dem Zeugen L. nicht zusammen gelebt hat, wird auch dadurch belegt, dass sie Anfang Dezember 2018 geheiratet hat. Insoweit ist davon auszugehen, dass sie im unmittelbar davor liegenden streitgegenständlichen Zeitraum ihre Alltagssituationen nicht (mehr) mit dem Zeugen L. , sondern mit ihrem neuen Partner bewältigt hat. Von einer „faktisch vollständigen Familie“ im oben genannten Sinn zwischen der Klägerin, ihrem Sohn N. und dem Zeugen L. kann daher keine Rede sein. Die Beklagte hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch als elektronisches Dokument nach den vorgenannten Maßgaben eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. - Labrenz -