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Urteil

3 K 113/20

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2021:0902.3K113.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A. I1. 6, Gemarkung P. , Flur 28, Flurstück 1140. Das Grundstück hat eine Fläche von 897 m² und ist mit einem Wohnhaus bebaut. Der N. -L. -X. verläuft, von der X1.--------straße abzweigend, in nordnordöstlicher Richtung bis zur Einmündung der Straße „A. I1. “; ab dieser Einmündung schließt sich ein Privatweg zum T. M. an. Westlich des N. -L. -Wegs befindet sich ein Gebiet mit hauptsächlich Einfamilienhäusern und einzelnen kleineren Hofstellen dazwischen. Direkt an die linke Seite des N. -L. -Wegs grenzen Einfamilienhäuser an. Rechtsseitig grenzen mit den Hausnummern 4, 6, 8 und 10 Einzelhäuser etwas größeren Zuschnitts an. Nordöstlich des Grundstücks N. -L. -X. 10 befindet sich, durch eine dichte Baumreihe davon getrennt gegenüber der Einmündung der Straße „A. I1. “ gelegen, das Flurstück 318, N. -L. -X. 12, ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit einem Wohnhaus und mehreren Scheunen. Der N. -L. -X. liegt im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 21 X2. (bis zur Einmündung der Straße „Am I1. “) und Nr. 35 C. (Straße „Am I1. “ und nordwestlich davon). Ein Teil der östlichen Seite des N. -L. -X3. ist auf einer Tiefe von 35 Metern durch eine Satzung über die im Zusammenhang bebauten Ortsteile erfasst, und zwar seit der Ergänzung aus dem Jahr 2006 der Bereich von der Einmündung der X1.--------straße bis zum Grundstück N. -L. -X. 10. 3 Der N. -L. -X. wurde bereits von der Einmündung in die X1.--------straße bis zur Einmündung „X4. “ endgültig hergestellt und abgerechnet. Am 27. 8. 2014 beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss der Beklagten, den N. -L. -X. nunmehr von der Einmündung „X4. “ bis zum Beginn des Privatwegs zum T. M. und bis zur Einmündung der Straße „A. I1. “ auszubauen und damit erstmals endgültig herzustellen. Von September bis November 2015 wurden die Bauarbeiten durchgeführt; im Oktober folgte nachträglich noch der Einbau einer zusätzlichen Versickerungseinrichtung. Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 13. 10. 2016. 4 Nach Anhörung zog die Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 17. 12. 2019 zu einem Erschließungsbeitrag für den N. -L. -X. von der Einmündung „X4. “ bis zum Beginn des Privatwegs zum T. M. und bis zur Einmündung der Straße „A. I1. “ in Höhe von 21.626,67 Euro heran. Dabei setzte sie für die zulässige Firsthöhe vom 9 Metern einen Nutzungsfaktor von 1,5 fest. Außerdem gewährte sie den Klägern wegen der Doppelerschließung eine Eckgrundstücksermäßigung. Sie ermittelte aus dem Erschließungsaufwand und der vervielfältigten Gesamtfläche aller Grundstücke einen Verteilerwert von 24,11 Euro/m², der mit der aus Grundstücksgröße und Nutzungsfaktor errechneten vervielfältigten Grundstücksgröße multipliziert wurde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die abgerechnete Erschließungsanlage erschließe das Grundstück der Kläger und sei nunmehr endgültig hergestellt. Die vierjährige Verjährungsfrist sei noch nicht abgelaufen. 5 Am 15. 1. 2020 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, das Flurstück 318 sei zu Unrecht nicht in die Verteilung einbezogen worden, obwohl es vom N. -L. -X. erschlossen sei. Es werde zwar landwirtschaftlich genutzt, liege aber im unbeplanten Innenbereich, da es mit den anderen Grundstücken am N. -L. -X. in einem Bebauungszusammenhang stehe. Davon sei die Beklagte im Verwaltungsverfahren zunächst selbst ausgegangen, wenn sie in einer E-Mail geäußert habe, „eine Bauvoranfrage wäre wohl trotzdem positiv für einen Teil von 318“. Die Erschließungsanlage sei auch so dimensioniert worden, dass eine Bebauung des Flurstücks 318 mit mehreren Einfamilienhäusern möglich sei. Außerdem belege die Bodenrichtwertkarte, die für die gesamte Umgebung einschließlich des Flurstücks 318 einen Bodenrichtwert von 180 Euro/m² vorsehe, die Zuordnung zum Innenbereich. Selbst wenn der hintere Teil des Flurstücks 318 im Außenbereich liegen sollte, hätte die Beklagte den vorderen Teil in die Veranlagung einbeziehen müssen. Eine bauliche Zäsur zu der angrenzenden Bebauung bestehe nicht. Dies ergebe sich weder aus der Nutzung des Flurstücks 318 als landwirtschaftlicher Betrieb, in dem es nur noch wenige Rinder gebe und der immer nur Nebenerwerbslandwirtschaft gewesen sei, noch aus dem Baumbestand zum N. -L. -X. 10 hin. Dieser Baumbestand sei bereits vorhanden gewesen, als die Wohnbebauung östlich des N. -L. -X3. an das Flurstück 318 herangerückt sei. Da die Baumreihe bereits vor Entstehung der Wohnbebauung keine Zäsurwirkung gehabt habe, könne sich ihre Wirkung nicht durch die heranrückende Wohnbebauung ändern. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Bescheid der Beklagten vom 17. 12. 2019 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und trägt weiter vor, das Flurstück 318 sei nicht in die Verteilung des Erschließungsaufwands einzubeziehen, weil es kein Bauland sei und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde nicht zur Bebauung anstehe. Als Außenbereichsgrundstück könne es die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB nicht erfüllen. Dies sei unter Würdigung der örtlichen Gegebenheiten zu bestimmen; insofern komme es auf frühere, möglicherweise entgegenstehende Einstufungen der Beklagten oder auf die in der Örtlichkeit nicht erkennbare Zuordnung von Grundstückswerten in der Bodenrichtwertkarte nicht an. Ebenfalls sei eine im Einzelfall mögliche Bebaubarkeit nicht maßgeblich, weil Außenbereichsgrundstücke unabhängig davon nicht der Erschließungsbeitragspflicht unterlägen. Das Grundstück liege nicht im Bereich eines Bebauungsplans und sei bewusst und ausdrücklich nicht in die Innenbereichssatzung einbezogen worden. Gegen die Annahme, es sei Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sprächen bereits Art und Umfang der auf dem Grundstück befindlichen, der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnenden Bebauung. Nicht die Ausprägung der landwirtschaftlichen Nutzung sei dabei entscheidend, sondern die Tatsache, dass noch Landwirtschaft da sei. Außerdem sei das Grundstück 318 von der umliegenden Bebauung deutlich abgegrenzt. Dabei komme es wie bei der Nutzungsart auf die aktuelle optische Wirkung an. Auch zu den benachbarten, in die Ergänzungssatzung einbezogenen Flurstücken 274 und 305 bestehe eine deutliche bauliche Zäsur durch einen größeren Streifen an Baumbestand, so dass es an einem Bebauungszusammenhang und dem Eindruck der Geschlossenheit sowie einer geordneten städtebaulichen Siedlungsstruktur fehle. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 14 Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 17. 12. 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Die Beklagte hat die Kläger zu Recht auf der Grundlage der § 127 ff. BauGB i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde P. vom 2. 6. 1997 (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) zu dem geforderten Erschließungsbeitrag für ihr Eigentum am Grundstück in P. , A. I1. 6, Gemarkung P. , Flur 28, Flurstück 1140 herangezogen. 16 Die Heranziehung ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die Bildung der Anlage ist rechtmäßig. Der in den Jahren 2015/2016 erstmals endgültig hergestellte Abschnitt des N. -L. -X3. von der Einmündung „X4. “ bis zum Beginn des Privatwegs zum T. M. und bis zur Einmündung der Straße „A. I1. “ ist eine selbständige Erschließungsanlage, nachdem der erste Teil von der X1.--------straße bis zur Einmündung „X4. “ bereits früher endgültig hergestellt worden ist und abgerechnet wurde. 17 Bedenken gegen die konkrete Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes sind nicht gegeben. 18 Die Beklagte hat das Abrechnungsgebiet fehlerfrei gebildet (§ 131 Abs. 1 BauGB). Sie hat alle Grundstücke in die Verteilung einbezogen, die von dem Abschnitt des N. -L. -X3. erschlossen werden und der Erschließungsbeitragspflicht unterliegen. Dabei hat sie zu Recht das Flurstück 318 nicht in die Verteilung einbezogen, weil es nicht erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB ist. 19 Grundstücke sind nur erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB, wenn sie entweder bebaubar oder in einer der Bebaubarkeit erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren Weise nutzbar und deshalb fähig sind, einer Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BauGB zu unterliegen. Die Prüfung der Frage, ob ein Grundstück von einer bestimmten Anlage im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen ist, hat stets auch mit Blickrichtung auf § 133 Abs. 1 BauGB zu erfolgen. Da die Verteilung des umlagefähigen Aufwands letztlich auf das Ziel der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften insgesamt, nämlich Beiträge zu erheben, ausgerichtet ist, müssen schon bei der Aufwandsverteilung regelmäßig Grundstücke unberücksichtigt bleiben, die auf Dauer nicht Gegenstand einer Beitragspflicht sein können, weil sie unfähig sind, jemals die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB zu erfüllen, also aufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse keine Aussicht auf Bebaubarkeit haben. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. 6. 1969 – IV C 14.68 –, juris, Rdn. 5; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., 2018, § 17, Rdn. 20 ff. 21 Der Beitragspflicht unterliegen nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. 22 Gemessen an diesen Maßstäben ist das Flurstück 318 nicht erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB. Es liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Da für das Grundstück keine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgelegt ist, unterliegt es der Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB nur, wenn es nach der Verkehrsauffassung Bauland ist und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung ansteht. Das ist nicht der Fall, weil es sich um ein Grundstück im Außenbereich handelt, das erschließungsbeitragsrechtlich generell nicht bebaubar ist. 23 Dass es sich bei dem maßgeblichen Gelände um von Bebauung freizuhaltenden Außenbereich handelt, steht der Annahme entgegen, es könne sich bereits jetzt um bebaubares Gelände handeln. Wohl dürfen nach § 35 BauGB auch im sogenannten Außenbereich unter bestimmten Voraussetzungen Gebäude errichtet werden. Als bebaubar im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts nach § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB kann der Außenbereich jedoch grundsätzlich nicht angesehen werden. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. 6. 1969 – IV C 14.68 –, juris, Rdn. 5. 25 Insofern kommt es entgegen der Ansicht der Kläger nicht darauf an, ob eventuell für einen Teil des Flurstücks 318 eine Bauvoranfrage positiv sein könnte. Dementsprechend entfaltet nicht einmal eine bestandskräftige Baugenehmigung eine förmliche Bindungswirkung für das Beitragsrecht. 26 Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 14. 7. 2003 – 4 EO 810/02 –, juris, Rdn. 13. 27 Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ist maßgeblich, dass ein Grundstück im unbeplanten Bereich dem Innenbereich nur angehört, wenn es einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil angehört, d. h. in einem Bebauungszusammenhang mit einem bebauten Gebiet steht, das einen Ortsteil bildet. Das setzt voraus, dass die vorhandenen Bauten einen (Bebauungs-) Zusammenhang bilden und die zu beurteilende Fläche diesem Zusammenhang angehört, also ihrerseits „innerhalb“ des Zusammenhangs liegt. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. 5. 1980 – IV C 79.77 –, juris, Rdn. 12. 29 Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. 6. 2015 – 4 C 5.14 –, juris, Rdn. 11 m. w. N. 31 Als Kriterien für die Feststellung eines Bebauungszusammenhangs sind nur solche heranzuziehen, die eine optische Wirkung entfalten und nach außen erkennbar sind. Denn einen Bebauungszusammenhang können nur Bauwerke selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. 7. 2018 – 4 B 51.17 –, juris, Rdn. 6, und Urteil vom 30. 6. 2015 – 4 C 5.14 –, juris, Rdn. 15. 33 Damit scheidet die von den Klägern angeführte Heranziehung von Bodenrichtwerten von vornherein aus. Abgesehen davon, dass der Wert des Bodens eines Grundstücks allein noch nichts Maßgebliches über seine Zugehörigkeit zum Innen- oder Außenbereich aussagt, sind die Bodenrichtwerte nicht optisch in der Örtlichkeit erkennbar und damit kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung. 34 Im vorliegenden Fall bildet das Wohngebiet westlich des N. -L. -X3. einen Bebauungszusammenhang, der einen Ortsteil darstellt. Dabei spielt keine Rolle, dass dieses Gebiet durch die Bebauungspläne Nr. 21 X2. und Nr. 35 C. erfasst wird. Für die Feststellung des Bebauungszusammenhangs kann nicht nur ein unbeplantes Gebiet prägend sein, sondern auch ein überplantes, denn das Merkmal des „Innenbereichs“ differenziert nicht zwischen beplantem und unbeplantem Gebiet, sondern stellt allein auf eine Beurteilung der Bebauungssituation unter Beachtung der tatsächlichen Umstände und damit auf die faktische Bebauung ab, ohne dass es darauf ankommt, auf welcher rechtlichen Grundlage sie entstanden ist. Maßgeblich ist allein die tatsächlich vorhandene Bebauung, ohne dass es auf die Gründe für deren Genehmigung ankommt. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. 6. 2015 – 4 C 5.14 –, juris, Rdn. 14. 36 Davon ausgehend, ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Bebauung östlich des N. -L. -X3. in die Bewertung einzubeziehen. Auch wenn die Beklagte davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Gebiet östlich des Weges um Außenbereich handelt und es daher für die dort geplante und zu genehmigende Wohnbebauung einer Innenbereichssatzung bedurfte, hat sie die Grundstücke N. -L. -X. 2, 4, 6, 8 und 10 nunmehr zum Innenbereich erklärt. Die geplante Bebauung auf diesen Grundstücken ist verwirklicht worden. Da es für die Feststellung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils auf die tatsächliche Bebauungssituation ankommt, ist auch die Bebauung auf diesen Grundstücken in die Festlegung des Bebauungszusammenhangs aufzunehmen. 37 Dieser Bebauungszusammenhang wird geprägt durch Wohnnutzung in Form von Ein- und Zweifamilienhäusern, die relativ dicht beieinander stehen und mit kleineren Gärten versehen sind. Um die recht klein geschnittenen Grundstücke herum ist Baumbestand vorhanden. Soweit einzelne Gebäude in der Mitte des Wohngebiets einen größeren, länglichen Baukörper aufweisen und anscheinend ehemalige Scheunengebäude sind, sind auch diese inzwischen vollständig einer Wohnnutzung zugeführt bzw. bilden Nebengebäude zu den Wohnhäusern. Auch wenn die Grundstücke östlich des N. -L. -X3. – ausgenommen das Flurstück 318 – etwas größer geschnitten sind als die Grundstücke westlich des X3. und auch die Gebäude dort etwas größer sind und teilweise als Flachdachbauten ein anderes Aussehen haben, ist auch auf diesen Grundstücken ausschließlich Wohnnutzung in Ein- und Zweifamilienhäusern vorhanden, so dass sie noch in erkennbarem Zusammenhang mit dem westlich des X3. befindlichen Wohngebiet stehen. 38 Das Flurstück 318 liegt nicht innerhalb dieses dargestellten Bebauungszusammenhangs. Das ergibt sich zum einen aus der Art der Gebäude auf dem Grundstück, die erheblich von der Wohnbebauung im übrigen Gebiet abweichen. Es handelt sich um keine reine Wohnbebauung, sondern um einen landwirtschaftlichen Betrieb, auf dem – untergeordnet – auch gewohnt wird. Im Vordergrund steht aber die landwirtschaftliche Nutzung, die durch eine größere Zahl von Scheunen und Lagerhallen sowie Plätzen für landwirtschaftliches Gerät gekennzeichnet ist. Es handelt sich dabei um durchweg größere Gebäude als die in der Siedlung befindlichen Wohngebäude sowie Hoffreiflächen. Auch das gesamte Flurstück ist erheblich größer als die umliegenden mit Wohnhäusern bebauten Flurstücke. Es hat zudem eine wesentlich größere Tiefe als die auf der östlichen Seite des N. -L. -X3. befindliche Wohnbebauung und ragt viel weiter als diese in die sich östlich anschließenden Freiflächen hinein. Dass auf dem Flurstück 318 immer nur Nebenerwerbslandwirtschaft betrieben wurde und auch aktuell nur noch wenige Rinder gehalten werden, wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, spielt keine Rolle, da es nach dem oben Gesagten allein auf die optische Wirkung der Gebäude ankommt. Die Intensivität der aktuell betriebenen Landwirtschaft und deren Anteil am Erwerbseinkommen lassen sich am äußerlichen Eindruck der Gebäude aber nicht ablesen. Optische Wirkung entfalten allein die zahlreichen Gebäude, die immer noch für eine – auch größere als möglicherweise derzeit vorhandene – Viehhaltung vorgesehen und keiner anderen Nutzung zugeführt worden sind. Außerdem lassen die Gebäude erkennen, dass aktuell auf jeden Fall noch Landwirtschaft betrieben wird und diese Nutzung nicht völlig eingestellt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht entscheidend, dass im Innenhof des Wohngebäudes nunmehr ein Teich bzw. Pool angelegt worden sein soll. Dieser führt nicht zu einer Änderung des dargestellten Gesamteindrucks, zumal er weder vom N. -L. -X. noch von den Nachbargebäuden aus sichtbar ist. 39 Es kommt hinzu, dass sich das Hofgrundstück in Randlage befindet. Das schließt, für sich genommen, die Zugehörigkeit zum Innenbereich zwar nicht aus, da der Innenbereich grundsätzlich erst mit dem letzten Haus endet. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. 9. 1980 – IV C 75.77 –, juris, Rdn. 17. 41 Die Randlage, die unmittelbar in freie Feld- und Wiesenflächen mündet und nach Nordosten hin kurze Zeit später in den Waldbereich übergeht, verstärkt aber den Gesamteindruck, der von der Unterschiedlichkeit zwischen der Hofbebauung und dem übrigen Wohngebiet ausgeht, und zeigt die Orientierung des Flurstücks 318 nach Osten hin in die landwirtschaftlichen Nutzflächen. 42 A. anderen bilden der N. -L. -X. im oberen Teil sowie der dichte Baumbestand zum Grundstück N. -L. -X. 10 (Flurstück 305) eine Zäsur. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass bloße Baumreihen oder Hecken, selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten, allein kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich sind, weil sie grundsätzlich der Disposition des Grundstückseigentümers unterliegen und damit keine Gewähr für einen dauerhaften Bestand bieten. 43 BVerwG, Beschluss vom 8. 10. 2015 – 4 B 28.15 –, juris, Rdn. 7; Bay. VGH, Urteil vom 13. 4. 2015 – 1 B 14.2319 –, juris, Rdn. 21. 44 Damit hat die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings nur die Frage beantwortet, ob der Bebauungszusammenhang ausnahmsweise nicht am letzten Baukörper, sondern auch an einem Geländehindernis enden kann. In diesem Zusammenhang sollen bloße Baumreihen und Hecken nicht geeignet sein, eine Ausnahme zu bilden, und den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen. 45 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. 10. 2015 – 4 B 28.15 –, juris, Rdn. 7. 46 Dem steht es allerdings nicht entgegen, einen dichteren Baumbestand als zusätzliches Abgrenzungskriterium heranzuziehen, denn im Gegensatz zu isoliert stehenden Baumreichen bilden größere Baumgruppierungen wie ein Waldrand weiterhin schon allein eine Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich. So kann auch eine dichte Baumreihe immer dann als weiteres Indiz gegen einen baulichen Zusammenhang gewertet werden, wenn sich hinter ihr ein größerer landwirtschaftlich nutzbarer Bereich befindet. 47 Vgl. Kuchler, jurisPR-UmwR 2/2016, Anm. 2. 48 Vor allem, wenn der dichte Baumbestand dazu führt, dass eine optische Einsehbarkeit des maßgeblichen Grundstücks von der Erschließungsanlage und/oder von der übrigen – prägenden – Bebauung nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich ist, führt das dazu, dass die Bebauung auf diesem Grundstück noch mehr als „Fremdkörper“ und nicht mehr als dem durch die übrigen Gebäude vermittelten Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit zugehörig wahrgenommen wird. 49 Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 2. 7. 2021 – 2 A 110/20 – juris, Rdn. 26. 50 So liegt es im vorliegenden Fall. Auch wenn der dichte Baumbestand nicht als einziges Kriterium für die Abgrenzung vom Innen- zum Außenbereich herangezogen werden kann, unterstreicht er dennoch den Wechsel in der Bebauung vom Wohnen hin zur landwirtschaftlichen Nutzung deutlich und bildet damit eine Nutzungszäsur. 51 Vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 16. 2. 2015 – 6 ZB 13.896 –, juris, Rdn. 9. 52 Der Baumbestand ist zum letzten Wohngrundstück N. -L. -X. 10 hin so dicht, dass das Flurstück 318 zu dieser Seite hin abgeschottet wirkt. Dabei ist wiederum der aktuelle Zustand entscheidend und nicht ein früherer Zustand, in dem der Baumbestand noch nicht so dicht war. Ferner kommt es nicht darauf an, dass der Baumbestand in früheren Zeiten, bevor die östliche Wohnbebauung von Süden her immer dichter an das Flurstück 318 herangerückt ist, keine Zäsurwirkung hatte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der optischen Wirkung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. Auch der Einwand der Kläger, die Baumreihe sei nicht erst angelegt worden, sondern habe schon zuvor bestanden, ist nicht entscheidend, weil die mögliche Intention der Anlage sich optisch nicht erkennen lässt. 53 Befindet sich das Flurstück 318 demzufolge im Außenbereich, hat die Beklagte es zu Recht nicht in die Verteilung einbezogen. Ansonsten bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Bildung des Abrechnungsgebiets. 54 Das Grundstück der Kläger ist zudem erschlossen im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB. Die Berechnung des konkreten Beitrags für die Kläger ist schließlich rechtmäßig erfolgt. Dabei hat die Beklagte für die zulässige Firsthöhe von 9 Metern zu Recht einen Nutzungsfaktor von 1,5 festgesetzt. Außerdem hat sie den Klägern wegen der Doppelerschließung durch die Straße „A. I1. “ und den N. -L. -X. eine Eckgrundstücksermäßigung nach § 5 a Abs. 1 EBS gewährt. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 56 B e s c h l u s s 57 Der Streitwert wird auf 21.626,67 Euro festgesetzt. 58 G r ü n d e 59 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.