Beschluss
5a K 3924/21
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2022:0218.5A.K3924.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e Der zulässige Antrag der Klägerin vom 14. Februar 2022, die Gerichtskosten niederzuschlagen, ist unbegründet. I. Am 5. November 2020 erhob die Klägerin bei dem Landgericht Düsseldorf Klage gegen das Land O. auf Zahlung von insgesamt 1.578.704,07 €. Hintergrund waren seitens der Klägerin geleistete Zahlungen an ihre Arbeitnehmer während einer behördlich angeordneten Betriebsschließung und vielfacher Absonderungsverfügungen den Arbeitnehmern gegenüber. An die Gerichtskasse des Landgerichts Düsseldorf zahlte die Klägerin einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 22.488,00 €. Nach Verweisung an das Landgericht Münster und schließlich an das Verwaltungsgericht Münster trennte letzteres nach vorheriger Anhörung (und Zustimmung) der Beteiligten mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 die Verfahren bezogen auf die einzelnen Arbeitnehmer und die jeweiligen Monate, für welche die Klägerin in ihrer Klage Entschädigungsbeträge geltend gemacht hat, ab. Es forderte sodann in den einzelnen Verfahren den jeweiligen Gerichtskostenvorschuss an. In dem hiesigen Verfahren den Arbeitnehmer L. betreffend forderte es mit Kostenrechnung vom 13. Januar 2022 einen Vorschuss in Höhe von 420,00 € an. Der insoweit zugrunde gelegte vorläufige Streitwert von 3.468,14 € beruht auf dem Klageantrag vom 8. Februar 2022. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 beantragte die Klägerin, die Gerichtskosten niederzuschlagen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Trennung der Verfahren nicht zwingend erforderlich gewesen sei. Mangels sachgerechter Trennung bestehe somit kein Anlass, Kosten zu erheben. Zudem hätte es mit Blick auf die nach einer Abtrennung für jedes Verfahren gesondert einzufordernden und damit insgesamt erhöhten Gerichtskosten eines Hinweises des Gerichts bedurft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorbenannten Schriftsatz sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. II. 1. Von der Erhebung der Kosten bzw. des Kostenvorschusses ist nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt hier nicht vor. Eine solche unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt immer dann vor, wenn das Gericht objektiv unrichtig gehandelt hat. Ein Verschulden ist insofern nicht erforderlich. Auch ein etwaiges Mitverschulden der Partei oder des Parteivertreters bleibt unberücksichtigt. Dabei führt nicht jeder Fehler des Gerichts zur Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt eine Nichterhebung der Kosten nur wegen eines schweren Mangels im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung, eines offensichtlich schweren Verfahrensfehlers oder offensichtlicher, eindeutiger Verkennung des materiellen Rechts in Betracht; leichte Verfahrensverstöße genügen nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 8 KSt 13.10 -, juris, Rn. 2. Ein solcher (schwerer) Verfahrensverstoß liegt hier weder in der erfolgten Trennung der Verfahren vor noch ist er sonst ersichtlich. Voraussetzung für die Trennung von Verfahren gemäß § 93 VwGO ist die Geltendmachung mehrerer eigenständiger Ansprüche in einem Verfahren. Das ist im Falle subjektiver Klagehäufungen – wie hier – der Fall. Sinn und Zweck der im Ermessen des Gerichts stehenden Trennung von Verfahren ist die Ordnung und übersichtlichere Gestaltung des Prozessstoffes. Eine Trennung darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG lediglich nicht willkürlich sein. Das Gericht braucht jedoch nicht bereits mit Blick auf ein erhöhtes Kostenrisiko - das sich vorliegend realisiert hat - von einer Trennung absehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 - 9 E 1187/10 -, juris, Rn. 10 ff. m. w. N. Die Trennung der Verfahren nach den zugrunde liegenden, durch die Klägerin geltend gemachten Ansprüchen von etwa neunhundert Arbeitnehmern für ihrerseits verschiedene Monate dient ersichtlich der Prozessökonomie und Ordnung des Verfahrensstoffes. Denn ungeachtet von gegebenenfalls – was ebenfalls zunächst der rechtlichen Prüfung im Einzelfall bedarf – in allen Verfahren vorkommender ähnlicher bzw. identischer Rechtsfragen ist jeder Sachverhalt unter Auswertung jedes einzelnen, auf den jeweiligen Arbeitnehmer bezogenen Verwaltungsvorgangs für sich genommen zu betrachten. Die Individualität der abgetrennten Verfahren zeigt sich bei überschlägiger Einschätzung der für die rechtliche Bearbeitung relevanten Themen exemplarisch an den Fragen, ob die Voraussetzungen für die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vorgelegen haben, ob die Voraussetzungen für die geltend gemachte Klageänderung nach Bescheiderlass vorliegen (soweit ein Bescheid überhaupt ergangen ist), ob diesbezüglich die Klagefrist gewahrt worden ist, ob ein formwirksamer Entschädigungsantrag gestellt worden ist, ob und in welcher konkreten Ausgestaltung ein Arbeitsverhältnis zu dem einzelnen Arbeitnehmer bestanden hat, wie hoch der Vergütungsanspruch einschließlich Sozialversicherungsbeiträge des einzelnen Arbeitnehmers war, ob der Anspruch schon deswegen ausgeschlossen war, weil kein Verdienstausfall bestand (z. B. wegen Erkrankung des Arbeitnehmers oder des Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses) oder, ob der Entschädigungsanspruch wegen Mitverschuldens des Arbeitnehmers auszuschließen ist. Ob die Trennung darüber hinaus zwingend erforderlich war, ist nicht entscheidend. Auch bedurfte es – entgegen der Auffassung der anwaltlich vertretenen Klägerin – keines Hinweises des Gerichts zu den im Falle einer Trennung der Verfahren mit Blick auf die Gebührendegression insgesamt höheren Gerichtskosten. Maßgeblich für die Trennung ist das Vorliegen einer objektiven oder – wie hier – subjektiven Klagehäufung und die Förderung der Prozessökonomie. Die für die Beteiligten entstehenden Kosten müssen bei der Entscheidung über die Trennung noch nicht einmal berücksichtigt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1998 - 8 B 2.98 -, juris, Rn. 4, und somit auch die Beteiligten nicht auf diese hingewiesen werden. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.