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Urteil

7 K 1227/18.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2021:0611.7K1227.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abgewandt werden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abgewandt werden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird. Tatbestand Der am B. geborene Kläger ist nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger sunnitischer Konfession. Er habe sein Heimatland im März 2015 verlassen und sei im Juni 2015 nach Deutschland eingereist. Sein Asylantrag wurde am . B1. von der Beklagten förmlich entgegengenommen. Der Kläger trug im Rahmen seiner Anhörung vor der Beklagten am 6. Dezember 2016 – vertieft im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, Pakistan aus Angst vor Verfolgung verlassen zu haben. Er stamme ursprünglich aus H. im Distrikt P. (Provinz L. Q. Dort habe er u.a. seit dem Jahr 2009 in einer Koranschule gelehrt und bis zu 85 Kinder betreut und mit seinen Eltern gelebt. In dieser Funktion sei er in das Blickfeld der Taliban geraten. Er sei gedrängt worden, den Koran nach talibanischer Lesart zu verbreiten, welches er abgelehnt habe. Im Juli 2010 sei er dann von drei Männern mit sehr großen Bärten und typischer Talibankleidung zusammengeschlagen worden; desweiteren sei ihm ein Messer in die Achsel gestoßen worden. Die Verletzungen hätten daheim versorgt werden können. In der Folge sei er im Jahre 2013 mehrfach nachts zuhause überfallen worden. Er habe sich daher entschlossen, seinen Heimatort zu verlassen. Im März 2013 sei er alleine nach Mardan zu einem Bruder seines Vaters gegangen. Eine Woche später seien auch seine Eltern nach Mardan nachgekommen, da das Familienheim im Distrikt P. von Angehörigen der Taliban niedergebrannt worden sei. Im weiteren habe der Kläger – nunmehr wieder vereint mit seinen Eltern – eine Wohnung in Mardan angemietet; diese habe gegenüber einer Moschee gelegen. Ab Sommer 2013 habe er dann in dieser Moschee wieder als Koranlehrer gearbeitet und bis zu 25 Kinder unterrichtet. Noch im Sommer 2013 sei er eines Abends nach dem Abendgebet von drei maskierten Personen festgehalten worden; diese hätten ihm in den Rücken geschossen. In der Folge habe er seine Tätigkeit als Koranlehrer beendet. Zum Jahreswechsel 2013/2014 habe er dann erneut als Koranlehrer in einer weiteren Moschee gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er allerdings nach einem Monat aus Angst vor den Taliban wieder beendet. Der Kläger sei dann mit seinen Eltern im November 2014 nach Wanakhel (bei Mardan) umgezogen. Dort sei er im Februar 2015 von zwei Personen entführt worden. Diese Personen hätten auf ihn uriniert und ihm in den Fuß geschossen. Nachdem die Täter von ihm abgelassen hätten, seien durch seine Schreie Dritte auf die Situation aufmerksam geworden, die ihn in ein Krankenhaus gebracht hätten. In der Folge habe er seine Ausreise organisiert. Mit Bescheid vom . N. wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt. Asyl wurde nicht an- und die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner fristgemäß erhobenen Klage, in deren Rahmen er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom . N. zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, sowie zuletzt hilfsweise, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Die Klageabweisung beantragende Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, den Verwaltungsvorgang sowie insbesondere den angefochtenen Bescheid vom . N. und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom . N. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, sodass die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht vorliegen. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. 1. Hiernach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung – vgl. zum Verfolgungsbegriff näher § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG – wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – vgl. zur Definition dieser Begriffe näher § 3b Abs. 1 AsylG – außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gem. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) keine Abweichung zulässig ist, ferner gem. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, Az.: 10 C 22/12, Rn 13, zitiert nach juris). Des Weiteren muss nach § 3c AsylG die Verfolgung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG entweder von dem Staat oder Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, ausgehen; ferner kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen und unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Desweiteren wird gem. § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG besteht und sicher und legal in diesen Landesteil gereist, dort Aufnahme und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sich dort niedergelassen wird. 2. Nach diesen Grundsätzen kann unabhängig von der Überzeugungskraft des klägerischen Vortrages die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Denn der Kläger ist auf eine interne Schutzmöglichkeit im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG zu verweisen. Selbst Personen, die von der Polizei wegen Mordes gesucht werden, können in den pakistanischen Großstädten bzw. Städten, die weit genug vom Heimatort entfernt liegen, unbehelligt leben (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 29. September 2020, Stand: Juni 2020, S. 19f). Dass die potentiellen Verfolger des Klägers als nichtstaatliche Akteure in der Lage sind, den Kläger landesweit aufzuspüren, ist demgemäß nicht ansatzweise ersichtlich. Es tritt hinzu, dass der Kläger erkennbar kein besonders prominenter oder anderweitig herausgehobener Kritiker der Taliban-Bewegung ist. Es kann dem kinderlosen und ledigen Kläger auch ohne weiteres zugemutet werden, sich eine Existenz in einer der pakistanischen Millionenstädte aufzubauen. Hinderungsgründe hierfür in der Person des Klägers sind nicht ansatzweise ersichtlich. II. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG sind nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht gegeben. Im übrigen gilt nach § 4 Abs. 3 AsylG das im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung zu den §§ 3c, 3e AsylG Erörterte entsprechend. III. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Für sie ist nach dem zuvor Ausgeführten weder etwas substantiiert vorgetragen worden noch sind sie sonst ersichtlich. IV. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist eingedenk des Prüfungsmaßstabes des § 114 Satz 1 VwGO von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch werden sie seitens des Klägers geltend gemacht. V. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG abgesehen, weil die erkennende Kammer im übrigen der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 21. N. 2018 folgt. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO iVm § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung findet ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.