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Beschluss

5 L 268/21

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2021:0426.5L268.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben sicherzustellen, dass der Antragsteller an der Abschlussprüfung Gärtner/Gärtnerin, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau, Sommer 2021, am Mittwoch, dem 28. April 2021, 8.00 Uhr, im Berufskolleg des S. -T. -L. , S1.-----straße , C. , teilnehmen kann, ohne dass dieser das negative Ergebnis eines Schnelltests oder einer anderen Art von Testung vorlegen oder sich vor Ort einer solchen Testung unterziehen muss. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 2 G r ü n d e 3 I. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist begründet. Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 4 1. Der Anordnungsanspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin folgt aus seiner Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 5 Für Studienbewerber ist anerkannt, dass sich hieraus für diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, ein Recht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot und damit ein derivativer Anspruch auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl ergibt. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Dieses steht in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl, da die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer Berufsaufnahme ist, beide also integrierende Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorgangs darstellen. Wenn die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Ausbildung voraussetzt, schließt die Nichtzulassung zu dieser Ausbildung aus, diesen Beruf später zu ergreifen. Der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz zielt dabei nicht nur auf die Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt, sondern im Zusammenwirken mit Art. 3 Abs. 1 GG auch auf gleichheitsgerechte Teilhabe an staatlichen Leistungen. Aus der grundrechtlichen Verbürgung der freien Wahl der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich ein Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Studienangeboten, die der Staat mit öffentlichen Mitteln geschaffen hat. Es handelt sich hierbei um ein derivatives Teilhaberecht. Diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, haben danach ein Recht auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Hochschulstudium ihrer Wahl. 6 Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 -, juris, Rn. 103 ff. 7 Diese grundrechtlichen Erwägungen lassen sich auf die von der Antragsgegnerin vorgesehene Einschränkung des Zugangs zu einer Berufsabschlussprüfung von der Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das COVID-19-Virus übertragen. Der Anspruch des Antragstellers auf Teilnahme an der – von der Antragsgegnerin hoheitlich organisierten – Berufsabschlussprüfung ist grundrechtlich fundiert (Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG). Zudem hat der Antragsteller durch die Zulassung vom 30. März 2021 konkret das Recht auf Teilnahme an der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Berufsabschlussprüfung zum Gärtner in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau am 28. April 2021 erworben. In dieses Recht greift die Antragsgegnerin dadurch ein, dass sie die Teilnahme von der Vorlage eines negativen Testergebnisses abhängig macht. Eine Ermächtigungsgrundlage hierfür wird von der Antragsgegnerin weder benannt noch ist eine solche ersichtlich. 8 Vielmehr ist die Rechtslage bezogen auf die Zulässigkeit, Berufsabschlussprüfungen von der Vorlage negativer Testergebnisse abhängig zu machen, eindeutig geregelt. Nach § 1 Abs. 2d Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 7. Januar 2021 in der ab dem 24. April 2021 gültigen Fassung (CoronaBetrVO) dürfen abweichend von § 1 Abs. 2a CoronaBetrVO nicht getestete Schülerinnen und Schüler an schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen teilnehmen. Nach Satz 2 der Vorschrift werden diese Prüfungen getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt. 9 Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Antragsgegnerin stehen weder mit dem Wortlaut dieser Norm noch mit der ausdrücklichen Intention des Verordnungsgebers in Einklang. Insbesondere handelt es sich bei § 1 Abs. 2d Satz 1 CoronaBetrVO nicht um eine der Antragsgegnerin offenstehende Möglichkeit, auf die Vorlage eines negativen Testergebnisses entweder zu verzichten oder aufgrund eigener – abweichender – Risikoeinschätzung der Infektionslage anders zu verfahren. Vielmehr trägt die Norm der besonderen Bedeutung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung. In der Begründung zur CoronaBetrVO (S. 10 der konsolidierten Fassung, abgerufen am 26. April 2021 unter https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw) führt der Verordnungsgeber aus: 10 „Eine Ausnahme von der Testpflicht gilt für die Tage der schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen. Auch nicht getestete Schülerinnen und Schüler dürfen wegen der besonderen Bedeutung daran teilnehmen. Diese Prüfungen werden aber räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.“ 11 Dass der Verordnungsgeber diese Ausnahme auch in organisatorischer Hinsicht bedacht hat, lässt sich schon der gegebenen Begründung, aber auch den weiterführenden Hinweisen des Schulministeriums des Landes NRW entnehmen (abgerufen am 26. April 2021 unter https://www.schulministerium.nrw/startseite/regelungen-fuer-schulen-ab-dem-26-april-2021): 12 „Die Zuständigkeit für die Durchführung der Berufsabschlussprüfungen liegt bei den zuständigen Stellen. In der Coronabetreuungsverordnung ist geregelt, dass die Räume der Berufskollegs für Berufsabschlussprüfungen genutzt werden können. Durch die Vorgaben ist es auch für die aktuell anstehenden schriftlichen Abschlussprüfungen erforderlich, dass für getestete und nicht getestete Auszubildende unterschiedliche Räume vorgehalten werden. Schulleitungen sind gehalten, in Abstimmung mit ihrem Schulträger an den Prüfungstagen der Berufsabschlussprüfungen die räumlichen Kapazitäten durch verstärkte Nutzung von Distanzunterricht bereitzustellen. Die Prüfungsaufsicht und Prüfungsdurchführung sind grundsätzlich von den zuständigen Stellen sicherzustellen. Hier werden auch Lehrkräfte im Rahmen ihres Ehrenamtes tätig.“ 13 Die Antragsgegnerin kann den Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht erfolgreich mit dem Hinweis darauf in Frage stellen, dass es keinen Anspruch eines Prüflings gebe, eine Prüfung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abzulegen. Dieser Einwand trifft zwar mit seinem abstrakten Aussagegehalt zu, erfasst aber nicht den vorliegenden Fall. Dem Antragsteller steht dieser Anspruch – Teilnahme an der Prüfung am 28. April 2021, 8.00 Uhr – schon deswegen zu, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom 30. März 2021 zu dieser Prüfung zugelassen hat. 14 Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr eine den Vorgaben des § 1 Abs. 2d Satz 1 CoronaBetrVO gerecht werdende Organisation der Prüfung unmöglich sei und ihr kein Weisungsrecht gegenüber dem Berufskolleg zustehe. Die Antragsgegnerin selbst führt aus, dass sie gem. § 71 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) die für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft zuständige Stelle und somit u. a. auch für die Durchführung und die Organisation der Abschlussprüfungen zuständig ist. Wie sie die Organisation konkret regelt, obliegt allein ihrem Verantwortungsbereich. 15 2. Auch ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, da die Prüfung bereits am 28. April 2021 stattfindet und eine Entscheidung in der Hauptsache somit nicht abgewartet werden kann. Insofern ist auch eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich, da andernfalls schwerwiegende Nachteile für den Berufszugang des Antragstellers drohen (Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG). Das in § 1 Abs. 2d Satz 1 CoronaBetrVO vorgesehene Absehen von der Testverpflichtung trägt der besonderen Bedeutung einer Berufsabschlussprüfung mit Blick auf die Grundrechtsausübung des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung. Dies kann die Antragsgegnerin insbesondere nicht unter Hinweis auf die dem Antragsteller offenstehende Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt die Prüfung nachholen zu können, relativieren. 16 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Regelstreitwerts war nicht vorzunehmen, da es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt (Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).