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Beschluss

5 L 339/21

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei rechtswegübergreifenden negativen Kompetenzkonflikten ist § 53 Abs.1 Nr.5 VwGO entsprechend anzuwenden; das jeweils oberste Bundesgericht entscheidet, dem eines der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und das zuerst angerufen wird. • Zur Bestimmung des zulässigen Rechtswegs ist auf die Natur des geltend gemachten Anspruchs abzustellen; maßgeblich sind die Rechtsnormen und das konkrete Rechtsschutzziel des Klägers. • Die Anregung eines familiengerichtlichen Verfahrens wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB ist dem Familiengericht (Kindschaftssache) zuzuweisen und nicht dem Verwaltungsgericht. • Ein Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs.2 Satz3 GVG ist grundsätzlich bindend; ausnahmsweise entfällt die Bindungswirkung bei offensichtlicher Unhaltbarkeit infolge schwerer Verstöße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bei familiengerichtlicher Kindeswohlanregung • Bei rechtswegübergreifenden negativen Kompetenzkonflikten ist § 53 Abs.1 Nr.5 VwGO entsprechend anzuwenden; das jeweils oberste Bundesgericht entscheidet, dem eines der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und das zuerst angerufen wird. • Zur Bestimmung des zulässigen Rechtswegs ist auf die Natur des geltend gemachten Anspruchs abzustellen; maßgeblich sind die Rechtsnormen und das konkrete Rechtsschutzziel des Klägers. • Die Anregung eines familiengerichtlichen Verfahrens wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB ist dem Familiengericht (Kindschaftssache) zuzuweisen und nicht dem Verwaltungsgericht. • Ein Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs.2 Satz3 GVG ist grundsätzlich bindend; ausnahmsweise entfällt die Bindungswirkung bei offensichtlicher Unhaltbarkeit infolge schwerer Verstöße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG). Die Antragstellerin wandte sich mit der Anregung, ein familiengerichtliches Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB einzuleiten, an das Amtsgericht. Sie begehrte eine einstweilige Anordnung und ausdrücklich familiengerichtliche Maßnahmen gegen Lehrkräfte und Schulleitung. Das Amtsgericht Tecklenburg verwies die Sache an das Verwaltungsgericht und nahm damit einen Verwaltungsrechtsweg an. Die Antragstellerin lehnte die Verweisung an das Verwaltungsgericht ab. Das Verwaltungsgericht Münster wurde zur Bestimmung der Zuständigkeit angerufen. Streitgegenstand war die Frage, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (Verwaltungsrechtsweg) oder eine der Familiengerichtsbarkeit zuzuweisende Kindschaftssache handelt. • Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung eines rechtswegübergreifenden negativen Kompetenzkonflikts entsprechend § 53 Abs.1 Nr.5 VwGO zuständig, wenn das angerufene oberste Bundesgericht einem beteiligten Gericht übergeordnet ist und zuerst angerufen wird. • Für die Rechtswegfrage ist auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs abzustellen; maßgeblich sind die Normen, aus denen der Anspruch herzuleiten ist, und das konkrete Rechtsschutzziel des Antragstellers (§ 40 Abs.1 VwGO). • Nach dem Vortrag der Antragstellerin richtet sich ihr Rechtsschutzinteresse ausdrücklich auf ein familiengerichtliches Einschreiten gegen angebliche Kindeswohlgefährdung; sie begehrt eine familiengerichtliche Anordnung gemäß § 1666 Abs.4 BGB und die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nach § 158 Abs.1 FamFG, weshalb es sich um eine Kindschaftssache i.S.v. § 23a Abs.1 Nr.1 GVG i.V.m. § 151 Nr.1 FamFG handelt. • Die Bezugnahme auf Regelungen der Coronaschutzverordnung ändert nichts, weil die Antragstellerin nur eine inzidente Kontrolle und nicht die Feststellung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses begehrt. • Die Verweisung des Amtsgerichts Tecklenburg an das Verwaltungsgericht ist ausnahmsweise nicht bindend, weil der Verweisungsbeschluss offensichtlich unhaltbar ist; das Amtsgericht hat den konkreten Sachvortrag außer Acht gelassen und damit gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art.101 Abs.1 S.2 GG) verstoßen. • Selbst bei Annahme des Verwaltungsrechtswegs wäre die Verweisung rechtsfehlerhaft, weil Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen Kindeswohlgefährdung von Amts wegen einzuleiten sind und daher nicht durch Verweisung auf ein anderes Gericht ‚abgegeben‘ werden dürfen. • Vor diesem Hintergrund ist der beschrittene Verwaltungsrechtsweg unzulässig; der ordentliche (familiengerichtliche) Rechtsweg ist eröffnet und die Zuständigkeitsentscheidung ist dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung vorgelegt worden. Das Verwaltungsgericht hält den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und weist die Zuständigkeitsfrage dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung zu. Die Anregung der Antragstellerin ist als familiengerichtliche Kindschaftssache zu qualifizieren; sie richtet ihr Rechtsschutzbegehren auf ein unmittelbares familiengerichtliches Einschreiten nach § 1666 BGB. Die Verweisung des Amtsgerichts Tecklenburg an das Verwaltungsgericht ist ausnahmsweise ohne Bindungswirkung, weil sie offensichtlich unhaltbar ist und gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters verstößt. Damit ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche familiengerichtliche Rechtsweg eröffnet; die praktische Folge ist, dass die Sache vor dem zuständigen Familiengericht zu behandeln ist.