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Beschluss

20 L 822/21

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2021:1126.20L822.21.00
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Tenor

Es wird angeordnet

zum Zwecke der Auffindung weiterer Korrespondenz zwischen dem Beamten und Q.    T.    , „E1.      Q1.      “ und „X.     F.           “ und etwaiger Weiterleitungskorrespondenz an andere Personen im Wege der elektronischen Kommunikation oder des Briefaustauschs, um weitere Erkenntnisse zur Teilnahme des Q.    T.    am        00.00.0000 und im Jahr 0000 an Einsätzen des SEK-Kommandos N.       und zum Verdacht des Vertretens oder Tolerierens rechten oder frauen- und fremdenfeindlichen Gedankenguts durch den Antragsgegner zu erlangen,

die Durchsuchung

- der im Allein- oder Mitgewahrsam des Antragsgegners stehenden Wohnräume einschließlich sämtlicher Nebenräume in 00000 I.       T1.   , L.-----weg 6

- der von ihm genutzten Kraftfahrzeuge

- der bei der obigen Durchsuchung aufgefundenen privaten mobilen Endgeräten wie z. B. PCs oder Laptops

- des gesamten privaten Mobiltelefons des Beamten mit dem Anschluss +49 000 00000000

- des von dem Beamten genutzten dienstlichen Handys mit dem Anschluss +49 000 0000000 einschließlich des sich ggf. darauf befindlichen privaten E-Mailverkehrs und

- des dienstlich persönlich zugewiesenen Speichermediums „Laufwerk H“ einschließlich der sich darauf ggf. befindlichen privaten Dateien.

Die Anordnung erstreckt sich auch auf von den Durchsuchungsobjekten (mobile Endgeräte – wie z. B. private PCs, Laptops – Mobiltelefone, Laufwerk H) räumlich getrennte Speichermedien (insbesondere externe Speicherorte „Clouds“), soweit auf diese von den durchsuchten Durchsuchungsobjekten aus zugegriffen werden kann.

              Im Übrigen wird der B.      abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Es wird angeordnet zum Zwecke der Auffindung weiterer Korrespondenz zwischen dem Beamten und Q. T. , „E1. Q1. “ und „X. F. “ und etwaiger Weiterleitungskorrespondenz an andere Personen im Wege der elektronischen Kommunikation oder des Briefaustauschs, um weitere Erkenntnisse zur Teilnahme des Q. T. am 00.00.0000 und im Jahr 0000 an Einsätzen des SEK-Kommandos N. und zum Verdacht des Vertretens oder Tolerierens rechten oder frauen- und fremdenfeindlichen Gedankenguts durch den Antragsgegner zu erlangen, die Durchsuchung - der im Allein- oder Mitgewahrsam des Antragsgegners stehenden Wohnräume einschließlich sämtlicher Nebenräume in 00000 I. T1. , L.-----weg 6 - der von ihm genutzten Kraftfahrzeuge - der bei der obigen Durchsuchung aufgefundenen privaten mobilen Endgeräten wie z. B. PCs oder Laptops - des gesamten privaten Mobiltelefons des Beamten mit dem Anschluss +49 000 00000000 - des von dem Beamten genutzten dienstlichen Handys mit dem Anschluss +49 000 0000000 einschließlich des sich ggf. darauf befindlichen privaten E-Mailverkehrs und - des dienstlich persönlich zugewiesenen Speichermediums „Laufwerk H“ einschließlich der sich darauf ggf. befindlichen privaten Dateien. Die Anordnung erstreckt sich auch auf von den Durchsuchungsobjekten (mobile Endgeräte – wie z. B. private PCs, Laptops – Mobiltelefone, Laufwerk H) räumlich getrennte Speichermedien (insbesondere externe Speicherorte „Clouds“), soweit auf diese von den durchsuchten Durchsuchungsobjekten aus zugegriffen werden kann. Im Übrigen wird der B. abgelehnt. G r ü n d e : Der nach am 00.00.0000 erfolgter Einleitung des Disziplinarverfahrens und seiner Erweiterung vom 00.00.0000 zulässige B. des Antragstellers, 1. die Wohnräumlichkeiten und Nebengebäude des Beamten an der Anschrift L.-----weg 6, 00000 I. T1. sowie der von dem Beamten genutzten Fahrzeuge zu durchsuchen und die sich dort befindlichen privaten PCs/Laptops und den Briefaustausch zwischen C. H. und Q. T. (mit Bezug zu dem im Raume stehenden Verdacht) zu beschlagnahmen, 2. das gesamte private Mobiltelefon des Beamten mit dem Anschluss +49 000 00000000 zu durchsuchen und alle auf diesem Handy befindlichen Daten zu beschlagnahmen, 3. das von dem Beamten genutzte dienstliche Handy mit den Anschluss +49 000 0000000 einschließlich des sich ggf. darauf befindlichen privaten E-Mailverkehrs und des dienstlich persönlich zugewiesenen Speichermediums „Laufwerk H" einschließlich der sich darauf ggf. befindlichen privaten Dateien zu durchsuchen und alle sich auf dem dienstlichen Handy und dem „Laufwerk H“ befindlichen Dateien zu beschlagnahmen, 4. die vom Beamten genutzten privaten PCs, Laptop und der externen Speicherorte („Cloud") zu durchsuchen und die Dateien, die die gesamte elektronische Korrespondenz zwischen Q. (gemeint: C2. ) H. und Q. T. (einschließlich der gelöschten Dateien) wiedergeben, zu beschlagnahmen“, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit er auf Durchsuchung zum Zwecke der Auffindung der bezeichneten Vorgänge gerichtet ist, ist er begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Der auf Anordnung der Durchsuchung gerichtete B. ist begründet. Rechtsgrundlage für die beantragte Durchsuchung ist § 27 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. §§ 102, 103 StPO. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW setzt ein Durchsuchungsbeschluss voraus, dass der Beamte des zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zur Bedeutung der Sache sowie der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn der betreffende Beamte schuldhaft ihm obliegende Pflichten verletzt. Dringender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn ein nicht nur auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern auf Tatsachen gestützter, hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2019 – 3d E 619/19.BDG –, juris, Rn. 12. Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung sind erfüllt. a) Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen des Antragstellers ist der Antragsgegner im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW dringend verdächtig, als Beamter gegen seine Pflicht zur politischen Treue gemäß § 33 Abs. 1 BeamtStG und gegen seine Pflicht zum achtungs- und vertrauensvollen Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen und damit ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben. Das Gericht nimmt hinsichtlich der dem Antragsgegner vorgeworfenen Handlungen auf die zusammenfassenden Ausführungen des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 00.00.0000(S. 2 bis 4) im Verfahren 20 L 811/21.O und die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 00.00.0000 Bezug. Die dort wiedergegebenen Äußerungen des Antragsgegners in seiner WhatsApp-Korrespondenz mit Q. T. sind durch die Vorlage der Blattsammlung, welche das Gericht seinerseits umfassend ausgewertet hat, hinreichend belegt. Die infolge der Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses des Gerichts vom 22. November 2021 – 20 L 811/21.O – erfolgte Auswertung des WhatsApp-Chatverlaufs mit Q. T. führt zu weiterem Aufklärungsbedarf hinsichtlich ggf. weiterer begangener Dienstpflichtverletzungen; auf die Ausführungen im Schriftsatz des Antragstellers vom 00.00.0000 wird Bezug genommen. Die vom Antragsteller vorgelegten Dateien mit WhatsApp-Chatverläufen mit Q. T. , E1. Q1. und X. F. sind vom Gericht ebenfalls ausgewertet worden und bestätigen den vom Antragsteller geäußerten Verdacht. b) Die beantragten Durchsuchungsmaßnahmen sind mit Blick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende disziplinare Ahndung verhältnismäßig. Sie sind geeignet, weil zu erwarten ist, dass die angeordneten Maßnahmen zu weitergehenden Erkenntnissen führen, die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens von erheblicher Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere in Anbetracht bereits vorgenommener Löschungen für die Auswertung externer Speicherorte und zudem in Anbetracht aufgefundener Whatsapp-Kommunikation mit der bisher unbekannten Personen „E1. Q1. “, in welcher fremdenfeindliche Inhalte ausgetauscht werden. Sie sind zur Aufklärung des Sachverhaltes auch erforderlich, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass der Antragsgegner Maßnahmen zur Beweisvereitelung ergreift. Die Maßnahme ist schließlich auch angemessen. Vorliegend wiegt das dem Antragsgegner zur Last gelegte Dienstvergehen schwer. Sollte sich der Vorwurf erhärten, dass er rechtes oder frauen- und fremdenfeindliches Gedankengut vertritt oder dieses auch nur toleriert, käme die Entfernung aus dem Dienst, zumindest aber die Zurückstufung ernsthaft in Betracht. Hinzu kommt der das Gewicht des Dienstvergehens erschwerende Verdacht, dass der Antragsgegner das von „E1. Q1. “ erhaltene Video mit fremdenfeindlichen Inhalte auch auf der Dienststelle weiterverbreitet hat. Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zu betrauen, die zentrale Elemente der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung ablehnen. Dabei liegt eine Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht, die immer als innerdienstliche zu qualifizieren ist, nicht nur im aktiven Versenden von Nachrichten mit den vorgeworfenen Inhalten, sondern auch in deren Empfang, ohne den Inhalten entgegen zu treten oder sich zumindest davon zu distanzieren. Eine wie auch immer geartete missbilligende Reaktion erfolgte jedoch seitens des Antragsgegners nicht; vielmehr hat dieser im Zuge des Chatverlaufs mit Q. T. den empfangenen Inhalten teils ausdrücklich, teils konkludent zugestimmt. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner als Polizeibeamter – zumal als Angehöriger eines SEK – in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießt. 2. Der auf Anordnung der Beschlagnahme gerichtete B. ist unbegründet. Die beantragten Beschlagnahmungen sind nach aktuellem Erkenntnisstand nicht angezeigt, da von der angeordneten Durchsuchung die vorläufige Sicherstellung aufgefundener Schriftstücke und Daten in Form einer Sicherungskopie umfasst ist (§§ 27 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW, 110 StPO). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2019 – 3d E 619/19.BDG –, juris, Rn. 48.