20 L 822/21
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
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Es wird angeordnet
zum Zwecke der Auffindung weiterer Korrespondenz zwischen dem Beamten und Q. T. , „E1. Q1. “ und „X. F. “ und etwaiger Weiterleitungskorrespondenz an andere Personen im Wege der elektronischen Kommunikation oder des Briefaustauschs, um weitere Erkenntnisse zur Teilnahme des Q. T. am 00.00.0000 und im Jahr 0000 an Einsätzen des SEK-Kommandos N. und zum Verdacht des Vertretens oder Tolerierens rechten oder frauen- und fremdenfeindlichen Gedankenguts durch den Antragsgegner zu erlangen,
die Durchsuchung
- der im Allein- oder Mitgewahrsam des Antragsgegners stehenden Wohnräume einschließlich sämtlicher Nebenräume in 00000 I. T1. , L.-----weg 6
- der von ihm genutzten Kraftfahrzeuge
- der bei der obigen Durchsuchung aufgefundenen privaten mobilen Endgeräten wie z. B. PCs oder Laptops
- des gesamten privaten Mobiltelefons des Beamten mit dem Anschluss +49 000 00000000
- des von dem Beamten genutzten dienstlichen Handys mit dem Anschluss +49 000 0000000 einschließlich des sich ggf. darauf befindlichen privaten E-Mailverkehrs und
- des dienstlich persönlich zugewiesenen Speichermediums „Laufwerk H“ einschließlich der sich darauf ggf. befindlichen privaten Dateien.
Die Anordnung erstreckt sich auch auf von den Durchsuchungsobjekten (mobile Endgeräte – wie z. B. private PCs, Laptops – Mobiltelefone, Laufwerk H) räumlich getrennte Speichermedien (insbesondere externe Speicherorte „Clouds“), soweit auf diese von den durchsuchten Durchsuchungsobjekten aus zugegriffen werden kann.
Im Übrigen wird der B. abgelehnt.