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Beschluss

2 L 464/21

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2021:0730.2L464.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, „der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzugeben, es zu unterlassen, eine Verbindungsstraße zwischen der Straße J. L. und der 0 000 entlang der Südgrenze des Flurstücks 000 des Antragstellers zu bauen, bevor die Ortsumgehung 0 000 fertiggestellt und die jetzige 0 000 abgestuft ist“, hat keinen Erfolg. Ob der Antrag bereits deshalb erfolglos ist, weil dem Antragsteller die in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlt, weil der Antragsteller durch die Anbindung des Baugebietes L. an die 0 000 schon nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt wird, lässt der Einzelrichter offen. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m.§ 920 Abs. 2 ZPO). Wird mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 12 B 1289/15 -, juris. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat J. Hinblick auf die Anbindung des Baugebietes L. über die südlich seines Grundstücks J. Bebauungsplan „L. “ festgesetzte Erschließungsfläche einen Unterlassungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Unterlassungsanspruch setzt – ungeachtet seiner juristischen Herleitung – neben der Rechtswidrigkeit eines schlicht hoheitlichen Verwaltungshandelns der Verwaltung gerade auch die Beeinträchtigung des Bürgers in seinen Rechten durch den Realakt voraus. Es ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin durch die begonnene Umsetzung der Anbindung des Baugebietes L. an die 0 000 durch den Bau der festgesetzten Verkehrsfläche subjektive Rechtspositionen des Antragstellers in einer einen allgemeinen Unterlassungsanspruch als Unterfall des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs begründenden Weise verletzt. Allein eine von dem Antragsteller angenommene allgemeine Rechtswidrigkeit der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Umsetzung des Bebauungsplans „L. “ ohne Abwarten auf eine Fertigstellung der Umgehung der 0 000 reicht aufgrund der auf subjektiven Rechtsschutz ausgerichteten Systematik des Grundgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung nicht aus, um einen Anordnungsanspruch zu begründen. Sowohl das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG als auch das aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Rechtsstaatsprinzip gewähren keine subjektiven Rechte, sondern setzen sie voraus. Insbesondere ein allgemeiner "Rechtseinhaltungsanspruch" des Einzelnen gegenüber dem Staat lässt sich aus diesen Bestimmungen nicht herleiten und ist dem bundesdeutschen Rechtssystem allgemein unbekannt. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 10. November 2017 – 14 L 2455/17 -, juris Rn. 80. Der Antragsteller hat keinen subjektiv-öffentlichen Anspruch darauf, dass die Anbindung des Baugebietes „L. “ durch die Ausgestaltung der J. Bebauungsplan „L. “ der Antragsgegnerin in der Fassung seiner 12. Änderung vom 19. April 2012 südlich des Grundstücks Gemarkung I. Flur 0 Flurstück 000 (J. L. 00) des Antragstellers festgesetzten Verkehrsfläche bis zur „Fertigstellung der Umgehung 0 000“ unterbleibt. Das Grundstück des Antragstellers liegt J. Geltungsbereich des Bebauungsplans „L. “, 12. Änderung, der für das Grundstück des Klägers ein reines Wohngebiet (WR) festsetzt. Südlich seiner Grundstücksgrenze setzt der Bebauungsplan eine von der Verkehrsfläche „J. L. “ nach Osten abzweigende weitere Verkehrsfläche fest, die nach der Planzeichenverordnung ebenfalls mit orange als „Straßenverkehrsfläche“ gekennzeichnet ist. Diese führt bis an die von Südwesten nach Nordosten verlaufende 0 000 „L1.-----straße “. Für diese Straßenverkehrsfläche hat der Plangeber auf der Planurkunde in einem gesonderten Schriftkasten mit Richtungspfeil auf die orange Straßenverkehrsfläche folgenden Zusatz eingefügt: „Anbindung nach Fertigstellung der Umgehung 0 000“. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der J. Bebauungsplan für die festgesetzte Verkehrsfläche erfolgten textlichen Zusatz um einen bloßen Hinweis handelt, wie die Antragsgegnerin behauptet, oder um eine textliche Festsetzung, wovon der Antragsteller ausgeht. Denn für den Antragsteller ergibt sich weder aus dem einen noch aus dem anderen Umstand ein subjektives Recht, welches die Antragsgegnerin bei der von ihr in Angriff genommenen Baumaßnahme zu berücksichtigen hätte. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ist die Antragsgegnerin u.a. ermächtigt, J. Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen festzusetzen sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen. Damit hat die Festsetzung der Verkehrsfläche als weitere Erschließungsmöglichkeit lediglich eine allgemeine Wirkung J. öffentlichen städtebaulichen Interesse, nicht aber eine drittschützende Wirkung. Als Festsetzung über die Art der zulässigen baulichen Nutzung, welche unabhängig von den Vorstellungen des Plangebers bereits kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung entfaltet, vgl. BVerwG, Urt. v. 16. September 1993, - 4 C -, juris Rn. 12 = NJW 1994, 1546, ist diese Festsetzung nicht zu qualifizieren. Vielmehr handelt es sich um eine der sonstigen J. Katalog möglicher Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB vorgesehene Ausweisung, die prinzipiell nur städtebaulichen Zielen zu dienen bestimmt ist. Allenfalls ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen ist eine drittschützende Wirkung von Festsetzungen, die über die Art der baulichen Nutzung hinausgehen, denkbar, wenn sich eine solche Wirkung anhand des Willens des Plangebers feststellen lässt. Dieser ist durch Auslegung anhand des Wortlauts sowie des Sinns und Zwecks der betreffenden Festsetzung und der zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage J. jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Dabei ist zu prüfen, ob der Ortsgesetzgeber mit den Planausweisungen nicht nur städtebauliche Ziele verfolgen, sondern (gerade) auch (einzelne) Grundeigentümer schützen oder begünstigen wollte. Vgl. BVerwG, Urt. v. 9. August 2018 – 4 C 7/17 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 19. Oktober 1995 – 4 V 215.95 -, BRS 57 Nr. 219; OVG NRW, Beschl. v. 30. März 2021 – 7 B 1132/20 - und Beschl. v. 16. Juni 2016 – 2 A 33/15 -, juris m.w.N. Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber in seinem Bebauungsplan „L. “ der Verkehrsfläche in Anbindung an die 0 000, namentlich mit dem Zuwarten bis zur Fertigstellung der Umgehung 0 000 J. Verhältnis zu Dritten eine schützende Wirkung zukommen lassen wollte, lässt sich weder dem Bebauungsplan oder den beigefügten textlichen Festsetzungen noch der dazugehörigen Planbegründung entnehmen. Die Planurkunde sieht nur die Anbindung an die 0 000 nach Fertigstellung der Umgehung vor, sagt aber nichts über den zeitlichen Ablauf und den zeitlichen Ausbau der festgesetzten Verkehrsfläche. Aus den der Planurkunde beigefügten „Textlichen Festsetzungen“ ergibt sich nur, dass für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „L. “ ausschließlich die nachstehenden textlichen Festsetzungen und Hinweise gelten. Der textliche Kastenzusatz zur festgesetzten Verkehrsfläche südlich des Grundstücks des Antragstellers ist dort nicht aufgeführt. Auch der Begründung zum Bebauungsplan lässt sich keine individualschützende Wirkung des textlichen Kastenzusatzes entnehmen. Dort wird gerade aus städtebaulicher Sicht ausgeführt: „J. Nordosten des Plangebietes sichert der Bebauungsplanentwurf eine sinnvolle zweite Anbindung an die 0 000, die jedoch erst nach Fertigstellung der Umgehung und Abstufung der derzeitigen 0 000 realisiert werden kann.“ Dass hierdurch gerade auf die angrenzenden Grundstücke und die die dort wohnenden Eigentümer Rücksicht genommen werden sollte, lässt sich dieser Begründung nicht entnehmen. Vielmehr heißt es in der Begründung weiter: „Eine unzumutbare Beeinträchtigung der anliegenden Wohngrundstücke kann aufgrund der voraussichtlich niedrigen Verkehrsdichte nicht gesehen werden, zumal die J. Bebauungsplanentwurf als Straßenverkehrsfläche festgesetzte Fläche für eine beiderseitige Anpflanzung mit Blumen und Sträuchern ausreichend ist.“ Der Plangeber ging ausweislich dieser Begründung davon aus, dass eine Realisierung erst später erfolgen könne, so dass die Aufnahme des textlichen Kastenzusatzes nur nachrichtlicher Natur war, ohne dass sich für die anliegenden Grundstückseigentümer hieraus ein einklagbares subjektives Recht ergibt. Vielmehr wollte der Plangeber die Anbindung des Baugebietes J. Zuge der Umgestaltung der 0 000 fertigstellen, um hier einen Synergieeffekt zu nutzen. Aus den von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen lässt sich anhand der Stellungnahme des damaligen Landesstraßenbauamtes Münster erkennen, dass dieses einen Rechtsanspruch auf Umlegung oder Kostenbeteiligung gerade ablehnte. Es war somit noch gar nicht sicher, ob und wann eine solche Umgehung der 0 000 durchgeführt würde. Die nachrichtliche Übernahme hatte damit allein eine öffentliche Funktion, nicht aber eine Schutzwirkung für die betroffenen Anlieger. Der Antragsteller kann auch keinen Unterlassungsanspruch aus § 125 Abs. 1 BauGB ableiten. Danach setzt die Herstellung einer Erschließungsanlage J. Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Dass es sich bei der festgesetzten Verkehrs-(anbindungs-)fläche um eine solche Erschließungsanlage handelt, ist unstreitig. Eine Rechtsgrundlage besteht auch, als die Erschließungsanlage J. Bebauungsplan „L. “ planungsrechtlich festgesetzt wurde. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass er die von dem Ausbau der Verkehrsfläche ausgelösten Verkehrsimmissionen nur auf Grund eines Abwägungsvorganges hinnehmen müsse, verkennt er den Umstand, dass es sich vorliegend um die Vollziehung der J. Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsanlage handelt, so dass es nicht J. Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB, der auf § 1 Abs. 7 BauGB verweist, an einer planungsrechtlichen Grundlage fehlt. Unabhängig davon gilt auch hier, dass das Abwägungsgebot nur insoweit zu einem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Abwägung und zu einem Unterlassungsanspruch führen kann, wenn es bei der Abwägung gerade um die Belange des durch die Planung Betroffenen geht. Vgl. OVG SH, Beschl. v. 5. April 2019 – 4 MB 22/19 -, juris Rn. 12; VGH Hessen, Beschl. v. 23. November 1987 – 2 TG 3079/87 -, juris Rn. 10. Dass dem Antragsteller ein privater abwägungsrelevanter Belang zur Seite steht, weil der nunmehr begonnene Ausbau der Erschließungsstraße abwägungsrelevante Nachteile und erhöhte Gefährdungspotentiale für ihn bedeute, ist nicht ersichtlich. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der durch das Baugebiet ausgelöste Ziel- und Quellverkehr sowie die damit einhergehenden Lärm- und Abgasimmissionen einerseits, aber auch die Gefahren J. Straßenverkehr, namentlich durch die Anbindung an die 0 000, bereits J. Bebauungsplanverfahren und in dem Beschluss über den Bebauungsplan „L. “ mit abgewogen worden sind. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen J. Rahmen der Stellungnahmen zu dem damaligen Ratsbeschluss. Einer erneuten Abwägung ist der rechtskräftige Bebauungsplan nicht zugänglich. Dass die Anbindung an die 0 000 vor der Fertigstellung der Umgehung der 0 000 Auswirkungen auf die J. Bebauungsplanverfahren prognostizierte und abgewogene Verkehrsbelastung der Erschließungsstraße hat, ist vom Antragsteller weder dargelegt bzw. glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Relevant ist hier allein der durch das Baugebiet ausgelöste Ziel- und Quellverkehr, welcher J. Rahmen der der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abgewogen wurde, nicht aber das Verkehrsaufkommen der 0 000. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 125 Abs. 1 BauGB dem Antragsteller kein subjektives Recht vermittelt. Es handelt sich ausschließlich um eine erschließungs- und erschließungsbeitragsrechtliche Regelung aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung, die Anliegern, die von Emissionen einer Erschließungsanlage betroffen sind, kein subjektives Recht vermitteln. Vgl. BVerwG, Urt. v. 1. November 1974 – IV C 38.71 -, BVerGE 47, 144; VG Bremen, Beschl. v. 14. April 2000 – 1 V 606/00 -, juris Rn. 4. Der Antragsteller kann einen Unterlassungsanspruch auch nicht aus anderen Rechtspositionen ableiten. Das Grundeigentum des Antragstellers wird durch die Straßenbaumaßnahme nicht tangiert. Die beabsichtigte Straßenbaumaßnahme hält sich innerhalb des J. Bebauungsplan „L. “ festgesetzten Umfangs der Verkehrsfläche und führt nicht zu einer Veränderung der planungsrechtlichen Situation der angrenzenden Baugrundstücke.