Urteil
7 K 493/19
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2021:1020.7K493.19.00
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheiten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. 3 Sie ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in dem Bereich I. -H. -Straße/ F. C. -Straße in U. , auf denen Sie ihr Betriebsgelände hat. Diese Grundstücke sind teilweise mit Lager- und Montagehallen und teilweise mit befestigte/ geschotterte Flächen zur Lagerung bebaut. Sie werden zur Herstellung, zur Vermietung und zum Verkauf von modularen Gebäuden und mobilen Raumsystemen genutzt. Im Laufe der Jahre hat die Klägerin immer mehr Grundstücke erworben und das Betriebsgelände erweitert. Das Betriebsgelände hat mittlerweile eine Gesamtgröße von etwa 70.000 qm. 4 Mit Einleitungserlaubnis vom 00.00.0000in der Änderungsfassung vom 00.00.0000wurde der Klägerin die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, Niederschlagswasser von ihren Grundstücken in ein Gewässer bzw. über eine Versickerungsmulde in das Grundwasser einzuleiten. Zugleich wurde die Klägerin bezüglich dieser Flächen durch den für die Abwasserbeseitigung zuständigen Abwasserbetrieb U. , F1. und P. AÖR (TEO) von der Abwasserüberlassungspflicht freigestellt. 5 Zudem traf die Klägerin am 00.00.0000eine Vereinbarung mit dem TEO über die Einleitung von Niederschlagswasser. In dieser Vereinbarung wurde unter Ziffer 4 ein expliziter Hinweis aufgenommen, dass zukünftige (Gebäude- und Flächen-) Erweiterungen nach aktuellen Rechts- und DIN Normen sowie nach dem Einleitungsvolumen neu betrachtet werden müssten (vgl. Anlage K 2). Schon im Rahmen dieser Verhandlungen, aber auch in der Folgezeit wies der TEO immer wieder darauf hin, dass neu hinzukommende Flächen an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden müssten. 6 Im weiteren Verlauf ließ die Klägerin das auf dem Betriebsgrundstück Gemarkung U. -L. , Flur 00, Flurstück 000, gelegene, ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Gebäude abreißen und auf einer Fläche von ca. 3010 qm in Asphaltbauweise befestigen. Nach den Plänen der Klägerin solle diese Fläche nur vorübergehend als weitere Lagerkapazität genutzt werden. Längerfristig, d.h. in ein bis fünf Jahren, solle dort jedoch eine neue Produktions- bzw. Montagehalle errichtet werden. Am 00.00.0000fand ein Ortstermin zur Entwässerungssituation auf diesem Grundstück statt. In der Folge wies der Beklagte die Klägerin mehrfach darauf hin, dass die Abwassersituation mit dem TEO geklärt werden müsse (vgl. etwa Schreiben vom 00.00.0000, Bl. 00 BA II). Insbesondere könne die Einleitungserlaubnis nur bei Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht erteilt werden. Die Klägerin setzte sich in der Folge nicht mit dem TEO in Verbindung. 7 Mit Antrag vom 00.00.0000beantragte die Klägerin eine Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser von neu in Asphaltbauweise befestigten Flächen auf dem Betriebsgrundstück I. -H. -Straße 21 in U. über eine kleine Wallanlage in die angrenzende Mulde. 8 Der Beklagte beteiligte im Erlaubnisverfahren den TEO. Dieser nahm mit Schreiben vom 00.00.0000zur Frage der Abwasserüberlassungspflicht Stellung und lehnte die Übertragung auf die Klägerin ab. 9 Mit Bescheid vom 00.00.0000hat der Beklagte den Antrag der Klägerin abgelehnt. Die ordnungsgemäße Entwässerung sei entweder durch einen Kanalanschluss oder einen Erlaubnisantrag mit Zustimmung des TEO zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Klägerin möglich. Eine Zustimmung des TEO liege jedoch nicht vor. Dieser habe vielmehr die Zustimmung abgelehnt, da die Anschlussleitung an den öffentlichen Niederschlagswasserkanal bereits bis an das Flurstück herangelegt und ein Anschluss damit problemlos möglich sei. 10 Die Klägerin hat am 00.00.0000Klage erhoben. 11 Sie ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Befreiung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht und damit auch einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Einleitungserlaubnis. Das Niederschlagswasser könne ohne nennenswerte Belastung abfließen und die Einleitung in den Kanal bringe keinen Vorteil, da das Niederschlagswasser unbehandelt in den Vorfluter eingeleitet würde. Die Versickerung führe im Gegenteil zu einer Entlastung des Kanals bei Starkregenereignissen. Zwar liege hier ein Trennkanal vor, sodass das Ermessen der Behörde – hier der TEO – grundsätzlich dahingehend intendiert sei, dass die Ablehnung der Befreiung von Abwasserüberlassungspflicht grundsätzlich ermessensgerecht sei. Es liege jedoch ein atypischer Sonderfall vor, der im Ergebnis zu einer Ermessensreduzierung auf Null führe. Dies ergebe sich insbesondere aus folgenden Aspekten: Die Kosten für den Anschluss würden voraussichtlich ca. 30.000 bzw. 37.000 Euro betragen und seinen damit unverhältnismäßig. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW seien bei einem Einfamilienhaus Anschlusskosten für einen Vollanschluss in Höhe von über 25.000 Euro nicht mehr verhältnismäßig. Dies müsse auch hier gelten, zumal es nur um den Niederschlagswasseranschluss einer Teilfläche gehe (3.010 qm von ca. 70.000 qm). Zudem sei zu beachten, dass es sich bei der aktuellen Asphaltfläche nur um einen vorübergehenden Zustand handele. Wenn die geplante Produktions- bzw. Montagehalle verwirklicht würde, sei der jetzt geforderte Anschluss obsolet. Weiterhin verstoße die Ablehnung gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Dies gelte einmal in Hinblick auf die Vereinbarung aus dem Jahr 0000 für die anderen Teilflächen des Betriebsgeländes, aber auch in Bezug auf andere Unternehmen in der Nachbarschaft, wie etwa den C1. C2. . Dort dürfe Niederschlagswasser in ein Gewässer eingeleitet bzw. versickert werden. Insgesamt ergebe sich der atypische Sonderfall jedenfalls aus den Gesamtumständen des Einzelfalls. Im Übrigen leide die Entscheidung an Ermessensfehlern, insbesondere sei auch insoweit nicht berücksichtigt worden sei, dass der aktuelle Zustand nur vorübergehend sei. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Ablehnungsbescheid vom 00.00.0000aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser von neu in Asphaltbauweise befestigten Flächen auf dem Betriebsgrundstück I. -H. -Straße 21 in 48291 U. zu erteilen, 14 hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 00.00.0000zu verpflichten, über die beantragte Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser von neu in Asphaltbauweise befestigten Flächen auf dem Betriebsgrundstück I. -H. -Straße 21 in 48291 U. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Klage richte sich schon gegen den falschen Beklagten. Es gehe der Klägerin vorrangig um einen sog. Freistellungsbescheid durch den TEO. Darüber hinaus verteidigt er den angegriffenen Bescheid als rechtmäßig. Die Klägerin habe kein Anspruch auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht, insbesondere liege kein atypischer Sonderfall vor. Die Anschlusskosten seien nicht unverhältnismäßig. Zum einen werde die Angabe von 30.000 Euro bestritten. Zum anderen sei die Rechtsprechung zu Einfamilienhäusern bei einem über 3.000 qm großen, gewerblichen genutzten Grundstück nicht anwendbar. Es komme vielmehr auf eine Einzelfallbeurteilung an. Auch könne die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass nur eine Teilfläche angeschlossen werden solle, da kein Bestandsschutz bestehe. Nichts anderes ergebe sich aus der 0000 geschlossenen Vereinbarung. Dort sei ausdrücklich festgehalten worden, dass künftige Erweiterungen nicht erfasst seien. Auch ergebe sich aus vorgenannten Erwägungen kein Anspruch aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Schließlich lägen keine Ermessensfehler vor. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und den Verwaltungsvorgang verwiesen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Die Klage hat keinen Erfolg. 21 A. Die Klage ist zulässig. 22 Insbesondere ist der Kreis Warendorf der richtige Beklagte. Streitgegenstand ist vorliegend nicht die Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht, sondern die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Zuständig hierfür ist die untere Wasserbehörde. Untere Wasserbehörden sind in NRW gem. § 114 Abs. 3 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) der Kreis und die kreisfreie Stadt. 23 B. Die Klage ist jedoch unbegründet. 24 Der Ablehnungsbescheid vom 21. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Sie hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser von den Asphaltflächen auf dem Grundstück Gemarkung U. -L. , Flur 00, Flurstück 000 in ein Gewässer bzw. eine Versickerungsmulde. 25 Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist §§ 8, 10 WHG. Gem. § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung. Die Erlaubnis gewährt gem. § 10 Abs. 1 WHG die Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Dabei steht die Erteilung der Erlaubnis gem. § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde. 26 Bei der Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer bzw. eine Versickerungsmulde handelt es sich unstreitig um die erlaubnispflichtige Benutzung eines Gewässers. 27 Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis liegen jedoch nicht vor. 28 I. Die Klägerin ist schon nicht antragsberechtigt. Gem. § 57 WHG i.V.m. § 45 Abs. 1 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) darf eine Erlaubnis für die Einleitung des Abwassers nur der Person erteilt werden, die insoweit abwasserbeseitigungspflichtig ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird somit klargestellt, dass nur der für die Einleitung des Abwassers Pflichtige auch Rechtsinhaber der Erlaubnis sein darf. Dies hat die zuständige Wasserbehörde bei der Antragstellung für eine Erlaubniserteilung zu prüfen. 29 Vgl. LT Drs. 16/10799, S. 475. 30 Anders als die Klägerin meint, ergibt sich daraus keine Befugnis der zuständigen Wasserbehörde, die Frage der Abwasserüberlassungspflicht in der Sache zu prüfen. Die entsprechende Befugnis steht gem. § 48 LWG NRW allein der Gemeinde bzw. der juristische Person des öffentlichen Rechts zu, auf welche die Pflicht übertragen wurde. Die Wasserbehörde – hier der Beklagte – ist bei ihrer Prüfung folglich darauf beschränkt – ggf. unter Beteiligung der Gemeinde bzw. AÖR – zu prüfen, ob derjenige, der die wasserrechtliche Erlaubnis beantragt, auch der Pflichtige für die Einleitung des Abwassers ist. 31 1. Die Klägerin ist nicht abwasserbeseitigungspflichtig. Gem. § 48 S. 1 LWG NRW ist der TEO als juristische Person des öffentlichen Rechts abwasserbeseitigungspflichtig. Die Abwasserbeseitigungspflicht ist auch nicht ausnahmeweise nach § 49 LWG NRW auf die Klägerin übergegangen. Eine entsprechende Befreiung durch den TEO liegt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unstreitig nicht vor. Im Gegenteil hat der TEO eine Befreiung explizit abgelehnt. 32 2. Es kann offen bleiben, ob die Prüfung vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen an dieser Stelle beendet ist oder ob es für die Antragsbefugnis im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens – wie die Klägerin meint – ausreicht, wenn sie gegen den TEO einen gebundene Anspruch auf Befreiung nach § 49 LWG NRW hat, da letzteres nicht der Fall ist. 33 Gem. § 49 Abs. 4 S. 1 LWG NRW ist der Nutzungsberechtigte selbst zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet, sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser durch den Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks insoweit von der Überlassungspflicht nach § 48 freigestellt hat. 34 Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 35 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW setzt ein Freistellungsanspruch von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht zum einen wohl schon tatbestandlich voraus, dass der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung von dem Nutzungsberechtigten erbracht wird. Das Fehlen des Nachweises steht jedenfalls einer dem Nutzungsberechtigten günstigen Ermessensausübung entgegen. Dieser Nachweis kann in einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis oder gegebenenfalls auch in einem hydrogeologischen Gutachten bestehen. 36 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 15 A 1357/17 –, juris Rn. 15 m.w.N. 37 Diese Voraussetzung ist schon nicht erfüllt. Die Klägerin hat bislang lediglich pauschal behauptet, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich versickere. Einen Nachweis hierfür hat die insoweit beweisbelastete Klägerin jedoch nicht erbracht. Vor diesem Hintergrund war auch eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht nicht geboten. 38 b) Zum anderen hat die Gemeinde bei der Bestimmung der Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung ein grundsätzlich weitreichendes, nur eingeschränkt überprüfbares (Planungs-)Ermessen. Hat sie sich für eine getrennte Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers entschieden, ist die Ablehnung der Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht in aller Regel bereits aus diesem Grund ermessensfehlerfrei. Die Ablehnungsentscheidung der Gemeinde ist dann mit der Folge intendiert, dass nur noch in atypischen Fallkonstellationen Raum für eine Freistellung von der Überlassungspflicht bleibt. 39 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 15 A 1357/17 –, juris Rn. 17 m.w.N. 40 Im Gebiet des klägerischen Grundstücks besteht ein Trennsystem und der Anschluss an den öffentlichen Kanal wurde bereits bis an die Grundstücksgrenze herangelegt. Die Ablehnung der Freistellung von der Überlassungspflicht ist somit grundsätzlich ermessensfehlerfrei und ein gebundener Anspruch auf Befreiung besteht nicht. 41 Soweit die Klägerin vorträgt, es liege ein atypischer Sonderfall vor, kann sie damit nicht durchdringen. Zwar gibt es keine allgemeingültigen Satz, wann ein atypischer Sonderfall vorliegt. In der Rechtsprechungen sind jedoch verschiedene Konstellationen anerkannt, die hier entgegen der Ansicht der Klägerin allesamt nicht vorliegen. Auch aus der Gesamtschau aller Umstände ergibt sich nachts anderes. 42 aa) Eine Unverhältnismäßigkeit folgt entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht daraus, dass der Anschluss an den öffentlichen Niederschlagswasserkanal für sie mit einem unzumutbaren finanziellen Aufwand verbunden sei. 43 Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,00 Euro für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen. 44 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 15 A 1357/17 –, juris Rn. 32 m.w.N. 45 Die Klägerin beziffert die auf sie zukommenden Anschlusskosten allein für das Niederschlagswasser zwar auf 30.000,00 Euro bzw. 37.000,00 Euro. Einen nachvollziehbaren Beleg für diesen Betrag, wie etwa den Kostenvoranschlag einer Fachfirma, liefert sie jedoch trotz Aufforderung durch das Gericht nicht. Die Klägerin zeigt überdies nicht auf, dass diese Summe, die für einen reinen Niederschlagswasseranschluss aufgewendet werden soll, außer Verhältnis zum Wert des Grundstücks steht, das ausschließlich gewerblich genutzt wird und eine Größe von über 3.000 qm aufweist. Die Grenzen der Rechtsprechung für Einfamilienhäuser sind insoweit mangels Vergleichbarkeit nicht anwendbar, der allgemeine Verweis hierauf greift also zu kurz. 46 Vgl. dazu, dass Anschlusskosten von über 30.000,00 Euro für ein (auch) gewerblich genutztes Grundstück allein für den Anschluss an den Niederschlagswasserkanal nicht zwangsläufig unverhältnismäßig sind: OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 15 A 1357/17 –, juris Rn. 34. 47 Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Kosten seien jedenfalls vor dem Hintergrund unverhältnismäßig, dass das Grundstück nur vorübergehend mit einer Asphaltfläche bebaut sein, längerfristig aber eine Produktions- bzw. Montagehalle entstehen solle, verfängt dies ebenfalls nicht. Allein die Absicht eines Pflichtigen, ein Grundstück in Zukunft anders zu nutzen, kann nicht dazu führen, dass der Anschluss- und Benutzungszwang entfällt. Andernfalls wäre es denkbar, den Anschluss- und Benutzungszwang durch immer neue Planungen zu umgehen. Dies entspricht jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers. Etwas andere mag gelten, wenn die Verwirklichung der Planung unmittelbar bevorsteht. In dem von der Klägerin zitierten Fall des OVG Lüneburg wird lediglich darauf verwiesen, dass ein atypischer Fall vorliegen könne, wenn es um die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs für ein Gebäude gehe, das in Kürze beseitigt werden solle. 48 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 04. April 2017 – 9 LB 102/15 –, juris Rn. 24. 49 Hieraus kann die Klägerin jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die Klägerin hat bereits im Jahr 2018 in Aussicht gestellt, die neue Produktions- bzw. Montagehalle in den nächsten ein bis fünf Jahren zu bauen. Zum jetzigen Zeitpunkt, gut drei Jahre später, ist aber immer noch nicht absehbar, wann das Projekt verwirklicht werden soll. Es liegt nicht einmal eine entsprechende Baugenehmigung vor. Dass diese noch nicht vorliegt, ist jedenfalls auch der Sphäre der Klägerin zuzurechnen, da sie es bislang versäumt hat, mit dem TEO die erforderlichen Abstimmungen betreffend die Niederschlagswasserbeseitigung zu treffen. Aufgrund des großen bislang verstrichenen Zeitraums und ohne Vorliegen der Baugenehmigung kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon die Rede sein, dass das Vorhaben unmittelbar bevorsteht bzw. in Kürze realisiert wird. 50 Auch ergibt sich die Unverhältnismäßigkeit der Kosten nicht daraus, dass die Klägerin nur ein Teilstück ihres gesamten Betriebsgeländes an den öffentlichen Kanal anschließen soll. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, warum die Anschlussregelungen immer nur für das gesamte Gelände gelten sollen, insbesondere, wenn es wie hier fast 70.000 qm groß ist. In so einem Fall bringt das Gelände schon aufgrund der Größe unterschiedliche Voraussetzungen mit sich, die unterschiedlich zu bewerten sind. Zum anderen handelt es sich es bei der anzuschließenden Fläche um ein separates Flurstück. Schließlich ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Anschlusskosten im Rahmen der Einzelfallbetrachtung allein die Größe der anzuschließenden Fläche – hier 3.010 qm – mit den dadurch entstandenen Kosten in ein entsprechendes Verhältnis zu setzen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 51 bb) Weiterhin greift kein Bestandsschutz zugunsten der Klägerin. Aus der Tatsache, dass sie für ihre anderen Bauten auf dem Betriebsgelände von der Abwasserüberlassungspflicht befreit wurde, kann die Klägerin keinen Anspruch für die jetzt in Streit stehende Fläche herleiten. Dies gilt schon deshalb, weil der Klägerin seit dem Jahr 2013 – und somit seit nunmehr acht Jahren – sowohl vom Beklagten als auch vom TEO immer wieder gesagt wurde, dass neu hinzukommende Erweiterungsbauten an den öffentlichen Kanal anzuschließen seien. Die Argumentation der Klägerin, sie habe im Vertrauen auf die Befreiung weitreichende Investitionen, wie etwa den Bau eines Regenrückhaltebeckens, getroffen, verfängt daher ebenfalls nicht. 52 cc) Aus demselben Grund liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung vor. Soweit die Klägerin darüber hinaus darauf verweist, dass andere Firmen in dem Gewerbegebiet ihr Niederschlagswasser ebenfalls auf dem Grundstück versickern würden, ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges. Zum einen wurde dies nur behauptet. Zum anderen ist auch nach dem Vortrag der Kläger vollkommen offen, ob und wann den anderen Betrieben entsprechende Erlaubnisse und Befreiungen erteilt worden sein sollen. 53 dd) Auch eine Gesamtschau aller dieser Aspekte führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist die wirtschaftliche Entscheidung der Klägerin, das Grundstück vorrübergehend für den einen Zweck zu nutzen und in Zukunft für einen anderen. Hierbei dürfen die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht aus dem Blick geraten und müssen – insbesondere vor dem Hintergrund des unklaren Zeithorizontes – konsequent umgesetzt werden. 54 c) Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit den Vortrag durchdringen, ihr Anspruch ergebe sich jedenfalls daraus, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Dies ist nicht der Fall. Dem Beklagten selbst steht nach den obigen Ausführungen in Bezug auf die Frage der Antragsbefugnis schon kein Ermessen zu. Ein solches hat er entgegen des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht ausgeübt. Vielmehr beschränkt er sich in dem streitgegenständlichen Bescheid auf die Feststellung, dass eine Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht nicht vorliege und daher die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht vorlägen. Soweit die Klägerin darüber hinaus meint, der TEO habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt und dies gehe auch zu Lasten des Beklagten, so kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Zum einen ist schon fraglich, ob eine fehlerhafte Ermessensausübung des TEO hier auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten durchschlagen kann. Zum anderen sind aber auch keine Ermessensfehler des TEO ersichtlich. Zwar hat der TEO in seiner Stellungnahme vom 00.00.0000ursprünglich keine Ermessenserwägungen angestellt. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund des bei einem Trennsystem grundsätzlich intendierten Ermessens nicht zu beanstanden. Sobald die Klägerin im gerichtlichen Verfahren ihre Argumente, die aus ihrer Sicht einen atypischen Sonderfall begründen, vorgetragen hat, ist auch der TEO in die detailliertere Prüfung eingestiegen und hat das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Dass der TEO sich mit den Erwägungen nicht vorher auseinandergesetzt hat, ist nicht zuletzt auch ein Versäumnis der Klägerin, die sich – obwohl entsprechende Hinweise aktenkundig sind – vor der Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht mit dem TEO in Verbindung gesetzt hat. 55 II. Unabhängig davon, ob der Anspruch der Klägerin auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis schon an der Antragsbefugnis scheitert, scheitert der Anspruch nach den obigen Ausführungen jedenfalls in der Sache daran, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht hat und somit auch weder einen Anspruch auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages unter Beachtung der Auffassung des Gerichts. 56 III. Die Gebührenforderung in Höhe von 150,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung ist §§ 1,2 und 9 des Gebührengesetzes für das Land NRW (GebG) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) i.V.m. der Tarifstelle 28.1.1.1. Danach ist für eine Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§ 8 Abs. 1 HS 1 Alt. 1 WHG) eine Gebühr in Höhe von 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch 200,00 Euro zu erheben. Gem. § 15 Abs. 2 S. 1 GebG verringert sich die Gebühr u.a. dann um ¼, wenn ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird. So liegt der Fall hier. 57 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 58 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.