Gerichtsbescheid
7 K 1645/21
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2021:1204.7K1645.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt Subventionen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen – Programmbereich Emissionsarme Mobilität (progres.nrw)“ zur Förderung eines stationären elektrischen Batteriespeichers i.V.m. einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage. Unter dem 23. Juni 2020 unterschrieb er ein entsprechendes Angebot der Fachfirma F. H. & D. . L. . Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung der Maßnahme und gab in dem Formular u.a. an, dass die beantragte Maßnahme noch nicht beauftragt sei. Mit Bescheid vom 12. November 2020 gewährte die Beklagte dem Kläger Subventionen in Höhe von 2.640,00 Euro. Laut den unter II. aufgeführten Nebenbestimmungen sind die beigefügten „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“, die dem Bescheid in der Anlage beigefügt waren, Bestandteil des Bescheides. Aufgrund eines Änderungsantrages wurde mit Änderungsbescheid vom 03. Dezember 2020 der Abschnitt „I. Nr. 1“ des Zuwendungsbescheides vom 12. November 2020 dahingehend geändert, dass die Zuwendung auf 7.920,00 Euro erhöht wurde. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die übrigen Bestimmungen im Zuwendungsbescheid vom 12. November 2020 ihre Gültigkeit behielten. Unter dem 11. Dezember 2020 reichte der Kläger als Verwendungsnachweis das am 23. Juni 2020 unterschriebene Angebot der Fachfirma F. H. & D. . L. vom 18. Juni 2020 ein. Daraufhin hat die Beklagte die Zuwendung nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 19. April 2021 zurückgenommen. Der Zuwendungsbescheid vom 12. November 2020 in Höhe von 2.640,00 Euro werde in Gänze mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft zurückgenommen. Zur Begründung verweist sie darauf, dass der Kläger entgegen seiner Versicherung vorzeitig mit der Maßnahme begonnen und daher nach der einschlägigen Förderrichtlinie keinen Anspruch auf Förderung habe. Der Kläger hat am 19. Mai 2021 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der Zuwendungsbescheid sei rechtmäßig. Bei der Förderungsrichtlinie handle es sich um reines Innenrecht ohne Außenwirkung, sodass allein ein Verstoß hiergegen nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen könne. Eine Rücknahme sei auch deshalb nicht möglich, weil sich der Zuwendungsbescheid erledigt habe, jedenfalls, soweit sein Inhalt durch den Änderungsbescheid vom 03. Dezember 2020 geändert worden sei. Jedenfalls aber bestünde zu seinen Gunsten Vertrauensschutz, da er im Vertrauen auf den Erhalt der Zuwendung Dispositionen getroffen habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe er die Zuwendung nicht durch bewusste Falschangaben erwirkt, er habe vielmehr erstmalig einen solchen Antrag ausgefüllt. Schließlich habe die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung nicht berücksichtigt, dass er nicht wissentlich und willentlich falsche Angaben gemacht hat, um sich eine ihm nicht zustehende Förderung zu erschleichen. Der Änderungsbescheid vom 03. Dezember 2020 sei dagegen schon nicht aufgehoben worden, sodass er jedenfalls insoweit einen Anspruch auf Auszahlung habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1.) den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19. April 2021 aufzuheben und 2.) die Beklagte zu verurteilen, ihm den im Zuwendungsbescheid vom 12. November 2020 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 03. Dezember 2020 dargelegten Betrag auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stellt zunächst klar, dass der Rücknahmebescheid vom 19. April 2021 den gesamten Zuwendungsbetrag in Höhe von 7.920,00 Euro betreffe. Der Änderungsbescheid modifiziere den Zuwendungsbescheid ausschließlich in Bezug auf die Zuwendungssumme. Im Übrigen sei der Zuwendungsbescheid vom 12. November 2020 immer Grundlage der Förderung geblieben. Die Rücknahme der Zuwendung insgesamt sei nicht zu beanstanden, da der Kläger schon vor Antragstellung mit der Maßnahme begonnen und somit gegen die Förderungsrichtlinie verstoßen habe. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig seien. Schließlich lägen keine Ermessensfehler vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und den Verwaltungsvorgang verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Der Klageantrag zu 1) ist als Anfechtungsklage zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Rücknahmebescheid vom 19. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 12. November 2020 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 03. Dezember 2020 ist § 48 Abs. 1 VwVfG NRW. Regelungsgehalt des Rücknahmebescheides ist die Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 12. November 2020 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 03. Dezember 2020 in Gänze . Dies ergibt sich schon daraus, dass der Änderungsbescheid ohne den Zuwendungsbescheid keinen Bestand haben kann. Dieser enthält nur eine einzige Regelung und zwar im Hinblick auf die Höhe der Zuwendungssumme. Im Übrigen bezieht der Bescheid sich auf die Regelungen im Zuwendungsbescheid vom 12. November 2020, die weiterhin Bestand haben. Grundlage der Förderung insgesamt ist also der Zuwendungsbescheid in der Gestalt des Änderungsbescheides. Der Änderungsbescheid alleine kann dagegen keine Wirkung entfalten. Auch wenn der Wortlaut des Rücknahmebescheides sich auf den Zuwendungsbescheid vom 12. November 2020 und die Förderungssumme in Höhe von 2.640,00 Euro bezieht, so ergibt sich durch Auslegung des Regelungsgehaltes des Bescheides unter Zugrundelegung des den Beteiligten bekannten Sachverhaltes, dass sich die Rücknahme nur auf die Förderung insgesamt beziehen kann. Dass die gesamte Zuwendung zurückgenommen wird, ergibt sich dabei sowohl aus dem Rückforderungsgrund, der offenkundig für die gesamte Summe einschlägig ist, als auch aus der Formulierung „in Gänze“. Bestätigt wird diese Auslegung schließlich durch die ergänzenden Ausführungen der Beklagten im Klageverfahren. Gem. § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Zuwendungsbescheid ist rechtswidrig ergangen, da die Voraussetzungen für eine Förderung von Beginn an nicht vorlagen. Gem. Ziffer 4.2 der einschlägigen „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus progres.nrw - Programmbereich Emissionsarme Mobilität“ werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt die Auftragsvergabe, das heißt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf, die Installation oder sonstige Leistungen. Planung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Ein möglicher Verstoß gegen die Förderrichtlinie führt allein allerdings noch nicht zur Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides. Rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 VwVfG ist nur derjenige Verwaltungsakt, der durch die unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist, zu denen bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht gehören. Eine über die ihnen zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt und dies nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben. Aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) bei der Bewilligung einer Zuwendung kann sich aber die Rechtswidrigkeit eines Zuwendungsbescheides ergeben. Dabei erlangt das Gleichbehandlungsgebot Bedeutung zu Lasten des Zuwendungsbewerbers. Versagt ein Zuwendungsgeber in seiner ständigen Verwaltungspraxis unter bestimmten, regelmäßig in einer Förderrichtlinie dokumentierten Voraussetzungen die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt er das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn er sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über seine Verwaltungspraxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Dann führt die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift zu einem unmittelbaren Verstoß gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz und zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Zuwendungsbescheides. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. September 2013 – 8 LB 205/12 –, juris Rn. 36 m.w.N. Nach diesen Maßgaben erweist sich der Zuwendungsbescheid der Beklagten, mit dem dem Kläger die Zuwendung unter Verstoß gegen das in Ziffer 4.2 der einschlägigen Förderrichtlinie umschriebene Verbot eines vorzeitigen Vorhabenbeginns gewährt worden ist, als rechtswidrig. Denn die Beklagte wendet dieses Verbot – wie dem Gericht aus verschiedenen ähnlich gelagerten Fällen bekannt ist – in ihrer ständigen Verwaltungspraxis regelmäßig an und rechtfertigende Gründe für ein ausnahmsweises Absehen von diesem Verbot im vorliegenden Einzelfall sind nicht ersichtlich. Die Gewährung der Zuwendung an den Kläger im Bescheid vom 12. Dezember 2020 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 03. Dezember 2020 erfolgte entgegen dieser ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Denn der Kläger hat vorzeitiger mit dem geförderten Vorhaben begonnen. Der Kläger hat das Angebot zur Ausführung der Maßnahme bereits am 23. Juni 2020 unterschrieben, den Zuwendungsbescheid jedoch erst am 12. November 2020 erhalten. Soweit es aufgrund einer Sonderregelung im maßgeblichen Zeitraum nicht auf die Erteilung des Zuwendungsbescheides, sondern auf das Datum der Antragstellung ankommt, gilt nichts anderes. Der Kläger hat den Antrag erst am 14. Juli 2020 und damit nach der Auftragsvergabe gestellt. Ein Ausschlussgrund für die Rückforderung nach § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW liegt nicht vor. Insbesondere kann der Kläger sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Gem. § 48 Abs. 2 VwVfG NRW darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Nach diesem Maßstab liegt kein schutzwürdiges Vertrauen vor. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger die Disposition (verbindliche Unterschrift des Angebotes der Fachfirma) schon getätigt hat, bevor er überhaupt einen Antrag auf Förderung gestellt hat. Der Kläger hat also nicht auf den Bestand des – zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal beantragten – Zuwendungsbescheides vertraut, sondern vielmehr auf die Aussage der Fachfirma, dass das Vorhaben förderungsfähig sei. Dieses Vertrauen wird jedoch von der gesetzlichen Regelung gerade nicht geschützt. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weitere Frage, ob der Kläger im Antragsformular bewusst falsche Angaben gemacht hat, nicht an. Soweit der Kläger sich auf Ermessensfehler seitens der Beklagten beruft, verfängt dies ebenfalls nicht. Der Behauptung des Klägers, bei einem ordnungsgemäßen Antrag hätte die Beklagte dieselbe Bewilligungsentscheidung getroffen und die Rücknahme sei eine bloße Förmelei, kann nicht gefolgt werden. Wie oben bereits ausgeführt, war der Zuwendungsbescheid von Beginn an rechtswidrig, weil die Erteilungsvoraussetzungen in der Sache nicht vorlagen. Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich, insbesondre spricht nichts für das Vorliegen eines atypischen Falles. Insbesondere die Tatsache, dass der Kläger erstmalig einen Förderantrag gestellt hat, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, sich vorher über die Modalitäten der Förderung zu informieren. II. Der Klageantrag zu 2) ist als allgemeine Leistungsklage ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der begehrten Zuwendungssumme. Es fehlt an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Anspruchsgrundlage ist insbesondere nicht der Zuwendungsbescheid vom 12. November 2020 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 03. Dezember 2020. Dieser wurde durch Rücknahmebescheid vom 19. April 2021 aufgehoben. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Eine andere Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.