Beschluss
13 L 440/21
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2021:0630.13L440.21.00
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Tenor
Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners unter der Anschrift „X. L. , 00000 M. “ einschließlich der zu den Wohnräumen gehörenden Nebenräumen, seiner Person und der ihm gehörenden Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und Handys) sowie seiner Diensträume und persönlichen Behältnisse auf der Dienststelle (L1. I. , I1. , 00000 I. , Leitstelle) und der ihm zugewiesenen dienstlichen Datenverarbeitungs-geräte inklusive persönlicher Speicherplätze (Home Laufwerk), der ihm persönlich zugewiesenen dienstlichen Mobilfunkgeräte sowie E-Mail-Accounts wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners unter der Anschrift „X. L. , 00000 M. “ einschließlich der zu den Wohnräumen gehörenden Nebenräumen, seiner Person und der ihm gehörenden Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und Handys) sowie seiner Diensträume und persönlichen Behältnisse auf der Dienststelle (L1. I. , I1. , 00000 I. , Leitstelle) und der ihm zugewiesenen dienstlichen Datenverarbeitungs-geräte inklusive persönlicher Speicherplätze (Home Laufwerk), der ihm persönlich zugewiesenen dienstlichen Mobilfunkgeräte sowie E-Mail-Accounts wird angeordnet. G r ü n d e Der zulässige Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung nach § 27 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 102 StPO liegen vor. Nach § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LDG NRW kann das Gericht auf Antrag des Dienstherrn Durchsuchungen anordnen, wenn ein Beamter des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Dringender Tatverdacht im vorgenannten Sinne ist dann anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen tatsächlich begangen hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beamte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtwidrigkeiten feststellbar verübt hat und keine konkreten Umstände gegen die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowie gegen seine Schuld sprechen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2016 ‑ 35 K 13737/16.O -, juris, Rn. 3 m. w. N. Der Antragsgegner ist nach vorliegender Aktenlage dringend verdächtig, gegen die politische Treuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen und hierdurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben. Die Norm des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG fordert, dass sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Diese Verpflichtung ist umfassend; sie betrifft gleichermaßen dienstliches wie außerdienstliches Verhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1984 - 1 D 7.83 -, juris, Rn. 12. Die politische Treuepflicht gebietet, dass der Beamte den Staat und seine Verfassungsordnung bejaht, sie als schützenswert begreift, sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Die Treuepflicht fordert vom Beamten zudem, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, dessen Organe und Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris, Rn. 42. Dies ist nicht gewährleistet, wenn ein Beamter Anhänger oder Sympathisant der Identitären Bewegung ist. Die Identitäre Bewegung Deutschland wird sowohl in dem Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2020 als auch in den Verfassungsschutzberichten des Bundes 2019 und 2020 (herausgegeben im Juni 2021) als rechtsextremistischer Verdachtsfall bzw. als gesichert rechtsextrem eingestuft. Ein Eilantrag der Gruppierung gegen diese Einstufung ist beim Verwaltungsgericht Berlin erfolglos geblieben, zuletzt hat das OVG Berlin-Brandenburg den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 2020 abgelehnt, mit dem die Klage der Identitären Bewegung Deutschland e.V. gegen die Berichterstattung über ihn in Verfassungsschutzberichten des Bundes abgewiesen worden war. Vgl. Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2021 sowie Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 34/2020 vom 23. Juni 2020 – jeweils zitiert nach juris. Die Identitäre Bewegung Deutschland bekennt sich zum Konzept des Ethnopluralismus, nach dem die Idealvorstellung einer staatlichen beziehungsweise gesellschaftlichen Ordnung in einem ethnisch und kulturell homogenen Staat besteht. Diese ethnokulturelle Identität sieht sie durch den sogenannten Multikulturalismus bedroht. Dem Verständnis liegt ein völkisch-abstammungsmäßiger Staatsangehörigkeits- und Volksbegriff zu Grunde. Für die Identitäre Bewegung Deutschland ist die ethnische Herkunft allein maßgeblich für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und letztlich für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Eine solche rein biologisch begründete Definition von Staatsangehörigkeit und Volk verstößt insbesondere gegen die Menschenwürde, denn Art. 1 Abs. 1 GG umfasst die prinzipielle Gleichheit aller Menschen ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede. So ausdrücklich auch OVG Berlin-Brandenburg und VG Berlin, a. a. O.; vgl. zur Ideologie der Identitären Bewegung Deutschland im Einzelnen Verfassungsschutzbericht 2020, S. 77 f., abrufbar unter https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/2021/verfassungsschutzbericht-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=5 (zuletzt abgerufen am 30. Juni 2021) Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zu betrauen, die sich zu einer solchen Ideologie bekennen und damit die geltende Verfassungsordnung ablehnen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die politische Überzeugung des Beamten keinen (bekannten) Einfluss auf die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten hatte und es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist. Die Treueverpflichtung des Beamten auf die Verfassungsordnung stellt ein personenbezogenes Eignungsmerkmal dar und betrifft das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten des Beamten gleichermaßen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, Rn. 85 f. Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Antragsgegner dringend verdächtig, mit der Identitären Bewegung Deutschland und ihrer Ideologie zumindest zu sympathisieren. Der dringende Verdacht ergibt sich aus den Zahlungen des Antragsgegners in Höhe von jeweils 10,- Euro an die Identitäre Bewegung Deutschland in den Monaten März, April und Mai 2021. Es ist (zurzeit) – auch unter Berücksichtigung des sich nach Aktenlage ergebenden Persönlichkeitsbildes des Antragsgegners (vgl. insbesondere Chatverlauf Bl.66 ff. BA 2) – nicht ersichtlich, wie die Zahlungen anders zu verstehen sein sollen. Die Durchsuchungsanordnung steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis. Die Maßnahme ist grundsätzlich geeignet, den Nachweis eines Verstoßes gegen die politische Treuepflicht zu führen. Es ist aufgrund der dringenden Verdachtsmomente zu erwarten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führt, namentlich Mobilfunkgeräten oder sonstigen Datenträgern, auf welchen Dateien mit Bezug zu menschenverachtendem, rechtsextremistischem oder allgemein verfassungsfeindlichem Gedankengut gespeichert sind sowie Schriftstücke und Gegenstände mit Bezug zu solchem Gedankengut, insbesondere Gegenstände mit Hinweisen auf eine Mitgliedschaft oder eine Sympathie für die Identitäre Bewegung Deutschland und dem von ihr vertretenen rassistischen Ethnopluralismus. Die Durchsuchungsanordnung ist auch erforderlich. Andere Aufklärungsmaßnahmen wären weniger geeignet. Es bestünde die nicht hinnehmbare Gefahr, dass der Antragsgegner von den gegen ihn geführten Ermittlungen erfahren und er gegebenenfalls vorhandene Beweismittel vernichten könnte. Die Durchsuchungsanordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. der Eingriff steht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Disziplinarverfahren einschneidende Zwangsmaßnahmen wie eine Wohnungsdurchsuchung regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist; solche Maßnahmen sind demgegenüber dann als unverhältnismäßig einzustufen, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2017 - 3d B 441/17.O -, juris, Rn. 15 m. w. N. Sollte sich der dringende Verdacht bestätigen, dass der Antragsgegner den Anhängern des Identitären Bewegung Deutschland zuzuordnen ist oder er zumindest mit deren rassistischen Ideologie sympathisiert, liegt hierin ein schwerwiegendes Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Der hier in Rede stehende Verstoß gegen die Treuepflicht betrifft eine Kernaufgabe von Polizeibeamten, nämlich den Schutz und die Gewähr der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Verstöße gegen die Treuepflicht stellen daher regelmäßig schwerwiegende Dienstvergehen dar, bei denen grundsätzlich auch eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 - 3d A 1595/20.BDG , juris, Rn. 145 ff. Zur Beurteilung der Prognose, ob die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme wahrscheinlich ist, ist das gesetzliche Kriterium des § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW heranzuziehen. Danach ist ein Beamter aus dem Dienst zu entfernen, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig zerstört hat. Die Disziplinarkammer hat keinen Zweifel daran, dass die Öffentlichkeit keinerlei Vertrauen in einen Polizeibeamten hätte, wenn sie wüsste, dass dieser Anhänger oder Sympathisant der Identitären Bewegung Deutschland ist und die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere die uneingeschränkte Geltung der Menschenwürde, in Frage stellt. Es würde sich für die Öffentlichkeit, insbesondere aber für die Bürger, die einem derartig denkenden Polizeibeamten gegenübertreten (müssen), die berechtigte Frage stellen, ob der Beamte wirklich legitimiert ist, für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu sorgen und diese gegebenenfalls auch zwangsweise durchzusetzen.