Urteil
6 K 1618/20
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2021:0504.6K1618.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Kläger sind iranische Staatsangehörige und reisten nach eigener Angabe am 4. Januar 2020 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 22. Januar 2020 stellten sie Asylanträge. Mit Bescheid vom 6. Januar 2020 wurden die Kläger verpflichtet, zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung C. und später in der Zentralen Unterbringungseinrichtung (im Folgenden: ZUE) N. zu wohnen. Mit Bescheid vom 12. März 2020 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag der Kläger ab. Hiergegen erhoben diese am 26. März 2020 Klage vor dem erkennenden Gericht, Az.: 6 K 715/20.A. Mit E-Mail vom 1. Juli 2020 beantragte Herr I. von der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA) in Vertretung der Kläger bei dem Beklagten deren unverzügliche Entlassung aus der ZUE und Verteilung im Land Nordrhein-Westfalen. Zur Begründung führte er aus, dass nach der aktuellen Fassung des § 50 Abs. 1 AsylG Personen, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei und deren Klage dagegen nach einer entsprechenden Anordnung durch das Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung habe, bessergestellt seien als Personen, deren Asylantrag als einfach unbegründet abgelehnt worden sei, deren Klage hiergegen jedoch schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe. Die Systematik der §§ 47 ff. AsylG sehe vor, dass Personen, bei denen die Möglichkeit bestehe, dass sie in einem Zeitraum von höchstens 24 Monaten ausreisepflichtig mit Aussicht auf tatsächliche Ausreise würden, in den Landeseinrichtungen verbleiben sollten. Personen hingegen, bei denen absehbar während der ersten 24 Monate keine Ausreisepflicht entstehe, sollten unverzüglich entlassen werden. Es widerspreche der Gesetzessystematik eine Unterscheidung dahingehend vorzunehmen, ob die aufschiebende Wirkung angeordnet werde oder von Gesetzes wegen bestehe. In der Gesetzesbegründung fänden sich keine Hinweise darauf, dass diese Schlechterstellung gewollt sei. Es sei davon auszugehen, dass ein solch gravierender Einschnitt begründet worden wäre. Es handle sich daher wohl um einen redaktionellen Fehler. Mit E-Mail vom 7. Juli 2020 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass in der Vergangenheit Personen, deren Asylantrag als einfach unbegründet abgelehnt worden sei, direkt zugewiesen worden seien, da die Wohnverpflichtung nur sechs Monate betragen habe und mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dieser Zeit nicht zu rechnen gewesen sei. Mit der Verlängerung der Wohnverpflichtung auf 18 bzw. 24 Monate sei jedoch nunmehr eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung noch während der Wohnverpflichtung wahrscheinlich geworden. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG lägen nicht vor. Weder könne davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle des § 38 AsylG planwidrig nicht mit in die Regelung des § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG aufgenommen habe, noch sei die Interessenlage vergleichbar. Im Unterschied zu den Fällen des § 38 AsylG, in welchen bereits die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage – sogar ohne jegliche Begründung – im Ergebnis zu einer Zuweisung führen würde, habe sich bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der offensichtlich unbegründet abgelehnten Fälle ein Gericht materiell mit dem jeweiligen Fall beschäftigt und so ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung angeordnet. Am 20. Juli 2020 haben die Kläger Klage erhoben. Zugleich haben sie – entsprechend dem mit Klageerhebung angekündigten Antrag in der Hauptsache – sinngemäß beantragt, dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie vorläufig aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zu verteilen. Mit Beschluss vom 6. August 2020, Az.: 6a L 601/20, hat das Gericht dem Antrag stattgeben. In der Folge hat der Beklagte – unter Berufung darauf, dass eine landesinterne Verteilung nicht vorläufig sein könne, sondern endgültig erfolge – die Kläger aus der ZUE N. entlassen und ihnen aufgegeben, sich zu der dezentralen Landeseinrichtung DJH P. zu begeben. Einen daraufhin am 12. August 2020 gestellten Antrag der Kläger, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie im Rahmen der Umsetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts N. vom 6. August 2020 in dem Verfahren 6a L 601/20 vorläufig aus der ZUE N. zu entlassen und sie unverzüglich innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen einer Kommune zuzuweisen, Az.: 6a L 679/20, haben diese nach richterlichem Hinweis zurückgenommen. Mit Bescheiden vom 26. August 2020 hat der Beklagte die Kläger der Gemeinde G. zugewiesen. Nachdem der Sachbearbeiter des Beklagten, Herr I1. , dem Gericht telefonisch mitgeteilt hatte, dass nach der Rechtsauffassung des Beklagten die erfolgte Zuweisung nicht nur vorläufig, sondern endgültig sei und sich das Klagebegehren somit erledigt habe, haben die Kläger den Rechtsstreit am 17. September 2020 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 24. September 2020 hat der Beklagte der Erledigungserklärung widersprochen. Die Kläger verweisen zur Begründung auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren. Sie beantragen nunmehr, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er an, dass sich der Rechtsstreit zwar erledigt habe. Er habe jedoch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob die gegen ihn erhobene Klage vor Eintritt der Erledigung unzulässig oder unbegründet gewesen sei. Da die Zuweisung zu einer Kommune endgültig erfolge, werde durch das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz eine Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig umgangen. Vor dem Hintergrund der Unanfechtbarkeit von Beschlüssen gemäß § 80 AsylG bestehe somit nie die Möglichkeit, Entscheidungen in höherer Instanz gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Entscheidung habe enorme Bedeutung für seine Verwaltungspraxis im Rahmen der Zuweisung. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts im Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz müssten Personen, die gegen als (einfach) unbegründet abgelehnte Asylbescheide Klage erheben, unverzüglich zugewiesen werden. Am 23. September 2020 seien dies 1.247 von insgesamt 7.457 in seinen Aufnahmeeinrichtungen untergebrachte Asylbewerber gewesen. Aufgrund dieser großen Anzahl etwaig zuweisungsberechtigter Personen sei eine gerichtliche Hauptsachenentscheidung zwingend. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die ursprünglich erhobene Klage unbegründet gewesen sei, da die Kläger keinen Anspruch auf Zuweisung gehabt hätten. Zum einen sei die 18-monatige Wohnverpflichtung nach § 47 Abs. 1 AsylG noch nicht überschritten gewesen. Zum anderen verweist er auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Arnsberg, Az.: 9 L 730/20, Aachen, Az.: 4 L 538/20, und Münster, Az.: 3 L 1200/18, 5 L 795/20 und 9 L 796/20, in denen die Gerichte eine entsprechende Anwendung des § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG ebenfalls abgelehnt hätten. Im Übrigen erfolge die Zuweisung in erster Linie unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der gleichmäßigen Verteilung der Lasten, die mit der Aufnahme von Asylbewerbern hinsichtlich deren Unterbringung und Versorgung verbunden seien. Ein redaktioneller Fehler liege im Hinblick auf die Änderung des § 50 Abs. 1 AsylG ausweislich der Gesetzesbegründung nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. In den Fällen, in denen – wie hier – der Kläger nach Klageerhebung unter Widerspruch des Beklagten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt, ist durch Urteil darüber zu entscheiden, ob der Rechtsstreit erledigt ist. In solchen Fällen tritt an die Stelle des ursprünglichen Klagebegehrens der Antrag, die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1988 – 7 B 185/87 –, juris, Rn. 4. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtsstreit hat sich erledigt, wenn ein nach der Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage deshalb für den Kläger gegenstandslos geworden ist. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers nur dann, wenn der Beklagte sich für seinen Widerspruch gegen die Erledigungserklärung des Klägers und sein Festhalten am Antrag auf Abweisung der Klage auf ein schutzwürdiges – entsprechend dem berechtigten Interesse des Klägers für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zu beurteilendes – Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen kann, dass die gegen ihn erhobene Klage unzulässig oder unbegründet gewesen ist. Ein solches Interesse wird angenommen, wenn die streitig gewesenen Fragen auch künftig in den Rechtsbeziehungen der Beteiligten eine Rolle spielen werden oder wenn die fallübergreifende Klärung einer Rechtsfrage zu erwarten ist, die sonst ausnahmsweise nicht zu erreichen ist, etwa weil sich wegen der Eigenart des Sachgebiets die Sache infolge Zeitablaufs regelmäßig erledigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2016 – 6 A 1891/14 –, juris, Rn. 13 ff. unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1988 – 8 C 86.86 –, juris, und vom 31. Oktober 1990 – 4 C 7.88 –, juris. Unter Anwendung dieser Maßgaben hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache zwar insoweit – im engeren Sinne – erledigt, als mit der (endgültigen) Zuweisung der Kläger in die Gemeinde G. ein außerprozessuales Ereignis eingetreten ist, das dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat. Die – aufgrund eines berechtigten Interesses des Beklagten – auf ihre ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfende Klage war jedoch bereits vor Eintritt des erledigenden Ereignisses unbegründet. Der Beklagte hat vorliegend ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage, ob § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG entsprechend auf Ausländer anzuwenden ist, deren Asylantrag als (einfach) unbegründet abgelehnt wurde und die hiergegen Klage erhoben haben. Eine Klärung dieser Rechtsfrage in einem Hauptsacheverfahren wird in der Regel nicht möglich sein. Im Eilverfahren ist eine obergerichtliche Entscheidung wegen der Unanfechtbarkeit von Beschlüssen gemäß § 80 AsylG ausgeschlossen. In den Fällen, in denen das Gericht dem Eilantrag auf Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung und Verteilung innerhalb des Landes stattgibt, erledigt sich das Begehren regelmäßig durch die daraufhin erfolgende – aus Sicht des Beklagten allein mögliche – endgültige Zuweisung der Antragsteller. Auch in den Fällen, in denen das Gericht den Eilantrag ablehnt, ist damit zu rechnen, dass sich das Klagebegehren aufgrund der Dauer des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens vor einer Entscheidung durch Zeitablauf erledigt, weil die Höchstunterbringungsdauer gemäß § 47 Abs. 1 AsylG erreicht wird. Für die Verwaltungspraxis des Beklagten ist die Klärung dieser Frage aufgrund der Vielzahl der betroffenen Asylbewerber von enormer Bedeutung. Die Kläger hatten keinen Anspruch auf Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung und Verteilung innerhalb des Landes nach § 50 Abs. 1 S. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AsylG lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Danach sind Ausländer unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 AsylG zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG vorliegen. Eine solche Mitteilung des Bundesamtes ist nicht erfolgt. Ebenso wenig ergab sich ein Anspruch der Kläger auf Zuweisung aus § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG. Dieser sieht die oben genannte Rechtsfolge vor, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AsylG abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes wurde vorliegend nicht durch ein Verwaltungsgericht angeordnet. Für eine solche verwaltungsgerichtliche Anordnung bestand hier von vornherein kein Raum, weil das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als (einfach) unbegründet im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG abgelehnt hat und der dagegen erhobenen Klage – 6 K 715/20.A – gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 AsylG und damit kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt. Ein Anspruch der Kläger lässt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG herleiten. Denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift liegen nicht vor. Eine Analogie ist zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 4 C 6.16 –, juris, Rn. 15. Eine planwidrige Regelungslücke ist dabei nicht schon dann anzunehmen, wenn die von einem Betroffenen erwünschte Regelung nicht bzw. nur in einem anderen Regelungszusammenhang ergangen ist. Es muss maßgeblich hinzukommen, dass aufgrund der Gesamtumstände anzunehmen ist, dass diese Regelung unbedacht vom Gesetzgeber nicht getroffen worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 2 B 17.15 –, juris, Rn. 11. Davon kann für den vorliegenden Fall im Hinblick auf § 50 Abs. 1 S. 1 AsylG nicht ausgegangen werden. Die Tatsache, dass nach der geltenden Rechtslage Personen, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und deren Klage dagegen nach einer entsprechenden Anordnung durch das Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung hat, aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen sind, nicht aber solche, deren Asylantrag als einfach unbegründet abgelehnt wurde, stellt kein redaktionelles Versehen dar. Vielmehr ist diese Rechtslage das Ergebnis einer kontinuierlichen Ausweitung der Wohnverpflichtung, mit der der Bundesgesetzgeber auf die Migrationsbewegungen der letzten Jahre reagiert hat. So im Ergebnis auch: VG N. , Beschlüsse vom 7. Oktober 2020 – 9 L 796/20 – und 15. Oktober 2020 – 5 L 795/20 –, n.v.; VG Arnsberg, Beschluss vom 3. September 2020 – 9 L 730/20 –, n.v.; anders zuvor noch VG N. , Beschluss vom 6. August 2020 – 6a L 601/20 –, juris, Rn. 12. Entgegen der Ansicht des Beklagten spricht gegen das Vorliegen einer Regelungslücke jedoch nicht die Tatsache, dass die Vorschrift des § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 AsylG seit 1992 unverändert und eine etwaige Regelungslücke demnach 30 Jahre lang unentdeckt geblieben wäre. Die vermeintliche Regelungslücke, auf die sich die Kläger stützen, hat sich erst durch die letzte Änderung der § 50 Abs. 1 S. 1 AsylG durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294 ff.) ergeben. § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG findet sich in leicht abgewandelter Form – ohne den zweiten Halbsatz – bereits im Asylverfahrensgesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126 ff.). Nach der Gesetzesbegründung sollte durch diese Regelung – wie auch durch die Regelungen der §§ 49 Abs. 1 und 50 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylVfG in der Fassung vom 26. Juni 1992 – sichergestellt werden, dass Ausländer die Aufnahmeeinrichtung zu verlassen haben, wenn absehbar sei, dass eine Abschiebung kurzfristig nicht möglich sei. Vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 27. Als nicht mehr kurzfristig war eine Zeitdauer anzusehen, die sechs Wochen überschreitet. Vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2015, AsylVfG § 50 Rn. 5, beck-online; Keßler in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 50 Rn. 7. Dies folgte aus der zum damaligen Zeitpunkt geltenden regelmäßigen Aufenthaltsfrist in der Aufnahmeeinrichtung von sechs Wochen. Nach § 47 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung vom 26. Juni 1992 waren Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben, verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu drei Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Der Frist von sechs Wochen lag die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass das Bundesamt über den Asylantrag innerhalb eines Zeitraums von längstens zwei Wochen entscheidet, das sich anschließende gerichtliche Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Regelfall ebenfalls innerhalb von 14 Tagen abgeschlossen werden soll und innerhalb einer Woche die Abschiebung vollzogen werden kann. Vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 26. Diese Begründung legt zunächst nahe, dass der Gesetzgeber bereits zum damaligen Zeitpunkt eine bewusste Unterscheidung zwischen Asylbewerbern, deren Anträge als – nach der damaligen Rechtslage – unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden und denen einstweiliger Rechtsschutz gewährt wurde, und solchen, deren Anträge als (einfach) unbegründet abgelehnt wurden und denen damit aufgrund der von Gesetzes wegen eintretenden aufschiebenden Wirkung kein Eilrechtsschutz zustand, getroffen hat. Diese Annahme verfängt jedoch nicht mehr, wenn man § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AsylVfG in der Fassung vom 26. Juni 1992 in die Betrachtung miteinbezieht. Danach waren Ausländer unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass nicht oder nicht kurzfristig entschieden werden kann, dass der Asylantrag unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet ist und ob Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. Auch mit dieser Vorschrift sollte – wie oben bereits ausgeführt – sichergestellt werden, dass Ausländer, deren Abschiebung nicht kurzfristig möglich ist, aus der Aufnahmeeinrichtung entlassen werden. Dies betraf zum einen diejenigen Asylbewerber, über deren Asylantrag bzw. bei denen über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nicht kurzfristig, also innerhalb der Regelfrist des § 47 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung vom 26. Juni 1992, entschieden werden konnte. Zum anderen betraf es – so die Alternative „nicht […] entschieden werden kann, daß der Asylantrag unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet ist und ob Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen“ – Asylbewerber, deren Antrag positiv beschieden oder als (einfach) unbegründet abgelehnt wurde. Denn dies sind die einzigen weiteren Entscheidungen, die das Bundesamt am Ende des Verwaltungsverfahrens treffen kann. Nicht über den Antrag zu entscheiden, ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG keine Option des Bundesamtes. So auch VG N. , Beschluss vom 7. Oktober 2020 – 9 L 796/20 –, n.v.; Keßler in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 50 Rn. 8. Insofern waren nach dieser Rechtslage auch Asylbewerber, deren Antrag – wie der der Kläger – als (einfach) unbegründet abgelehnt wurde, nach einer entsprechenden Mitteilung des Bundesamtes gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AsylVfG a.F. unverzüglich zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen. Mit Erlass des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 änderte der Gesetzgeber diese Vorschrift jedoch grundlegend. § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AsylG regelt nunmehr, dass Ausländer unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen sind, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 AsylG zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG vorliegen. Die Vorschrift erfasst daher nur noch solche Asylbewerber, deren Antrag positiv beschieden wurde, nicht mehr hingegen solche, deren Antrag als (einfach) unbegründet abgelehnt wurde. Auch wenn – anders als der Beklagte vorträgt – der Gesetzgeber diese Verengung des Tatbestandes in der Gesetzesbegründung nicht ausdrücklich erwähnt oder explizit begründet – die Begründung beschränkt sich vielmehr auf die Wiedergabe des Inhalts der Norm, vgl. BT-Drs. 19/10706, S. 16 f., – so handelt es sich dennoch um eine bewusste Einschränkung des Kreises derjenigen, die einen Anspruch auf Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung haben, und – als Kehrseite dessen – um eine gewollte Erweiterung des Kreises derjenigen, die der Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung unterfallen sollen. Dafür spricht bereits die grundlegende Abkehr von der alten Regelungssystematik. Zum einen verlangt die Vorschrift nun nicht mehr eine Negativmitteilung des Bundesamtes, sondern eine Mitteilung über den positiven Ausgang des Asylverfahrens. Zum anderen strich der Gesetzgeber damit auch den Anspruch auf Entlassung bei überlanger Verfahrensdauer, und zwar für den Fall, dass eine Entscheidung des Bundesamtes nicht kurzfristig ergehen konnte, vgl. VG N. , Beschluss vom 7. Oktober 2020 – 9 L 796/20 –, n.v. Darüber hinaus fügt sich diese Neuregelung in die vom Gesetzgeber in den vergangenen Jahren vorangetriebene stetige Verschärfung der Wohnverpflichtung für Asylbewerber ein. So wurde mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722 ff.) die Höchstdauer der Wohnverpflichtung nach § 47 Abs. 1 AsylVfG a.F. zunächst von drei auf sechs Monate erhöht. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber § 47 Abs. 1a AsylG eingeführt, der Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a AsylG) abweichend von § 47 Abs. 1 AsylG verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet oder nach § 27a AsylG als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780 ff.) wurde darüber hinaus § 47 Abs. 1b AsylG geschaffen, der es den Ländern erlaubt, zu regeln, dass Ausländer abweichend von § 47 Abs. 1 AsylG verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 sah eine weitere Verlängerung der Wohnverpflichtung vor: So wurde § 47 Abs. 1 AsylG dahingehend geändert, dass Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben, verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Zudem hat der Gesetzgeber mit § 47 Abs. 1 S. 3 AsylG eine Regelung eingeführt, nach der Ausländer verpflichtet werden können, über 18 Monate hinaus in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn sie Mitwirkungspflichten verletzen. Daneben wurde § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG mit dem einschränkenden Zusatz versehen, dass die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Entlassung und Verteilung der Antragsteller nicht zur Folge haben soll, wenn der Asylantrag als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AsylG abgelehnt wurde. Diese Gesetzesänderungen wurden stets damit begründet, dass eine Aufenthaltsbeendigung von Asylbewerbern, insbesondere solcher Asylbewerber mit geringer Bleibeperspektive, dadurch erleichtert wird, dass diese direkt aus der Aufnahmeeinrichtung heraus erfolgt und damit eine längere Verbleibedauer, insbesondere solcher Asylbewerber mit geringer Bleibeperspektive, der Erhöhung der Rückführungsquote dient. Vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 1; BT-Drs. 18/6185, S. 33 f.; BT-Drs. 18/11546, S. 23 f; BT-Drs. 19/10706, S. 1. Die Änderungen, die der Gesetzgeber im Rahmen des gesamten Regelungskomplexes der Aufenthaltsverpflichtung vorgenommen hat, belegen, dass er auch mit der Änderung des § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AsylG eine Maßnahme zur Erleichterung von Abschiebungen treffen und dafür bewusst diejenigen Asylbewerber – wie die Kläger –, deren Asylanträge als (einfach) unbegründet abgelehnt wurden und die hiergegen Klage erhoben haben, unter die Wohnverpflichtung des § 47 Abs. 1 AsylG fassen wollte. Für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke im oben genannten Sinn besteht damit kein Raum. An der gegenteiligen, im Beschluss vom 6. August 2020 im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – 6a L 601/20, juris – geäußerten Auffassung hält das Gericht nicht mehr fest. Durchgreifende Bedenken gegen eine Vereinbarkeit der Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG bestehen nicht. Eine Ungleichbehandlung von Asylbewerbern, deren Asylantrag als (einfach) unbegründet abgelehnt wurde und die hiergegen Klage erhoben haben, auf der einen und solchen, bei denen das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen einen als offensichtlich unbegründet oder unzulässig – wenn diese Feststellung nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AsylG beruht – abgelehnten Asylantrag angeordnet hat, auf der anderen Seite verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichsatz. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Ein strenger Prüfungsmaßstab ist insbesondere angezeigt, wenn eine gesetzliche Regelung zu einer Differenzierung zwischen Personengruppen und nicht lediglich zwischen Sachverhalten führt. Dies gilt umso mehr, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich zudem aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 2015 – 1 BvR 2880/11 –, juris, Rn. 38 f., und vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 1160/03 –, juris, Rn. 87. Ausgehend hiervon liegt zwar eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor. Beide Gruppen – nämlich einerseits diejenigen Ausländer, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, zu deren Gunsten jedoch das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den ablehnenden Asylbescheid angeordnet hat, und andererseits diejenigen Ausländer, deren Klage gegen den ablehnenden Asylbescheid bereits von Gesetzes wegen (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG) aufschiebende Wirkung zukommt – sind insoweit als wesentlich gleich anzusehen, als deren Mitglieder Klage gegen ihren ablehnenden Asylbescheid erhoben haben und diese Klage – sei es von Gesetzes wegen oder durch Anordnung des Verwaltungsgerichts – aufschiebende Wirkung entfaltet. Deren Ungleichbehandlung dahingehend, dass letztere – wenn der Asylantrag nicht als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AsylG abgelehnt wurde – unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen sind, während erstere für die Dauer von in der Regel längstens 18 Monaten der Wohnverpflichtung des § 47 AsylG unterfallen, ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Maßstab für die Prüfung der Rechtfertigung geht hier nicht wesentlich über das Willkürverbot hinaus. Unterscheidungskriterium für den Zuweisungsanspruch ist insoweit allein der Auslöser für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung und damit ein sachbezogenes Kriterium, das – trotz des persönlichen Einschlags der Migrationsgeschichte, auf der die Entscheidung des Bundesamtes fußt – nicht in die Nähe der Merkmale des Art. 3 Abs. 3 GG gerückt werden kann. Wenngleich Asylbewerber teilweise nur begrenzten Einfluss auf die Gründe für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat oder ihre Verfolgungsgeschichte und damit auf den Ausgang ihres Asylverfahrens haben, so stellt sich die Bescheidung des Asylbegehrens als nicht völlig losgelöst von einer eigenen Entscheidungsgewalt des Ausländers dar. So hat er durch die Art und Weise seines Vortrags sowie sein Verhalten im Rahmen des Asylverfahrens insbesondere Einfluss darauf, ob sein Antrag etwa als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylG abgelehnt werden kann. Eine Einschränkung von Freiheitsrechten liegt nur im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG vor. Auf das Deutschengrundrecht der Freizügigkeit nach Art. 11 GG können sich Asylbewerber in aller Regel nicht berufen. Aufgrund des äußerst weiten Schutzbereiches des Art. 2 Abs. 1 GG und den damit verbundenen verhältnismäßig geringen Anforderungen an die Rechtfertigung eines Eingriffs, kann eine Beschneidung der allgemeinen Handlungsfreiheit für sich genommen keine wesentliche Verschärfung des Prüfungsmaßstabes rechtfertigen, Vgl. Kischel in: BeckOK GG, 46. Ed. 15. Februar 2021, GG Art. 3 Rn. 48; so wohl auch Britz, NJW 2014, 346. Darüber hinaus ist das Ausmaß der Ungleichbehandlung überschaubar. Zwar steht dem Anspruch auf sofortige Zuweisung eine maximale Wohnverpflichtung von 18 Monaten gegenüber. In der Praxis sind die Aufenthaltsdauern der zu vergleichenden Gruppen – worauf der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat – jedoch deutlich angenähert. So vergehen bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag bereits mehrere Monate. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung betrug im Jahr 2019 6,1 Monate, im 1. Quartal 2020 6,2 Monate und im 2. Quartal 2020 10 Monate, BT-Drs. 19/23630, S. 4 f. Im Anschluss kann der Asylbewerber innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stellen (vgl. § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG), über den das Verwaltungsgericht binnen einer Woche entscheiden soll, wobei Verlängerungen möglich sind (vgl. § 36 Abs. 3 S. 5 bis 7 AsylG). Dem gegenüber gibt es zahlreiche Anlässe, die einen Zuweisungsanspruch nach § 50 Abs. 1 S. 2 AsylG vor Ablauf der Höchstdauer der Wohnverpflichtung von 18 Monaten nach § 47 Abs. 1 AsylG begründen. Dazu zählen die verkürzte Wohnverpflichtung von sechs Monaten für minderjährige Kinder und ihre Familien gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 AsylG sowie die Beendigungsgründe nach §§ 48 und 49 AsylG. In seiner Ausprägung als Willkürverbot verlangt Art. 3 Abs. 1 GG weder, dass der Gesetzgeber unter mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste oder vernünftigste wählt, noch kommt es auf einen Mangel an dogmatisch „überzeugenden” oder systematisch „richtigen” Gründen an. Ein zu beanstandender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene gesetzliche Regelung und die durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 – 2 BvL 1/00 –, juris, Rn. 41, und vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 1160/03 –, juris, Rn. 89. Nach diesem Maßstab ist die Differenzierung anhand der Art und Weise, wie es zum Eintritt der aufschiebenden Wirkung gekommen ist, nicht zu beanstanden. Auch wenn in beiden Konstellationen der weitere Verfahrensverlauf im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren identisch ist und die Mitglieder beider Gruppen insoweit „an der gleichen Stelle“ im Verfahrensablauf stehen, stellen die Unterschiede hinsichtlich des vorangegangenen Verfahrensverlaufs, der zum Eintritt der aufschiebenden Wirkung geführt hat, und die aufgrund dessen mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten verbundenen Ausgangslagen einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar. Denn in dem Fall, in dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung angeordnet hat, stellt sich deren Eintritt als das Ergebnis einer – wenngleich eingeschränkten – gerichtlichen Überprüfung dar. Im Gegensatz dazu tritt die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die „einfache“ Ablehnung eines Asylantrags bereits kraft Gesetzes ein, ohne dass sich das angerufene Gericht inhaltlich mit der Sache befasst. Eine für eine Analogie erforderliche vergleichbare Interessenlage deshalb ablehnend VG Aachen, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 4 L 655/20 –, juris, Rn. 27. Zwar darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung im Fall der Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 16a Abs. 4 S. 1 GG nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. hier der erlassenen Abschiebungsandrohung, bestehen. Bei der Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist der Anknüpfungspunkt der verwaltungsgerichtlichen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher die Frage, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Vgl. zu Art. 16a Abs. 4 GG: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 93. Gleichwohl ist der materielle Schutzanspruch auch in diesem Fall grundsätzlich Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Denn ein Asylantrag ist insbesondere dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (vgl. § 30 Abs. 1 AsylG) oder er „einfach“ unbegründet ist und die weiteren Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylG vorliegen. In diesem Zusammenhang befasst sich das Gericht bereits – wenn auch unter Beschränkung auf ernstliche Zweifel – mit dem inhaltlichen Vorbringen des Asylbewerbers und den Voraussetzungen des materiellen Schutzanspruchs. Dem steht nicht entgegen, dass die Abschiebungsandrohung bereits aus formellen Gründen rechtmäßig sein kann. Denn auch insoweit befasst sich das Gericht inhaltlich mit der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Asylbescheides. Hält es den Asylbescheid im Eilverfahren hinsichtlich der Abschiebungsandrohung aus formellen Gründen für rechtswidrig, so sind hiermit – jedenfalls soweit es die Abschiebungsandrohung betrifft – für das Hauptsacheverfahren bessere Erfolgsaussichten verbunden. Darüber hinaus ist Prüfungsgegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO auch die Frage, ob die erhobene Klage in der Hauptsache jedenfalls offensichtlich unzulässig, insbesondere verfristet, ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 1 VR 14/17 –, juris, Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. August 2012 – 2 M 58/12 –, juris, Rn. 6. Hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, so hat es damit – im Hinblick auf das Eilverfahren rechtskräftig (§ 80 AsylG) – festgestellt, dass die Klage jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist und erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. Damit liegen die Erfolgsaussichten einer solchen Klage in diesem Zeitpunkt besser als nach der bloßen Klageerhebung gegen einen als (einfach) unbegründet abgelehnten Asylbescheid, mit der eine derartige Prüfung und Entscheidung nicht unmittelbar verbunden ist. Auch die Voraussetzungen für eine Entlassung der Kläger aus der Aufnahmeeinrichtung und Verteilung innerhalb des Landes gemäß § 50 Abs. 1 S. 2 AsylG lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Nach dieser Vorschrift kann eine Verteilung auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen (als den in Satz 1 genannten) Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Andere Gründe für das Ende der Wohnverpflichtung sind solche, die sich aus den §§ 47 ff. AsylG ergeben, vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 50 Rn. 8. Derartige Gründe lagen jedoch nicht vor. Insbesondere haben die Kläger die Höchstwohnfrist von 18 Monaten nach § 47 Abs. 1 S. 1 AsylG noch nicht erreicht. Die Kläger wurden mit Bescheid vom 6. Januar 2020 zur Wohnungsnahme in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet. Die Wohnverpflichtung von 18 Monaten hätte mithin erst am 6. Juli 2021 geendet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.