20 L 811/21.O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
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Durchsuchungsbeschluss im Disziplinarrecht (hier: Verdacht auf fremden- und frauenfeindliches Gedankengut bei einem Polizeibeamten)
Es werden angeordnet:
- zum Zwecke der Auffindung des von dem Antragsgegner genutzten Handys mit dem Anschluss +49 000 00000000 die Durchsuchung
- der im Allein- oder Mitgewahrsam des Antragsgegners stehenden Wohnräume einschließlich sämtlicher Nebenräume in 0000 I. T. , L.-----weg 6
- der von ihm genutzten Kraftfahrzeuge
- der sich in den Räumlichkeiten der Spezialeinheiten der Polizei NRW, X. T1. 264, N. , befindlichen privaten Behältnisse
- seiner Person
- zum Zwecke der Auffindung der Dateien, die den vollständigen WhatsApp-Chatverlauf enthalten, der von dem Anschluss +49 000 0000000 aus mit dem Anschluss des Q1. T2. +49 000 00000000 geführt worden ist, die Durchsuchung des von dem Antragsgegner genutzten Handys mit dem Anschluss +49 000 00000000
und
- die Beschlagnahme der Dateien, die den vollständigen WhatsApp-Chatverlauf enthalten, der von dem Anschluss +49 000 00000000 aus mit dem Anschluss des Q1. T2. +49 000 00000000 geführt worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.