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Urteil

10 K 2555/20

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der geänderte Planfeststellungsbeschluss (ursprünglich 15.06.2018, geändert 06.10.2020) bildet einen einheitlichen Plangegenstand, gegen den sich die Anfechtungsklage richten kann. • Die Herausnahme des ursprünglich mitgeplanten Wirtschaftsweges aus der Planung kann unter § 76 Abs. 2 VwVfG NRW als Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ohne neues Planfeststellungsverfahren zulässig sein, wenn die Belange Dritter nicht berührt werden und kein Planungstorso verbleibt. • Bei enteignungsgleicher Vorwirkung ist dem Verwaltungsgericht eine intensive Überprüfung (Vollüberprüfung) der Planrechtfertigung und Abwägung möglich; Einschränkungen ergeben sich jedoch durch § 6 UmwRG hinsichtlich der Präklusion verspäteten Tatsachenvortrags. • Die Planfeststellung für den Neubau der Kreisstraße ist rechtmäßig: die Behörde war zuständig, die Planung ist fachzielkonform und vernünftigerweise geboten; die eingeholten Gutachten und die Abwägung sind nicht rechtsfehlerhaft. • Die Klage ist unbegründet; ein Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit scheitert mangels offensichtlich beeinflussender Abwägungsmängel, die durch Ergänzung behebar wären.
Entscheidungsgründe
Planfeststellung für Kreisstraße rechtmäßig; Herausnahme des Wirtschaftsweges als unwesentliche Planänderung • Der geänderte Planfeststellungsbeschluss (ursprünglich 15.06.2018, geändert 06.10.2020) bildet einen einheitlichen Plangegenstand, gegen den sich die Anfechtungsklage richten kann. • Die Herausnahme des ursprünglich mitgeplanten Wirtschaftsweges aus der Planung kann unter § 76 Abs. 2 VwVfG NRW als Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ohne neues Planfeststellungsverfahren zulässig sein, wenn die Belange Dritter nicht berührt werden und kein Planungstorso verbleibt. • Bei enteignungsgleicher Vorwirkung ist dem Verwaltungsgericht eine intensive Überprüfung (Vollüberprüfung) der Planrechtfertigung und Abwägung möglich; Einschränkungen ergeben sich jedoch durch § 6 UmwRG hinsichtlich der Präklusion verspäteten Tatsachenvortrags. • Die Planfeststellung für den Neubau der Kreisstraße ist rechtmäßig: die Behörde war zuständig, die Planung ist fachzielkonform und vernünftigerweise geboten; die eingeholten Gutachten und die Abwägung sind nicht rechtsfehlerhaft. • Die Klage ist unbegründet; ein Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit scheitert mangels offensichtlich beeinflussender Abwägungsmängel, die durch Ergänzung behebar wären. Die Kläger sind Erben und Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks, von dem ursprünglich ca. 910 m² in den Außenbereich für eine neu geplante Kreisstraße (M.--) und einen Wirtschaftsweg beansprucht werden sollten. Der Beigeladene (Träger der Straßenbaulast) beantragte 2014 das Planfeststellungsverfahren; der Beklagte erließ den Planfeststellungsbeschluss vom 15.06.2018, der die Straßen und zugehörige Maßnahmen feststellte. Während des Verfahrens gab es Einwendungen der Kläger wegen Lärm, Wertminderung, Zuständigkeit, Variantenwahl und Umweltgutachten. Das Gericht gewährte einstweiligen Rechtsschutz; das OVG bestätigte jedoch offenbleibend die Rechtslage. Die Kreisstadt kündigte später an, den Wirtschaftsweg nicht weiterzuverfolgen; daraufhin änderte der Beklagte den Plan am 06.10.2020, indem der Wirtschaftsweg herausgenommen wurde. Die Kläger klagten gegen den geänderten Planfeststellungsbeschluss und rügen u.a. fehlende Zuständigkeit, gebundene Teilbarkeit, unzulässige Planänderung ohne neues Verfahren, Abwägungs- und Ermittlungsdefizite sowie unzulässige Inanspruchnahme ihres Eigentums. • Gegenstand der Klage ist der Plan in der durch den Änderungsbescheid erreichten Gestalt; Änderungen wachsen inhaltlich an den ursprünglichen Beschluss an. • § 6 UmwRG begründet eine prozessuale Präklusion für Tatsachen- und Beweisantritte, nicht jedoch für Rechtsausführungen; rechtzeitig im Verfahren vorgetragene Einwendungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wurden als Klagebegründung verwertet. • Eine Planänderung nach § 76 Abs. 2 VwVfG NRW ist zulässig, wenn sie unwesentlich ist und Belange Dritter nicht berührt; die Herausnahme des Wirtschaftsweges ist räumlich und rechtlich teilbar und führt nicht zu einem Planungstorso. • Die planfestgestellte M. . -- ist als Kreisstraße von überörtlicher Bedeutung anzusehen; der Beigeladene als Träger der Straßenbaulast war zuständiger Antragsteller; damit war der Beklagte sachlich zuständig für die Feststellung. • Die Planrechtfertigung ist gegeben: die Maßnahme dient der Entlastung des inneren Rings, der sicheren Anbindung der Fachhochschule und der Verbesserung der Erschließung des Gewerbegebiets; Verkehrsgutachten und Ergänzungen stützen die prognostizierten Effekte. • Die Abwägung ist nicht offensichtlich fehlerhaft: Variantenprüfungen, Artenschutz- und Immissionsfragen wurden hinreichend berücksichtigt; die Kläger haben keine nachprüfbaren Tatsachen vorgetragen, die eine andere Abwägung zwingend gemacht hätten. • Die Inanspruchnahme von Grundeigentum ist vertretbar und verhältnismäßig; Immissionsprognosen zeigen Einhaltung relevanter Grenzwerte, und verbleibende Grundstücksteile bleiben nutzbar. • Ein Hilfsbegehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit scheitert, weil keine erheblichen und offensichtlich das Abwägungsergebnis beeinflussenden Mängel feststellbar sind, die nicht durch Ergänzung behebbar wären. Die Kläger verlieren die Klage. Das Gericht hält den Planfeststellungsbeschluss in der durch den Änderungsbescheid vom 06.10.2020 geänderten Fassung für rechtmäßig: die Herausnahme des Wirtschaftsweges stellte eine unwesentliche Planänderung dar, die Planfeststellung für den Neubau der M. . -- war zuständig, fachlich gerechtfertigt und ausreichend abgewägt. Es liegen keine offensichtlichen Ermittlungs- oder Abwägungsfehler vor, die zur Aufhebung oder Nichtvollziehbarkeit des Planes führen würden. Die Ausführungen der Kläger waren wegen Präklusion nur teilweise unberücksichtigt; die wesentlichen Rügen konnten jedoch geprüft werden und waren nicht durchgreifend. Deshalb wird die Klage abgewiesen; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens (mit der im Urteil genannten Ausnahme) und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.