Beschluss
5 L 825/21
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung einer Maskenpflicht in bestimmten Außenbereichen kann auf Grundlage des § 28a Abs. 3 IfSG durch eine Allgemeinverfügung getroffen werden.
• Im summarischen Rechtsschutz ist die Anordnung zur vorläufigen Vollziehung zulässig, wenn der Antragsteller antragsbefugt ist und sein Interesse dem öffentlichen Infektionsschutz nicht überwiegt.
• Bei hoher Infektionslage und eng begrenztem räumlichen/zeitlichem Geltungsbereich überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber individuellen Beeinträchtigungen der allgemeinen Handlungsfreiheit.
Entscheidungsgründe
Maskenpflicht im Außenbereich durch Allgemeinverfügung rechtmäßig und vorläufig vollziehbar • Die Anordnung einer Maskenpflicht in bestimmten Außenbereichen kann auf Grundlage des § 28a Abs. 3 IfSG durch eine Allgemeinverfügung getroffen werden. • Im summarischen Rechtsschutz ist die Anordnung zur vorläufigen Vollziehung zulässig, wenn der Antragsteller antragsbefugt ist und sein Interesse dem öffentlichen Infektionsschutz nicht überwiegt. • Bei hoher Infektionslage und eng begrenztem räumlichen/zeitlichem Geltungsbereich überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber individuellen Beeinträchtigungen der allgemeinen Handlungsfreiheit. Der Antragsteller wandte sich gegen die Verpflichtung, außerhalb von Weihnachtsmärkten und eines bestimmten weiteren Marktes in Teilen der Innenstadt medizinische Masken zu tragen. Die Antragsgegnerin hatte diese Maskenpflicht in einer Allgemeinverfügung angeordnet, räumlich und zeitlich begrenzt und Ausnahmen vorgesehen. Der Antragsteller verfügt über ein Büro im betroffenen Gebiet und machte geltend, die Pflicht greife in seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Er beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Allgemeinverfügung. Das Verwaltungsgericht prüfte im summarischen Verfahren Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags und berücksichtigte die aktuelle Infektionslage sowie die einschlägigen Regelungen des IfSG und der CoronaSchVO. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig; Antragsbefugnis besteht, da der Antragsteller durch die Regelung im betroffenen Stadtgebiet betroffen ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). • Ermächtigungsgrundlage: Die Allgemeinverfügung stützt sich auf § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG, der die Anordnung einer Maskenpflicht zum präventiven Infektionsschutz erlaubt. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Behörde war zuständig und hat erforderliches Einvernehmen eingeholt; Verfahrensanforderungen sind erfüllt. • Materielle Rechtmäßigkeit: Tatbestandsvoraussetzungen sind gegeben angesichts der pandemischen Lage und der Omikron-Gefahr; die Maßnahme entspricht der CoronaSchVO und verletzt kein höherrangiges Recht. • Verhältnismäßigkeit: Die Maskenpflicht verfolgt ein legitimes Ziel (Schutz von Leben und Gesundheit) und ist geeignet und erforderlich; der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist angesichts des nur geringen räumlichen Umfangs (einige Meter) und vorhandener Ausnahmen angemessen. • Interessenabwägung: Im Rahmen der summarischen Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung gegenüber dem individuellen Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung; es liegen keine besonderen Umstände vor, die zugunsten des Antragstellers sprechen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt. Das Gericht sah die Allgemeinverfügung mit der angeordneten Maskenpflicht in den streitgegenständlichen Teilen voraussichtlich als rechtmäßig an und wog öffentliches Schutzinteresse gegen individuelle Beeinträchtigung ab; wegen der hohen Infektionslage, der engen räumlichen und zeitlichen Begrenzung der Regelung sowie vorhandener Ausnahmen überwog das Gemeinwohlinteresse. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.